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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:13. März 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: [X.] §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1; [X.] §§ 11, 13; BGB § 242 ADie Verjährung von Ansprüchen auf [X.] aus einer [X.] kann grundsätzlich nicht beginnen, bevor der Versicherungsnehmer dienach den Versicherungsbedingungen für den Eintritt der Fälligkeit erforderlichenMitwirkungshandlungen vorgenommen hat.Ein [X.]üherer Verjährungsbeginn kommt - abgesehen von einer vorherigen [X.] - nur in Betracht, wenn der Versicherungs-nehmer diese Mitwirkung treuwidrig unterläßt.[X.], Urteil vom 13. März 2002 - [X.]/01 - [X.] -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.] und [X.] und [X.] auf die [X.] vom 13. Mrz 2002[X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 20. Zi-vilsenats des [X.] vom 24. No-vember 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] verlangt von der [X.] einer Unfallversicherung, der die [X.] 1961 ([X.]) zugrunde liegen.Am 6. Mrz 1993 erlitt der [X.] bei einem Verkehrsunfall u.a. [X.] zweiten Grades. Im rztlichen Erstbericht vom7. April 1993 wurde festgestellt, daß der Unfall voraussichtlich eine [X.] -ernde Beeintrchtigung ([X.]) hinterlassen werde. Die Schwesterdes [X.] zeigte der Beklagten den Unfall am 23. Mrz 1993 an. [X.] an die statiren Klinikaufenthalte des [X.] rechnete [X.] mit Schreiben vom 20. August 1993 Krankenhaustagegeld [X.] ab und wies zugleich darauf hin, daß ein Dauerschadeninnerhalb von 15 Monaten ab dem Unfalltag geltend gemacht werdenmsse.Im Juli 1998 wurde [X.] den [X.] ein Betreuungsverfahren ein-geleitet. Das in diesem Verfahren eingeholtrztliche Gutachten kam zudem Ergebnis, daß er infolge einer auf den Unfall zurckzu[X.]endenhirnorganischen Scigung als gescftsunfig anzusehen sei. [X.] September 1998 wurde dem [X.] u.a. [X.] Vermögensangelegen-heiten ein Betreuer bestellt. Der von diesem beauftragte [X.] mit Schreiben vom 23. November 1998 [X.]sleistungengeltend. Die Beklagte lehnte diese mit Schreiben vom 12. Februar 1999ab, weil die 15-monatige Frist des § 8 II (1) Satz 1 [X.] nicht einge-halten worden sei; der [X.] habe [X.] nicht rechtzeitig geltendgemacht. Nachfolgend berief sie sich auch auf [X.].Mit der am 15. Dezember 1999 zchst r einen Teil des gel-tend gemachten Anspruchs eingereichten, mit der [X.] 5. September 2000 auf die volle [X.]sleistung von 300.000 [X.] Klage beruft sich der [X.] darauf, er sei seit dem Unfallgescftsunfig beziehungsweise ohne Verschulden nicht in der [X.], den Anspruch geltend zu [X.] 5 -In beiden Vorinstanzen ist die Klage ohne Erfolg geblieben, weilder Anspruch [X.] § 12 Abs. 1 [X.] verjrt sei. Mit der [X.] der [X.] sein Klagebegehren weiter.[X.]:Die Revision [X.]t zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob mitdem Anwaltsschreiben vom 23. November 1998 die [X.] des [X.] noch [X.]istgerecht geltend gemacht worden sei. Der Anspruch auf In-validittsleistung sei [X.] § 12 Abs. 1 [X.] verjrt. Gehe man zugun-sten des [X.] davon aus, [X.] die [X.]sleistung erst zu [X.] habe verlangt werden können, in dem auch der Grad der Inva-liditt festgestanden habe - nach Auffassung des Berufungsgerichts dreiJahre nach dem Unfall -, so habe der Lauf der zweijrigen Verjh-rungs[X.]ist [X.] § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] am 31. Dezember 1996 begon-nen und grundstzlich mit dem 31. Dezember 1998 geendet. Da der [X.] nach dem im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten zu [X.] gewesen sei und der Mangel seiner Vertre-tung erst am 17. September 1998 geendet habe, habe sich die Verjh-rungs[X.]ist [X.] § 206 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. bis zum 17. Mrz 1999verlrt. [X.] sei die [X.] von der Anmeldung des [X.] auf [X.]sleistung bis zur Leistungsablehnung der [X.] -ten am 12. Februar 1999 [X.] § 12 Abs. 2 [X.] gehemmt und damitjedenfalls Ende Juni 1999 vollendet gewesen.Das lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand.2. Ansprche aus dem Versicherungsvertrag verjren [X.] § 12Abs. 1 [X.] in zwei Jahren. Nach Satz 2 dieser Vorschrift beginnt die[X.] mit [X.] des Jahres, in welchem die Leistung verlangtwerden kann. Dabei kommt es nach [X.] Rechtsprechung nicht aufdie Entstehung, sondern auf die [X.] des Anspruchs an. Es [X.] Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können (vgl. nur [X.],Urteile vom 10. Mai 1983 - [X.]/81 - [X.], 673 unter II; [X.] April 1999 - [X.] - [X.], 706 unter 2 a und zuletztvom 27. Februar 2002 - [X.]/00 - unter 1 b, zur [X.], jeweils m.w.N.). Werden Leistungen, die ein Versichereraus [X.] eines Versicherungsfalls schuldet, zu unterschiedlichen Zei-ten fllig, so laufen [X.] die einzelnen Teilleistungen auch unterschiedli-che [X.]s[X.]isten (Senatsurteil vom 14. April 1999 aaO).a) Geldleistungen des Versicherers sind [X.] § 11 Abs. 1 [X.]mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und [X.] der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fllig. [X.] ist in zulssiger Weise (§ 15 a [X.]) durch die §§ 11 und 13Abs. 1 [X.] modifiziert worden (vgl. [X.], Urteile vom [X.] - [X.] - [X.], 1235 unter 3 und - zu § 11 [X.] -vom 22. Mrz 2000 - [X.] - [X.], 753 unter 2 c). [X.] 13 Abs. 1 [X.] wird die Entscigung zwei Wochen nach ihrerFeststellung [X.] §§ 11 und 12 [X.] gezahlt. Die Feststellung des- [X.] erfolgt, soweit [X.]sentscigung beansprucht wird,innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vom Anspruchsteller ge-mû § 11 Satz 2 [X.] beizubringenden Unterlagen. Somit [X.] der [X.] und damit auch der [X.]sbeginn - wenn [X.] nicht schon zu einem [X.]ren Zeitpunkt die Leistung end-ltig und umfassend abgelehnt hatte (vgl. Senatsurteil vom [X.] aaO unter 1 b) - von bestimmten vorausgehenden Handlungen [X.] ab. Ein [X.]rer [X.]sbeginn in Fllen, in [X.] Mitwirkung unterbleibt, ergibt sich weder aus den vereinbartenVersicherungsbedingungen noch aus den gesetzlichen [X.]svor-schriften. Die [X.] kann deshalb grundstzlich nicht vor den [X.] zu laufen beginnen, [X.] diesr einen lren Zeitraum hinweg nicht vorgenommenwerden.aa) Fr die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei darauf [X.], wann der [X.] die [X.]sleistung [X.] tte verlan-gen k, gibt es keine Rechtsgrundlage; zudem bliebe unklar, wo-nach sich der hier[X.] maûgebliche Zeitpunkt bestimmen soll. [X.] geht es an, die [X.] - etwa in Anlehnung an die [X.] die Nicht-ausines Kigungs- oder Anfechtungsrechts geltenden [X.] der §§ 199, 200 BGB a.F. - bereits mit der Mlichkeit be-ginnen zu lassen, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Denn [X.] beim zrnden Anspruchsteller der [X.]sbeginn ineiner sachlich nicht zu rechtfertigenden Weise vorverlegt (vgl. Senats-urteil vom 4. November 1987 aaO unter [X.]). [X.] kann nicht aufein etwaiges Verschulden des Versicherungsnehmers abgestellt [X.] ein dem Gesetz in diesem Zusammenhang [X.]emdesMerkmal einge[X.]t, das auch nicht verlûlich genug die Feststellungdes maûgeblichen Zeitpunkts gestatten [X.] ([X.], Urteile vom4. November 1987 aaO [X.], 1235 unter 3 und vom 19. [X.] - [X.] - [X.], 337 unter 2 c). Eine Vorverlegungdes [X.]sbeginns kann nur in Betracht kommen, wenn der [X.] durch das Unterlassen seiner "Mitwirkung" gegen dieallgemeinen [X.] und Glauben verstût (§§ 162 Abs. 1,242 BGB; vgl. [X.] in [X.]/Langheid, [X.] § 12 Rdn. 11). Die [X.] und Beweislast [X.] einen solchen Verstoû trt der Versicherer,der sich auf die Einrede der [X.] beruft (vgl. [X.] aaO).bb) Diese Aigkeit der [X.] eines Leistungsanspruchsund damit des [X.]sbeginns von einer vorausgehenden [X.] ist keine Besonderheit des Versicherungsvertragsrechts.Auch in anderen Fllen entspricht es [X.] Rechtsprechung [X.], [X.] die [X.] ohne die an sich vorgeseheneHandlung des [X.] grundstzlich, also abgesehen von einemtreuwidrigen Verhalten, nicht beginnen kann (vgl. zur vereinbarten"Zahlung gegen Dokumente" beim Kaufvertrag [X.]Z 55, 340, 343 f.; zur[X.]rechnung des Auftragnehmers beim [X.] Urteile vom24. Mai 1971 - [X.] - NJW 1971, 1455 unter 2 d und vom16. Juni 1977 - [X.] - [X.], 1053 unter 2; zur [X.]/85 - [X.], 1388 unter 2 und vom 11. November 1999 - [X.]/99 - [X.], 675 unter [X.] a; zur Heizkostenrechnung des Ver-mieters [X.]Z 113, 188, 195 ff.). Denn es gibt gerade keinen allgemei-- 9 -nen Grundsatz, [X.] bei [X.] mit einer von der Disposition des[X.] [X.] die [X.] schon in dem Zeit-punkt beginnt, zu dem der Gliger die [X.] herbei[X.]en kann([X.], Urteil vom 8. Juli 1981 - [X.] - NJW 1982, 930 unter [X.]; [X.]Z 113, 188, 195 sowie Urteil vom 11. November 1999 aaO[X.], 675 unter [X.] a (3)).b) Der [X.] hat die [X.]sleistung erstmals mit [X.] 23. November 1998 geltend gemacht. Die Beklagte hat die [X.] Schreiben vom 12. Februar 1999 abgelehnt. Folglich konnte die[X.] [X.] § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht vor Ablauf des [X.] beginnen. Ein treuwidriges Verhalten des [X.] ist den bisheri-gen Feststellungen nicht zu entnehmen. Die verstete Geltendmachungder [X.] alleit hier[X.] nicht. Treuwidrigkeit scheidet vonvornherein aus, wenn er tatschlich unfallbedingt gehindert war, die [X.] der Leistungspflicht der Beklagten erforderlichen Handlun-gen vorzunehmen. Bei dieser Sachlage ist der - [X.] die Revision zu un-terstellende - Leistungsanspruch des [X.] nicht verjrt. [X.] die Klage und die Klageerweiterung im zweiten Rechtszug die[X.] [X.] § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.3. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen [X.] Ergebnis richtig (§ 563 ZPO a.[X.]) Vom Eintritt der am 7. April rztlich festgestellten [X.] [X.] des [X.] innerhalb eines Jahres seit dem [X.] 10 -falltag [X.] § 8 II (1) Satz 1 [X.] ist nach seinem zwar bestrittenen,aber unter Beweis gestellten Vortrag [X.] die Revision auszugehen.b) Dem Anspruch des [X.] steht auch nicht die Versmungder 15-monatigen Frist zur Geltendmachung der [X.] [X.] § 8 [X.]) Satz 1 [X.] entgegen. Die Frist ist eine Ausschluû[X.]ist, deren Ver-smen unbeachtlich bleibt, wenn der Versicherungsnehmer [X.] entschuldigt ist ([X.]Z 130, 171, 173 f.; Senatsurteil vom19. November 1997 - [X.] - [X.], 175 unter 2 b cc). [X.] daher auf die streitige und unter Beweis gestellte Behauptungdes [X.] an, er sei seit dem Unfall gescftsunfig beziehungsweiseunverschuldet nicht in der Lage gewesen, den Anspruch geltend zu ma-chen.[X.] seine Schwester, die der Beklagten den Unfall gemeldet [X.], nicht auch die [X.] des [X.] geltend gemacht hat, ist [X.] zuzurechnen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte da[X.], [X.] als seine Vertreterin oder Reprsentantin anzusehen ([X.] vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - [X.] - VersR 1996, 1229 unter 2 b m.w.[X.] beginnt bei [X.] keine neueFrist. Vielmehr [X.] der Versicherungsnehmer die Geltendmachung der[X.] nach Wegfall des [X.] unverzlich, d.h.ohne schuldhaftes [X.], nachholen ([X.]Z 130, 171, 175). Der vondem [X.] behauptete [X.] war [X.] mit derBestellung des Betreuers am 17. September 1998 behoben. Zwar wurde- 11 -die [X.] erst mit Anwaltsschreiben vom 23. November 1998 geltendgemacht. Das ist jedoch entgegen der Revisionserwiderung den bisherfestgestellten [X.] noch als unverzlich anzusehen. [X.] Betreuer musste sich erst einarbeiten, was nach den beigezogenenBetreuungsakten nicht ohne Schwierigkeiten mlich war.4. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Die [X.] gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Beweisange-boten des [X.] zum bedingungs[X.]en Eintritt der [X.] [X.] Entschuldigung der Überschreitung der Geltendmachungs[X.]ist [X.]§ 8 II (1) Satz 1 [X.] durch Einholung eines Sachverstigengut-achtens nachzugehen.Terno [X.] Ambrosius [X.] [X.]
Meta
13.03.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2002, Az. IV ZR 40/01 (REWIS RS 2002, 4107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4107
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