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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 46/04 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 8. Januar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 245.908,49 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Die von der Beschwerde in [X.] Zusammenhang herangezogenen Angaben entstammen nicht dem Partei-vortrag der Beklagten, sondern sind Äußerungen aus anderweitigen Verfahren, denen das Berufungsgericht keine Indizwirkung zugemessen hat. [X.] für eine Beweislastumkehr ergeben sich hieraus nicht. Es entspricht der ge-2 - 3 - festigten Rechtsprechung des [X.], dass der Mandant, der ein umfassendes Mandat behauptet, den geltend gemachten Umfang nachzuwei-sen hat ([X.], [X.]. v. 20. Juni 1996 - [X.] ZR 106/95, [X.], 1832, 1834; [X.]. v. 13. März 1997 - [X.] ZR 81/96, [X.], 1392, 1394). 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht den für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs anzulegenden Beweismaß-stab nicht verkannt. Die Ausführungen zur Vermutung beratungsgemäßen Ver-haltens des Mandanten stehen in Einklang mit der höchstrichterlichen Recht-sprechung ([X.]Z 123, 311, 319; [X.], [X.]. v. 23. November 2006 - [X.] ZR 21/03, [X.], 419, 421). Das Berufungsgericht ist aus den von ihm darge-legten Gesichtspunkten zu Recht davon ausgegangen, dass für die Kläger ver-schiedene Handlungsalternativen bestanden. Die geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.06.2001 - 11 O 212/98 - [X.], Entscheidung vom 08.01.2004 - 20 U 298/01 -
Meta
25.10.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZR 46/04 (REWIS RS 2007, 1229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1229
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