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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 114/06 vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 42.842,38 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Annahme der Beschwerde war das neue Vorbringen in dem Schriftsatz der Kläger vom 11. April 2006 nicht unstreitig. Den abweichen-den Standpunkt der Beklagten hat das Berufungsgericht auf Seite 18 oben [X.] zutreffend wiedergegeben. 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Dr.[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.07.2005 - 9 O 244/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] -
Meta
25.01.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. IX ZR 114/06 (REWIS RS 2007, 5570)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5570
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