Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2015, Az. 1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 2988

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Energieversorgungsunternehmens gegen die Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen - hier: Angaben zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden


Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin, ein Energieversorgungsunternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich mit ihren [X.] gegen ihre Heranziehung zu [X.] auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg.

2

Mit ihren [X.] rügt sie eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Sie beruft sich auf das Rückwirkungsverbot sowie unter Bezugnahme auf den Beschluss des [X.] des [X.] vom 5. März 2013 ([X.] 133, 143) auf das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

II.

3

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Den [X.] kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Sie sind unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügenden Weise substantiiert begründet wurden.

4

Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig und damit gemäß § 90 Abs. 1 [X.] beschwerdefähig ist.

5

1. Nach § 90 Abs. 1 [X.] kann "jedermann" mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. [X.] ist demnach, wer Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann (vgl. [X.] 129, 78 <91>; [X.], Beschluss des [X.] vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, NVwZ 2015, [X.] 510 <511>). Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Allerdings dienen die Grundrechte vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt (vgl. [X.] 15, 256 <262>; 21, 362 <369>; 59, 231 <255>; 61, 82 <100 f.>; 65, 1 <43>). Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. [X.] 21, 362 <369 f.>; 45, 63 <78>; 61, 82 <101>; 68, 193 <206>; 70, 1 <15>; 75, 192 <197>; 85, 360 <385>; [X.], Beschluss des [X.] vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, NVwZ 2015, [X.] 510 <511 f.>). Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden (vgl. [X.] 45, 63 <79 f.>; 68, 193 <212 f.>; 128, 226 <245 f., 247>).

6

2. Die Beschwerdeführerin hat zur Frage ihrer Grundrechts- und [X.]keit nichts vorgetragen, obwohl ein Vorbringen hierzu angezeigt war. Denn die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des Privatrechts, aus deren Firmierung als "[X.] GmbH" sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei ihr um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen handelt, welches von der öffentlichen Hand gehalten oder jedenfalls beherrscht wird. Die Energieversorgung ist eine typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Für die Beschwerdeführerin bestand daher Anlass, sich mit ihrer Grundrechts- und [X.]keit auseinanderzusetzen.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15

02.11.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juni 2015, Az: OVG 9 N 24.15, Beschluss

Art 19 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 9 KAG MV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2015, Az. 1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15 (REWIS RS 2015, 2988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2988

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1 BvR 2142/11

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