Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2001, Az. X ZR 153/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1084

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 153/99Verkündet am:9. Oktober 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. Oktober 2001 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Mühlens und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Unter Zurückweisung der Anschlußrevision des [X.] wird aufdie Revision des [X.] das am 30. Juni 1999 verkündete [X.] 8. Zivilsenats des [X.] im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] er-kannt worden ist.Die Anschlußberufung des [X.] gegen das am 14. [X.] verkündete [X.]eil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des[X.]s [X.] wird insgesamt zurückgewiesen.Im Umfang der Klage wird der Rechtsstreit zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Beklagte beauftragte den [X.] im August 1990 mit der rtneri-schen Gestaltung der Auûenflchen der [X.].. Der zwischen den [X.] geschlossene Vertrag sieht die Geltung der VOB/B und der [X.] [X.] die Aus[X.]ung von Bauleistungen im Hochbau, Aus-gabe 1976 (im folgenden: [X.]), vor. Zur Bewsserung der Anpflanzungen ent-nahm der [X.] Wasser aus Hydranten, die sich auf dem [X.]. Nach Beendigung der Arbeiten erteilte der [X.] dem [X.]unter dem 29. April 1993 Schluûrechnung mit einer Restsumme von198.131,31 DM. Der von dem [X.] mit der [X.] betrauteArchitekt krzte die Rechnung um zahlreiche Positionen und versah sie mitdem Vermerk "in allen Teilen geprft u. mit den aus der Rechnung [X.] richtig befunden". Der Beklagte setzte daraufhin den restlichenWerklohn des [X.] auf 14.172,45 DM fest und teilte dem [X.] mit [X.] vom 5. Juli 1993 mit, [X.] dieser Betrag "als [X.]" rwiesenwerde. Das Schreiben [X.] weiter den Satz: "Wir weisen darauf hin, [X.] [X.] Annahme der [X.] Nachforderungen ausschlieût (§ 16Nr. 3 VOB/B)." Mit Schreiben vom 14. Juli 1993 wandte sich der [X.] gegendie [X.]sfestsetzung und erklrte "ausdrcklich Vorbehalt zu smtli-chen fakturierten [X.] Schluûrechnungvom [X.] § 16 Nr. 3 Abs. 2". Mit Schreiben vom9. August 1993 listete der [X.] die vom Architekten des [X.] gekrztenPositionen auf und legte dem Schreiben verschiedene Aufstellungen und [X.] bei. Das [X.] den [X.] handelnde [X.] wies mit [X.] vom 6. September 1993 den [X.] darauf hin, [X.] die Prfung der [X.] vom 9. August 1993 aufgelisteten Forderungen nur nach Vorliegen- 4 -weiterer Unterlagen möglich sei. Eine vom [X.] erbetene Schluûbespre-chung lehnte das [X.] ab.Mit seiner Klage hat der [X.] vom [X.] Zahlung restlichen Wer-klohns in Höhe von 182.947,23 DM nebst Zinsen verlangt.Der Beklagte hat sich unter anderem auf die Bestimmung des § 16 Nr. 3Abs. 2 VOB/B berufen, die mangelnde Prffigkeit der Schluûrechnung ein-gewandt und im rigen die sachliche Berechtigung der Klageforderung be-stritten. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage vom [X.] die Zahlung von12.726,46 DM nebst Zinsen verlangt. Er meint, [X.] der [X.] das zur Bews-serung der Anpflanzungen von ihm aus den auf dem [X.] entnommene Wasser zu bezahlen habe.Das [X.] hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abge-wiesen. Die gegen die Abweisung der Klage gerichtete Berufung des [X.]blieb ohne Erfolg. Auf die Anschluûberufung des [X.] hat das Berufungs-gericht das landgerichtliche [X.]eil unter [X.] des weitergehendenRechtsmittels teilweisrt und den [X.] auf die Widerklage verur-teilt, an den [X.] 10.323,06 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit seiner Revi-sion verfolgt der [X.] seinen Zahlungsanspruch weiter und begehrt die voll-stige Abweisung der Widerklage. Der Beklagte bittet um [X.] [X.] und erstrebt mit der von ihm eingelegten Anschluûrevision die Aufhe-bung des angefochtenen [X.]eils, soweit die Anschluûberufung in Höhe von2.403,40 DM nebst Zinsen erfolglos geblieben ist. Der [X.] tritt der [X.] 5 [X.]:Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] [X.]eils, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des [X.] ent-schieden hat, und zur Zurckverweisung der Sache im Umfang der Klage. [X.] des [X.] bleibt ohne Erfolg, da die Widerklage insge-samt abzuweisen ist.A. Zur Klage:[X.] 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.] der [X.] mit seinerNachforderung gemû § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ausgeschlossen sei, weil erseinen zur Annahme der [X.] erklrten Vorbehalt nicht ausreichendbegrt habe. Es meint, [X.] § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B anzuwenden sei. BeiVereinbarung von der VOB/B vorgehenden anderen Bestimmungen, hier der[X.], sei zu prfen, ob die neben der [X.] noch anwendbaren Bestimmungender VOB noch einen Ausgleich der beiderseitigen Interessen enthielten, der[X.] also nicht durch diese entgegen den Geboten von [X.] und Glaubenunangemessen benachteiligt werde (§ 9 Abs. 1 [X.]). Die [X.] verrtendas Gesamtge[X.] VOB/B jedoch nicht in einem solchen Ausmaû. Nr. 2.2[X.] greife zwar insoweit nicht unerheblich in die Regelung des § 2 Nr. 5VOB/B ein, als nach letzterer ein Anspruch auf eine Vertung von ple-rungsbedingten oder aufgrund anderer Anordnungen des Auftraggebers er-brachten Mehrleistungen auch ohne vorherige Ankigung [X.]. [X.] werde jedoch durch Nr. 2.2 [X.] lediglich angehalten, seinen in-soweit erten [X.] vorher schriftlich anzukigen. [X.] keine sachlich ungerechtfertigte, den Unternehmer nur formalistisch be-- 6 -nachteiligende isolierte Erschwernis. Die in Nr. 2.2 [X.] enthaltende [X.]B greife weder in deren Kernbereich zu Lasten des Unternehmers ein,noch benachteilige sie ihn unangemessen, schon gar nicht entgegen [X.] undGlauben (§ 9 Abs. 1 [X.]). Nr. 12.1 Satz 3 der [X.] hebe zwar die in § 12Nr. 5 VOB/B enthaltenen Regelungen auf. Letztere betrfen jedoch nur Spezi-alflle der Fiktion einer Abnahme, deren Eintritt der Auftragnehmer schon [X.] vermeiden k, [X.] er die Abnahme seiner Leistung verlange.Nr. 16.3 der [X.] betreffe nur den in § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/B ange[X.]-ten Spezialfall und nicht § 16 Nr. 1 VOB/B insgesamt. Auch alle diese Ae-rungen zusammen griffen nicht derart stark in das [X.] ein, [X.] ihrrigen durch die [X.] nicht rten [X.] und diese seien deren weitaus grûter Teil - so sehr zu Lasten des [X.]als Unternehmer gingen, [X.] sie insgesamt ihn entgegen [X.] und Glaubenunangemessen benachteiligen wrden (§ 9 Abs. 1 [X.]). Die neben den [X.]anwendbaren Bestimmungen der VOB/B seien deshalb wirksam, auch § 16Nr. 3 VOB/B.2. Das lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Der Einwand [X.] Annahme der [X.] greift nicht durch.a) § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (1990), auf den sich der Beklagte sttzt, be-stimmt, [X.] die vorbehaltlose Annahme der [X.] Nachforderungenausschlieût, wenn der Auftragnehmer r die [X.] schriftlich unter-richtet und auf die Ausschluûwirkung hingewiesen wurde.Bei "isolierter" Wrdigung verstût diese Klausel gegen die [X.] § 9 [X.] und ist insoweit unwirksam. Sie bewirkt, [X.] eine Werklohnfor-derung innerhalb kurzer Frist aus formalen [X.] werden- 7 -kann, und weicht damit erheblich von dem Grundgedanken des dispositivenRechts ab, [X.] eine solche Forderung durch Leistung zu tilgen ist (§ 362Abs. 1 BGB) und [X.] sie der Auftragnehmer nur dann nicht mehr realisierenkann, wenn sie verjrt oder verwirkt ist ([X.], 176, 178). Jedoch [X.] des [X.] die Verwendung dieser Regelungweiterhin dann zu, wenn die Vertragsparteien die Anwendung der [X.] insgesamt vereinbaren, weil deren [X.] insgesamt einen auf die Besonderheiten des [X.], im ganzen [X.] ausgewogenen Ausgleich der betei-ligten Interessen darstellen ([X.], 357, 359 [X.]) [X.] verlt es sich, wenn im Einzelfall Vereinbarungen getroffenwerden, die in den Kernbereich der Regelungen der VOB/B eingreifen und de-ren Ausgewogenheit empfindlich stren (st. Rspr., u.a. [X.], 315, 322 f.).Dies ist hier entgegen der Annahme des [X.] dadurch der Fall,[X.] die Parteien zustzlich und vorrangig die vom [X.] gestellten [X.] indas Vertragsverltnis einbezogen haben. Einzelne in diesem Regelungswerkenthaltene Klauseln beeintrchtigen in diesem Sinn die Ausgewogenheit derRegeln der VOB/B zum Nachteil des [X.]) Dies gilt zchst [X.] die Regelung in Nr. 16.3 [X.], nach der Ab-schlagszahlungen in [X.] 90 v.H. des Wertes der Stoffe und Bauteile ge-wrt werden. Nach § 16 Nr. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer unter bestimmtenVoraussetzungen [X.] einen Anspruch auf Abschlagszahlungen inHs (vollen) Werts der jeweils nachgewiesenen vertragsgemûen Lei-stungen einschlieûlich der auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile.Dieser Anspruch wird durch die Regelung der [X.] verkrzt. Wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, liegt in einem Einbehalt von 10%- 8 -der eigentlich geschuldeten Abschlagszahlungen eine schwerwiegende Abwei-chung von der Regelung in § 16 VOB/B zu Lasten des Auftragnehmers (u.a.[X.], 357, 361; [X.], 394, 396). Das gilt auch im vorliegenden Fall;dabei spielt es keine Rolle, [X.] die Krzung nicht r die gesamte Breite [X.] wirken und mlicherweise sogar mit gewissen Erleichterungen [X.]den Auftragnehmer verbunden sein mag.bb) Nach Nr. 2.2 [X.] [X.] der Auftragnehmer, der wegen Änderung [X.] oder anderer Anordnungen des Auftraggebers eine erte [X.] beansprucht, dies dem Auftraggeber vor der Aus[X.]ung schriftlich an-kigen. [X.] sieht § 2 Nr. 5 VOB/B nur vor, [X.] eine Preisverein-barung vor der Aus[X.]ung getroffen werden soll. Sofern dies nicht geschieht,ist der Auftragnehmer aber nicht gehindert, die angemessene ("neue") Verg-tung zu verlangen (vgl. [X.], 25, 30; [X.], [X.]. v. 20.12.1990- VII ZR 248/89, [X.], 210, 212). Nr. 2.2 [X.] schafft [X.] mitdem Erfordernis der schriftlichen Ankigung eine weitere Anspruchsvoraus-setzung, die das Entstehen des [X.]s hindern kann.cc) Nach Nr. 12.1 Satz 3 [X.] ist abweichend von § 12 Nr. 5 VOB/[X.] der Abnahme ausgeschlossen. Auch das kann sich zu Lasten des [X.] auswirken ([X.], 394, 397; [X.]Z 131, 392, 397).c) Durch die genannten Regelungen wird die Ausgewogenheit des Inter-essenausgleichs jedenfalls insgesamt so nachhaltig gestrt, [X.] die [X.] nicht mehr "als Ganzes" vereinbart sind ([X.], 394, 397m.w.[X.] 9 -d) Da nach alledem die Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht an-gewandt werden kann, steht der Klageforderung eine Ausschluûwirkung der[X.] nicht entgegen.3. Der Klageforderung stehen nach den vom Berufungsgericht getroffe-nen Feststellungen auch nicht andere Grtgegen. Insbesondere hat [X.] nicht fehler[X.]ei festgestellt, [X.] die Klageforderung wegenFehlens der Prffigkeit der Abrechnung des [X.] nicht fllig sei (§ 14VOB/B). Aus den Regelungen in Nr. 4.1 und Nr. 14.1 [X.], auf die sich [X.] insoweit sttzt, die in mehr als einem [X.] gelten und die der Senat deshalb selbst auslegen kann (vgl. u.a. [X.]Z141, 391, 394), kmlich zum einen nicht abgeleitet werden, [X.] durch sieauch die Flligkeit des [X.]s geregelt werden soll ([X.], [X.]. v.29.04.1999 - [X.], [X.], 1185). Zum anderen vermag die hin-sichtlich eines Groûteils der Rechnungspositionen gegebene pauschale Be-gr, es fehle an der Prffigkeit, weil die Aufstellungen nicht entspre-chend Nr. 4.1 oder 14.1 [X.] erfolgt seien, nicht zu tragen. Es ist nicht ersicht-lich, [X.] sich ein Verstoû gegen diese Regelungen notwendigerweise auf [X.] auswirken [X.]. Die weitere, an sich tragfige [X.], ein Teil der Aufstellungen sei keiner [X.], steht der Prffigkeit der anderen Teile nicht entgegen. [X.] kann nicht auûer Betracht bleiben, [X.] - worauf die Revision hinweist -eine [X.] tatschlich stattgefunden hat.I[X.] 1. Das Berufungsgericht meint, [X.] die [X.]dies auch abzu-weisen wre, wenn § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B nicht anwendbar wre. [X.] der von ihm erbrachten Leistungen sei der [X.] beweispflichtig, erhabe jedoch keine zulssigen Beweismittel angeboten. Aus den [X.] der Ziffern 4.1 und 14.1 [X.] sei zu entnehmen, [X.] der [X.]zum Umfang seiner nicht mehr objektiv feststellbaren Leistungen nicht Be-weismittel anbieten k, die entgegen dem Sinn dieser Regelung dem [X.] keinerlei Gewr hinsichtlich deren [X.] und ihm jedeMlichkeit zu einem Gegenbeweis men. Der [X.] habe zum Beweis derstreitgegenstlichen Leistungen lediglich seine Angestellten und seine Ehe-[X.]au als Zeugen sowie die von ihm selbst angefertigten "handschriftlichen Zu-sammenstellungen" angeboten. Nach dem Sinn und Zweck dieser vertraglichenBestimmungen msse der Beklagte jedoch solche Beweismittel nicht gegensich gelten lassen, zumal das Architekturro ihn mit Schreiben mehrfach zuentsprechenden Anmeldungen aufgefordert habe.2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.Entgegen der Annahme des [X.] [X.] die Nichtvorlagevon Bautageberichten nach Nr. 4.1 [X.] und die unterlassene Durch[X.]ungder gemeinsamen Feststellung der [X.] die Abrechnung wesentlichen Datengemû Nr. 14.1 [X.] nicht dazu, [X.] der vom [X.] angebotene Beweis zuden angeblich von ihm erbrachten Leistungen nicht zu erheben wre.Nimmt der Auftragnehmer kein gemeinsames Aufmaû, begibt er sich [X.], die ein vom beiderseitigen Einverstis getragenes Aufmaû hat. [X.] dann vorzutragen und im [X.] zu beweisen, [X.] die in der Rech-nung geltend gemachten Leistungen tatschlich erbracht worden sind; [X.] geht zu seinen Lasten ([X.], [X.]. v. 29.04.1999, aaO,1186). Mit Recht beanstandet die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO dieAnnahme des [X.], [X.] der [X.] insoweit keine zulssigenBeweismittel angeboten habe. Der Tatrichter darf von der Erhebung [X.] -und rechtzeitig angetretener Beweise nur absehen, wenn die Beweismittel vl-lig ungeeignet sind oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachenbereits erwiesen oder zugunsten des Beweis[X.]ers zu unterstellen ist ([X.],[X.]. v. 19.06.2000 - II ZR 319/98, [X.], 3718, 3720). Es gibt keinen Er-fahrungssatz des Inhalts, [X.] Zeugen, die einer Prozeûpartei nahestehen, [X.] als parteiisch und unzuverlssig zu gelten haben und ihre Aussa-gen grundstzlich unbrauchbar sind ([X.], [X.]. v. 18.01.1995 - [X.] 1995, 955, 956, insoweit in [X.]Z 128, 307 ff. nicht abgedruckt). [X.] bei der Wrdigung von Zeugenaussagen [X.] die verwandt-schaftliche oder auf einem Bescftigungsverltnis beruhende [X.] einem Beteiligten jeweils rend zu bercksichtigen ([X.], [X.]. v.03.11.1987 - [X.], NJW 1988, 566, 567). Über die Glaubwrdigkeit ei-nes Zeugen kann jedoch grundstzlich erst befunden werden, wenn der [X.] ist ([X.], ZPO, 21. Aufl., § 284 Rdn. 70). Die Annahmedes [X.], [X.] der [X.] insoweit keine zulssigen Beweismittelangeboten habe, stellt letztlich eine unzulssige, mit § 286 Abs. 1 ZPO nicht zuvereinbarende vorweggenommene Beweiswrdigung dar (dazu [X.], [X.]. v.12.10.1998 - [X.], NJW 1999, 143).Den Regelungen in Nr. 4.1 und 14.1 [X.] hat das Berufungsgerichtweiter entnommen, der [X.] ksich nicht auf Beweismittel sttzen, dieihm keinerlei Gewr [X.] ihre [X.]. Der Beklagte hat aus die-sen Regelungen [X.] hinaus abgeleitet, die Parteitten einen Beweis-mittelvertrag abgeschlossen, der dem [X.] die Mlichkeit nehme, sich aufandere Beweismittel als Bautageberichte und gemeinsam getroffene [X.] zu sttzen. Dem kann nicht beigetreten werden. Die genannten [X.] der [X.] tragen die Annahme einer derart weitgehenden Vereinba-rung nicht. Aus einer Vereinbarung, Bautageberichte zu erstellen und gemein-- 12 -same Feststellungen zu treffen, ergibt sich schon objektiv kein Regelungsge-halt dahin, [X.] ein Beteiligter mit anderen Beweismitteln ausgeschlossen [X.].B. Zur Widerklage:[X.] Das Berufungsgericht hat den von dem [X.] im Wege der [X.] geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung des vom [X.] ent-nommenen Wassers rwiegend [X.] begrt erachtet. Es hat hierzu im we-sentlichen ausge[X.], [X.] der [X.] gemû der zum Inhalt des Vertragesrenden Leistungsbeschreibung das zum Bewssern der Pflanzungen be-tigte Wasser auf seine Kosten habe beschaffen mssen. Der [X.] habejedoch das Wasser unstreitig den Hydranten der Universitt entnommen undda[X.] nichts bezahlt. Der Beklagte habe deshalb gemû § 812 Abs. 1 Satz 1BGB Anspruch auf Bezahlung dieses Wassers, selbst wenn die Verwaltung [X.] dem [X.] eine unentgeltliche Entnahme dieses Wassers gestattethaben sollte, denn diese sei - auch [X.] den [X.] erkennbar - nicht bevoll-mchtigt gewesen, den Vertrag insoweit [X.]. § 814 BGB sei nicht [X.].I[X.] Auch diese Aus[X.]ungen halten der rechtlichen Nachprfung im [X.]den Punkt nicht stand.1. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenenVertrag dahingehend ausgelegt, [X.] der [X.] das zur Bewsserung derPflanztigte Wasser auf eigene Kosten zu beschaffen hatte. Dies wirdvon der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind nicht [X.] -2. Rechtsfehler[X.]ei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, [X.]der Bereicherungsanspruch, den der Beklagte geltend macht, seine rechtlicheGrundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB findet. Nachdem der [X.] das [X.] den auf dem [X.] Hydranten entnommen hat,kann er Bereicherungsschuldner sein, wenn er "in sonstiger Weise" (soge-nannte Nichtleistungs- oder Eingriffskondiktion) etwas auf Kosten des [X.] erlangt hat. Etwas erlangt hat derjenige, der einen Vermsvorteil erwor-ben hat. Ein solcher Vorteil kann in dem Verbrauch einer [X.]emden Sache - wiehier dem Wasser - liegen, wenn der Verbraucher dadurch eigene Aufwendun-gen erspart ([X.]Z 14, 7, 9).3. Die Revision beanstandet aber mit Recht, [X.] ein Bereicherungsaus-gleich nur im [X.] zu dem, von dem das Wasser entnommen worden ist,nicht aber im [X.] zum [X.] des vorliegenden Rechtsstreits mlichsei.Der [X.] hat den in dem Wasserverbrauch liegenden Vermsvor-teil nicht "auf Kosten" (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) des [X.] erlangt. [X.] Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Variante BGB fehltes vorliegend an der Unmittelbarkeit der Vermsverschiebung zwischendem [X.] und dem [X.]. Bei der Nichtleistungskondiktion darf der [X.] nicht auf dem [X.] zugeflossen sein, sondern [X.] sich bis zum [X.] Vorgang im Verms Bereicherungsgligers be-funden haben ([X.]/[X.], Lehrbuch des Schuldrechts, [X.], 13. [X.] II 2 b, [X.]). Insoweit dient nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs ([X.]Z 94, 160, 165; vgl. auch [X.]Z 68, 276, 277; [X.]Z 99, 385,390) das Kriterium der Unmittelbarkeit der Vermsverschiebung unter [X.] 14 -derem dazu, die Parteien der Nichtleistungskondiktion festzulegen (vgl. [X.]. z. BGB/Lieb, 3. Aufl., § 812 Rdn. 18 a). Daran ist festzuhalten.Das vom [X.] entnommene Wasser befand sich vorliegend vor [X.] jedenfalls nicht im Verms [X.]. Daraus folgt, [X.] derdem [X.] durch den Wasserbezug zugeflossene Vermsvorteil [X.] aus dem Verms [X.] stammte. Eine andere Beurteilung er-gibt sich auch nicht daraus, [X.] nach der von dem [X.] vorgelegten Er-klrung vom 7. Juni 1999 die [X.] der [X.] aus den Haushaltsmitteln des [X.] bestritten werden. Die [X.] Aufwendungen [X.] den Bezug des Wassers rt nichts an der [X.] denBereicherungsausgleich maûgeblichen Vermszuordnung.C. Danach ist das angefochtene [X.]eil aufzuheben, soweit zum Nachteildes [X.] entschieden wurde. Im Umfang der Klage ist die Sache an [X.], das aucr die Kosten des Revisionsverfahrens zu [X.] haben wird, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung [X.]. Da die Sache hinsichtlich der Widerklage aufgrund des vom [X.] festgestellten Sachverhalts entscheidungsreif ist, kommt inso-weit eine Zurckverweisung nicht in Betracht (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). [X.] bei der vom [X.] ausgesprochenen Abweisung der Widerklage.[X.] sind die Anschluûberufung des [X.] gegen das landgerichtli-che [X.]eil und seine Anschluûrevision zurckzuweisen.[X.]Melullis[X.] MlensMeier-Beck

Meta

X ZR 153/99

09.10.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2001, Az. X ZR 153/99 (REWIS RS 2001, 1084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1084

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