Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. VII ZR 260/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3595

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:18. April 2002Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]GHZ:[X.]: jaVO[X.]/[X.] § 8 Nr. 3 Abs. 4§ 8 Nr. 3 Abs. 4 VO[X.]/[X.] gewährt dem Auftragnehmer einen einklagbaren Anspruch aufZusendung einer Aufstellung über die infolge einer Kündigung entstandenen Mehrkostenund über seine anderen Ansprüche.ZPO § 254Rechnet der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers mit einemAnspruch auf Erstattung der Mehrkosten nach einer Kündigung auf, kann der Auftragnehmerden Anspruch auf Werklohn nicht mit einer Stufenklage in der Weise verfolgen, daß erRechnungslegung über die Mehrkosten und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherungverlangt sowie den Werklohn abzüglich des sich aus der Rechnungslegung ergebendenAnspruchs auf Erstattung der Mehrkosten geltend macht.VO[X.]/[X.] § 16 Nr. 3 Abs. 5 D- 2 -Fr einen Vorbehalt nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VO[X.]/[X.] reicht es aus, daß der [X.], er halte vorbehaltlich einer ren Prfung an der Forderung fest.[X.]GH, Urteil vom 18. April 2002 - [X.]/01 -OLGRostockLGRostock- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat auf die mliche [X.] 14. Februar 2002 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]aunerfr Recht erkannt:Die Revision der [X.]eklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2001 wird mit [X.] zurckgewiesen, daß die [X.]eklagte verurteilt wird, dem[X.] eine [X.] die von ihr nach [X.]eendigung deszwischen ihr und der Fa. [X.]Industrie- und HafenbauGmbH geschlossenen [X.]auwerkvertrages vom 8. Mrz 1994/7. April 1994 aus der Fertigstellung des [X.]auvorhabens "[X.]" gemß Schreiben der[X.]eklagten vom 6. September 1995 geltend gemachten Mehrko-sten zuzusenden, wobei die zum Nachweis von Art und Mengeder Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und an-dere [X.]elege beizuftwaige nachtrliche Erzungen,Änderungen oder Erweiterungen des ursprlich mit der Fa. ihabR. Industrie- und Hafenbau GmbH vereinbarten [X.]auwerk-vertrages vom 8. Mrz 1994/7. April 1994 besonders kenntlich zumachen sind.Die Kosten des Revisionsverfahrens trt die [X.]eklagte.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der [X.] ist Verwalter im [X.] dasVermögen der [X.] (ihab-GmbH). [X.] Rechnungslegung und Werklohnzahlung aus einem nicht vollstigausgefrten [X.]auvertrag.Die [X.]eklagte beauftragte die ihab-GmbH 1994 mit Rohbauarbeiten am[X.]auvorhaben "Technologiepark W. IV [X.]A GH". Die VO[X.]/[X.]wurde neben weiteren [X.]esonderen Vertragsbedingungen vereinbart. [X.] Vertragsverltnis infolge des Vermögensverfalls der [X.] war, erteilte diese eine Schuûrecr 1.714.378,91 DM fr dieerbrachten Leistungen. Die [X.]eklagte prfte die Rechnung und ermittelte eineVertung von 1.638.917,91 DM. Sie [X.]r der sich unter [X.]e-rcksichtigung der vertraglichen Abzr Abschlagszahlungen erge-benden Restforderung die Aufrechnung mit Mlbeseitigungskosten, Mehr-kosten der Fertigstellung zuzlich der Kosten, die dadurch entstanden seinsollen, [X.] der [X.] eine erweiterte Garantirnommenhabe, und mit Schadensersatzansprchen wegen Verzugs. Nach Abzug deraufgerechneten Forderungen ermittelte die [X.]eklagte eine Restforderung [X.]. Sie kigte mit Schreiben vom 6. September 1995 an, diesen[X.]etrag zu leisten, und wies die ihab-GmbH auf die Ausschluûwirkung [X.]§ 16 Nr. 3 Abs. 5 VO[X.]/[X.] und auf die Notwendigkeit des Vorbehalts innerhalbvon 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung sowie der [X.]egriesesVorbehalts in weiteren 24 Werktagen hin. Mit Schreiben vom 26. [X.] antwortete der [X.], er msse den Inhalt des [X.] noch prfen und benötige dazu noch detaillierte Nachweise- 5 -r die Gegenforderungen. Die [X.]eklagtrsandte daraufhin [X.]elege fr [X.]. Am 12. Oktober 1995 antwortete der [X.], nahm zuden nachgewiesenen Mlbeseitigungskosten Stellung und wies u.a. dienicht belegten [X.] aus [X.] und Mehraufwendungen zurck. [X.] ging der [X.]etrag von 120.899 DM beim [X.] ein. Dieser forderteam 13. Oktober 1995 den Restbetrag aus der Schluûrechnung.Der [X.] errechnet unter [X.]ercksichtigung der nachgewiesenen Mn-gelbeseitigungskosten einen von der [X.]eklagten zu zahlenden Restbetrag von644.645,42 DM. Dabei geht er von einer Vertung von 1.683.917,96 DM aus.Er hat Stufenklage mit den Antrrhoben, die [X.]eklagte zu verurteilen,1. zur Rechnungslr die [X.] erforderlichenfalls zur Versicherung der Richtigkeit und Vollstig-keit der Rechnungslegung an Eides [X.] zur Zahlung der ermittelten Restvertung abzlich der [X.] Nr. 1 nachgewiesenen [X.]aufertigstellungsaufwendungen zuzlichZinsen.Das [X.] hat dem Antrag zu 1. durch Teilurteil statt gegeben. Die[X.]erufung ist mit der [X.] zurckgewiesen worden, [X.] die [X.]eklagte ver-urteilt wird, r dem [X.] nach Grund und [X.] zu legenr die von ihr nach [X.]eendigung des zwischen ihr und der ihab-GmbH ge-schlossenen [X.]auwerkvertrages aus der Fertigstellung des [X.]auvorhabens"Technologiepark [X.]" [X.] Schreiben der [X.]e-klagten vom 6. September 1995 geltend gemachten Mehraufwendungen, wobeidie zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderli-chen Zeichnungen und andere [X.]elege beizuftwaige nachtrlichen- 6 -Erzungen, Änderungen und Erweiterungen des ursprlich mit der ihab-GmbH vereinbarten [X.]auwerkvertrages besonders kenntlich zu machen sind.Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der [X.]eklagten, mit dersie die Abweisung der Klage beantragt.[X.]:Die Revision hat keinen Erfolg.Auf das Schuldverltnis findet das [X.]rgerliche Gesetzbuch in der biszum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1EG[X.]G[X.]).I.Das [X.]erufungsgericht lt die erhobene Stufenklage fr zulssig. Der[X.] tige nach der Aufrechnung der [X.]eklagten mit den Fertigstellungs-mehrkosten die Rechnungslegung zur [X.]emessung seines eigenen Anspruchs.Seine [X.] sei sowohl hinsichtlich ihres [X.]estandes als auch hin-sichtlich der Hvon der aufgerechneten Forderr [X.].Die Klage sei auch [X.]. Der Anspruch auf Rechnungslegung [X.] nicht aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VO[X.]/[X.] herzuleiten, ergebe sich jedoch aus§ 242 [X.]G[X.].- 7 -Der eventuelle Zahlungsanspruch des [X.]s sei nicht durch die [X.] der vorbehaltlosen Annahme der [X.] erloschen. Diese Einredesei un[X.]. Der [X.] habe rechtzeitig einen Vorbehalt [X.]. Die Vor-behaltsfrist habe nicht vor Eingang der [X.] zu laufen begonnen.Vor Ablauf der Frist habe der [X.] den Vorbehalt in dem Schreiben [X.] deutlich [X.]. Es [X.] dahinstehen, ob das Schreibenvom 26. September 1995 einen ordnungs[X.]en Vorbehalt darstelle.[X.] lt der rechtlichen Nachprfung im Ergebnis Stand.1. [X.] ist allerdings entgegen der Auffassung des [X.]eru-fungsgerichts unzulssig.a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der[X.] beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungs-legung oder auf Vorlegung eines Vermsverzeichnisses oder auf Abgabeeiner eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen [X.] wird, was der [X.]eklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverltnisschuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Mlichkeit, unter bestimmten Voraus-setzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die im Rah-men der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, umdie (noch) fehlende [X.]estimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizufren. [X.] Stufenklage eigentmliche Verkfung von unbestimmtem Leistungsan-spruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verf-gung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer [X.]estimmbarkeit des [X.] dient, sondern dem [X.] sonstige mit der [X.]estimmbarkeit- 8 -als solcher nicht in Zusammenhang stehende [X.] seineRechtsverfolgung verschaffen soll ([X.]GH, Urteil vom 2. Mrz 2000 - [X.]/99, [X.], 1645, 1646).b) Von diesen Grundlagen geht das [X.]erufungsgericht zutreffend aus. [X.] jedoch zu Unrecht, die im Rahmen der Stufenklage erhobene Klage [X.] diene der [X.]estimmung des Leistungsanspruchs.aa) Der mit der Klage geltend gemachte Werklohnanspruch ist der [X.] unstreitig. Die Klage auf Rechnungslegung dient nicht seiner [X.]emessung.Der Werklohnanspruch wird auch nicht durch die Aufrechnung in einer Weiseungewiû, die eine Stufenklage erlauben wrde. Vielmehr hat die [X.]eklagte dieHr Forderung genau bezeichnet. Damit steht fest, in welcher Hie[X.]eklagte die [X.] durch die Aufrechnung, so sie denn berechtigtist, zum [X.] gebracht hat. Der [X.] will mit der Klage auf Rechnungs-legung Informationen [X.] erlangen, inwieweit die zur Aufrechnung gestellteForderung tatschlich besteht und dem[X.] die Aufrechnung [X.] ist.Das sind Informationen, die nicht seinen Leistungsanspruch, sondern nur [X.] betreffen.bb) Der mit § 254 ZPO verfolgte Zweck erfordert keine Anwendung aufdie Flle, in denen der Gliger [X.] im Unklaren ist, ob die vom Schuld-ner erhobenen Einwendungen berechtigt sind. Die Mlichkeit, einen unbezif-ferten Leistungsantrag mit der Klage auf Rechnungslegung zu verbinden, dientder Vorbereitung und Durchsetzung des eigenen Anspruchs, dessen Hnoch unbekannt ist und deshalb noch nicht beziffert werden kann. Soweit [X.] hinsichtlich dieses Anspruchs ein Anspruch auf [X.], ist es prozeûkonomisch, ihm die Mlichkeit zu erffnen, die Klageauf Rechnungslegung mit einem unbezifferten Leistungsantrag zu verbinden- 9 -und dadurch auch die [X.] zu unterbrechen. Dagegen bezweckt § 254ZPO nicht, dem [X.] das allgemeine Prozeûrisiko zu nehmen, einen [X.] in einer Hrchsetzen zu wollen, die von vornherein streitig ist underst im [X.] werden kann. [X.] auch nichts, [X.] die [X.] zum [X.] des Werklohnanspruchs frt, soweit sie berechtigtist. Denn die Aufrechnung ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Sie [X.], [X.] ein Leistungsanspruch besteht. Um dessen Aufklrung geht esallein bei der Mlichkeit der [X.] Das Urteil des [X.]erufungsgerichts hat gleichwohl mit der [X.] [X.]e-stand, [X.] die [X.]eklagte verurteilt wird, dem [X.] eine Aufstellung nach § 8Nr. 3 Abs. 4 VO[X.]/[X.] zuzusenden.a) Die [X.] der Stufenklage frt dazu, [X.] ein unbestimmterLeistungsantrag als unzulssig abgewiesen werden [X.]. Sie hat jedoch nichtdie notwendige Folge, [X.] die Klage, wie sie hier erhoben worden ist, insge-samt oder teilweise als unzulssig abgewiesen werden [X.]. Vielmehr kommteine Umdeutung in eine von der Stufige objektive Klfungin [X.]etracht ([X.]GH, Urteil vom 2. Mrz 2000 - [X.], aaO). Der [X.] [X.]nicht [X.] entscheiden, ob der [X.] die mit dem [X.] bezifferteund lediglich durch das Ergebnis der Rechnungslegung [X.] von der Stufung erhoben hat. Denn in der Revision [X.] die Klage auf Rechnungslig. Der [X.] hat keinen [X.], [X.] diese Klage auch fr den Fall erhoben worden ist, [X.] eine Stufungunzulssig ist. Das ergibt sich daraus, [X.] der [X.] besonderen Wert darauflegt, das Prozeûrisiko gering zu halten und deshalb seinen ihm nach seinerAuffassung zustehenden materiellrechtlichen Anspruch auf [X.] jedem Fall durchsetzen will. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der- 10 -Revision nicht so, [X.] nach dem Rechtsschutzziel des [X.]s die [X.] Auskunfts- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, [X.] die gesamteRechtsverfolgung mit der Stufung "stehen und fallen" sollte.b) Der Antrag auf Verurteilung der [X.]eklagten zur Rechnungslegung istnicht deshalb unzulssig, weil der [X.] auf Zahlung des [X.] in [X.] kann und in diesem Prozeû die Hr zur Aufrechnung ge-stellten Forderung [X.] werden [X.]. Durch diese Mlichkeit einer isolier-ten Zahlungsklage [X.] nicht das [X.] eine Klage [X.]. Denn es handelt sich entgegen der Revision nicht um einenkoststigeren und schnelleren Weg, das Rechtsschutzziel zu erreichen.Vielmehr dient die Klage auf Rechnungslegung gerade dazu, die durch [X.] verbundenen Kostenrisiken zu vermeiden. Soweit die Revisionmeint, eine Rechnungslegung werde nur ausnahmsweise zu einer Anerken-nung der zur Aufrechnung gestellten Forderung fren, bewegt sie sich im [X.]e-reich der Spekulation. Das kann nicht dazu fren, [X.] das Rechtsschutzinter-esse [X.].3. Die Klage auf Rechnungslegung ist mit der [X.] [X.], [X.]der [X.] einen Anspruch auf Zusendung einer Aufstellung der [X.]eklagtenr die infolge der Kigung entstandenen Mehrkosten hat, § 8 Nr. 3 Abs. 4VO[X.]/[X.].a) Nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VO[X.]/[X.] hat der Auftraggeber dem Auftragneh-mer eine [X.] die entstandenen Mehrkostr seine ande-ren [X.] stestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit [X.] zuzusenden. Das [X.]erufungsgericht erkennt zutreffend, [X.] sich ausdieser Regelung eine entsprechende Pflicht des Auftraggebers ergibt. Zu [X.] meint es jedoch, diese Pflicht sei nicht einklagbar. [X.] gibt die [X.] -lung nichts her. Sie verschafft dem Auftragnehmer einen durchsetzbaren [X.] auf Zusendung der Aufstellung. Die Regelung dient dem [X.] nach einer Kigung des Vertrages. Er [X.] schnell [X.] informiert werden, in welcher [X.] der Kigung [X.] geltend machen kann. Das erlaubt dem [X.] einerseits eine frzeitige und sachnahe Prfung, ob und inwieweitdiese [X.] berechtigt sind. Andererseits wird er in die Lage versetzt, dieentsprechende finanzielle Disposition frzeitig einzukalkulieren und vorzube-reiten. Durch die Information das Auftragnehmers r die durch die Ki-gung entstandenen Mehrkosten wird auûerdem einer prozessualen Auseinan-dersetzung, mit der der Auftragnehmer Werklohn in voller Hltend machtund der Auftraggeber erst im Prozeû die Aufrechnung [X.], entgegengewirkt.Es besteht kein Anlaû, den Zweck dieser Regelung dadurch einzuschrken,[X.] die Verpflichtung des Auftragnehmers nicht einklagbar ist. Denn dann [X.] der Auftragnehmer fr den Fall der Pflichtverletzung auf schwer nachweisba-re Schadensersatzansprche angewiesen, bei denen er das Risiko der Durch-setzbarkeit tr. Es entspricht vielmehr dem berechtigten Interesse des [X.]s, die Aufstellung notfalls im Wege der Klage einfordern zu k,wenn er z.[X.]. seine weiteren Dispositionen davig machen will. [X.] der vorliegende Fall besonders deutlich, in dem es dem Verwalter [X.] darauf ankommt, das Prozeûrisiko im Interesse der Masse von [X.] zu halten.b) Die [X.] die entstandenen Mehrkosten [X.] in einer Wei-se erfolgen, die dem Auftragnehmer die Prfung ermlicht, inwieweit die gel-tend gemachten Kosten auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung [X.] sind. Die Regelung des § 8 Nr. 3 Abs. 4 VO[X.]/[X.] erfllt ihren Zweck nur,wenn sich die Aufstellung an den Anforderungen orientiert, die an den [X.] 12 -des Auftraggebers zu den entstandenen Mehrkosten in einem Prozeû zu stel-len sind. Denn nur bei einer [X.] umfassenden Information des Auftrag-nehmers ist gewrleistet, [X.] er die Prfung sachgerecht vornehmen [X.] ein Streit r diese [X.] vermieden wird. Die Aufstellung wird [X.] in aller Regel Angaben dazu enthalten mssen, welche Leistungen nachder Kigung im Wege der Ersatzvornahme ausgefrt wurden und [X.] dadurch entstanden sind. Ob der Auftraggeber [X.] hinaus auchnoch die Mehrkosten kon[X.]et ermitteln [X.], t davon ab, inwieweit er dazuin der Lage ist. Der [X.] hat entschieden, [X.] die Anforderungen an [X.] in einem Prozeû vom Einzelfall . Sie bestimmen sich da-nach, welche Angaben dem Auftraggeber mlich und zumutbar sind, und nachdem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftragnehmers. Er hat auch her-vorgehoben, [X.] eine den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VO[X.]/[X.] [X.] Abrechnung nicht generell ig vom Einzelfall gefordert [X.] ([X.]GH, Urteil vom 25. November 1999 - [X.] ZR 468/98, [X.], 571,572 = NZ[X.]au 2000, 131 = Zf[X.]R 2000, 174). Andererseits ist es nicht ausge-schlossen, [X.] die Abrechnung sich an den Voraussetzungen des § 14 Nr. 1VO[X.]/[X.] orientiert. Es ist deshalb auch nicht ausgeschlossen, [X.] eine [X.] nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VO[X.]/[X.] die zum Nachweis von Art und Menge [X.] erforderlichen Zeichnungen und andere [X.]elege ent-halten [X.] und etwaige nachtrliche Erzungen, Änderungen oder [X.] besonders kenntlich gemacht werden ms-sen.c) Es ist Aufgabe des mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zusendungder Aufstellung befaûten Gerichts, die inhaltlichen Anforderungen an die [X.] im Einzelfall festzulegen. Soweit das [X.]erufungsgericht eine [X.]eifder zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderli-- 13 -chen Zeichnungen und anderer [X.]elege sowie der besonderen Kenntlichma-chung etwaiger nachtrlicher Erzungen, Änderungen oder Erweiterungendes ursprlich mit der ihab-GmbH vereinbarten [X.]auwerkvertrags verlangt,sind diese Anforderungen mlich und deshalb aus [X.] zubeanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, [X.] ihnen ein Verfahrensfehler zu-grunde liegt.d) Un[X.] ist der Einwand der Revision, die [X.]eklagte habe [X.] bereits erfllt; sie habe im Schreiben vom 6. [X.] detailliert und [X.], woraus sich die geltend [X.] er. Die [X.]eklagte hat in dem benannten Schreiben lediglich die zuerwartenden Kosten dargelegt. Dementsprechend beruhen die im einzelnenbezifferten Mehrkosten ersichtlich nur auf [X.]. Die [X.]eklagtehat damit die tatschlichen Mehrkosten nach [X.]eendigung der Arbeiten [X.] noch nicht mitgeteilt.e) Es kann nach allem dahinstehen, ob der [X.] eine Aufstellung derdurch die Kigung entstandenen Mehrkosten auch [X.] § 242 [X.]G[X.] for-dern kte, wie das [X.]erufungsgericht gemeint hat. Der [X.] weist [X.] hin, [X.] sich weder aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VO[X.]/[X.] noch aus § 242 [X.]G[X.]ein Anspruch des [X.]s auf Rechnungslegung im Sinne des § 259 [X.]G[X.] er-gibt. Der [X.] hat dem[X.] auch keinen Anspruch auf Abgabe einer eides-stattlichen Versicherung, wenn Grund zur Annahme besteht, [X.] die zu ferti-gende Aufstellung des Auftraggebers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt er-stellt worden ist.4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Auffas-sung des [X.]erufungsgerichts wendet, der [X.] habe die [X.] der[X.]eklagten nicht vorbehaltlos angenommen.- 14 -a) Auf das Vertragsverltnis der Parteien ist die VO[X.]/[X.] in der seit 1990geltenden Fassung anwendbar. Danach [X.] die vorbehaltlose Annahmeder [X.] Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer r die[X.] schriftlich unterrichtet und auf die Ausschluûwirkung hingewie-sen wurde. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang [X.] nach Absatz 2 und 3 des § 16 Nr. 3 VO[X.]/[X.] zu erklren. Er wird hin-fllig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prfbare [X.] die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nichtmlich ist, der Vorbehalt eingehend [X.] wird.b) Es kann dahinstehen, ob die VO[X.]/[X.] im Vertragsverltnis der [X.] einer Inhaltskontrolle zu Lasten der [X.]eklagten unterliegt, wofr angesichtszahlreicher in den Kernbereich der VO[X.]/[X.] eingreifender Regelungen vielspricht. In einem solchen Fall hielte diese Regelung einer Inhaltskontrolle nachdem AG[X.]-Gesetz nicht Stand ([X.]GH, Urteil vom 19. Mrz 1998 - [X.] ZR 116/97,[X.]GHZ 138, 176).Ebenso kann dahinstehen, ob mit der Neuregelung der VO[X.]/[X.] weiterhindavon ausgegangen werden kann, [X.] die Frist zur Erklrung des [X.] dann beginnt, wenn die [X.] erfolgt ist, wie das [X.]erufungsge-richt meint. Denn auch wenn das nicht so ist, sondern, wofr der Wortlautspricht, die Frist bereits mit dem Zugang der Mitteilung vom 6. September 1995r die [X.] beginnt, hat der [X.] den Vorbehalt rechtzeitig [X.]. Das Schreiben des [X.]s vom 26. September 1995 [X.] einen aus-reichend deutlichen Vorbehalt. Der Vorbehalt ist rechtzeitig [X.] worden.aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s sind an den Vorbehalt keinehohen Anforderungen zu stellen ([X.]GH, Urteil vom 4. Mrz 1983 - [X.] ZR329/81, [X.], 476, 477 = Zf[X.]R 1983, 234). Der Vorbehalt richtet sich- 15 -gegen die abschlieûende Wirkung einer [X.]. Dazu reicht es aus,[X.] der Auftragnehmer [X.], er halte vorbehaltlich einer ren Prfung ander Forderung fest.bb) Das ist im Schreiben vom 26. September 1995 deutlich geschehen.Der [X.] hat darin sinn[X.] [X.], ohne Vorlage weiterer Nachweise [X.] er die Mlbeseitigungskosten nicht prfen. Er hat in diesem Schreibenerhebliche Vorbehalte gegen die [X.] und [X.], [X.] er den Inhalt der [X.]smitteilung vom6. September 1995 noch prfen msse. Damit hat er zum Ausdruck gebracht,[X.] er [X.] und ohne weitere Nachweise an seiner Forderungfesthalte. [X.] nichts, [X.] er sein Interesse an einem Konsens bekun-det hat.cc) Der [X.] hat seinen Vorbehalt innerhalb weiterer 24 Werktage imSchreiben vom 12. Oktober 1995 [X.], das nach dem Vortrag der [X.] am 20. Oktober 1995 zugegangen ist. In diesem Schreiben wird [X.],warum die Mlbeseitigungskosten nicht vollstig anerkannt werden. [X.] werden die Mehrkosten der Fertigstellung und des Verzugs unter [X.] darauf, [X.] keine [X.]elege vorgelegt worden seien, zurckgewiesen.[X.] Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmann [X.] Kuffer [X.] [X.]auner- 16 -

Meta

VII ZR 260/01

18.04.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. VII ZR 260/01 (REWIS RS 2002, 3595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3595

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20 U 146/22

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