Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZR 46/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1229

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 46/04 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 8. Januar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 245.908,49 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Die von der Beschwerde in [X.] Zusammenhang herangezogenen Angaben entstammen nicht dem Partei-vortrag der Beklagten, sondern sind Äußerungen aus anderweitigen Verfahren, denen das Berufungsgericht keine Indizwirkung zugemessen hat. [X.] für eine Beweislastumkehr ergeben sich hieraus nicht. Es entspricht der ge-2 - 3 - festigten Rechtsprechung des [X.], dass der Mandant, der ein umfassendes Mandat behauptet, den geltend gemachten Umfang nachzuwei-sen hat ([X.], [X.]. v. 20. Juni 1996 - [X.] ZR 106/95, [X.], 1832, 1834; [X.]. v. 13. März 1997 - [X.] ZR 81/96, [X.], 1392, 1394). 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht den für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs anzulegenden Beweismaß-stab nicht verkannt. Die Ausführungen zur Vermutung beratungsgemäßen Ver-haltens des Mandanten stehen in Einklang mit der höchstrichterlichen Recht-sprechung ([X.]Z 123, 311, 319; [X.], [X.]. v. 23. November 2006 - [X.] ZR 21/03, [X.], 419, 421). Das Berufungsgericht ist aus den von ihm darge-legten Gesichtspunkten zu Recht davon ausgegangen, dass für die Kläger ver-schiedene Handlungsalternativen bestanden. Die geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.06.2001 - 11 O 212/98 - [X.], Entscheidung vom 08.01.2004 - 20 U 298/01 -

Meta

IX ZR 46/04

25.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZR 46/04 (REWIS RS 2007, 1229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1229

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.