Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. VII ZR 183/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 311

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:6. Dezember 2001Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3Die Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag "Anspruch aus Werkvertrag/Werklieferungsvertrag" für Forderungen aus einem nicht näher gekennzeichneten,vorzeitig beendeten Bauvertrag kann zur Individualisierung genügen, wenn zwi-schen den Parteien weitere Rechtsbeziehungen nicht bestehen.[X.], Urteil vom 6. Dezember 2001 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] Dr. [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 22. Mrz 2000aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] fordert Zahlung restlichen [X.].Die beiden Beklagten beauftragten den [X.] im November 1993 [X.] und [X.] an einem bereits bebauten [X.]. Der Preissollte 330.550 DM einschließlich Mehrwertsteuer betragen. Zu dem beabsich-tigten schriftlichen Vertragsschluß, in dem die Geltung der [X.]/B vorgesehenwar, kam es nicht.- 3 -Der [X.] begann seine Arbeiten im Mai 1994. Anfang November 1994stellte er seine Ttigkeit nach einem Streit der Parteien auf der Baustelle ein.Ende November 1994 entzogen ihm die Beklagten den Auftrag. Mit [X.] vom 23. September 1996, deren Zugang bestritten ist, verlangt der[X.] von den Beklagten als Gesamtschuldner restlichen Werklohn in [X.] 138.181,91 DM. Dieser Betrag setzt sich aus einer Restforderung in [X.] 54.546,50 DM im Hinblick auf den vereinbarten Pauschalpreis sowie auseinem Betrag in Höhe von 83.635,41 [X.] angeblich in Auftrag gegebeneSonderleistungen zusammen.Der [X.] hat im Dezember 1996 zwei Mahnbescheir138.181,91 DM beantragt, die den Beklagten Anfang Januar 1997 zugestelltworden sind. Die Bezeichnung des Anspruchs lautet "Werkvertrag/Werkliefe-rungsvertrag gemû Rechnung vom 23. September 1996". Nach [X.] Abgabe der Sachen an das [X.] ist die Klage abgewiesen worden.Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seineRevision.[X.]:Die Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] -[X.] den geltend gemachten Anspruch des [X.]. Die [X.]/B sei nicht wirksam vereinbart worden. Das Werkdes [X.] sei derart mangelhaft gewesen, [X.] die Flligkeit des Wer-klohns und damit fr den Beginn der [X.] nicht die Abnahme, sondernder Zeitpunkt der Auftragsentziehung durch die Beklagten [X.] sei. Die[X.] habe daher am 1. Januar 1995 zu laufen begonnen und sei mit [X.] Dezember 1996 vollendet gewesen. Sie sei durch die rechtzeitig bean-tragten und [X.] zugestellten Mahnbescheide nicht unterbrochen [X.]. Die [X.] mehr als zwei Jahre nach Einstellung der Arbeitendes [X.] nicht erkennen k, welche Forderungen den [X.]zugrunde geltten, da die Schluûrechnung vom 23. September 1996nicht beigeft gewesen sei. Die Forderung des [X.] ergebe sich nicht ausdem Vertrag, sondern sei das Ergebnis einer komplizierten Berechnung desrestlichen [X.] und der Vertung fr angebliche Sonder- oder Zusatz-leistungen.[X.] lt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Der An-spruch des [X.] ist nicht verjrt, selbst wenn die Parteien, wie das [X.] angenommen hat, die [X.]/B nicht wirksam vereinbart hatten.1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, der Werklohnan-spruch des [X.] sei ohne Abnahme im November 1994 fllig geworden.Stestens mit dem Anwaltsschreiben der Beklagten vom 25. November 1994ist ein Abrechnungsverltnis entstanden, das eine Abnahme entbehrlichmachte. Eine Schluûrechnung ist fr die Flligkeit des Anspruchs aus einem- 5 -BGB-Bauvertrag nicht erforderlich ([X.], Urteil vom 18. Dezember 1980- VII ZR 41/80, [X.]Z 79, 176). Die [X.] begann demnach am [X.] und endete mit dem 31. Dezember 1996.2. Die [X.] ist durch die am 17. Dezember 1996 beantragten undam 10. Januar 1997 zugestellten Mahnbescheide rechtzeitig unterbrochenworden (§ 209 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 693 Abs. 2 ZPO). Entgegen [X.] des Berufungsgerichts ten die Mahnbescheide den [X.] des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.a) [X.] die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO istkeine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten An-spruchs oder gar seine Begrrforderlich. Vielmehr t die [X.] unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. [X.] [X.] durch seine Kennzeichnung von anderen [X.] so unter-schieden und abgegrenzt werden k, [X.] er r einen Vollstreckungs-bescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem [X.] Beurteilung mlich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzenwill oder nicht. Wann diesen Anfordertan ist, kann nicht [X.] und abstrakt festgelegt werden; vielmehr Art und Umfang dererforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien [X.] und der Art des Anspruchs ab (vgl. z.B. [X.], [X.] 30. November 1999 - [X.], [X.], 1420).b) Die Angaben in den vorliegend zu beurteilenden [X.] sehr knapp. Dabei kann, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, zurIndividualisierung des Anspruchs nicht auf die in den [X.] in [X.] genommene Schluûrechnung vom 23. September 1996 abgestellt werden,da sich ihr Zugang an die Beklagten nicht feststellen [X.]. Vielmehr verbleibt- 6 -zur Kennzeichnung des Anspruchs nur die Mitteilung, [X.] es sich um [X.] aus einem Werkvertrag/Werklieferungsvertrag handelt, fr die [X.] als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollen. [X.] Drftigkeit dieser Angaben war unter den hier gegebenen [X.]. Entscheidend ist,[X.] zwischen den Parteien [X.] des hier in Rede stehenden [X.] keine rechtlichen Beziehungen bestanden. [X.] die Beklagten konnte keinZweifel bestehen, [X.] diese Forderung den Restwerklohn aus dem mlichgeschlossenen Bauvertrag mit dem [X.] betraf. Anhaltspun[X.] dafr, [X.] der[X.] mit den [X.] sonstige [X.] geltend machen wollte,bestanden nicht. Die Beklagten waren somit in der Lage, eine Entscheidungdahin zu treffen, ob sie sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen wollten odernicht.Nicht erforderlich war demr, schon im Mahnbescheid Einze-langaben zur Berechnung der [X.] zu machen. Dieinsoweit erforderliche Substantiierung eines Werklohnanspruchs konnte imLaufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholtwerden (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 1999 - [X.], aaO). [X.] auch fr die Angaben des [X.] zur Berechnung des Restwerklohns ausdem Pauschalpreisvertrag und zu den behaupteten Zusatzleistungen. [X.] haben ihren Grund in dem mlich geschlossenen Bauvertrag undseiner Ausfrung bis zur Auftragsentziehung; dementsprechend wren [X.] der [X.]/B alle Positionen in einer Schluûrechnung abzurechnengewesen (§ 14 Nr. 1 Satz 4 [X.]/[X.] 7 -III.1. [X.] die Klage hilfsweise aus anderen [X.]. Der [X.] habe die substantiierten [X.] in ihrer Berufungserwiderung gegen seine Schluûrechnung nichtentkrftet. Er habe ferner nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, [X.] essich bei den mit einem Anteil von 83.635,41 DM in der Schluûrechnung ent-haltenen Sonderleistungen um Arbeiten gehandelt habe, die nicht in der [X.] enthalten gewesen seien oder denen einschneidende Än-derungen zugrunde geltten. [X.] die Beklagten wegender unstreitig noch vorhandenen Ml ein [X.], um die uneingeschrkt geltend gemachte Klageforderung zu Fall zubringen.2. Diese Hilfserwtragen die Klageabweisung [X.]) Die vom Berufungsgericht nicht r festgestellten Einwendungender Beklagten in ihrer umfassenden Berufungserwiderung bilden keine hinrei-chende Grundlage fr die Beurteilung, der vom Berufungsgericht erkennbar alsschlssig beurteilte Vortrag des [X.] sei nunmehr unschlssig geworden.b) Die Zusatzleistungen hat der [X.] im einzelnen aufge[X.] und un-ter Beweis gestellt. Bereits das [X.] hat sich damit [X.] und [X.] auch nur geringfigen, von den Beklagten anerkannten Teil als berech-tigt angesehen. Folglich konnte und [X.]te sich das Berufungsgericht damitauseinandersetzen, wenn es die Klage insoweit abweisen [X.]) Es kann dahinstehen, ob den Beklagten aufgrund der vom Berufungs-gericht nicht r bezeichneten unstreitigen Ml aus Rechtsgrchein Zurckbehaltungsrecht zusteht. Dies [X.] nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, nicht aber zu einer Klageabweisung fren.[X.] Haû [X.]Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 183/00

06.12.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. VII ZR 183/00 (REWIS RS 2001, 311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 311

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