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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 183/04 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18. August 2004 wird auf Kosten der [X.]. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsver-pflichtung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde be-willigt und Rechtsanwalt Dr. von Winterfeld beigeordnet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.175,98 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO zulässig; sie ist [X.] unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Dem Kläger war gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskosten-hilfe zu bewilligen. 3 Bei der Schätzung des [X.] gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO hat der Senat die durch die Grundschulden gesicherten Verbind-lichkeiten mit der in der Klageschrift angegebenen Höhe von 211.186,30 • (413.044,51 DM) angesetzt. 4 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.03.2003 - 3 O 1892/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 18.08.2004 - 7 [X.]/03 -
Meta
12.10.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZR 183/04 (REWIS RS 2006, 1391)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1391
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