Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. III ZR 410/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1820

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:231117U[X.]410.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 410/15

Verkündet am:

23. November 2017

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
23. November 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Arend

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des 18. Zivilse-nats des [X.] vom 19.
Oktober 2015 aufge-hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den [X.]n als [X.]ur zweier Filmfonds auf Ersatz der
[X.] in Anspruch.

Am 11. August 2004
zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 100.000

% Agio an der 6. B.

KG (im Folgenden: 6.
B.

KG)
sowie am 3. Mai 2005 eine Beteiligung über 60.000

nebst 5
% Agio an der 8. B.

KG (im [X.]: 8.
B.

KG). Der Beitritt des [X.] erfolgte jeweils auf der Grundlage des Anlageprospekts. Der [X.] nahm in den
[X.]en
die Aufgaben 1
2
-

3

-

des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), [X.] (für die Direktkommanditisten) und [X.]urs wahr. Der Kläger hatte sich jeweils für die Stellung eines Direktkommanditisten entschieden. Nach § 4 Nr. 11 des [X.]svertrags der 8. B.

KG
hatten die [X.] zunächst lediglich 70
% der Einlage nebst 5
% Agio auf die Zeichnungs-summe als Bareinlage zu leisten. Der Kläger überwies insoweit auf das in der [X.] angegebene Konto.
Für die 6. B.

KG betrug

Im Prospekt der 8. B.

KG
-
der Prospekt der 6. B.

KG ist bezüglich der Passagen zur [X.] nahezu wortlautidentisch; lediglich der Text des [X.] ist nicht mit abgedruckt
-
war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen"
zum "[X.]"
Folgendes ausgeführt:

"Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Treu-handkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das [X.] ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfü-gungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der

Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden."

In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten "[X.] [X.] der Mittelverwendung"
zwischen der [X.] und dem [X.]n hieß es unter anderem:


1 Nr.
2:
Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des auf-e-sellschaft.

3
4
-

4

-

§
2
1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt wer-den.

2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfü-gungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtab-wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen."

In dem im Prospekt
ebenfalls abgedruckten [X.]svertrag war unter anderem Folgendes bestimmt:


5 Leistung der Bareinlagen

1.
Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5
%igen [X.] wer-den auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den

§
15 [X.]

1.
Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der [X.] gegenüber Dritten aus dem Gesell-schaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der [X.] geregelt.

2.
Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des [X.] die Freigabe der von
der Gesell-schaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ...

3.
Sämtliche der [X.] unterliegenden Zahlun-gen der [X.] werden bis zur Freigabe durch den Treuhän-der über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann."

5
-

5

-

Im "Leitfaden zur Zeichnung"
hieß es unter "Einzahlung":

"Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet:

Treuhandkonto
Achte B.

KG:
bei: Kreissparkasse K.

BLZ
Konto-Nr.

"

Nach den Kontoeröffnungsunterlagen der 8. B.

KG handelte es sich bei dem vom [X.]n zuvor eingerichteten Konto um ein "Geschäftsgirokonto". In der Rubrik "[X.]aber"
waren der Name und die Adresse der [X.] angegeben. Nachfolgend war unter "Der/Die [X.]aber trifft/treffen mit der Sparkasse folgende Vereinbarungen"
unter Nr.
2 "Kontovollmacht"
Fol-gendes bestimmt:

"Die auf der [X.] als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen
Weise bevollmächtigt, über das [X.], bis ihr ein "

Anschließend war -
ebenso wie auf der "[X.] zum Girover-trag"
-
unter "Der/Die [X.]aber handelt/handeln für eigene Rechnung"
das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter "Legitimationsprüfung gemäß §
154 Abs.
2 der Abgabenordnung"
wurde bezüglich "[X.]"
auf die Handelsregis-terakten der [X.] und die dortige Eintragung im Handelsregister K.

vom 2.
November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende [X.] erfolgte auch auf Seite
2 der [X.]. Auf der "[X.]"
war als "[X.]aber"
wiederum der Name (nebst [X.]) der [X.] angegeben, wobei nachfolgend unter "Zeichnungsbe-rechtigt in dem unter Nr.
2 des [X.] geregelten Umfang"
der [X.] aufgeführt war; die weiteren [X.] waren durchgestrichen.
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-

6

-

Auch bei der 6. B.

KG hatte der [X.] das für die Einzahlung der Anlagemittel vorgesehene Konto nicht auf seinen, sondern als Geschäftsgiro-konto auf den Namen der [X.] eröffnet. Für die Legitimationsprüfung gemäß § 154
Abs. [X.]
wurde auf den "[X.]aber"
verwiesen und auf die Handelsregisternummer der [X.]. Auf der [X.] zum [X.] unterschrieb alleine der [X.] als [X.]; die weiteren Zeilen waren gestrichen.

Der Kläger hat den [X.]n auf Ersatz der
[X.] im [X.] mit der Begründung in Anspruch genommen, bei den
vom [X.]n eingerichteten Konten
handele es sich ausweislich der [X.] in Wahrheit nicht um Treuhandkonten
des [X.]urs. Konto-inhaberin sei vielmehr jeweils die [X.], so dass die Gefahr [X.] habe, dass diese die Vollmacht des [X.]n widerrufe oder auch ohne sein Zutun als [X.]aberin Verfügungen vornehme. Der [X.] hätte entweder die
vertraglich versprochenen
Konten
einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass die
vertraglich vorgesehenen
Sicherungskonzepte
nicht installiert worden seien, hätte er sich an den
Fonds nicht beteiligt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss [X.]. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des Klä-gers.

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Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des [X.]s steht dem Kläger kein [X.] auf Ersatz der [X.] zu. Zwar sei dem Kläger wie auch dem [X.] darin zuzustimmen, dass der [X.] die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Ge-sellschaften eingerichtet gewesen seien. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Am [X.] zwischen der Verletzung dieser Hinweispflichten und den Anla-geentscheidungen bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text der Zeichnungsscheine weder eine Erfüllung dieser Hinweispflichten dar noch eine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden [X.]. Deshalb greife auch die vom [X.]n geltend gemachte Verjäh-rungseinrede nicht durch. Der [X.] müsse die [X.] dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus [X.] und zusätzlich aus Kausalitätserwägungen. Zwar sei die [X.] tragender Bestandteil der in den [X.] hervorgehobenen [X.]. Durch die vertragswidrige Kontenerrichtung sei aber letztlich keine nach-haltige Gefährdung eingetreten. Die Geschäftsführung der [X.]en hätte nur unter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem Widerspruch zur [X.] auf die Konten zugreifen [X.]. Auch sei ein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch 12
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vor Abwicklung der vom [X.]n verwalteten Konten Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom [X.]n zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die Verwirklichung der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für unwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsbe-fugnis des [X.]n unterscheide sich der Sachverhalt von dem der [X.]sen-tscheidung vom 19. November 2009 (III
ZR 109/08, [X.], 25) zugrunde liegenden Fall. Dort habe von [X.] eine Zugriffsmöglichkeit Dritter bestan-den, von der auch Gebrauch gemacht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf [X.], Urteil vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR 249/09, [X.], 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom [X.] in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls [X.] Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als den-jenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des [X.] bejaht worden sei. Die Zuerkennung eines solchen Schadens hätte hier eine zu große, vom Schutzzweck nicht mehr geforderte Tragweite. Dementsprechend hafte der [X.] ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung ihn treffender [X.]. Der Kläger hätte [X.] einen -
aber nicht geltend ge-machten -
Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung der [X.]santei-le, die infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Schaden sei aber inzwischen entfallen, da der [X.] ohne weitere Fehler seine [X.]n abgeschlossen habe. Der Kläger halte [X.] jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich
vom hypothetischen Fall korrekt eingerichteter Treuhandkonten nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichts-punkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des [X.]n für die [X.] grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung von Treuhandkonten und unterbliebener Infor-mation hierüber erwerbe der Anleger [X.]santeile, die er in den gege--

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-

benen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang stünden. Die [X.] führe insoweit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halte, für deren Wert das pflichtwidrige Verhalten des [X.]n -
Aufnahme der Mittelverwendungskon-trolle auf vertragswidrig geführten Konten -
nicht ursächlich sei.

II.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand ist ein Anspruch des [X.] auf Ersatz der [X.] gegen den [X.]n gemäß §
280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung
von dessen Pflichten als [X.]ur nicht ausgeschlossen.

1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem [X.] zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf die zwi-schen den [X.]en und dem [X.]n abgeschlossenen [X.] Ansprüche gegenüber dem [X.]n zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung der [X.] als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist [X.] nicht zu beanstanden. Der [X.] erhebt insoweit zu Recht keine [X.].

2.
Nach den [X.] war der [X.] verpflich-tet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders"
einzurichten, über das nur er unwi-derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein 14
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Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gut-geschrieben zu erhalten, die ihm als [X.]aber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur [X.]/Häuser in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der [X.] die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine
Kon-trollaufgaben über von ihm errichtete Konten abgewickelt hat, deren Inhaber nicht er, sondern die [X.]en gewesen sind. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Der [X.] macht insoweit im Wege einer [X.] geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwide-rung wiederholten Vortrags aus der [X.] zu den von ihm errichteten Konten und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG).

Dieser Einwand ist unbegründet.
Die Garantie rechtlichen Gehörs ver-pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge-hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis ge-nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden
Vor-trag
in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen
nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflicht-gemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt ha-ben. Ist das Gericht allerdings auf [X.] des Tatsachenvor-trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be-deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts 17
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-

unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur [X.], [X.] vom 12. September 2016 -
1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 8. November 2016 -
VI [X.], [X.], 316 Rn. 6; jeweils mwN).

Dass das Berufungsgericht -
dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren [X.]/15
be-treffend die 8. B.

KG), den das [X.] seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 ([X.] u.a. betreffend die 7., 8. und 9. B.

KG) näher mit der [X.] befasst, welche Konten nach den [X.] ver-traglich geschuldet waren
und inwiefern die vom [X.]n errichteten Konten hiervon vertragswidrig abwichen
-
die Einwände des [X.]n insoweit über-sehen hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr -
unter zu-stimmender Bezugnahme auf den Vortrag des [X.] und das landgerichtliche Urteil -
unter Berücksichtigung der vorliegenden [X.] zur Begrün-dung der Pflichtverletzung des [X.]n auf den auch nach Auffassung des [X.]s zentralen Gesichtspunkt der Errichtung von Konten
der [X.]en
abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hierzu gehaltenen [X.]nvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs.
1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfah-rensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der [X.] in Bezug ge-nommene Vortrag des [X.]n vor den Instanzgerichten, worauf bereits der Kläger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der [X.] nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt.

Der [X.] hat in der [X.] unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung der
Treuhandkonten
nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführungen
hät-19
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-

12

-

ten
keine Möglichkeit gehabt, auf die
eingerichteten
Konten
zugreifen zu [X.]. Ausweislich der [X.] habe er als [X.]aber sowie als [X.] Verfügungsberechtigter gezeichnet. Dementsprechend beziehe sich der mit "Ja"
angekreuzte Satz "Der/Die [X.]aber handeln für eigene Rech-nung"
auf ihn und nicht auf die [X.]en. Dass die
Konten
nicht sei-nen
Namen, sondern den der [X.]en
trügen, sei ohne Bedeutung. Unterschriften des Fondsgeschäftsführers B.

seien nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die [X.] den Entzug seiner -
des [X.]n -
Vollmacht durch
eine außen [X.] akzeptiert hätte.

Dieser Vortrag ist -
wie der [X.] bereits in seinen Urteilen vom 16. No-vember 2017 in den die 8. B.

KG betreffenden Parallelverfahren [X.] (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des [X.]n festgestellt hat -
unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich.
Nach den Unterlagen der 8. B.

KG -
und nichts anderes gilt für die 6. B.

KG -
hat der [X.] nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung "Achte B.

KG"
-
bezie-hungsweise "Sechste B.

KG Treuhandkonto"
-
bekommen hat. Vielmehr ist ausdrücklich die [X.] selbst und nicht der [X.] als Kontoin-haber eingetragen. Auf diese und nicht den [X.]n bezieht sich die Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der [X.] selbst wird lediglich als [X.] bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum [X.]
-

13

-

chen Widerruf gilt. Nur für die [X.]en
ist die Legitimationsprüfung nach § 154
Abs. [X.] als [X.]aberinnen durchgeführt worden.

Mithin handelte es sich um Konten
der [X.]en. Damit [X.] nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des [X.]n wider-riefen. Vielmehr hätten
die [X.]en
rechtlich jederzeit für [X.] zusätzliche Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fonds-gesellschaften
war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar [X.] zu Verfügungen über die
Konten
der [X.]en
befugt. Dass die Un-terschrift ihres Geschäftsführers B.

bei der Kreissparkasse im Zuge der [X.] nicht bereits hinterlegt worden ist und auf den
[X.]n
nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des [X.]n die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des [X.]n weder etwas an der [X.]aberschaft der [X.]en
noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des [X.] gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der [X.]en, da die
Konten
als solche der [X.]en
geführt wurden, darauf Zugriff nehmen können.

Soweit in der [X.] nachfolgend unter anderem auf die Verfah-rensweise bei einigen anderen älteren B.

-Filmfonds -
dort soll nach den [X.] des [X.]n das Konto für die [X.] auf seinen Namen eingerichtet worden sein, während die [X.] nur als wirt-schaftlich Berechtigte angegeben war -
hingewiesen wird, ist die daraus für das hiesige Verfahren abgeleitete Schlussfolgerung, dass "die zuständigen Mitarbei-ter der Kreissparkasse K.

sehr wohl und umfassend von der [X.] des [X.]n und der von ihm geführten Konten ... informiert waren", 22
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-

14

-

nicht nachvollziehbar. Denn bei den
hier streitgegenständlichen Fonds ist [X.] anders verfahren worden. Hier wurde jeweils die [X.] als Inha-berin angegeben. Die Auffassung des [X.]n, die Änderung der Praxis hätte "gar nichts daran geändert, dass der [X.] als unterzeichnender [X.]a-ber auch selbst [X.]aber
ist und bleibt", vermag der [X.] nicht zu teilen.

Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwide-rung ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der [X.] als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die [X.] des [X.] umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechen-den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Perso-nen als des [X.]n nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") er-weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L.

und K.

ausweislich der [X.] nicht um die bei den
Konto-eröffnungen
tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der [X.] in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller [X.] der kontoführenden Bank -
unstreitig
verfügt die Kreissparkasse K.

über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mitarbeitern -
nicht [X.] sei, da die Kenntnis der Zeugen L.

und K.

ausreiche und der [X.] die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang [X.] wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine entsprechende Kenntnis der Bank über die [X.] und alleinige Zeichnungsbefugnis des [X.] auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn hier lagen
weder Treuhandkonten
noch den Zugriff der [X.]aberin-nen
und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnisse
des [X.]n 24
-

15

-

vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L.

und K.

davon, dass der [X.] bei eigenen Verfügungen über die
Konten
nicht in eigenem wirt-schaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus den
Konten
der [X.]en
eigene Treuhandkonten
des [X.]n machen und ändert deshalb nichts an der aus der [X.]aber-schaft der jeweiligen [X.] folgenden rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der [X.]en, auf deren Kon-ten
zuzugreifen.

b) Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 hat der [X.] in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es sei "durchaus naheliegend, dass der [X.] wie auch die Kreissparkasse K.

als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der [X.]aberschaft übereinstimmend ab-weichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den [X.] der falsa [X.] non [X.] grundsätzlich vorrangig ist". Auch die-ser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der [X.] bereits nicht aufzeigt, Entsprechendes vor
den Instanzgerichten geltend gemacht zu haben, vermag der [X.] dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine [X.] ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abwei-chenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Mai 2006 -
V [X.], [X.], 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der [X.]en als [X.]aberinnen in den [X.] in diesem Sinn eine falsa [X.] gewesen ist und der [X.] sowie die Kreissparkasse jeweils bei Kontoeröffnung überein-stimmend davon ausgingen, dass es sich um den Vorgaben der [X.] entsprechende eigene Treuhandkonten des [X.]n 25
-

16

-

handelt, ist für den [X.] nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat viel-mehr für die als [X.]aberinnen angegebenen [X.]en die Le-gitimationsprüfung nach §
154 Abs. [X.] durchgeführt. Soweit der [X.] in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die [X.]en Konten zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der [X.] jedenfalls nicht die von ihm geschuldeten Treuhandkonten auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse die Konten auf den Namen der [X.]en als [X.]aberinnen führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne der vertraglich vereinbar-ten Sicherungskonzepte vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der [X.] der [X.]en, sei es vor solchen der [X.]en selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der [X.]en auf die Konten, sollte es an einer Vollmacht des [X.]n gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre.

c) Der [X.] macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Bei einer Ermächtigungstreuhand geht es in Abweichung von der [X.] (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des [X.] beziehungsweise verfügungsberechtigter [X.]aber bleibt und dem [X.] nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den
Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur [X.]/
Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreu-hand, die in der [X.] die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. [X.]/Häuser aaO Rn. 4). Der [X.] schuldete 26
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-

nach den [X.] aber die Einrichtung eigener Kon-ten, nicht lediglich von Konten der [X.]en, bezüglich derer
ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten. Dies hat das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren 18
U 183/14 ([X.]/15) -
die diesbezüglichen Ausführungen hat das [X.] in seinem Urteil insoweit wörtlich übernommen -
zutreffend ausgeführt. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der [X.], der in erster Instanz die [X.] vertreten hat, dass hier zumindest eine Ermächtigungstreuhand vorge-legen habe, hiervon in zweiter Instanz in seiner Berufungserwiderung (S. 10 f: "Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinba-rung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand.") abgerückt ist. Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.).

d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der [X.] seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger rechtzeitig über die von ihm vertragswidrig eingerichteten Konten aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom [X.] so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungs-kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der [X.] zu Recht auch nicht.

3.
Dass der [X.] seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird [X.] (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach-
und Streit-stand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vor-werfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im
Übrigen in diversen Parallel-verfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016
S.
3 in [X.] u.a.).

27
28
-

18

-

4.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflichten und den Anlageentscheidungen des [X.] ein Ursachen-zusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der [X.] mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des [X.]n, soweit er hierzu anführt, der Kläger habe sehenden Auges seinen Einlagen auf Konten der [X.]en geleistet.

Für den [X.] zwischen einer Aufklärungspflichtver-letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem [X.] durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur [X.], [X.] vom 19.
November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14.
April 2011 -
III
ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn.
13; jeweils mwN).

a) Diese Vermutung wird -
entgegen der Auffassung des [X.]n -
durch den Text der [X.]en nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im [X.]: "nachstehendes Konto zu leisten:"
"Sechste B.

KG Treuhandkonto"
Kto.-Nr. ... bei Kreissparkasse K.

"
beziehungsweise "Achte B.

KG [X.].

bei Kreissparkasse K.

BLZ ...". Diese Kontobezeichnungen
können
jedoch nicht isoliert, sondern müssen
im Kontext unter Berücksichtigung des [X.] des Anlegers gewürdigt werden. In den [X.] wird an mehre-ren Stellen als zentraler Bestandteil der Sicherungssysteme von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des [X.]n gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der [X.] die [X.] ausübt. Die konkreten Konten bei der Kreissparkasse werden in 29
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den [X.] im "Leitfaden zur Zeichnung"
abschließend mit dem ausdrückli-chen Zusatz "Treuhandkonto"
angeführt. Vor diesem Hintergrund muss ein An-leger die o.a. Worte im [X.] der [X.]en nicht so [X.], dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung der Konten
han-delt, sondern dass entgegen allen Zusagen in den [X.] die jeweilige [X.] selbst und nicht der [X.] [X.]aber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt der Zeichnungsscheine keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu [X.]. Deshalb ist durch den Text der [X.]en weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der [X.] darauf berufen, seine Hinweispflichten hätten sich dadurch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt der Zeichnungsscheine anderweitig aufgeklärt worden sei.

b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des [X.] zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und den Anlageent-schlüssen des [X.] durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung der Konten verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des [X.]n nur in unwahr-scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusam-menwirken mit der vom [X.]n behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung jeweils nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die wei-teren [X.] gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem
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auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaf-ten
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den Zugang zu den Konten eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei [X.]
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der rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion der Konten deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeu-tung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlagen zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus ver-ständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vor-trag des [X.]n getroffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuho-len.

5.
Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen [X.], davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des [X.] und den Anlageentschlüssen des [X.] ein [X.] besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des [X.] auf Ersatz der [X.] nicht unter [X.] aus.

Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein [X.] Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Scha-densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspre-chung des [X.] anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Ab-wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwen-dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss in-soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaf-fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen-33
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hang genügt nicht (vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Februar
2013 -
VI [X.], NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß ge-gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. [X.], Urteile vom 3. Dezember 1991 -
XI ZR 300/90, [X.]Z 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 -
XI [X.], [X.]Z 146, 235, 239 f; [X.], Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht des-jenigen, der, ohne Partner eines [X.] zu sein, einem Anlageinte-ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzel-aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung
das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs-
oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuer-legen (vgl. nur [X.], Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO [X.]; [X.] aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hin-weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2003
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IX ZR 62/02, [X.], 1621, 1622).

Allerdings kommt nach Maßgabe der [X.]srechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ange-nommene Beschränkung der Haftung des [X.]n unter [X.] nicht in Betracht. Die vom [X.]n übernommene [X.] und die daraus abzuleitenden Handlungs-
und Aufklärungs-pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlagen. Vielmehr ging es bei der in den [X.] und den dort [X.]
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ten Verträgen an diversen Stellen angesprochenen [X.] und den zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonten um Kernbedin-gungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligungen. Dem [X.]n und seiner Tätigkeit kam insoweit in den [X.] eine zentrale und umfassende, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe [X.] aaO).

Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unter-scheide sich von dem Sachverhalt, der der [X.]sentscheidung vom 19. No-vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproche-nen Umstände für die vom [X.] abgelehnte Einschränkung der Haftung unter [X.] nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die [X.] nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern -
wie hier -
ein tragendes Element der Anlage darstellte.

Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf die Konten zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies -
entgegen dem Vortrag des [X.] für den vorliegenden Fall -
möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch die [X.] vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungs-system ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter [X.] die Relevanz von Abweichungen im Sicherungs-system aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen darf
beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die [X.] letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso 36
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wenig kommt unter [X.] in Bezug auf die Zugriffsmög-lichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu.

6.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der [X.] hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entschei-dung vom 8. Juli 2010 ([X.], [X.], 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, aus-geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des
[X.]s gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grund-sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der [X.] nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklä-rung beruhende
Erwerb einer für den [X.] nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapi-talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb
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unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage
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dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwi-derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu be-rücksichtigen, dass der [X.] nicht nur seine Pflichten zur Errichtung der vertraglich versprochenen Konten, sondern auch seine Aufklärungspflichten verletzt hat und diesen eigenständige Bedeutung zukommt. Der [X.] war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung der Treu-handkonten verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertrags-widriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die [X.]
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keit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die [X.] überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung der Konten dazu dienen sollte, Zugriffe der [X.]en und ihrer
Gläubiger zu verhindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidungen kausalen Aufklärungspflichtverletzungen auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung der Konten [X.] worden wäre.

7.
Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätser-wägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem [X.] erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der [X.] die vertraglich geschuldeten Konten eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzungen, denen eigenständige Be-deutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prü-fen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. [X.] er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeichnungsschaden. Die [X.] führt dann dazu, dass dem [X.] ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige [X.] verursachter Beeinträchtigungen des [X.]svermögens ent-standen ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligungen selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er den [X.]en nicht beigetreten wäre (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diese [X.] stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligungen bei vertragsgemäßer Kontenerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige [X.] dar.

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8.
Die Verjährungseinrede des [X.]n, für deren tatbestandliche Vor-aussetzungen er die Darlegungs-
und Beweislast trägt, ist unbegründet. Dies hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die [X.] des [X.]n greift nicht durch. Der [X.] macht geltend, dass der Kläger mit Zeichnung der [X.]en die für §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung der Konten erlangt habe. Der [X.] stimmt insoweit der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsge-richts zu. Der Kläger musste -
wie bereits unter [X.] ausgeführt -
aus dem Text der [X.]en angesichts der übrigen Begleitumstände nicht ent-nehmen, dass die [X.]en [X.]aberinnen waren. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe "Sechste B.

KG Treu-handkonto"
beziehungsweise "Achte B.

KG"
nur um die Bezeichnung der Konten, nicht dagegen -
abweichend von den ver-traglichen Vereinbarungen und den
Prospektinhalten
zum Treuhandkonto des [X.]n -
um die Bezeichnung der [X.]aberinnen handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der [X.] im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen sogenannten Begrüßungsanschreiben an die Anleger
die Konten ausdrücklich noch einmal als [X.] hat. Ob darüber hinaus der den Schreiben beigefügte Überweisungsträger
-
so der Kläger
-
bei der Angabe des Begünstigten nach der Erwähnung des Filmfonds den Zusatz "[X.].
E.

"
(Treuhänder E.

) enthalten hat, was sei-tens des [X.]n "im Nachhinein nicht mehr für jeden Einzelfall nachvollzo-gen werden kann", ist insoweit nicht mehr entscheidend.

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9.
Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und den
Anlageent-schlüssen
des [X.] nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz
1, Abs. 3 ZPO).

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2015 -
15 O 358/14 -

O[X.], Entscheidung vom 19.10.2015 -
18 [X.] -

41

Meta

III ZR 410/15

23.11.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. III ZR 410/15 (REWIS RS 2017, 1820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1820

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

1 BvR 1311/16

VI ZR 512/15

III ZR 382/15

VI ZR 116/12

III ZR 249/09

18 U 50/15

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