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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 213/04 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 13. Oktober 2004 wird auf Kosten des [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 117.289,35 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Beschwerde zu entnehmen, dass es - trotz einiger missverständlicher Formulierungen - das hypothetische Ergebnis des [X.] - 3 - gangsprozesses im Rahmen des vorliegenden Anwaltshaftungsprozesses zu-treffend der haftungsausfüllenden Kausalität zugerechnet und das Beweismaß des § 287 ZPO zugrunde gelegt hat. Davon abgesehen war das unterschiedli-che Beweismaß der §§ 286 und 287 ZPO für die Entscheidung des Berufungs-gerichts im Ergebnis ersichtlich ohne Bedeutung, weil es nicht einmal als wahr-scheinlich angesehen hat, dass der Unfall des [X.] auf die zu geringe lichte Höhe des [X.] und eine hierdurch begründete Verkehrssicherungspflicht-verletzung des Beklagten des [X.] zurückzuführen ist. Eine klarstellende Leitentscheidung zur Notwendigkeit der Anhörung ( § 141 ZPO) oder Vernehmung (§ 448 ZPO) einer in Beweisnot befindlichen, beweisbelasteten Partei ist nicht erforderlich. Der Kläger ist vom [X.] im Übrigen wiederholt angehört worden. 3 Einer Präzisierung der Voraussetzungen, unter denen ein Anscheinsbe-weis als erschüttert anzusehen ist, bedarf es nicht. Die Frage ist im Übrigen schon nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht unter Berück-sichtigung aller feststehenden Umstände in nicht zu beanstandender Weise be-reits das Vorliegen eines Anscheinsbeweises verneint hat. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.12.2003 - 9 O 43/00 - O[X.], Entscheidung vom 13.10.2004 - 1 U 53/04-16- -
Meta
12.10.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZR 213/04 (REWIS RS 2006, 1384)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1384
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