Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2018, Az. 3 AZR 547/17

3. Senat | REWIS RS 2018, 2808

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Gegenstand

Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Fusion


Leitsatz

Ehemalige Dienstordnungs-Angestellte von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die im Zeitpunkt der Fusion dieser Sozialversicherungsträger und ihres Spitzenverbandes zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts bereits Versorgungsempfänger waren und deren Versorgungsverhältnisse auf die neue Körperschaft übergeleitet wurden, haben nach Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) lediglich Anspruch auf die Versorgung, die sie ohne die Überleitung erhalten würden. Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG geht als speziellere Regelung Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG (juris: BesVNG 2) vor.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2017 - 5 [X.] 751/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welchen Vorschriften sich die Versorgungsbezüge des [X.] berechnen.

2

Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1971 zuletzt bei der [X.] (im Folgenden [X.]) als [X.]Angestellter beschäftigt.

3

Im „Dienstvertrag für die Anstellung auf Lebenszeit“ vom 19. April 1983 heißt es [X.].:

        

„§ 1 Art des Dienstverhältnisses

        

Herr S wird der Dienstordnung für die Angestellten der Westfälischen landwirtschaftlichen Krankenkasse unterstellt und in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit angestellt (§ 2 der Dienstordnung); ihm wird die Planstelle eines Verwaltungsoberinspektors übertragen.

        

§ 2 Tag der Anstellung

        

Die Anstellung erfolgt mit Wirkung vom 01.04.1983.“

4

Der Kläger wurde mit seiner Zustimmung zum Ablauf des 31. Dezember 2009 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Er bezieht seit dem 1. Jan[X.]r 2010 ein Ruhegehalt nach den Bestimmungen für Beamte des [X.].

5

Die auf das [X.] bzw. das Versorgungsverhältnis des [X.] ab dem 1. Juli 2011 anwendbare Dienstordnung der [X.] vom 28. Juni 2011 lautet [X.].:

        

§ 3 Anwendung des Beamtenrechts

        

(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten die jeweiligen Vorschriften für Beamte des [X.], insbesondere über

                 

1.    

…       

                 

2.    

die Versorgung der Beamtinnen und Beamten,

        

entsprechend.“

6

Die [X.] wurde durch Gesetz zur Neuordnung der [X.] ([X.] - LSV-NOG) vom 12. April 2012 ([X.]I S. 579) zum 1. Jan[X.]r 2013 mit anderen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ([X.]) - der Beklagten - fusioniert. Die Beklagte ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.

7

Die mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2013 in [X.] getretene Dienstordnung der Beklagten (im Folgenden DO 2013) lautet [X.].:

        

„Für die Angestellten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ([X.]) wird aufgrund von § 5 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Verbindung mit den §§ 144 Satz 1 sowie der §§ 145 bis 147 des [X.] (SGB VII) die nachstehende Dienstordnung aufgestellt:

                 
        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

Die Dienstordnung gilt für alle Angestellten, welche die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und in eine im Stellenplan vorgesehene Stelle (§ 2 Absatz 5) eingewiesen sind sowie für den Personenkreis des § 11.

        

…       

        

§ 3     

        

Anwendung des Beamtenrechts

        

(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der Angestellten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die jeweiligen Vorschriften für [X.]beamtinnen und [X.]beamte, insbesondere über

                 

1.    

…       

                 

2.    

die Versorgung der Beamtinnen und Beamten nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und [X.] des [X.] (Beamtenversorgungsgesetz - [X.])

        

entsprechend.“

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgung bestimme sich ab dem 1. Jan[X.]r 2013 nach der DO 2013. Damit stehe ihm ein Ruhegehalt nach den Bestimmungen für [X.]beamte zu. Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG sei auf sein Versorgungsverhältnis nicht anwendbar. Jedenfalls sei die Norm verfassungswidrig. Sie sei ein unzulässiges Einzelfallgesetz und weiche ohne sachliche Rechtfertigung von Art. [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 des [X.] und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. [X.]) ab. Zudem verstoße sie gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung nach Art. 33 Abs. 5 GG, da er sowohl die niedrigere Beamtenversorgung nach dem Recht des [X.] als auch die ungünstigere Beihilfe nach [X.]recht erhalte. Im Übrigen bewirke Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG eine Diskriminierung wegen des Alters iSv. § 3 iVm. § 1 AGG, da die [X.]Angestellten, die erst nach dem 31. Dezember 2012 in den Ruhestand treten, eine Versorgung nach dem Recht für [X.]beamte erhielten. Damit handele sich um eine unzulässige Stichtagsregelung. Schließlich verletze Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG auch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, denn er habe hinsichtlich der langfristig geplanten Fusion darauf vertraut, dass - wie auch bei anderen Fusionen - Art. [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. [X.] zum Tragen komme.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Jan[X.]r 2013 die ihm zustehende Versorgung auf der Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes des [X.] und des [X.]besoldungsgesetzes des [X.] zu gewähren.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter und rügt die Zuständigkeit des [X.]. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Der [X.] ist entgegen der vom Kläger ausdrücklich erhobenen Rüge für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig. Zwar obliegt dem [X.] nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des [X.] für das Jahr 2018 (GVP 2018) die Auslegung von Dienstordnungen des öffentlichen Dienstes ([X.]. B Ziff. 6.1.1). Dies gilt nach [X.]. B Ziff. 6.1.1 Satz 3 GVP 2018 jedoch nicht, wenn - wie im Streitfall - Fragen der betrieblichen Altersversorgung betroffen sind. Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über Fragen der „betrieblichen Altersversorgung“ ist nach [X.]. B Ziff. 3 GVP 2018 der [X.] zuständig. Dieser hat das bei Zweifelsfragen über die Zuständigkeit von Senaten vorgesehene Verfahren nach [X.]. A Ziff. 2 GVP 2018 durchgeführt und die berufsrichterlichen Mitglieder des [X.]s um eine Mitbeurteilung der Senatszuständigkeit gebeten. Nach Auffassung beider Senate ist eine Zuständigkeit des [X.]s im Streitfall nicht gegeben. An das Ergebnis ist der [X.] gebunden. Anhaltspunkte für eine objektiv willkürliche Entscheidung sind weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt worden.

II. [X.] ist zulässig.

1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 160, 255). So verhält es sich hier. Der Kläger begehrt - bei zutreffendem [X.] - die Feststellung, dass die Beklagte ihm ab dem 1. Januar 2013 Versorgungsbezüge nach den für [X.]beamte maßgebenden Versorgungsregelungen - und nicht nach den Bestimmungen für Beamte des [X.] - schuldet. Die von ihm erstrebte Feststellung betrifft daher den Umfang der Leistungspflicht der [X.].

2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. statt vieler [X.] 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 160, 255).

3. Der Klageantrag ist - bei der gebotenen Auslegung - auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt wegen der Überleitung seines [X.]ses auf die Beklagte eine Versorgung nach den Bestimmungen für [X.]beamte aufgrund der bei der [X.] geltenden DO 2013.

III. [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach den für [X.]beamte geltenden Vorschriften aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 DO 2013 hat.

1. Der Kläger war [X.]. Die Beklagte hat die Rechtsverhältnisse der [X.] einschließlich der im Ruhestand befindlichen ehemaligen [X.] nach Art. 1 § 5 Satz 2 [X.] iVm. § 144 Satz 1 SGB VII geregelt (vgl. hierzu [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 147, 138 zu § 351 Abs. 1 RVO). Die [X.] der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht. Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterworfen sind. Der Arbeitsvertrag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein ([X.] 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 160, 255 zu §§ 351 ff. RVO).

2. Danach bestimmt sich die Versorgung des [X.] nach Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] iVm. § 3 Abs. 1 Halbs. 1 DO 2013 auch ab dem 1. Januar 2013 nach den Bestimmungen für Beamte des [X.].

a) Das [X.] des [X.] ist zum 1. Januar 2013 auf die gemäß Art. 1 § 1 Satz 1 [X.] zu diesem Zeitpunkt als neue Trägerin für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung errichtete Beklagte, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, übergegangen. Anders als der Kläger meint, wurde das [X.] jedoch nicht nach Art. 1 § 3 Abs. 2 [X.], sondern nach Art. 2 § 1 Abs. 1 [X.] übergeleitet. Art. 2 § 1 Abs. 1 [X.] geht als spezielle Norm den Regelungen des Art. 1 § 3 Abs. 2 [X.] vor.

Zwar bestimmt Art. 1 § 3 Abs. 2 [X.], dass das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, also der Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen - und damit auch das der ehemaligen Arbeitgeberin des [X.], der [X.], und des Spitzenverbandes, die gemäß Art. 1 § 3 Abs. 1 [X.] in die Beklagte eingegliedert wurden, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergehen. Jedoch enthält Art. 2 § 1 Abs. 1 [X.] eine eigene - und damit als spezielle Norm vorgehende - Übergangsregelung. Dies folgt bereits aus den Überschriften zu Art. 2 Abschnitt 1, wonach „[X.] Übergangsregelungen“ geschaffen wurden, und zu Art. 2 § 1 [X.], der den „Übertritt des Personals“ regelt. Nach Art. 2 § 1 Satz 1 [X.] tritt die Beklagte in die Dienstverhältnisse ein, die zwischen den fusionierten Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und den dort beschäftigten [X.] bestehen. Dies gilt auch für die Rechtsverhältnisse der zum Zeitpunkt der Überleitung bereits vorhandenen Versorgungsempfänger. Das zeigt der Verweis in Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die §§ 16 bis 19 Beamtenstatusgesetz (im Folgenden BeamtStG). Aus der Bezugnahme auf diese beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Rechtsstellung von Versorgungsempfängern folgt, dass sich die Formulierung „und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten“ in Satz 1 nicht lediglich auf die aktiven [X.] bezieht, sondern auch die Versorgungsempfänger erfasst.

b) Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 DO 2013 stützen.

aa) § 3 Abs. 1 Nr. 2 DO 2013, nach dem [X.] eine Versorgung nach den für [X.]beamte geltenden Bestimmungen erhalten, steht unter dem Vorbehalt einer besonderen gesetzlichen Vorschrift (§ 3 Abs. 1 Halbs. 1 DO 2013). Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] ist eine solche Norm. Hiernach bekommen die nach § 19 BeamtStG übergeleiteten Versorgungsempfänger die Versorgung, die sie ohne die Überleitung hätten. Danach steht dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 der Dienstordnung der [X.] vom 28. Juni 2011 die Versorgung nach [X.] Beamtenrecht zu.

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] findet Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] auf sein [X.] Anwendung. Das ergibt seine Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa [X.] 19. März 2013 - 2 [X.] ua. - Rn. 66, [X.]E 133, 168; 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 BvR 1375/14 - Rn. 74).

Zwar folgt aus dem Wortlaut der Regelung nicht ohne Weiteres, dass unter die „übergeleiteten vorhandenen Versorgungsempfänger“ auch ehemalige [X.] fallen. Hierfür sprechen jedoch systematische Erwägungen. Bereits aus der durch die Verweisung auf § 19 BeamtStG erfolgten Rückbeziehung auf Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.], nach dem § 19 BeamtStG auf [X.] entsprechend anwendbar ist, wird deutlich, dass die Regelung in Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] für sämtliche Versorgungsempfänger gelten soll, für die nach den Bestimmungen des [X.] § 19 BeamtStG Anwendung findet. Ein anderes Verständnis stünde auch nicht im Einklang mit dem in Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, [X.] und Beamte als Versorgungsempfänger insoweit gleichzustellen.

cc) Entgegen der Ansicht des [X.] steht Art. [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 des [X.] und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. [X.]) vom 23. Mai 1975 ([X.] 1173), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze ([X.] - [X.]) vom 19. Oktober 2013 ([X.] 3836), der Anwendung von Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] nicht entgegen.

Art. [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. [X.] ordnet die Geltung des für die jeweiligen [X.]beamten maßgeblichen Versorgungsrechts für die ehemaligen [X.] nicht unmittelbar an. Sie folgt vielmehr ausschließlich aus der in der Dienstordnung enthaltenen Verweisung auf die versorgungsrechtlichen Regelungen für [X.]beamte (ausführlich hierzu vgl. [X.] 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 21, [X.]E 160, 255). Zwar handelt es sich bei Art. [X.] § 1 Abs. 1 2. [X.] um zwingende gesetzliche Vorgaben, von denen der Sozialversicherungsträger nicht - auch nicht zugunsten der [X.] und Versorgungsempfänger - abweichen darf (vgl. [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] - Rn. 31 mwN, [X.]E 147, 138). Denn Zweck dieser Regelung ist, das Besoldungs- und Versorgungsrecht in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes zu vereinheitlichen und dabei möglichst alle Bediensteten zu erfassen, die [X.] ausüben, für die Beamtenrecht maßgeblich ist und bundeseinheitliche Maßstäbe gefunden werden können ([X.]. 7/1906 S. 75, 130). Der Gesetzgeber hat jedoch mit Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] eine gegenüber Art. [X.] § 1 Abs. 1 2. [X.] spezielle Regelung für die im Zeitpunkt der Überleitung bereits vorhandenen Versorgungsempfänger getroffen. Danach ist die Beklagte nicht berechtigt, auf die übergeleiteten ehemaligen [X.] das Versorgungsrecht für [X.]beamte anzuwenden, es sei denn, dieses wäre - anders als beim Kläger - bereits vor der Überleitung maßgebend gewesen.

3. Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

a) Die Regelung ist - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht am [X.]. [X.] § 1 Abs. 1 2. [X.], sondern lediglich unmittelbar an den verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben zu messen. Es geht nicht um die Vereinbarkeit einer Versorgungszusage, sondern gesetzlicher Übergangsbestimmungen mit höherrangigem Recht. Weder das [X.] noch Art. [X.] § 1 Abs. 1 2. [X.] sind gegenüber dem [X.] höherrangiges Recht. Deshalb kommt nur eine Überprüfung der gesetzlichen Übergangsbestimmung anhand des [X.]- und Unionsrechts in Betracht (zur Prüfung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes vgl. [X.] 15. Oktober 2013 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN).

b) Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] ist mit Unionsrecht vereinbar. Die gesetzliche Übergangsregelung ist zwar anhand des Unionsrechts auf einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zu überprüfen. Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor. Eine Pflicht zur Vorlage an den [X.] besteht nicht.

aa) Die Bestimmung in Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] über die Anwendung versorgungsrechtlicher Bestimmungen, wie sie vor der Überleitung der Rechtsverhältnisse auf die Beklagte für bereits vorhandene Versorgungsempfänger galten, ist am primärrechtlichen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, das in Art. 21 Abs. 1 der [X.] (im [X.]) niedergelegt ist, zu messen. Der primärrechtliche Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters wird durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303 vom 2. Dezember 2002 S. 16; im Folgenden Richtlinie 2000/78/[X.]) konkretisiert (vgl. [X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 21, 28, 33; [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 22, [X.]E 138, 346). Die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner müssen, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/[X.] fallen, mit der für den Bereich der Beschäftigung und des Berufs das in Art. 21 [X.] verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert wird, unter Beachtung dieser Richtlinie vorgehen (vgl. dazu etwa [X.] 19. Juli 2017 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 17 mwN). Die Richtlinie 2000/78/[X.] gilt gegenüber staatlichen Einrichtungen wie der [X.] zudem unmittelbar (vgl. [X.] 28. Mai 2014 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 148, 193).

bb) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/[X.] ist eröffnet. Der streitgegenständliche Anspruch fällt in ihren Geltungsbereich. Die betriebliche Altersversorgung ist ein Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 [X.]. c Richtlinie 2000/78/[X.]. Unter „Arbeitsentgelt“ im Sinne dieser Regelung sind nach Art. 157 Abs. 2 AEUV ua. Gehälter und alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen gewährt. Dazu können auch Leistungen zählen, die erst nach dem Ende der aktiven Dienstzeit gewährt werden (vgl. etwa [X.] 26. September 2013 - [X.]/11 - [[X.] Jurist - og Ø konomforbund] Rn. 26; [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 29 mwN).

cc) Unter Heranziehung der den primärrechtlichen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung konkretisierenden Regelungen in Art. 2 Richtlinie 2000/78/[X.] verstößt die in Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] vorgesehene Übergangsregelung nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die Vorschrift bewirkt weder eine unmittelbare Diskriminierung noch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters.

(1) Eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters liegt nach Art. 2 Abs. 2 [X.]. a Richtlinie 2000/78/[X.] vor, wenn eine Person wegen ihres Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Diskriminierung ist nach Art. 2 Abs. 2 [X.]. b Richtlinie 2000/78/[X.] gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Alters in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(2) Da Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] nicht an das Lebensalter anknüpft, scheidet zwar eine unmittelbare Diskriminierung aus. Allerdings bewirkt die Regelung, dass Personen, die zum Zeitpunkt der Überleitung auf die Beklagte am 1. Januar 2013 bereits Versorgungsempfänger waren und damit typischerweise ein höheres Lebensalter haben als diejenigen, die erst nach diesem Stichtag in den Ruhestand gehen, von der dem Anschein nach neutralen Übergangsregelung in besonderer Weise benachteiligt werden, weil sich ihre Versorgung nach den vor der Überleitung für sie geltenden in der Regel ungünstigeren Bestimmungen richtet.

(3) Die Übergangsregelung für die bereits vorhandenen und nach § 19 BeamtStG übergeleiteten Versorgungsempfänger bewirkt - unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten - jedoch keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters, da ihr ein rechtmäßiges Ziel zugrunde liegt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Art. 2 Abs. 2 [X.]. b Halbs. 2 Ziff. i Richtlinie 2000/78/[X.]).

(a) Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber den mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ([X.]) vom 17. Juli 2001 ([X.] 1600) und dem [X.] ([X.]) vom 18. Dezember 2007 ([X.] 2984) eingeleiteten, letztlich nicht ausreichenden Reformprozess fortgeführt, die aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft und der damit einhergehenden rückläufigen Zahl der Versicherten ineffizient gewordenen organisatorischen Strukturen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung neu zu ordnen. Dies dient dem Ziel, das eigenständige Sicherungssystem der in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Versicherten zu stabilisieren und zu erhalten ([X.]. 17/7916 [X.]) und damit dem [X.] Schutz dieses Personenkreises.

(b) Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] knüpft an dieses allgemein akzeptierte Modell der landwirtschaftlichen Sozialversicherung an. Ziel der gesetzlichen Regelung und der in dieser Bestimmung enthaltenen [X.] ist es, den zum Erhalt der eigenständigen landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlichen nachhaltigen organisatorischen und wirtschaftlichen Strukturveränderungen nicht dadurch entgegenzuwirken, dass durch eine Erhöhung der Ruhestandsbezüge derjenigen Personen, die zum Stichtag der Überleitung auf die Beklagte am 1. Januar 2013 bereits Versorgungsempfänger waren, eine Verteuerung eintritt. Denn dadurch würde die gesetzliche Konzeption, die landwirtschaftliche Solidargemeinschaft zu stärken und dieses eigenständige Sicherungssystem zu erhalten, unterlaufen. Die Regelung dient damit einem rechtmäßigen Ziel iSv. Art. 2 Abs. 2 [X.]. b Halbs. 2 Ziff. i Richtlinie 2000/78/[X.].

(c) Von diesem Regelungszweck her ist es naheliegend und damit angemessen, wenn der Gesetzgeber zur Begrenzung dieser nachteiligen Auswirkungen eine Regelung einführt, die bewirkt, dass zum Stichtag bereits im Ruhestand befindliche, auf die Beklagte übergeleitete Personen, deren Versorgung sich nach beamtenrechtlichen Vorschriften richtet, auch weiterhin ihre Versorgung nach den vor der Überleitung für sie geltenden Bestimmungen erhalten. Die Regelung ist geeignet, das verfolgte Ziel, eine dem Reformprozess entgegenwirkende Verteuerung der Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu erreichen. Der Ausschluss einer Versorgung nach [X.]recht und damit die Beibehaltung der Versorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen dieses Personenkreises. Die Regelung sieht keine Kürzung des Ruhegehalts vor. Lediglich eine Erhöhung ist ausgeschlossen. Die betroffenen Personen behalten insoweit ihre bisherigen - bereits in ihrem aktiven Dienstverhältnis angelegten - Ansprüche. Hierin liegt ein entscheidender Unterschied zu den nach der Fusion in den Ruhestand tretenden [X.].

(d) Die gesetzliche Bestimmung geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des angestrebten Ziels - Begrenzung der [X.] - erforderlich ist. Nur durch die mit der [X.] eingeführte Altersgrenze kann eine durch die Umstrukturierung eintretende und dem Erhalt eines eigenständigen landwirtschaftlichen [X.] zuwiderlaufende Verteuerung hinreichend sicher begrenzt werden.

(e) Einer Vorlage an den [X.] nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Rahmenrichtlinie zur Konkretisierung des primärrechtlichen Grundsatzes ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs in der Rechtssache „[X.]“ ([X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 -) und in der Rechtssache „[X.] ua.“ ([X.] 13. September 2011 - [X.]/09 -) geklärt, sodass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. [X.] 6. Oktober 1982 - [X.]. 283/81 - [[X.]]). Ob ein Grund iSd. Art. 2 Abs. 2 [X.]. b Halbs. 2 Ziff. i Richtlinie 2000/78/[X.] gegeben ist, der eine Diskriminierung wegen des Alters ausschließt, ist von den nationalen Gerichten zu prüfen (vgl. [X.] 14. März 2017 - [X.]/15 - [[X.]/[X.]] Rn. 34 ff.).

c) Die in der [X.] liegende Altersgrenze in Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] verstößt auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser stellt keine weiter gehenden Anforderungen als das Unionsrecht (vgl. etwa [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] - Rn. 39).

d) Die in Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] angeordnete Anwendung der Vorschriften, die ohne Überleitung für die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Versorgungsempfänger galten, verstößt nicht gegen das [X.].

aa) Das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende [X.] gilt für [X.] zwar nicht unmittelbar, da diese trotz der weitgehenden Annäherung ihrer Rechtsverhältnisse an das Beamtenrecht keine Beamte, sondern privatrechtliche Angestellte sind. Ob für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge diese Grundsätze jedoch entsprechend gelten, weil die Rechtsverhältnisse der [X.] nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie [X.] (bejahend für das Dienstordnungsrecht der RVO [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] - Rn. 47 mwN, [X.]E 147, 138), kann dahinstehen, denn diese Grundsätze sind nicht verletzt.

bb) Das [X.] verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. etwa [X.] 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 - Rn. 66, [X.]E 145, 304). Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestands und nach dem Ableben. Das bedeutet, dass auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung so zu bemessen ist, dass sie einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert (vgl. etwa [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] - Rn. 48 mwN, [X.]E 147, 138).

cc) Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] verstößt nicht gegen diese Grundsätze.

(1) Das Ruhegehalt des [X.] ist so bemessen, dass es einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert. Zwar führt die Anwendung der für die [X.] Beamten geltenden Regelungen dazu, dass das Ruhegehalt des [X.] ab dem 1. Januar 2013 niedriger ist als nach dem für [X.]beamte geltenden Recht. Das Versorgungsniveau nach den für Ruhestandsbeamte des [X.] geltenden Regeln ist jedoch gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses zu niedrig ist. Gegenteiliges macht der Kläger auch nicht geltend.

(2) Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] verstößt auch nicht deshalb gegen das [X.], weil sich zwar die Versorgung des [X.] nach den Bestimmungen für Beamte des [X.] richtet, sein Beihilfeanspruch dagegen nach den Vorschriften für [X.]beamte.

(a) Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von [X.] wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Die Alimentation ist aber dann nicht mehr ausreichend, wenn die [X.], die zur Abwendung krankheitsbedingter und nicht von der Beihilfe ausgeglichener Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern. Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das [X.] konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. [X.] 17. November 2015 - 2 [X.]ua. - Rn. 105 mwN, [X.]E 140, 240).

(b) Das Vorbringen des [X.] lässt nicht erkennen, dass die Anwendung der Beihilfevorschriften des [X.] zusammen mit einer Versorgung nach den Bestimmungen für Beamte des [X.] dazu führt, dass dieser keine angemessene Versorgung iSv. Art. 33 Abs. 5 GG erhält. Zwar kann eine Verschlechterung der [X.] durch die Anwendung der Beihilfevorschriften des [X.] gegenüber den Beihilferegelungen des [X.] eine Absenkung des [X.] bewirken. Dies führt für sich genommen jedoch nicht dazu, die Versorgung des [X.] als nicht mehr angemessen anzusehen. Zutreffend hat das [X.] angenommen, es hätte einer konkreten Darlegung durch den Kläger bedurft, dass aufgrund des Umfangs der von ihm aufzubringenden Krankheitskosten ein angemessener Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist.

(c) Die Revision hat gegen diese Erwägungen des [X.]s keine durchgreifenden [X.] vorgebracht. Es kann dahinstehen, ob die Rüge des [X.], das [X.] hätte ihm rechtzeitig einen Hinweis erteilen müssen, dass es den Vortrag, seine Versorgung sei nicht angemessen iSv. Art. 33 Abs. 5 GG für unsubstantiiert halte, bereits unzulässig ist. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Das [X.] war nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, auf die Erforderlichkeit weiteren Sachvortrags hinzuweisen. Bereits das Arbeitsgericht hatte auf S. 8 der Entscheidungsgründe darauf verwiesen, es sei nicht ersichtlich, dass die Versorgung des [X.] unter Berücksichtigung von [X.] nach den Regelungen für [X.]beamte nicht mehr angemessen sei. Auch die Beklagte hat in der [X.] geltend gemacht, dass nicht erkennbar sei, wodurch das [X.] verletzt sein könnte. Eines weiteren Hinweises durch das [X.] bedurfte es nicht. Das Berufungsgericht ist nicht zur Aufklärung verpflichtet, wenn eine Partei oder das Gericht erster Instanz bereits darauf aufmerksam gemacht hat, dass nötiges Vorbringen fehlt (vgl. [X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 153, 94).

Im Übrigen steht auch der vom Kläger mit der Revision neu in das Verfahren eingeführte Tatsachenvortrag (III Nr. 4 der Revisionsbegründung) zur Ablehnung des von ihm gewünschten Krankenkassentarifs durch die [X.] der Annahme einer angemessenen Versorgungsleistung nicht entgegen. Sein Vortrag lässt nicht erkennen, dass die von ihm - auch unter Berücksichtigung etwaiger Vorerkrankungen - aufzubringenden Krankheitskosten einen angemessenen Lebensstandard nicht mehr ermöglichen.

(3) Selbst wenn man zugunsten des [X.] unterstellt, die Gewährung von Versorgungsbezügen nach den Regelungen für Beamte des [X.] sei allgemein unangemessen oder führe wegen der Gewährung von [X.] nur nach den Vorschriften für Ruhestandsbeamte des [X.] dazu, dass die Versorgung nicht mehr angemessen iSv. Art. 33 Abs. 5 GG ist, folgt daraus - anders als der Kläger meint - nicht, dass dieser ab dem 1. Januar 2013 eine Versorgung nach [X.]recht beanspruchen könnte. Ihm stünde allenfalls ein Anspruch auf eine höhere Versorgung nach von [X.] wegen anzupassendem Landesrecht zu.

e) Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] begegnet auch im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Der Kläger konnte als [X.] einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung auch angesichts der seit dem 1. Juli 1975 gültigen Regelungen in Art. [X.] § 1 und § 2 2. [X.] nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass sich seine Versorgung nach der Überleitung des [X.]ses auf die Beklagte nach [X.]recht richten würde. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt, soweit nicht besondere - vorliegend nicht ersichtliche und vom Kläger auch nicht dargetane - Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. etwa [X.] 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 138 mwN; [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] - Rn. 50, [X.]E 147, 138).

f) Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] ist schließlich weder ein unzulässiges Einzelfallgesetz iSv. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG noch verstößt die Bestimmung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Beklagte als bundesunmittelbare Sozialversicherungsträgerin nach Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] von der Verpflichtung ausnimmt, die Versorgung der übergeleiteten ehemaligen [X.] gemäß Art. [X.] § 1 Abs. 1 2. [X.] nach [X.]recht zu regeln.

aa) Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] verstößt nicht gegen das in Art. 19 Abs. 1 GG geregelte Verbot des Einzelfallgesetzes.

(1) Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet grundrechtseinschränkende Gesetze, die nicht allgemein sind, sondern nur für den Einzelfall gelten. Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet, wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist. Dass der Gesetzgeber eine Anzahl konkreter Fälle vor Augen hat, die er zum Anlass der Regelung nimmt, macht die Bestimmung nicht zu einem Einzelfallgesetz, wenn sie nach der Art der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln (vgl. etwa [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 53 mwN).

(2) Die Regelung in Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] ist ihrem Wortlaut nach abstrakt gefasst und entspricht insoweit dem Allgemeinheitsgebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Ihr Anwendungsbereich betrifft zwar einen begrenzten Personenkreis, da von vornherein nur im Zeitpunkt der Überleitung bereits vorhandene Versorgungsempfänger, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen erhalten, betroffen sind. Eine Individualisierung dieses Personenkreises liegt in dieser abstrakten Begrenzung jedoch nicht.

bb) Auch der allgemeine Gleichheitssatz iSv. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

(1) Zwar werden die wie der Kläger übergeleiteten Versorgungsempfänger der [X.] durch Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] gegenüber Versorgungsempfängern anderer bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger ungleich behandelt. Denn diese Sozialversicherungsträger sind nach Art. [X.] § 1 Abs. 1 2. [X.] verpflichtet, die Versorgung ihrer [X.] nach den Bestimmungen des [X.]rechts zu regeln. Das gilt auch dann, wenn ein Versorgungsträger fusioniert wird, nachdem der Versorgungsfall bereits eingetreten ist (vgl. [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] - Rn. 18 ff.).

(2) Diese Ungleichbehandlung verstößt jedoch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

(a) Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Welche Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Ungleichbehandlungen zu stellen sind, hängt wesentlich davon ab, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen ([X.] 17. Januar 2012 - 2 [X.] - Rn. 57, [X.]E 130, 52).

Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt ([X.] 17. Januar 2012 - 2 [X.] - Rn. 58, [X.]E 130, 52).

Im Bereich der Beamtenbesoldung folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass Beamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind ([X.] 17. Januar 2012 - 2 [X.] - Rn. 59, [X.]E 130, 52).

Der Grundsatz der gleichen Besoldung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind. Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht zwar im Besoldungsrecht regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen; ergänzende fiskalische Erwägungen sind jedoch durchaus zulässig ([X.] 17. Januar 2012 - 2 [X.] - Rn. 60, [X.]E 130, 52).

Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Zu beanstanden ist, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen; von [X.] wegen zu prüfen ist dagegen nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat ([X.] 17. Januar 2012 - 2 [X.] - Rn. 61, [X.]E 130, 52).

(b) Unter Berücksichtigung dieser strengen Kriterien ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung selbst dann nicht gleichheitswidrig, wenn man eine vergleichbare Situation der von den gesetzlichen Bestimmungen erfassten unterschiedlichen Personenkreise nicht schon deshalb ausschließt, weil bei der [X.] anders als sonst in der Sozialversicherung alle Versicherungszweige zusammengefasst sind (Art. 1 § 2 [X.]).

(aa) Allerdings ist das den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Ziel, versorgungsrechtliche Friktionen zu vermeiden ([X.]. 17/7916 [X.]), kein Rechtfertigungsgrund. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass durch die Beibehaltung verschiedener landesrechtlicher Versorgungsregelungen derartige Friktionen gerade fortgeführt werden.

(bb) Die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich jedoch aus der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes.

Das [X.] ist das dritte Gesetz, mit dem der Gesetzgeber die landwirtschaftliche Sozialversicherung neu geordnet hat. [X.] gingen das Gesetz zur Organisationsreform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ([X.]) vom 17. Juli 2001 ([X.] 1600) und das [X.] ([X.]) vom 18. Dezember 2007 ([X.] 2984). Bereits das [X.] diente vor dem Hintergrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft auch der Verschlankung der [X.] ([X.]. 14/5314 S. 10 f.). Die mit diesem Gesetz angestrebten Ziele sind - wie auch der [X.]rechnungshof festgestellt hat (Bericht nach § 99 [X.] über die Umsetzung und Weiterentwicklung der Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 30. Juli 2007) - nicht erreicht worden. Das [X.] sollte deshalb durch die Einschränkung von Personalkosten eine Kostensenkung von [X.] bewirken ([X.]. 16/6520 S. 24 f.). Mit dem durch das [X.] geschaffenen einheitlichen bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger sollten sodann noch vorhandene weitere erhebliche Synergiepotentiale genutzt und ua. überproportionale Verwaltungskosten abgebaut werden, die daraus resultierten, dass die landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger dem quantitativen Rückgang der Versicherten und den sich hieraus ergebenden Strukturveränderungen nicht in gleicher Weise Rechnung getragen haben wie die [X.] ([X.]. 17/7916 [X.]).

Das gesetzgeberische Ziel war, das - in erheblichem Maß durch [X.]mittel finanzierte - eigenständige agrarsoziale Sicherungssystem zu stabilisieren und zu erhalten ([X.]. 17/7916 [X.]). Damit trug der Gesetzgeber dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) Rechnung. Er durfte bestimmen, dass die für sämtliche Sozialversicherungsträger geltende Regelung in Art. [X.] § 1 Abs. 1 2. [X.] auf die nach Art. 1 § 3 Abs. 1 [X.] fusionierten landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger keine Anwendung findet. Andernfalls wäre der - in Bezug auf die für die landwirtschaftliche Sozialversicherung aufgewendeten [X.]mittel - besondere fiskalische Zweck des Gesetzes verfehlt worden, die gegenüber der allgemeinen Sozialversicherung überproportional hohen Kosten zu senken. Dies rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung der Versorgungsempfänger und ist im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu beanstanden. Zumal die in Art. 2 § 1 Abs. 2 [X.] getroffene Sonderregelung zu den allgemein für die Sozialversicherung geltenden Bestimmungen auch in einem notwendigen inneren Zusammenhang mit der unterschiedlichen Anpassung an die Strukturänderungen in der allgemeinen Sozialversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung steht.

IV. Der Kläger hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    [X.] am [X.]  Dr. Zwanziger ist an der Beifügung der Unterschrift gehindert.
Spinner    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    H. Trunsch    

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 547/17

16.10.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Detmold, 12. Mai 2016, Az: 1 Ca 1286/15, Urteil

Art 2 § 1 Abs 2 LSV-NOG, Art VIII § 1 Abs 1 Nr 2 BesVNG 2

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2018, Az. 3 AZR 547/17 (REWIS RS 2018, 2808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2808


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 547/17

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 547/17, 16.10.2018.


Az. 1 Ca 1286/15

Arbeitsgericht Detmold, 1 Ca 1286/15, 12.05.2016.


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