Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. III ZR 410/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1842

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:231117U[X.]410.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 410/16

Verkündet am:

23. November 2017

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
23. November 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Arend

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des 18. Zivilse-nats des [X.] vom 28.
Juni 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den [X.]n als [X.]ur zweier Filmfonds auf Ersatz der [X.] in Anspruch.

Am 2.
Mai 2005 zeichnete der Kläger als [X.] eine Betei-ligung über 25.000

% Agio an der 8.
B.

[X.] (im Folgenden: 8.
B.

[X.]) und am 9. November 2005 als Direkt-

% Agio an der 9. B.

[X.] (im Folgenden: 9.
B.

[X.]). Die Beitritte erfolgten auf der Grundlage des jeweiligen Anlageprospekts. Der Kläger überwies inso-1
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-

3

-

weit
für
die
8.
B.

[X.] -
nach § 4 Nr. 11 des [X.]svertrags der 8. B.

[X.] hatten die Kommanditisten 70
% der Einlage nebst 5
% Agio auf die Zeich-nungssumme als Bareinlage zu leisten -

.

[X.] 42.000

[X.] nahm in den [X.]en die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten),
Anteilsverwalters (für die [X.]en) und [X.]urs wahr.

Im Prospekt der 8. B.

[X.] war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen"
zum "[X.] [X.]"
Folgendes aus-geführt:

"Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Treu-handkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das [X.] ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfü-gungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der

Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden."

In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten "[X.] [X.] der Mittelverwendung"
zwischen der [X.] und dem [X.]n hieß es unter anderem:


1 Nr.
2:
Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des auf-e-sellschaft.

§
2
1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt wer-den.
3
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-

4

-

2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder ver-fügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtab-wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen."

In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten [X.]svertrag war unter anderem Folgendes bestimmt:


5 Leistung der Bareinlagen

1.
Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5
%igen [X.] wer-den auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den Bestimmungen der Beitr

§
15 [X.]

1.
Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der [X.] gegenüber Dritten aus dem Gesell-schaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der [X.] geregelt.

2.
Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des [X.] die Freigabe der von der Gesell-schaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ...

3.
Sämtliche der [X.] unterliegenden Zahlun-gen der [X.] werden bis zur Freigabe durch den Treuhän-der über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann."

Im "Leitfaden zur Zeichnung"
hieß es unter "Einzahlung":

"Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet:

Treuhandkonto
Achte B.

[X.]:
bei: [X.]

BLZ
Konto-Nr.

"

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-

5

-

Der Prospekt der 9. B.

[X.] enthielt unter "Erläuterung zu den [X.]"
zum "[X.] [X.]"
und in dem nachfolgend abgedruckten "[X.] Kontrolle der Mittelverwendung"
zwischen der [X.] und dem [X.]n die gleichen Regelungen wie bei der [X.]. Für die Einzahlung wurde auf das Konto "Neunte B.

[X.]: [X.]

, BLZ

Konto-Nr.

"
verwiesen.

Nach den Kontoeröffnungsunterlagen der 8. B.

[X.] handelte es sich bei dem vom [X.]n zuvor eingerichteten Konto um ein "Geschäftsgirokonto". In der Rubrik "[X.]aber"
waren der Name und die Adresse der [X.] angegeben. Nachfolgend war unter "Der/Die [X.]aber trifft/treffen mit der Sparkasse folgende Vereinbarungen"
unter Nr.
2 "Kontovollmacht"
Fol-gendes bestimmt:

"Die auf der [X.] als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das llmacht gilt der Sparkasse ge-"

Anschließend war -
ebenso wie auf der "[X.] zum Girover-trag"
-
unter "Der/Die [X.]aber handelt/handeln für eigene Rechnung"
das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter "Legitimationsprüfung gemäß §
154 Abs.
2 der Abgabenordnung"
wurde bezüglich "[X.]"
auf die Handelsregis-terakten der [X.] und die dortige Eintragung im Handelsregister K.

vom 2.
November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende [X.] erfolgte auch auf Seite
2 der [X.]. Auf der "[X.]"
war als "[X.]aber"
wiederum der Name (nebst [X.]) der [X.] angegeben, wobei nachfolgend unter "Zeichnungsbe-7
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-

rechtigt in dem unter Nr.
2 des [X.] geregelten Umfang"
der [X.] aufgeführt war; die weiteren [X.] waren durchgestrichen.

Auch bei der 9. B.

[X.] wurde das für die Einzahlung der Anlegergelder vorgesehene Konto vom [X.]n auf den Namen
der [X.] [X.]. Auf der [X.] zum [X.] unterschrieb allein der [X.]; die weiteren [X.] waren durchgestrichen.

Der Kläger hat den [X.]n auf Ersatz der [X.] im [X.] mit der
Begründung in Anspruch genommen, bei den vom [X.]n eingerichteten Konten handele es sich ausweislich der [X.] in Wahrheit nicht um Treuhandkonten des [X.]urs. Konto-inhaberin sei vielmehr jeweils die [X.], so dass die Gefahr [X.] habe, dass diese die Vollmacht des [X.]n widerrufe oder auch ohne sein Zutun als [X.]aberin Verfügungen vornehme. Der [X.] hätte entweder die vertraglich versprochenen Konten einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass die vertraglich vorgesehenen Sicherungskonzepte nicht installiert worden seien, hätte er sich an den Fonds nicht beteiligt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss [X.]. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des Klä-gers.

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Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des [X.]s steht dem Kläger kein [X.] auf Ersatz der [X.] zu. Zwar sei dem Kläger weiterhin (siehe die den Verfahren [X.] u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der [X.] die ihm oblie-genden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht auf seinen Namen, sondern jeweils auf den-jenigen
der [X.] eingerichtet gewesen seien. Daneben habe er es [X.], die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Der Einwand des [X.]n, es habe sich bei den Konten um seine eigene Konten gehandelt, die keinem fremden Zugriff offen gestanden hätten, greife nicht durch. Seiner vertraglichen Pflicht zur Errichtung auf ihn lautender Treuhand-konten sei der [X.] nicht nachgekommen. Die Konten bei der [X.] hätten jeweils auf den Namen der [X.], mithin einer Handelsgesellschaft, die gemäß § 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbind-lichkeiten eingehen könne, gelautet. Wie angesichts dessen die Kreissparkasse unter dem in diesem Fall eindeutigen Verstoß gegen § 154 AO ausschließlich für den [X.]n die Konten hätte einrichten sollen, mit dem Ergebnis, dass die Bezeichnung der [X.] keine Angabe zum [X.]aber, sondern nichts [X.] als eine unzutreffende Namensangabe gewesen sei, sei nicht nachvoll-ziehbar. Es möge sein, dass eine substantiierte schriftliche Stellungnahme der Kreissparkasse oder weiterer Vortrag des [X.]n dem abhelfen könnten; 13
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indes sei nach gegenwärtigem Sachstand von einer Kontoeröffnung jeweils auf den Namen der [X.] auszugehen. Damit sei die Gefahr von Zugriffen der Ge-schäftsführung entstanden oder von Pfändungszugriffen von Gläubigern. Am [X.] zwischen den Vertragsverletzungen [X.] den Verletzungen der Hinweispflicht und den Anlageentscheidungen [X.] letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text der Zeichnungsscheine we-der eine Erfüllung dieser Hinweispflichten dar noch eine hinreichende Klärung der von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalte.

Der [X.] müsse die [X.] dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus [X.] und zusätzlich aus [X.]. Der Schutzzweck der dem [X.]n auferlegten Pflichten sei darauf gerichtet gewesen, Zugriffe Dritter auf die eingezahlten Mittel der [X.] zu verhindern. Der [X.] habe hiervon abweichend das bereits darge-stellte Risiko eben solcher Zugriffe vorwerfbar herbeigeführt. Bei Einrichtung der Konten allein auf seinen Namen wäre das Risiko nicht entstanden. Dennoch habe eine relevante Gefährdung der vertraglichen Sicherungskonzepte, dessen tragender Bestandteil die [X.] gewesen sei, nicht vorge-legen. Die Geschäftsleitung hätte nur unter Verletzung der Verträge auf die Konten zugreifen können. Auch sei ein den Anlegern nachteiliger Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung der vom [X.]n verwal-teten Konten Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom [X.]n zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Durch die damit nur in unwahrscheinlichen Aus-nahmefällen gefährdete alleinige Verfügungsbefugnis des [X.]n unter-scheide sich der Sachverhalt von dem der [X.]sentscheidung vom 19. [X.] (III
ZR 109/08, [X.], 25) zugrunde liegenden Fall. Dort sei von Anfang an ein Zugriff Dritter auf das Konto ermöglicht worden. Hier [X.]
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gen sei die Zielrichtung der [X.], eine zusätzliche Siche-rung gegen vertragswidrige Zugriffe auf die Konten zu schaffen, zwar nicht voll-kommen umgesetzt worden. Jedoch seien die Sicherungskonzepte wegen der allein bestehenden Unterschriftsberechtigung des [X.]n im [X.] bestehen geblieben. Zwar möge es wegen der auf eine Sicherung von Anfang an zuge-schnittenen Vertragskonstruktion nicht entscheidend sein, dass Zugriffe der Geschäftsführung oder Pfändungen von Gläubigern tatsächlich nicht erfolgt seien. Die daraus aus nachträglicher Sicht zu erkennende Tragfähigkeit der vom [X.]n geschaffenen Lage für die Sicherheit der Gelder bleibe aber dennoch ein Indiz, dem die Bedeutung nicht völlig abgesprochen werden kön-ne. Der vorliegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoer-höhung (Hinweis auf [X.], Urteil vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR 249/09, [X.], 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom [X.] in der Entscheidung vom 19. [X.] (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des [X.] bejaht worden sei. Der Verletzung der [X.] komme daneben keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Denn der Schutzzweck dieser Pflicht könne nicht weiter gehen als der Schutzzweck der Kontoführung, deren Abweichung von den vertraglichen Vorgaben die ei-gentliche Pflichtverletzung darstelle. Die grundsätzlich für einen Anleger [X.] Vermutung beratungsgerechten Verhaltens habe demnach im vorliegen-den Zusammenhang keine Bedeutung.

Nach allem hätte der [X.] Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung der [X.]santeile, die infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Ein Schaden wäre indes jetzt nicht mehr ge-geben, da der [X.] seine [X.]n abgeschlossen ha-be. Der Kläger halte mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypo-16
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thetischen Fall korrekt eingerichteter Treuhandkonten nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des [X.]n für die [X.] grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung
von Treuhandkonten und unterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger [X.]santeile, die er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang stünden. Die [X.] führe insoweit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halten, für deren Wertentwicklung die Abweichung von den vertraglichen Vorgaben nicht ursächlich sei. Denn auch bei der gebotenen Eröffnung der Treuhandkonten allein auf den Namen des [X.]n wäre die Lage der [X.]en nicht anders, als sie sich nunmehr darstelle.

II.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand ist ein Anspruch des [X.] auf Ersatz der [X.] gegen den [X.]n gemäß §
280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als [X.]ur nicht ausgeschlossen.

1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht -
wie bereits in den früheren Parallel-verfahren ([X.] u.a.) -
davon ausgegangen, dass dem Kläger im [X.] auf die zwischen dem [X.]n und den [X.]en abge-schlossenen [X.] Ansprüche gegenüber dem [X.]n zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung der [X.] als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der 17
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Anleger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] erhebt inso-weit zu Recht keine [X.].

2.
Nach den [X.]n war der [X.] verpflich-tet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders"
einzurichten, über das nur er unwi-derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gut-geschrieben zu erhalten, die ihm als [X.]aber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur [X.]/Häuser in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der [X.] die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kon-trollaufgaben über von ihm errichtete Konten abgewickelt hat, deren Inhaber nicht er, sondern die jeweilige [X.] gewesen ist. Diese tatrichterli-che Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Der [X.] macht insoweit im Wege einer [X.] geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwide-rung wiederholten Vortrags aus der [X.] zu den von ihm errichteten Konten und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG).

Dieser Einwand ist unbegründet.
Die Garantie rechtlichen Gehörs ver-pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge-hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis ge-nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden
Vor-trag
in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn 19
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die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen
nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen [X.] des Tatsachenvor-trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be-deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur [X.], [X.] vom 12. September 2016 -
1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 8. November 2016 -
VI [X.], [X.], 316 Rn. 6; jeweils mwN).

Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit den vom [X.]n errichteten Konten befasst und unter Berücksichtigung der vorliegen-den [X.] hierbei zur Begründung der Pflichtverletzung des [X.] auf den auch nach Auffassung des [X.]s zentralen Gesichtspunkt der Er-richtung von Konten der [X.]en abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des diesbezüglichen [X.]nvortrags eingegangen ist, be-sagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der [X.] in Bezug genommene Vortrag des [X.]n vor den [X.], worauf bereits der Kläger dort
zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der [X.] nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt.

Der [X.] hat in der [X.] unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung der Treuhandkonten nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführungen [X.] keine Möglichkeit gehabt, auf die eingerichteten Konten zugreifen zu kön-22
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nen. Ausweislich der [X.] sei nur er unwiderruflich und unter [X.] der Fondsgeschäftsführungen befugt gewesen, über die Konten zu ver-fügen. Es sei denknotwendig ausgeschlossen, dass die Fondsgeschäftsführun-gen ohne seine Mitwirkung auf die Konten hätten Zugriff nehmen können. Dass die Konten nicht seinen Namen, sondern
den der [X.]en trügen, sei ohne Bedeutung. Eine Unterschrift des [X.] sei jeweils nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der [X.] hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu Konten zu eröff-nen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen die Konten trügen, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den Entzug seiner -
des [X.]n -
Vollmacht durch eine außen stehende Person akzeptiert hätte.

Dieser Vortrag ist -
wie der [X.] bereits in seinen Urteilen vom 16. No-vember 2017 in den die 8. B.

[X.] betreffenden Parallelverfahren [X.] (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des [X.]n festgestellt
hat -
unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich.

Nach den Unterlagen der 8. B.

[X.] hat der [X.] nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung "Ach-te B.

[X.]"
bekommen hat. Vielmehr ist [X.] die [X.] selbst und nicht der [X.] dort als Kontoin-haber eingetragen. Auf diese
und nicht den [X.]n bezieht sich die ange-kreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der [X.] selbst wird lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur für die [X.] ist die [X.] nach § 154 Abs. 2 AO als [X.]aberin durchgeführt worden. 24
25
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-

Da es sich um ein Konto der [X.] handelte, bestand damit nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des [X.]n widerrief. Vielmehr hätte die [X.] rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche Be-rechtigung einrichten können. Die Komplementärin der [X.] war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu [X.] über das Konto der [X.] befugt. Dass die Unterschrift ihres Ge-schäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der [X.] nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des [X.]n die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des [X.]n weder etwas an der [X.]a-berschaft der [X.] noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des [X.]n gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der [X.], da das Konto als Konto der [X.] geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können.

Bei der 9. B.

[X.] hat der [X.] ebenfalls ein Konto für die [X.] errichtet.
Er wird insoweit lediglich als Zeichnungsberechtigter [X.], dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Auch hier hat der [X.] seine vertraglichen Pflichten verletzt.

Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwide-rung ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der [X.] als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die [X.] des [X.]n umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechen-den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Perso-26
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nen als des [X.]n nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") er-weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L.

und K.

ausweislich der [X.] nicht um die bei den [X.] bezüglich der 8. und 9. B.

[X.] tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der [X.] in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank -
un-streitig
verfügt die [X.]

über eine Vielzahl von Filialen mit [X.] von Mitarbeitern -
nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L.

und K.

ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermit-tele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine entsprechende Kenntnis der Bank über die [X.] und alleinige Zeichnungsbefugnis des [X.]n auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn ausweislich der [X.] lagen weder Treuhandkonten noch den Zugriff der [X.]aberinnen und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnisse des [X.]n vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L.

und K.

davon, dass der [X.] bei eigenen Verfügungen über die Konten nicht in eigenem wirtschaftlichen [X.], sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus den Konten der [X.]en eigene Treuhandkonten des [X.]n ma-chen und ändert deshalb nichts an der aus der [X.]aberschaft der jeweili-gen [X.] folgenden rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der [X.]en, auf deren Konten zuzugreifen.

b) Soweit der [X.] in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei "durchaus naheliegend, dass der [X.] wie auch die [X.]

als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Konto-inhaberschaft übereinstimmend abweichendes Verständnis nach §§ 133, 157 28
-

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BGB hatten, was nach den Grundsätzen der falsa [X.] non [X.] grundsätzlich vorrangig ist", vermag der [X.] dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstim-mend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklä-rungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hin-nimmt (vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Mai 2006 -
V [X.], [X.], 1536 Rn. 13 mwN). Dass die jeweilige Angabe der [X.] als [X.]a-berin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa [X.] gewesen ist und der [X.] sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend jeweils davon
ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des [X.] entsprechendes eigenes Treuhandkonto des [X.]n handelt, ist für den [X.] nicht nachvollziehbar. Dies hätte im Übrigen vorausgesetzt, dass die Sparkasse die [X.] nach §
154 Abs. 2 AO abweichend von den Angaben zum "[X.]aber"
nicht für die [X.]en durchgeführt hätte. Soweit der [X.] in diesem Zu-sammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht,
für die [X.]en Konten zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der [X.] jedenfalls nicht die von ihm geschuldeten Treuhandkonten auf seinen Namen eingerichtet und in-soweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse die Konten auf den Namen der [X.]en als [X.]aberinnen führte, waren im Übri-gen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne der vertraglich vereinbarten Sicherungskonzepte vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger
der [X.]en, sei es vor solchen der [X.]en selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der [X.]en auf die Konten, sollte es an einer Vollmacht des [X.]n gefehlt haben, als Geneh-migung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre.
-

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c) Der [X.] macht weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage einer sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist [X.] zumindest unbegründet. Der [X.] zeigt zunächst schon keinen, vom Berufungsgericht übergangenen diesbezüglichen Vortrag vor den [X.] auf. Im Übrigen geht es bei einer Ermächtigungstreuhand in [X.] (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des [X.] beziehungsweise verfügungsberechtigter [X.]aber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl.
nur [X.]/Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreuhand, die in der [X.] die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. [X.]/Häuser aaO Rn. 4). Der [X.] schuldete -
wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren ([X.] u.a.) ausgegangen ist -
nach den [X.]n aber die Einrichtung eigener Kon-ten, nicht lediglich von Konten der [X.]en, bezüglich derer ihm
diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der [X.] in früheren Parallelverfahren, in denen die Frage der Er-mächtigungstreuhand -
anders als hier -
vor den Instanzgerichten thematisiert worden ist, in der Berufungsinstanz gerade eine solche verneint hat ("Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand."). Eine Voll-rechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.).

d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der [X.] seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger 29
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rechtzeitig über die von ihm vertragswidrig eingerichteten Konten aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom [X.] so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungs-kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der [X.] zu Recht auch nicht.

3.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der [X.] vorwerfbar gehandelt hat. Diese tatrichterliche Feststellung lässt keinen Rechtsfehler er-kennen. Dass der [X.] seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte.

4.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflichten und den Anlageentscheidungen des [X.] ein Ursachen-zusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der [X.] mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des [X.]n, soweit er hierzu anführt, der Kläger hätte sehenden Auges seine Einlagen auf Konten der [X.]en geleistet.

Für den [X.] zwischen einer Aufklärungspflichtver-letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem [X.] durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur [X.], [X.] vom 19.
November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14.
April 2011 -
III
ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn.
13; jeweils mwN).

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33
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a) Diese Vermutung wird -
entgegen der Auffassung des [X.]n -
durch den Text der [X.] nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im [X.] nach den Worten "Konto zu leisten": "Achte B.

[X.] [X.]. ..."
beziehungsweise "Neunte B.

[X.], Kto-".
Diese Kontobezeichnungen können jedoch nicht isoliert, sondern müssen im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers [X.] werden. In den [X.] wird als zentraler Bestandteil des jeweiligen [X.] von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des [X.]n gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüg-lich dessen der [X.] die [X.] ausübt. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die o.a. Worte im [X.] der [X.] nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Be-zeichnung der Konten handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen in den [X.] die jeweilige [X.] selbst und nicht der [X.] [X.] ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsun-terlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdi-gung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt der Zeichnungsscheine keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden [X.] darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der [X.] weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der [X.] darauf berufen, seine Hinweispflichten hätten sich dadurch erle-digt, dass der Kläger
durch den Inhalt der Zeichnungsscheine anderweitig auf-geklärt worden sei.

b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des [X.] zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und den Anlageent-schlüssen des [X.] durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der 34
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Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung der Konten verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des [X.]n nur in unwahr-scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusam-menwirken mit der vom [X.]n behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung jeweils nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die wei-teren [X.] gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem
-
auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaf-ten
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den Zugang zu den Konten eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei [X.] rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung
über die Konstruktion der Konten deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeu-tung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlagen zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus ver-ständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vor-trag des [X.]n getroffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuho-len.

5.
Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen [X.], davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und den Anlageentschlüssen des [X.] ein [X.] besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des [X.] auf Ersatz der
[X.] nicht unter [X.] aus.

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Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein [X.] Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Scha-densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspre-chung des [X.] anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Ab-wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwen-dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss in-soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaf-fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen-hang genügt nicht (vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Februar 2013 -
VI [X.], NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß ge-gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. [X.], Urteile vom 3. Dezember 1991 -
XI ZR 300/90, [X.]Z 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 -
XI [X.], [X.]Z 146, 235, 239 f; [X.], Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht des-jenigen, der, ohne Partner eines [X.] zu sein, einem Anlageinte-ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzel-aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs-
oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuer-legen (vgl. nur [X.], Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO [X.]; [X.] aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung [X.]
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weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2003
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IX ZR 62/02, [X.], 1621, 1622).

Allerdings kommt nach Maßgabe der [X.]srechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ange-nommene Beschränkung der Haftung des [X.]n unter [X.] nicht in Betracht. Die vom [X.]n übernommene Mittelver-wendungskontrolle
und die daraus abzuleitenden Handlungs-
und Aufklärungs-pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlagen. Vielmehr ging es bei der in den [X.] und den dort abgedruck-ten Verträgen an diversen Stellen angesprochenen [X.] und den zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonten um [X.]bedin-gungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligungen. Dem [X.]n und seiner Tätigkeit kam insoweit in den [X.] eine zentrale und umfassende, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe [X.] aaO).

Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unter-scheide sich von dem Sachverhalt, der der [X.]sentscheidung vom 19. [X.] (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproche-nen Umstände für die vom [X.] abgelehnte Einschränkung der Haftung unter [X.] nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die [X.] nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern -
wie hier -
ein tragendes Element der Anlage darstellte.

Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies
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entgegen dem Vortrag des Beklag-38
39
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23

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ten für den vorliegenden Fall -
möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch die [X.] vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungs-system ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter [X.] die
Relevanz von Abweichungen im Sicherungs-system aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen darf
beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die [X.] letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter [X.] in Bezug auf die Zugriffsmög-lichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck der Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu.

6.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der [X.] hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entschei-dung vom 8. Juli 2010 ([X.], [X.], 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, aus-geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des [X.] gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grund-sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der [X.] nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklä-rung beruhende Erwerb einer für den [X.] nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapi-41
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talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb -
unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage
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dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwi-derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu be-rücksichtigen, dass der [X.] nicht nur seine Pflichten zur Errichtung der vertraglich versprochenen Konten, sondern auch seine Aufklärungspflichten verletzt hat und diesen eigenständige Bedeutung zukommt. Der [X.] war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung der Treu-handkonten verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertrags-widriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die [X.] eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die [X.] überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung der Konten dazu dienen sollte, Zugriffe der [X.]en und ihrer
Gläubiger
zu verhindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidungen kausale Aufklärungspflichtverletzungen auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung der Konten [X.] worden wäre.

7.
Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätser-wägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem [X.] erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der [X.] die vertraglich geschuldeten Konten eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzungen, denen eigenständige Be-deutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prü-fen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. [X.] er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeichnungsschaden. Die [X.] führt dann dazu, dass dem [X.]
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ger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoer-richtung verursachter Beeinträchtigungen des [X.]svermögens ent-standen ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der [X.] nicht beigetreten wäre (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. [X.], aaO Rn. 33). Bezogen auf diese [X.] stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligungen bei [X.] weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar.

8.
Die Verjährungseinrede des [X.]n, für deren tatbestandliche Voraus-setzungen er die Darlegungs-
und Beweislast trägt, ist unbegründet. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt der Zeichnungsscheine gegenüber den Anlegern keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Die [X.] des [X.]n greift nicht durch. Der [X.] macht geltend, dass der
Kläger mit Zeichnung der [X.]
die für §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrläs-sige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung der Konten erlangt habe. Der [X.] stimmt insoweit aber der gegenteiligen tatrichterlichen Würdi-gung des Berufungsgerichts zu. Der Kläger musste -
wie bereits unter II
4a ausgeführt -
aus dem Text der [X.] angesichts der übrigen Begleitumstände nicht entnehmen, dass die [X.]en [X.]abe-rinnen waren. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der [X.] "Achte B.

[X.]"
beziehungsweise "Neunte
B.

[X.] "
nur um die Bezeichnung der Konten, nicht dagegen -
abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und den Prospektinhalten zum Treuhandkonto des [X.]n -
um die Bezeichnung der 43
-

26

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[X.]aberinnen handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Konto-eröffnungsunterlagen erkennen
können und müssen.

9.
Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und den Anlageent-schlüssen des [X.] nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz
1, Abs. 3 ZPO).

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2015 -
15 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 28.06.2016 -
18 [X.]/15 -

44

Meta

III ZR 410/16

23.11.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. III ZR 410/16 (REWIS RS 2017, 1842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1842

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
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Zitiert

III ZR 382/15

1 BvR 1311/16

VI ZR 512/15

VI ZR 116/12

III ZR 249/09

18 U 199/15

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