Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.02.2017, Az. 6 B 36/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 15382

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Mobilfunk; Frequenzvergabe; Versteigerungsverfahren; Bedarfsüberhang


Gründe

I

1

Die Klägerin betreibt funkgestützte Netze zum Angebot eines breitbandigen Internetzugangsdienstes. Sie wendet sich gegen eine Entscheidung der Präsidentenkammer der [X.]undesnetzagentur über die Vergabe von Frequenzen in den [X.]ereichen 700 MHz, 900 MHz, 1 800 MHz sowie weiterer Frequenzen im [X.]ereich 1 452 bis 1 492 MHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten. In der auf § 55 Abs. 10, § 61 Abs. 1 bis 4 und 6, § 132 Abs. 1 und 3 [X.] gestützten Entscheidung wird angeordnet, dass der Zuteilung der Frequenzen in den genannten [X.]ereichen ein Vergabeverfahren nach § 61 [X.] voranzugehen hat und dieses als [X.] durchgeführt wird. Weiter werden Voraussetzungen für die Zulassung zum [X.] geregelt. Unter anderem hat der Antragsteller darzulegen und nachzuweisen, dass ihm die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen und für Auf- und Ausbau sowie den [X.]etrieb des Funknetzes zur Verfügung stehen werden. Ferner werden [X.] festgesetzt, die für einen Frequenzblock von 2 x 5 MHz (gepaart) 75 Mio. € in den [X.]ereichen 700 MHz und 900 MHz sowie 37,5 Mio. € im [X.]ereich 1 800 MHz und für einen Frequenzblock von 1 x 5 MHz (ungepaart) im [X.]ereich 1,5 GHz 18,75 Mio. € betragen. An der Versteigerung im Mai und Juni 2015 nahmen die drei etablierten Mobilfunkbetreiber teil. Nach 181 Runden wurden ihnen die Frequenzen zu [X.] von insgesamt ca. 5 Mrd. € zugeschlagen. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung zu der Versteigerung hatte die [X.]eklagte zuvor abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die [X.]eschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit [X.]eschluss vom heutigen Tage ([X.]VerwG 6 [X.]) zurückgewiesen.

2

Die Klägerin hat gegen die [X.] Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, die Entscheidung aufzuheben und die [X.]eklagte zu verurteilen, die zwischenzeitlich erfolgte Versteigerung rückgängig zu machen. Das Verwaltungsgericht hat einen in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisantrag der Klägerin abgelehnt und die Klage sodann abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Klägerin.

II

3

Die [X.]eschwerde der Klägerin, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg.

4

1. Das Verwaltungsgericht hat weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG noch seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO oder den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es den in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisantrag der Klägerin abgelehnt und insoweit von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen hat. Mit diesem Antrag hat die Klägerin begehrt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass folgende Frequenzen im Gesamtumfang von über 319 MHz, die den drei etablierten Mobilfunkunternehmen bereits zugeteilt sind, über einen Zeitraum von 6 bis 16 Jahren fast vollständig brachliegen: Im 2 GHz-[X.]and 35 MHz, im 2,6 GHz-[X.]and 190 MHz, im 3,5 GHz-[X.]and 84 MHz und im 450 [X.] rund 10 MHz.

5

a) Die Ablehnung eines [X.]eweisantrags verletzt den Anspruch eines [X.]eteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nur dann, wenn die unter [X.]eweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des [X.]eweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet ([X.], [X.]eschluss vom 8. November 1978 - 1 [X.]vR 158/78 - [X.]E 50, 32 <36>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. Januar 2016 - 2 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 32). Dies ist hinsichtlich des von der Klägerin gestellten [X.]eweisantrags nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat dessen Ablehnung damit begründet, auf die unter [X.]eweis gestellte Tatsache komme es nicht entscheidungserheblich an. Die Tatsache der ungenutzten Frequenzzuteilungen in den im [X.]eweisantrag genannten Frequenzbereichen belegten nicht eine offensichtliche Hortungsabsicht, die die [X.]erücksichtigung der angemeldeten Frequenzbedarfe ausschließe. Die von der Klägerin genannten Frequenzbänder unterschieden sich größtenteils in ihren physikalischen Eigenschaften von den hier in Rede stehenden Frequenzen. Schon deshalb und insbesondere wegen des prognostischen Elements der eigenverantwortlichen geschäftlichen Planungen ihres zukünftigen Frequenzbedarfs durch die Unternehmen ließen sich hier die unter [X.]eweis gestellten Tatsachen der ungenutzten Frequenzzuteilungen dem angemeldeten berücksichtigungsfähigen Frequenzbedarf nicht entgegenhalten.

6

Diese [X.]egründung der Ablehnung des [X.]eweisantrags steht mit dem Prozessrecht in Einklang und ist daher entgegen dem [X.]eschwerdevorbringen auch mit der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) vereinbar. Das Verwaltungsgericht musste die unter [X.]eweis gestellten Tatsachen nicht aufklären. Denn es hat - anders als die Klägerin - die Rechtsauffassung vertreten, der Umstand, dass ein Zuteilungspetent in gewissem Umfang über aktuell (noch) nicht ausgeübte Frequenznutzungsrechte verfügt, rechtfertige unter den hier vorliegenden Umständen nicht die Annahme, dass den von den betroffenen Unternehmen angemeldeten Frequenzbedarfen offensichtlich eine rechtswidrige Hortungsabsicht zugrunde liege, was ihre Nichtberücksichtigung bei der [X.] zur Folge hätte. Auf der Grundlage dieser für die gerichtliche Sachaufklärung maßgebenden Rechtsauffassung war von vornherein ausgeschlossen, dass sich das Ergebnis der von der Klägerin geforderten [X.]eweiserhebung auf die Entscheidung auswirken konnte. Denn ausgehend von dem Grundsatz, dass der zu ermittelnde [X.]edarf eine subjektive, nämlich von den Unternehmen eigenverantwortlich festgelegte Größe ist und § 55 Abs. 10 [X.] keine frequenzregulatorisch motivierten Anforderungen stellt, fehlte der unter [X.]eweis gestellten Tatsache die Eignung, die Ausnahmeschwelle einer offensichtlich rechtswidrigen Hortungsabsicht der Unternehmen zu belegen.

7

b) Das Verwaltungsgericht hat durch die Ablehnung des [X.]eweisantrags auch nicht seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Auch die Reichweite der Sachaufklärung des [X.]s richtet sich nach dessen [X.] Standpunkt. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung auf das Ermittlungsergebnis für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr, [X.]VerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984 - 6 [X.] 49.84 - [X.]VerwGE 70, 216 <221 f.> und vom 14. Dezember 2016 - 6 [X.] 19.15 - juris Rn. 5). Dass der behauptete Verstoß des [X.] gegen die Aufklärungspflicht nicht vorliegt, folgt danach aus den unter a) bereits dargelegten Gründen.

8

c) Die Ablehnung des [X.]eweisantrags kann auch nicht mit Erfolg als Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) gerügt werden. Auch das Vorliegen dieses [X.] beurteilt sich auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des [X.]. Seiner darauf aufbauenden [X.]eweiswürdigung liegt keine aktenwidrige, gegen die Denkgesetze verstoßende oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 [X.] 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272 f.>; [X.]eschluss vom 13. Februar 2012 - 9 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7) zugrunde. Insbesondere ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als "zirkulär" bzw. "objektiv willkürlich" zu bewerten, dass das Verwaltungsgericht zur [X.]egründung seiner Auffassung, das Vorhandensein ungenutzter Frequenzzuteilungen belege nicht eine offensichtliche Hortungsabsicht, auf die eigenverantwortliche [X.]edarfsplanung der Unternehmen verweist. Die Erwägung des [X.], dass die für die [X.] maßgeblichen [X.]edarfsanmeldungen der Unternehmen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in Anbetracht der üblicherweise langfristigen Frequenzzuteilungen naturgemäß auch mit beeinflusst sein können durch Planungen und Entwicklungen, die einen in der Zukunft liegenden Zeitraum betreffen, und dass die eigenverantwortliche [X.]edarfsplanung auch die Möglichkeit einer Fehlkalkulation mit der denkbaren Folge eines - zumindest vorübergehenden - unerwünschten [X.]rachliegens von [X.] einschließt, ist weder willkürlich noch sachwidrig.

9

Vor allem aber hat das Verwaltungsgericht die Feststellung eines überschießenden Frequenzbedarfs nicht ausschließlich auf die subjektiven [X.]edarfseinschätzungen gestützt, sondern zusätzlich auf den tatsächlichen Verlauf und die Ergebnisse der im Zeitraum vom 27. Mai bis 19. Juni 2015 durchgeführten Versteigerung. Alle hier zu vergebenden Frequenzen seien von den [X.] zu Preisen deutlich oberhalb der [X.] in einem viele Runden umfassenden, intensiven [X.] erworben worden. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn entsprechende [X.]edarfe nicht bestanden hätten und die [X.] maßgeblich durch [X.] oder zum Zwecke einer rechtswidrigen Frequenzbevorratung und Frequenzhortung motiviert gewesen wären. Auch seien einem bedarfsunabhängigen Frequenzerwerb aus unternehmerischer Sicht enge wirtschaftliche Grenzen gesetzt, zumal die mit dem Erwerb verbundenen Auflagen eine längerfristige Frequenzhortung ausschlössen und im Übrigen für den Fall der Nichtnutzung der - entschädigungslose - Widerruf der Frequenzzuteilung auf der Grundlage von § 63 Abs. 1 [X.] drohe. Auf diesen zentralen Teil der Sachverhaltswürdigung des [X.] geht die [X.]eschwerde nicht ein.

Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des [X.]eweisantrags aufgrund fehlender Entscheidungserheblichkeit selbstständig tragend mit der Erwägung begründet hat, die von der Klägerin genannten Frequenzbänder unterschieden sich größtenteils in ihren physikalischen Eigenschaften, liegt dem entgegen dem [X.]eschwerdevorbringen ebenfalls keine aktenwidrige, gegen die Denkgesetze verstoßende oder sonst von objektiver Willkür geprägte Sachverhaltswürdigung zugrunde, die mit Erfolg als Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) gerügt werden könnte. Dass sich Frequenzen in ihren physikalischen Ausbreitungseigenschaften unterscheiden, ist eine naturwissenschaftliche Tatsache. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Präsidentenkammer in der angefochtenen Entscheidung an mehreren Stellen lediglich insoweit eine grobe Unterscheidung vorgenommen hat, als sich Frequenzen unterhalb von 1 GHz wegen ihrer physikalischen Eigenschaften besser zur kosteneffizienten Versorgung ländlicher Räume eigneten als Frequenzen oberhalb 1 GHz. Die Erwägung des [X.], dass die Frequenzen auch abseits dieser groben Einteilung unterschiedliche physikalische Eigenschaften aufweisen und damit letztlich nicht ohne weiteres austauschbar sind, weicht deshalb nicht, wie die Klägerin in der Sache unterstellt, von dem tatsächlichen Streitstoff ab, wie er sich aus den Akten ergibt.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der [X.]eschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

a) Die [X.]eschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Frage auf,

"ob das Vorliegen eines [X.] im Sinne des § 55 Abs. 10 [X.] auch dann noch maßgeblich auf eine [X.] aufgrund subjektiver [X.]edarfsmeldungen gestützt werden kann, wenn im Zeitpunkt der [X.] die einen zusätzlichen [X.]edarf anmeldenden Unternehmen über mehrere Jahre einen substantiellen Teil der ihnen bereits zugeteilten Frequenzen nicht nutzen und die ungenutzten Frequenzen von vergleichbarer Qualität sind wie die zur Vergabe gestellten Frequenzen."

Diese Frage kann die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nicht rechtfertigen, weil sie weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Sie ist schon nicht klärungsfähig, weil sie sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] selbst dann nicht in entscheidungserheblicher Weise stellt, wenn die vom Verwaltungsgericht nicht aufgeklärte Tatsache jahrelang ungenutzter Frequenzzuteilungen unterstellt wird. Dass die zugeteilten Frequenzen, deren mangelnde Nutzung durch die [X.]edarf anmeldenden Unternehmen die Klägerin behauptet, von vergleichbarer Qualität sind wie die zur Vergabe gestellten Frequenzen, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr im Gegenteil die Feststellung getroffen, dass sich die von der Klägerin genannten Frequenzbänder größtenteils in ihren physikalischen Eigenschaften von den hier in Rede stehenden Frequenzen unterscheiden. Diese Feststellung wäre für den Senat in dem erstrebten Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend, weil die Klägerin sie - wie unter 1. ausgeführt - nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat.

Darüber hinaus fehlt es aber auch an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Denn in der Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht [X.]ezug genommen hat, ist bereits grundsätzlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein [X.]edarfsüberhang im Sinne des § 55 Abs. 10 [X.] anzunehmen ist. Nach dieser [X.]estimmung kann die [X.]undesnetzagentur anordnen, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, wenn für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind. In der ersten Alternative dieser Vorschrift ist ein überschießender Frequenzbedarf als Grundlage einer darauf aufbauenden Prognose festzustellen. Die Prognose bezieht sich darauf, dass im Zeitpunkt der Zuteilung von Frequenzen [X.] in einer Zahl gestellt sein werden, welche das verfügbare Frequenzspektrum übersteigt ([X.]VerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 [X.] - [X.]VerwGE 139, 226 Rn. 19 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 55 Abs. 9 [X.] a.F.). Ob und in welcher Zahl [X.] voraussichtlich gestellt werden, hängt wiederum ab von den individuellen wettbewerblichen [X.]esonderheiten der Unternehmen, wie der [X.]eschaffenheit ihrer Netze und sonstigen technischen Einrichtungen, der von ihnen geplanten Produkte und Dienstleistungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht, ihrer Prognose über Marktentwicklungen und Verkehre sowie ihrer strategischen und wettbewerblichen Ausrichtung. Ein Frequenzbedarf kann sich danach etwa daraus ergeben, dass ein Unternehmen eine aggressive Geschäftsstrategie verfolgt, welche auf die Gewinnung neuer Kunden oder die Vermarktung zunehmend breitbandiger Dienste gerichtet und daher auf ein hohes Wachstum der Kapazität angewiesen ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Januar 2014 - 6 [X.] - NVwZ 2014, 790 Rn. 13, ebenfalls zu § 55 Abs. 9 [X.] a.F.). Auf dieser Grundlage konkretisieren die Unternehmen mithin ihren [X.]edarf an weiteren Frequenzen, der in [X.] einmündet, wenn Frequenzen für eine Zuteilung frei werden. In diesem Sinne ist der zu ermittelnde [X.]edarf eine subjektive, nämlich von den Unternehmen eigenverantwortlich festgelegte Größe. Ausgehend hiervon kann ein [X.]edarfsüberhang sich insbesondere durch aktuelle, auf den Zeitpunkt der Vergabeanordnung bezogene [X.]edarfsabfragen bei den Unternehmen und deren [X.]edarfsmeldungen ergeben ([X.]VerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 [X.] - [X.]VerwGE 139, 226 Rn. 22). Die Anmeldung eines [X.]edarfs muss bei der Feststellung des [X.] jedoch dann unberücksichtigt bleiben, wenn ohne weiteres feststeht, dass er nicht erfüllt werden kann, weil ihm offensichtlich eine rechtswidrige Hortungsabsicht zugrunde liegt, er aus erkennbar sachfremden Gründen geltend gemacht wurde oder die Zuteilungsvoraussetzungen für ihn offenkundig nicht vorliegen. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn die beabsichtigte Nutzung nicht den Frequenznutzungsbestimmungen entspricht und der geltend gemachte [X.]edarf mithin mit den zur Verfügung stehenden Frequenzen gar nicht gedeckt werden könnte ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Juni 2015 - 6 [X.] 59.14 - [X.] 442.066 § 55 [X.] Nr. 11 Rn. 25, zu § 55 Abs. 9 [X.] a.F.).

Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage ohne weiteres dahingehend beantworten, dass die Feststellung eines [X.] im Sinne des § 55 Abs. 10 [X.] auch unter den in der [X.]eschwerde genannten Umständen noch maßgeblich auf die "subjektiven" [X.]edarfsmeldungen gestützt werden kann. Denn selbst wenn unterstellt wird, dass Unternehmen, die einen zusätzlichen [X.]edarf anmelden, die ihnen bereits zugeteilten Frequenzen über mehrere Jahre vollständig oder teilweise nicht nutzen, und die ungenutzten Frequenzen zudem von vergleichbarer Qualität sind wie die zur Vergabe gestellten Frequenzen, kann dies für sich genommen nicht die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die [X.]edarfsmeldungen bei der Feststellung eines [X.] unberücksichtigt bleiben können oder sogar müssen. Entscheidend ist - wie bereits ausgeführt -, ob einem gemeldeten [X.]edarf offensichtlich eine rechtswidrige Hortungsabsicht zugrunde liegt, er aus erkennbar sachfremden Gründen geltend gemacht wurde oder die Zuteilungsvoraussetzungen für ihn offenkundig nicht vorliegen. Ob derartige Umstände vorliegen, muss das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Sachverhaltswürdigung im jeweiligen Einzelfall feststellen. Der Umfang der in diesem Zusammenhang durchzuführenden gerichtlichen Prüfung ist aufgrund der bereits vorhandenen Rechtsprechung in Verbindung mit den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ebenfalls bereits geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats zählt die [X.] im Sinne des § 55 Abs. 10 [X.] zu der entscheidungserheblichen Tatsachengrundlage, die wirklich gegeben und nicht nur vertretbar angenommen worden sein muss. Das Verwaltungsgericht hat sich eine eigene Überzeugung darüber zu bilden, ob ein [X.]edarfsüberhang nachgewiesen ist ([X.]VerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 [X.] - [X.]VerwGE 139, 226 Rn. 19 ff.). Hiervon ausgehend unterliegt es der freien [X.]eweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich, auf welche Weise das [X.] versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache eines [X.] im Sinne des § 55 Abs. 10 [X.] zu verschaffen. [X.]esonderen Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung bei der Feststellung eines [X.] im Sinne des § 55 Abs. 10 [X.] lassen sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG herleiten.

Jedenfalls ohne konkrete Anhaltspunkte muss das Gericht in diesem Zusammenhang daher nicht der Frage nachgehen, ob bereits zugeteilte Frequenzen über einen längeren Zeitraum nicht genutzt worden sind. Die Gründe dafür, dass zugeteilte Frequenzen vorübergehend noch nicht genutzt werden, können vielfältig sein. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht auf die komplexen Planungen, die die Unternehmen im Hinblick auf die der üblicherweise langfristigen Frequenzzuteilungen vornehmen müssen, und das hiermit verbundene Risiko von Prognosefehlern hingewiesen. Hinzu kommt zum [X.]eispiel, dass der Ausbau der Funknetze in der Regel nur schrittweise und nicht ohne Rücksicht auf die Entwicklung und Marktdurchdringung von [X.], die die zur Verfügung stehenden Frequenzen unterstützen, vorangetrieben werden kann. Ohne zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte trägt der Umstand, dass Unternehmen, die [X.]edarf anmelden, über nicht genutzte andere Frequenzen verfügen, daher nicht die Annahme, dass den [X.]edarfsmeldungen eine rechtswidrige Hortungsabsicht zugrunde liegt. Im konkreten Fall konnte das Verwaltungsgericht auf eine weitere Aufklärung zudem auch deshalb verzichten, weil bereits der tatsächliche Verlauf und die Ergebnisse der Versteigerung die Feststellung eines überschießenden Frequenzbedarfs stützten.

b) Die [X.]eschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob die gerichtliche Überprüfung der [X.] als Tatsachengrundlage für die Feststellung eines [X.] im Sinne des § 55 Abs. 10 [X.], der tatsächlich gegeben sein muss und nicht lediglich in vertretbarer Weise angenommen werden darf, auf das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen gemäß § 63 Abs. 1 [X.] für solche, im Zeitpunkt der [X.]edarfsermittlung bereits zugeteilten Frequenzen zu erstrecken ist, die seit mehr als einem Jahr von den zusätzliche [X.]edarfe anmeldenden Unternehmen nicht genutzt werden."

Auch dieser Frage kommt eine grundsätzliche [X.]edeutung jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie aus den bereits dargelegten Gründen nicht klärungsbedürftig ist. Eine Frequenzzuteilung kann nach § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Selbst wenn die Unternehmen, die zusätzliche [X.]edarfe anmelden, im Zeitpunkt der [X.]edarfsermittlung über Frequenzen verfügen, die von ihnen seit mehr als einem Jahr nicht genutzt werden und in [X.]ezug auf welche daher die Widerrufsvoraussetzungen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorliegen, steht dies der Feststellung eines [X.] im Sinne des § 55 Abs. 10 [X.] nicht zwingend entgegen. Denn wie bereits ausgeführt, dürfen [X.]edarfsmeldungen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn dem [X.]edarf offensichtlich eine rechtswidrige Hortungsabsicht zugrunde liegt, er aus erkennbar sachfremden Gründen geltend gemacht wurde oder die Zuteilungsvoraussetzungen für ihn offenkundig nicht vorliegen. Ob derartige Umstände vorliegen, unterliegt der Sachverhaltswürdigung des [X.] im jeweiligen Einzelfall. Selbst wenn die Nichtnutzung bereits zugeteilter Frequenzen über einen längeren Zeitraum die Voraussetzungen des Widerrufstatbestands des § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfüllt, rechtfertigt dies für sich genommen nicht den Schluss, dass den [X.]edarfsmeldungen eine rechtswidrige Hortungsabsicht zugrunde liegt. Nach der maßgeblichen Auffassung des [X.] sprachen vielmehr bereits die sonstigen Umstände und insbesondere der festgestellte Verlauf und die Ergebnisse der Versteigerung gegen die Annahme einer Hortungsabsicht hinsichtlich der zu vergebenden Frequenzen.

c) Weiter möchte die [X.]eschwerde grundsätzlich geklärt wissen,

"ob die [X.]undesnetzagentur im Zeitpunkt der [X.]edarfsermittlung im Sinne des § 55 Abs. 10 [X.] verpflichtet ist zu überprüfen, ob für in diesem Zeitpunkt den zusätzliche [X.]edarfe anmeldenden Unternehmen bereits zugeteilte und seit über einem Jahr nach Zuteilung nicht genutzte Frequenzen die Widerrufsvoraussetzungen des § 63 Abs. 1 [X.] vorliegen und das Widerrufsermessen im Sinne eines Widerrufs auszuüben ist."

Auch dieser Frage kommt keine rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. [X.]ei wörtlichem Verständnis fehlt ihr bereits die Klärungsfähigkeit. Ob sich die Prüfungspflicht der [X.]undesnetzagentur im Zeitpunkt der [X.]edarfsermittlung im Sinne des § 55 Abs. 10 [X.] auf das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen des § 63 Abs. 1 [X.] und die Ausübung des [X.] erstreckt, kann nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des [X.] nicht entscheidungserheblich sein, weil der [X.]undesnetzagentur danach bei der Feststellung eines überschießenden Frequenzbedarfs kein [X.]eurteilungsspielraum zusteht. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der Senatsrechtsprechung - ausdrücklich davon ausgegangen, dass es sich eine eigene volle Überzeugung davon bilden muss, ob die tatsächliche Grundlage für eine Prognose gegeben war, im Zuteilungszeitpunkt werde eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von [X.]n gestellt sein. Muss das Verwaltungsgericht aber selbst feststellen, ob ein [X.]edarfsüberhang tatsächlich gegeben war, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die [X.]undesnetzagentur die Prüfung bestimmter [X.]elange fehlerhaft unterlassen hat.

Nicht klärungsbedürftig ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage, wenn sie über ihren Wortlaut hinaus dahingehend ausgelegt wird, dass die Klärung begehrt wird, ob es der Feststellung des [X.] im Sinne des § 55 Abs. 10 [X.] zwingend entgegensteht, wenn die Unternehmen, die Frequenzbedarfe angemeldet haben, im Zeitpunkt der Vergabeanordnung der [X.]undesnetzagentur über bereits zugeteilte und seit über einem Jahr nach Zuteilung nicht genutzte Frequenzen verfügt haben, in [X.]ezug auf welche nicht nur die Widerrufsvoraussetzungen des § 63 Abs. 1 [X.] vorgelegen haben, sondern auch das Widerrufsermessen auf Null reduziert war. Abgesehen davon, dass diese Frage nicht nur im Prozessstoff keine Grundlage findet, sondern angesichts der bei der Ausübung des [X.] zu berücksichtigenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der betroffenen Unternehmen (vgl. hierzu [X.]VerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 [X.] 9.10 - [X.]VerwGE 140, 221 Rn. 28 ff.) allenfalls singuläre Ausnahmefälle betreffen kann, ist auch insoweit erneut darauf hinzuweisen, dass es der Sachverhaltswürdigung des [X.] im jeweiligen Einzelfall unterliegt, ob einem gemeldeten [X.]edarf offensichtlich eine rechtswidrige Hortungsabsicht zugrunde liegt, er aus erkennbar sachfremden Gründen geltend gemacht wurde oder die Zuteilungsvoraussetzungen für ihn offenkundig nicht vorliegen. Selbst wenn in [X.]ezug auf bereits zugeteilte Frequenzen im Zeitpunkt der Feststellung eines [X.] gemäß § 55 Abs. 10 [X.] ausnahmsweise eine Reduzierung des in § 63 Abs. 1 [X.] eingeräumten [X.] auf Null anzunehmen sein sollte, würde schon im Hinblick auf den Verlauf und der Ergebnisse der Versteigerung hieraus nicht folgen, dass dem gemeldeten [X.]edarf in [X.]ezug auf die zu vergebenden Frequenzen offensichtlich eine rechtswidrige Hortungsabsicht zugrunde liegt.

d) Grundsätzlichen Klärungsbedarf macht die Klägerin schließlich hinsichtlich der Frage geltend,

"ob einem nach § 61 Abs. 4 Satz 2 [X.] in Höhe der [X.] aus der Frequenzgebührenverordnung festgesetzten Mindestgebot die Rechtswidrigkeit der entsprechenden [X.] entgegensteht."

Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Die Antwort ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts.

Gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 [X.] kann die [X.]undesnetzagentur ein Mindestgebot für die Teilnahme am [X.] festsetzen. Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die das angegriffene Urteil ausdrücklich [X.]ezug nimmt und dieses der Sache nach in der [X.] aufgegriffen sieht, zielt diese Regelung - jedenfalls in erster Linie - auf [X.]. Sie soll vermeiden, dass Versteigerungen sich in die Länge ziehen, weil zunächst eine Vielzahl von Auktionsrunden mit Geboten unterhalb des späteren [X.] abgehalten wird. Vor diesem Hintergrund ist es evident sachgerecht, das Mindestgebot als "Einstiegspreis" an die gesetzliche [X.] anzulehnen. Denn [X.] und [X.] sind kraft Gesetzes insofern miteinander verzahnt, als letztere im Fall des [X.]s in dem Umfang erhoben wird, in dem sie den Erlös übersteigt (§ 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 [X.]). Da die Gebühr mithin den Mindestbetrag darstellt, der von dem erfolgreichen [X.]ieter auf jeden Fall zu entrichten ist, erfüllt ein Mindestgebot in gleicher Höhe den ihm zugedachten Zweck der Verfahrensbeschleunigung, ohne die Versteigerungsteilnehmer zusätzlich zu belasten ([X.]VerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 [X.] 40.10 - [X.] 442.066 § 61 [X.] Nr. 1 Rn. 45).

Zwischen der Frequenzzuteilungsgebühr und dem Mindestgebot besteht demzufolge kein unmittelbarer rechtlicher, sondern lediglich ein faktischer Zusammenhang. [X.]esteht der Zweck des Mindestgebots in erster Linie darin, zu vermeiden, dass Versteigerungen sich in die Länge ziehen, weil zunächst eine Vielzahl von Auktionsrunden mit Geboten unterhalb des späteren [X.] abgehalten wird, kommt es für die Rechtmäßigkeit der auf § 61 Abs. 4 Satz 2 [X.] gestützten Festsetzung des Mindestgebots für die Teilnahme am [X.] grundsätzlich nur darauf an, ob die Höhe des Mindestgebots zur Erreichung dieses Zwecks geeignet ist. Ob sich eine in der Frequenzgebührenverordnung geregelte [X.], an deren Höhe sich die [X.]undesnetzagentur orientiert, als rechtswidrig überhöht erweist, ist hingegen für die [X.]eurteilung des Mindestgebots grundsätzlich nicht relevant.

Dass die festgesetzten [X.] den Zweck der Verfahrensbeschleunigung erfüllten, hat das Verwaltungsgericht tatrichterlich festgestellt und in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Verlauf und die Ergebnisse der vom 27. Mai bis 19. Juni 2015 durchgeführten Versteigerung verwiesen. Sie habe sich über 16 Auktionstage und 181 Runden erstreckt. Die Höchstgebote für die Frequenzblöcke in den Frequenzbereichen 700 MHz und 900 MHz hätten zwischen dem Doppelten und dem Dreifachen des Mindestgebots von 75 Mio. € gelegen. Für den konkreten Frequenzblock im Frequenzbereich 1 800 MHz seien knapp das Fünffache, für die abstrakten Frequenzblöcke mehr als das Sechsfache des Mindestgebots von 37,5 Mio. € erlöst worden. Im Frequenzbereich 1,5 GHz hätten die Höchstgebote mehr als das Doppelte des Mindestgebots von 18,75 Mio. € betragen. Diesen tatrichterlichen Feststellungen ist die Klägerin nicht mit Verfahrensrügen entgegengetreten.

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

4. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

6 B 36/16

20.02.2017

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Köln, 22. April 2016, Az: 9 K 1486/15, Urteil

Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO, § 55 Abs 10 TKG 2004, § 61 Abs 4 S 2 TKG 2004, § 63 Abs 1 TKG 2004, § 132 TKG 2004, § 142 TKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.02.2017, Az. 6 B 36/16 (REWIS RS 2017, 15382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15382

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