Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2017, Az. III ZR 411/16

3. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1825

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Tenor

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den [X.]n als [X.]ur zweier Filmfonds auf Ersatz der [X.] in Anspruch.

2

Am 2. Mai 2005 zeichnete der Kläger als Direktkommanditist Beteiligungen über jeweils 15.000 € ohne Agio an der [X.] (im Folgenden: [X.]) sowie an der [X.] (im Folgenden: [X.]). Die Beitritte erfolgten auf der Grundlage der Anlageprospekte. Der Kläger überwies insoweit für die [X.] 15.000 € und für die [X.] - nach § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrags der [X.] hatten die Kommanditisten 70 % der Einlage auf die Zeichnungssumme als Bareinlage zu leisten - 10.500 € auf das in der jeweiligen Beitrittsvereinbarung angegebene Konto. Der [X.] nahm in den [X.]en die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), [X.] (für die Direktkommanditisten) und [X.]urs wahr.

3

In den [X.] war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen" im Hinblick auf die Mittelverwendung beziehungsweise die Gelder der Anleger ausgeführt, "dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen."

4

In dem im Prospekt der [X.] - der Prospekt der [X.] enthält nahezu wortlautidentische Regelungen - abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes bestimmt:

"§ 5 Leistung der Bareinlagen

1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios werden auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den Bestimmungen der Beitrittserklärung ... eingezahlt.

§ 14 [X.]

Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesellschaftskapital erfolgen, wird wie folgt geregelt:

1. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt die Freigabe der von der Gesellschaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ...

2. Sämtliche der [X.] unterliegenden Zahlungen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhänder über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann."

5

In dem im Prospekt der [X.] - bei der [X.] ist der Vertrag nicht mit abgedruckt - wiedergegebenen "[X.]" zwischen der [X.] und dem [X.]n hieß es unter anderem:

"§ 1 Nr. 2:

Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des aufzubringenden Kapitals ... durch den Treuhänder für die Dauer der Gesellschaft.

§ 2

1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden.

2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen."

6

Im "Leitfaden zur Zeichnung" in den [X.] hieß es unter "Einzahlung":

"Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet:

[X.]:

Konto-Nr.

bei: [X.]      "

"Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet:

Treuhandkonto

Achte B.                    KG:

bei: Kreissparkasse K.   BLZ

Konto-Nr.        "

7

Nach den [X.] handelte es sich bei den vom [X.]n zuvor eingerichteten Konten jeweils um ein "Geschäftsgirokonto". In der Rubrik "[X.]aber" waren der Name und die Adresse der [X.] angegeben. Bei der [X.] - die Unterlagen der [X.] sind bezüglich der "Bevollmächtigung" und der [X.] im Wesentlichen gleich - war nachfolgend unter "Der/Die [X.]aber trifft/treffen mit der Sparkasse folgende Vereinbarungen" unter Nr. 2 "Kontovollmacht" Folgendes bestimmt:

"Die auf der [X.] als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das Kontoguthaben ... zu verfügen. ... Die Vollmacht gilt der Sparkasse gegenüber, bis ihr ein schriftlicher Widerruf zugeht ...".

8

Anschließend war - ebenso wie auf der "[X.] zum [X.]" - unter "Der/Die [X.]aber handelt/handeln für eigene Rechnung" das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter "Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung" wurde bezüglich "[X.]" auf die Handelsregisterakten der [X.] und die dortige Eintragung im Handelsregister K.   vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende Bezugnahme erfolgte auch auf Seite 2 der Kontounterlagen. Auf der "[X.] zum [X.]" war als "[X.]aber" wiederum der Name (nebst Adresse) der [X.] angegeben, wobei nachfolgend unter "Zeichnungsberechtigt in dem unter Nr. 2 des [X.]s geregelten Umfang" der [X.] aufgeführt war; die weiteren [X.] waren durchgestrichen.

9

Der Kläger hat den [X.]n auf Ersatz der [X.] im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei den vom [X.]n eingerichteten Konten handele es sich ausweislich der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um Treuhandkonten des [X.]urs. [X.]aberin sei vielmehr jeweils die [X.], so dass die Gefahr bestanden habe, dass diese die Vollmacht des [X.]n widerrufe oder auch ohne sein Zutun als [X.]aberin Verfügungen vornehme. Der [X.] hätte entweder die vertraglich versprochenen Konten einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass die vertraglich vorgesehenen Sicherungskonzepte nicht installiert worden seien, hätte er sich an den Fonds nicht beteiligt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des [X.] steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der [X.] zu. Zwar sei dem Kläger weiterhin (siehe die den Verfahren [X.] u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der [X.] die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht auf seinen Namen, sondern jeweils auf denjenigen der [X.] eingerichtet gewesen seien. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Der Einwand des [X.]n, es habe sich bei den Konten um seine eigene Konten gehandelt, die keinem fremden Zugriff offen gestanden hätten, greife nicht durch. Seiner vertraglichen Pflicht zur Errichtung auf ihn lautender Treuhandkonten sei der [X.] nicht nachgekommen. Die Konten bei der Kreissparkasse hätten jeweils auf den Namen der [X.], mithin einer Handelsgesellschaft, die gemäß § 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen könne, gelautet. Wie angesichts dessen die Kreissparkasse unter dem in diesem Fall eindeutigen Verstoß gegen § 154 [X.] ausschließlich für den [X.]n die Konten hätte einrichten sollen, mit dem Ergebnis, dass die Bezeichnung der [X.] keine Angabe zum Kontoinhaber, sondern nichts anderes als eine unzutreffende Namensangabe gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Es möge sein, dass eine substantiierte schriftliche Stellungnahme der Kreissparkasse oder weiterer Vortrag des [X.]n dem abhelfen könnten; indes sei nach gegenwärtigem Sachstand von einer Kontoeröffnung jeweils auf den Namen der [X.] auszugehen. Damit sei die Gefahr von Zugriffen der Geschäftsführung entstanden oder von Pfändungszugriffen von Gläubigern. Am [X.] zwischen den Vertragsverletzungen beziehungsweise den Verletzungen der Hinweispflicht und den Anlageentscheidungen bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text der Zeichnungsscheine weder eine Erfüllung dieser Hinweispflichten dar noch eine hinreichende Klärung der von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalte.

Der [X.] müsse die [X.] dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus [X.] und zusätzlich aus Kausalitätserwägungen. Der Schutzzweck der dem [X.]n auferlegten Pflichten sei darauf gerichtet gewesen, Zugriffe Dritter auf die eingezahlten Mittel der Anleger zu verhindern. Der [X.] habe hiervon abweichend das bereits dargestellte Risiko eben solcher Zugriffe vorwerfbar herbeigeführt. Bei Einrichtung der Konten allein auf seinen Namen wäre das Risiko nicht entstanden. Dennoch habe eine relevante Gefährdung der vertraglichen Sicherungskonzepte, dessen tragender Bestandteil die [X.] gewesen sei, nicht vorgelegen. Die Geschäftsleitung hätte nur unter Verletzung der Verträge auf die Konten zugreifen können. Auch sei ein den Anlegern nachteiliger Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung der vom [X.]n verwalteten Konten Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom [X.]n zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Durch die damit nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdete alleinige Verfügungsbefugnis des [X.]n unterscheide sich der Sachverhalt von dem der [X.]sentscheidung vom 19. November 2009 ([X.], [X.], 25) zugrunde liegenden Fall. Dort sei von Anfang an ein Zugriff Dritter auf das Konto ermöglicht worden. Hier dagegen sei die Zielrichtung der [X.], eine zusätzliche Sicherung gegen vertragswidrige Zugriffe auf die Konten zu schaffen, zwar nicht vollkommen umgesetzt worden. Jedoch seien die Sicherungskonzepte wegen der allein bestehenden Unterschriftsberechtigung des [X.]n im [X.] bestehen geblieben. Zwar möge es wegen der auf eine Sicherung von Anfang an zugeschnittenen Vertragskonstruktion nicht entscheidend sein, dass Zugriffe der Geschäftsführung oder Pfändungen von Gläubigern tatsächlich nicht erfolgt seien. Die daraus aus nachträglicher Sicht zu erkennende Tragfähigkeit der vom [X.]n geschaffenen Lage für die Sicherheit der Gelder bleibe aber dennoch ein Indiz, dem die Bedeutung nicht völlig abgesprochen werden könne. Der vorliegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf [X.], Urteil vom 8. Juli 2010 - [X.], [X.], 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom [X.] in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des [X.] bejaht worden sei. Der Verletzung der Hinweispflichten komme daneben keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Denn der Schutzzweck dieser Pflicht könne nicht weiter gehen als der Schutzzweck der Kontoführung, deren Abweichung von den vertraglichen Vorgaben die eigentliche Pflichtverletzung darstelle. Die grundsätzlich für einen Anleger streitende Vermutung beratungsgerechten Verhaltens habe demnach im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung.

Nach allem hätte der [X.] Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung der [X.]santeile, die infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Ein Schaden wäre indes jetzt nicht mehr gegeben, da der [X.] seine [X.]n abgeschlossen habe. Der Kläger halte mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall korrekt eingerichteter Treuhandkonten nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des [X.]n für die [X.] grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung von Treuhandkonten und unterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger [X.]santeile, die er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang stünden. Die [X.] führe insoweit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halten, für deren Wertentwicklung die Abweichung von den vertraglichen Vorgaben nicht ursächlich sei. Denn auch bei der gebotenen Eröffnung der Treuhandkonten allein auf den Namen des [X.]n wäre die Lage der [X.]en nicht anders, als sie sich nunmehr darstelle.

II.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist ein Anspruch des [X.] auf Ersatz der [X.] gegen den [X.]n gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als [X.]ur nicht ausgeschlossen.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallelverfahren ([X.] u.a.) - davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf die zwischen dem [X.]n und den [X.]en abgeschlossenen [X.] Ansprüche gegenüber dem [X.]n zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung der [X.] als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] erhebt insoweit zu Recht keine [X.].

2. Nach den [X.]n war der [X.] verpflichtet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders" einzurichten, über das nur er unwiderruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gutgeschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur [X.]/Häuser in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der [X.] die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kontrollaufgaben über von ihm errichtete Konten abgewickelt hat, deren Inhaber nicht er, sondern die jeweilige [X.] gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Der [X.] macht insoweit im Wege einer [X.] geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der [X.] wiederholten Vortrags aus der [X.] zu den von ihm errichteten Konten und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden Vortrag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen [X.] des [X.] eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur [X.], Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 316 Rn. 6; jeweils mwN).

Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit den vom [X.]n errichteten Konten befasst und unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterlagen hierbei zur Begründung der Pflichtverletzung des [X.]n auf den auch nach Auffassung des [X.]s zentralen Gesichtspunkt der Errichtung von Konten der [X.]en abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des diesbezüglichen [X.]nvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der [X.] in Bezug genommene Vortrag des [X.]n vor den Instanzgerichten, worauf bereits der Kläger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt.

Der [X.] hat in der [X.] unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung der Treuhandkonten nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführungen hätten keine Möglichkeit gehabt, auf die eingerichteten Konten zugreifen zu können. Ausweislich der Kontounterlagen sei nur er unwiderruflich und unter Ausschluss der Fondsgeschäftsführungen befugt gewesen, über die Konten zu verfügen. Es sei denknotwendig ausgeschlossen, dass die Fondsgeschäftsführungen ohne seine Mitwirkung auf die Konten hätten Zugriff nehmen können. Dass die Konten nicht seinen Namen, sondern den der [X.]en trügen, sei ohne Bedeutung. Eine Unterschrift des [X.] sei jeweils nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu Konten zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen die Konten trügen, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den Entzug seiner - des [X.]n - Vollmacht durch eine außen stehende Person akzeptiert hätte.

Dieser Vortrag ist - wie der [X.] bereits in seinen Urteilen vom 16. November 2017 in den die 8. B.   [X.] betreffenden Parallelverfahren [X.] (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des [X.]n festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Nach den Unterlagen hat der [X.] nicht Konten für sich selbst eingerichtet, die lediglich als Namen die formale Bezeichnung "Siebte/Achte B.                    [X.]" bekommen haben. Vielmehr ist ausdrücklich jeweils die [X.] selbst und nicht der [X.] dort als Kontoinhaber eingetragen. Auf die [X.]en und nicht auf den [X.]n bezieht sich die angekreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der [X.] selbst wird jeweils lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur für die [X.]en ist die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 [X.] als Kontoinhaberinnen durchgeführt worden. Es handelte sich um Konten der [X.]en. Damit bestand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des [X.]n widerriefen. Vielmehr hätten die [X.]en rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin der [X.]en war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügungen über das jeweilige Konto der [X.] befugt. Dass die Unterschrift ihres Geschäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der [X.] nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der [X.] nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des [X.]n die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des [X.]n weder etwas an der [X.] der [X.]en noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des [X.]n gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der [X.]en, da die Konten als solche der [X.]en geführt wurden, darauf Zugriff nehmen können.

Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der [X.] ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der [X.] als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die [X.] des [X.]n umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechenden Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Personen als des [X.]n nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") erweist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen [X.]und [X.]    ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei den [X.] bezüglich der 7. und 8. B.   [X.] tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der [X.] in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse [X.]   über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mitarbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen [X.] und [X.]    ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine entsprechende Kenntnis der Bank über die [X.] und alleinige Zeichnungsbefugnis des [X.]n auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn ausweislich der Kontounterlagen lagen weder Treuhandkonten noch den Zugriff der Kontoinhaberinnen und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnisse des [X.]n vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten [X.]und [X.]    davon, dass der [X.] bei eigenen Verfügungen über die Konten nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus den Konten der [X.]en eigene Treuhandkonten des [X.]n machen und ändert deshalb nichts an der aus der [X.] der jeweiligen [X.] folgenden rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der [X.]en, auf deren Konten zuzugreifen.

b) Soweit der [X.] in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei "durchaus naheliegend, dass der [X.] wie auch die Kreissparkasse [X.]  als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der [X.] übereinstimmend abweichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grundsätzen der falsa [X.] non [X.] grundsätzlich vorrangig ist", vermag der [X.] dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Mai 2006 - [X.], [X.], 1536 Rn. 13 mwN). Dass die jeweilige Angabe der [X.] als Kontoinhaberin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa [X.] gewesen ist und der [X.] sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend jeweils davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des [X.] entsprechendes eigenes Treuhandkonto des [X.]n handelt, ist für den [X.] nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat vielmehr für die als Kontoinhaberinnen ausdrücklich angegebenen [X.]en die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 [X.] durchgeführt. Soweit der [X.] in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die [X.]en Konten zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der [X.] jedenfalls nicht die von ihm geschuldeten Treuhandkonten auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse die Konten auf den Namen der [X.]en als Kontoinhaberinnen führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne der vertraglich vereinbarten Sicherungskonzepte vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der [X.]en, sei es vor solchen der [X.]en selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der [X.]en auf die Konten, sollte es an einer Vollmacht des [X.]n gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre.

c) Der [X.] macht weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage einer sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Der [X.] zeigt zunächst schon keinen, vom Berufungsgericht übergangenen diesbezüglichen Vortrag vor den Instanzgerichten auf. Im Übrigen geht es bei einer Ermächtigungstreuhand in Abweichung von der Vollberechtigungstreuhand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des [X.] beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur [X.]/Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreuhand, die in der [X.] die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. [X.]/Häuser aaO Rn. 4). Der [X.] schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren ([X.] u.a.) ausgegangen ist - nach den [X.]n aber die Einrichtung eigener Konten, nicht lediglich von Konten der [X.]en, bezüglich derer ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der [X.] in früheren Parallelverfahren, in denen die Frage der Ermächtigungstreuhand - anders als hier - vor den Instanzgerichten thematisiert worden ist, in der Berufungsinstanz gerade eine solche verneint hat ("Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand."). Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.).

d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der [X.] seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger rechtzeitig über die von ihm vertragswidrig eingerichteten Konten aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom [X.] so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines [X.]urs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der [X.] zu Recht auch nicht.

3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der [X.] vorwerfbar gehandelt hat. Diese tatrichterliche Feststellung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dass der [X.] seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte.

4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflichten und den Anlageentscheidungen des [X.] ein [X.] besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der [X.] mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des [X.]n, soweit er hierzu anführt, der Kläger hätte sehenden Auges seine Einlagen auf Konten der [X.]en geleistet.

Für den [X.] zwischen einer [X.] und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem [X.] durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur [X.], Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).

a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des [X.]n - durch den Text der [X.] nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im [X.] nach den Worten "Die Zahlung ... ist ... auf nachstehendes Konto zu leisten": "Siebte B.                   [X.], [X.]. ..." beziehungsweise "Achte B.                          [X.] [X.]. ...". Diese Kontobezeichnungen können jedoch nicht isoliert, sondern müssen im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. In den [X.] wird als zentraler Bestandteil des jeweiligen [X.] von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des [X.]n gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der [X.] die [X.] ausübt. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die o.a. Worte im [X.] der [X.] nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung der Konten handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen in den [X.] die jeweilige [X.] selbst und nicht der [X.] Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt der Zeichnungsscheine keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der [X.] weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der [X.] darauf berufen, seine Hinweispflichten hätten sich dadurch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt der Zeichnungsscheine anderweitig aufgeklärt worden sei.

b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des [X.]s zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und den Anlageentschlüssen des [X.] durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung der Konten verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des [X.]n nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusammenwirken mit der vom [X.]n behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung jeweils nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren [X.] gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der [X.]en - den Zugang zu den Konten eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion der Konten deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlagen zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des [X.]n getroffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen.

5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wurden, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und den Anlageentschlüssen des [X.] ein [X.] besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des [X.] auf Ersatz der [X.] nicht unter [X.] aus.

Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwendung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss insoweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht (vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Februar 2013 - [X.], NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. [X.], Urteile vom 3. Dezember 1991 - [X.], [X.]Z 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - [X.], [X.]Z 146, 235, 239 f; [X.], Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht desjenigen, der, ohne Partner eines [X.] zu sein, einem [X.] Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzelaspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder [X.] den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur [X.], Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO [X.]; [X.] aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2003 - [X.], [X.], 1621, 1622).

Allerdings kommt nach Maßgabe der [X.]srechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Haftung des [X.]n unter [X.] nicht in Betracht. Die vom [X.]n übernommene [X.] und die daraus abzuleitenden Handlungs- und Aufklärungspflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlagen. Vielmehr ging es bei der in den [X.] und den dort abgedruckten Verträgen an diversen Stellen angesprochenen [X.] und den zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonten um [X.]bedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligungen. Dem [X.]n und seiner Tätigkeit kam insoweit in den [X.] eine zentrale und umfassende, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe [X.] aaO).

Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem Sachverhalt, der der [X.]sentscheidung vom 19. November 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesprochenen Umstände für die vom [X.] abgelehnte Einschränkung der Haftung unter [X.] nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die [X.] nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte.

Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf die Konten zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des [X.]n für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch die [X.] vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für [X.] er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssystem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter [X.] die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen darf beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die [X.] letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter [X.] in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck der Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu.

6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der [X.] hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung vom 8. Juli 2010 ([X.], [X.], 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, ausgeführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grundsätzlich nicht genügt. Allerdings hat der [X.] nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklärung beruhende Erwerb einer für den [X.] nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der [X.] nicht nur seine Pflichten zur Errichtung der vertraglich versprochenen Konten, sondern auch seine Aufklärungspflichten verletzt hat und diesen eigenständige Bedeutung zukommt. Der [X.] war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung der Treuhandkonten verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligungen überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung der Konten dazu dienen sollte, Zugriffe der [X.]en und ihrer Gläubiger zu verhindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidungen kausale [X.]en auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung der Konten vermieden worden wäre.

7. Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätserwägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der [X.] die vertraglich geschuldeten Konten eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die [X.]en, denen eigenständige Bedeutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeichnungsschaden. Die [X.] führt dann dazu, dass dem Anleger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des [X.]svermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der [X.] nicht beigetreten wäre (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diese [X.]sschäden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligungen bei vertragsgemäßer Kontenerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige [X.] dar.

8. [X.] des [X.]n, für deren tatbestandliche Voraussetzungen er die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist unbegründet. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt der Zeichnungsscheine gegenüber den Anlegern keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Die [X.] des [X.]n greift nicht durch. Der [X.] macht geltend, dass der Kläger mit Zeichnung der [X.] die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung der Konten erlangt habe. Der [X.] stimmt insoweit aber der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu. Der Kläger musste - wie bereits unter [X.] ausgeführt - aus dem Text der [X.] angesichts der übrigen Begleitumstände nicht entnehmen, dass die [X.]en Kontoinhaberinnen waren. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe "Siebte B.                   [X.]" beziehungsweise "Achte B.                         [X.]" nur um die Bezeichnung der Konten, nicht dagegen - abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und den Prospektinhalten zum Treuhandkonto des [X.]n - um die Bezeichnung der Kontoinhaberinnen handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen.

9. Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und den Anlageentschlüssen des [X.] nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

Herrmann     

       

Seiters     

       

Reiter

       

Liebert     

       

Arend     

       

Meta

III ZR 411/16

23.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 28. Juni 2016, Az: 18 U 1/16

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2017, Az. III ZR 411/16 (REWIS RS 2017, 1825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1825


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III ZR 411/16

Bundesgerichtshof, III ZR 411/16, 23.11.2017.


Az. 18 U 1/16

Oberlandesgericht Köln, 18 U 1/16, 28.06.2016.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 1/16, 07.06.2016.


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