Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. VII ZR 208/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 497

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/00Verkündet am:22. November 2001Fahrner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] §§ 9 Bf, 6 Abs. 2Eine Allgemeine Geschäftsbedingung zum Sicherheitseinbehalt des Auftraggebers,die deshalb gegen § 9 [X.] verstößt, weil sie dem Auftragnehmer mit der Stellungder Bürgschaft auf erstes Anfordern keinen angemessenen Ausgleich gewährt, [X.] im Wege inhaltlicher Änderung au[X.]echt erhalten werden.[X.], Urteil vom 22. November 2001 - [X.]/00 - [X.] LG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 22. November 2001 durch [X.] Dr. [X.] unddie Richter Prof. Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 13. April 2000 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben als darin zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, von der [X.] der [X.] zu verlangen, und verlangt die Herausgabe der[X.]surkunde.Die Beklagte beauftragte die [X.], deren Konkursverwalter der [X.] ist, mit der Errichtung einer Wohnanlage in [X.]. Die [X.] war [X.] 3 -Der Vertrag enthielt unter anderem folgende Regelung:"13.2 [X.] ist berechtigt, von dem [X.] die Sicher-stellung der Gewrleistung eine Sicherheit in Höhe von 5 % [X.] die Dauer der vereinbarten Gewrleistungszeit zurckzubehalten.13.2.2Der AN ist berechtigt, den Einbehalt, der nicht auf ein Sperrkonto [X.] ist, durch eine unbe[X.]istete, selbstschuldnerische Gewrlei-stungsrgschaft abzulösen, die im rigen den Bestimmungen des § 17der VOB Teil B entsprechen muß. Der [X.] muß auf die Einreden derAnfechtbarkeit, Au[X.]echnung und die Hinterlegung verzichten. Der [X.]muß sich verpflichten, auf erstes schriftliches Anfordern zu zahlen.15. [X.] einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder Vertrags-lcken bestehen, so sind die Parteien verpflichtet, eine erzende Ver-einbarung zu treffen, die dem Sinn des Gewollten ... am chstenkommt. ..."Die Gemeinschuldnerin stellte eine Gewrleistungsrgschaft auf er-stes schriftliches Anforderr 365.000 DM.- 4 -Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht [X.] Beklagte lediglich verurteilt, es zu unterlassen, von der Brgin Zahlung zuverlangen, soweit dies im Wege erster schriftlicher Anforderung geschieht. [X.] hat es die Berufung der Beklagten zurckgewiesen. Mit der [X.] der [X.] sein Klagebegehren weiter.[X.]:Die Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils,soweit in ihm zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist, und zur Zurckver-weisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte kvon [X.] zwar nicht Zahlung auf erstes Anfordern verlangen; sie sei aber befugt,die Rechte aus einer einfachen [X.] geltend zu machen, und daher auchnicht verpflichtet, die [X.]surkunde zurckzugeben. Es kinste-hen, ob Nr. 13.2 des [X.] ([X.]) zu messen sei. Bei Annahme ei-nes Formularvertrags [X.] die Gemeinschuldnerin durch die [X.] im Sinne des § 9 [X.] unangemessen benachteiligt. [X.] aber nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung. Denn die [X.] -sei teilbar. Der unwirksame Teil "Der [X.] muû sich verpflichten, auf erstesschriftliches Anfordern zu zahlen" [X.] werden. [X.] seien unbedenklich. Die Mlichkeit, den Siche-rungseinbehalt durch eine einfache [X.] [X.], bleibe als angemes-sener Ausgleich erhalten. Diese Regelung entspreche bei Annahme einer diegesamte Nr. 13.2 erfassenden Unwirksamkeit dem hypothetischen Parteiwillen,so [X.] die entstcke im Wege der erzenden Vertragsauslegungin gleicher Weise zu fllen wre.I[X.] lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Handelt es sich beiNr. 13.2 des Vertrages um eine Allgemeine Gescftsbedingung, ist diese un-wirksam. Der [X.] kann dann von der Beklagten [X.] § 812 Abs. 1 Satz 1BGB verlangen, [X.] sie die durch die [X.] erlangte Rechtsposition invollem Umfang aufgibt, so [X.] auch eine Verwertung als einfache [X.]nicht in Betracht kommt, und [X.] sie die [X.]surkunde herausgibt.Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte dieses Klau-selwerk als vorformulierte Vertragsbedingung gestellt hat. Der [X.] hat dasbehauptet. Zu seinen Gunsten ist daher in der Revisionsinstanz davon auszu-gehen, [X.] es sich um eine Allgemeine Gescftsbedingung handelt. Sie [X.] einer Prfung nach § 9 [X.]. Dieser lt sie nicht stand. Sie ist insge-samt unwirksam.1. Nach der Rechtsprechung des [X.] benachteiligt [X.] in [X.] eines Bauvertrags, wo-nach der Besteller nach Abnahme des Bauwerks 5 % der Auftragssumme [X.] 6 -die Dauer der ffjrigen [X.] als Sicherheit einbehalten darf,den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange-messen. Sie ist nur wirksam, wenn dem Auftragnehmer ein angemessenerAusgleich zugestanden wird. Das dem Auftragnehmer eingermte Recht, denEinbehalt durch eine [X.] auf erstes Anfordern [X.], ist kein an-gemessener Ausgleich in diesem Sinne (Urteil vom 5. Juni 1997 - [X.], [X.]Z 136, 27, 32; Urteil vom 2. Mrz 2000 - [X.], [X.]2000, 1052, 1053 = [X.] 2000, 332; Urteil vom 20. April 2000 - [X.]/97,[X.] 2000, 1498, 1500; Urteil vom 8. Mrz 2001 - [X.], [X.] 2001,1093, 1096 = [X.] 2001, 319, 321, 322).Die Gemeinschuldnerin war nur berechtigt, den in [X.] 5 % [X.] vereinbarten Sicherheitseinbehalt durch eine [X.] auf erstesAnfordern [X.]. Die anderen in § 17 [X.] genannten Sicherheiten [X.] durch Nr. 13.2.2 des Vertrages ausgeschlossen. Die [X.] den Sicherheitseinbehalt, die ein angemessenes Austauschrecht [X.]den Auftragnehmer nicht vorsieht, ist insgesamt unwirksam.2. Es ist nicht mlich, den Eintritt dieser Folge durch eine inhaltlicheÄnderung von Nr. 13.2.2 des Vertrages zu verhindern. Die vereinbarte [X.] kann nicht durch eine andere Sicherheit, auch nicht durch ei-ne einfache [X.], ersetzt werden. Nr. 13.2 des [X.] eine insich geschlossene Konzeption, wie nach dem Willen der Parteien das Rechtder Beklagten auf den Sicherheitseinbehalt (Unterpunkt 1) kompensiert [X.] (Unterpunkt 2). Einzelne Elemente dieser Regelung kicht isoliertbetrachtet werden.Auf die Frage, ob die Klausel r das Austauschrecht (Nr. 13.2.2), [X.] solche den Auftragnehmer stigt und damit einer Inhaltskontrolle nach- 7 -dem [X.] ohnehin nicht unterliegt, teilbar ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom9. Mai 1996 - [X.], [X.]Z 132, 383, 389), kommt es daher nicht [X.] Die Gemeinschuldnerin war nicht [X.] Nr. 15.2 des [X.], mit der Beklagten anstelle der unwirksamen Klausel eine dieser nahe-kommende erzende Vereinbarung zu treffen. Denn auch diese Bestim-mung, bei der ebenfalls zu unterstellen ist, [X.] es sich um eine [X.] handelt, ist wegen [X.] gegen § 9 [X.] unwirk-sam. Sie benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen.Denn sie zielt darauf ab, die [X.] den Fall der Unwirksamkeit einer AllgemeinenGescftsbedingung in § 6 Abs. 2 [X.] vorgesehene Geltung des dispositi-ven Rechts zu [X.]([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.],9. Aufl., § 6 [X.]. 39).4. Der Vertrag kann nicht erzend dahin ausgelegt werden, [X.] [X.] berechtigt gewesen wre, den [X.] einfache [X.] [X.]. Die Beklagte ist in ihren Allgemeinen Ge-scftsbedingungen bewuût von § 17 [X.] abgewichen. Die [X.] hat das akzeptiert. Das [X.] eine [X.] zu § 17 [X.] durch er-zende Vertragsauslegung aus. Zudem ist nicht erkennbar, welche Rege-lung die Parteien vereinbart tten, wenn sie die Unwirksamkeit der [X.] tten. Insbesondere wre auch eine Verringerung des Einbehalts,eine Verkrzung der Einbehalts[X.]ist oder die Wahl einer anderen der in § 17[X.] genannten Sicherungsformen in Betracht gekommen (vgl. [X.], Urteilvom 8. Mrz 2001 - [X.], aaO).- 8 -II[X.] Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben, es ist aufzuhe-ben. Das Berufungsgericht wird nach Zurckverweisung der Sache [X.] zu treffen haben, ob es sich bei Nr. 13.2 des Vertrages um eine Indivi-dualvereinbarung handelt oder ob sie der Gemeinschuldnerin von der [X.] als vorformulierte Vertragsbedingung gestellt wurde.[X.] Thode Haû Wiebel Bauner

Meta

VII ZR 208/00

22.11.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. VII ZR 208/00 (REWIS RS 2001, 497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 497

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.