Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2016, Az. III ZB 66/15

3. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15518

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KOSTENFESTSETZUNG RVG KOLLEKTIVER RECHTSSCHUTZ KOPFTUCHVERBOT

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Gegenstand

Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung


Leitsatz

1. Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2006, III ZB 63/05, BGHZ 166, 117).

2. Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. November 2006, I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2015 - 11 W 302/15 - aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 20. Januar 2015 - 74 O 1092/14 - aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 20. November 2014 zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des [X.] jeweils zu ¼ zu tragen.

Der [X.] wird auf 905 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die [X.]en streiten darüber, ob die Beklagten für das Berufungsverfahren trotz Rücknahme des Rechtsmittels der Klägerin vor Stellung des Berufungszurückweisungsantrags die Erstattung der vollen anwaltlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 der Anlage 1 des [X.] ([X.] [X.]) nebst [X.] nach Nr. 1008 [X.] [X.] verlangen können.

2

Die Klägerin legte gegen das ihre Klage abweisende Urteil des [X.] Berufung ein und begründete diese. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 wies das [X.] die Klägerin auf die fehlenden Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels hin, kündigte dessen Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO an und setzte den [X.]en Frist zur Stellungnahme bis zum 14. November 2014. Die Klägerin nahm daraufhin mit [X.] vom 12. November 2014, der am selben Tag beim [X.] einging und am 20. November 2014 den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigen der Beklagten zugestellt wurde, ihre Berufung zurück. Mit Beschluss vom 13. November 2014 sprach das [X.] aus, dass die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung verlustig sei und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe. Mit [X.] vom 14. November 2014, eingegangen beim [X.] am selben Tag, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des [X.] die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

3

Auf Antrag der Beklagten hat das [X.] die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr (Nr. 3200 [X.] [X.]), einer [X.] von 0,9 (Nr. 1008 [X.] [X.]) und einer Auslagenpauschale von 20 € (Nr. 7002 [X.] [X.]) auf 905 € nebst Zinsen festgesetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten.

II.

4

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch der Beklagten auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 [X.] [X.] (nebst [X.] nach Nr. 1008 [X.] [X.]) zu Unrecht bejaht.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, mit Einreichung des [X.]es vom 14. November 2014 sei für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 [X.] [X.] angefallen. Wie sich aus Nr. 3201 Nr. 1 [X.] [X.] ergebe, erhalte der Rechtsanwalt die volle Verfahrensgebühr, wenn er einen [X.] einreiche, der einen Sachantrag oder Sachvortrag enthalte. Diese Voraussetzungen erfülle der [X.] der Beklagten vom 14. November 2014. Die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erwachsene 1,6-fache Verfahrensgebühr sei auch erstattungsfähig. Dass die Klägerin ihre Berufung bereits am 12. November 2014 - vor Erstellung des den Berufungszurückweisungsantrag enthaltenden [X.]es - zurückgenommen habe, stehe dem nicht entgegen. Denn von der Rücknahme des Rechtsmittels hätten die Beklagten erst durch Zustellung des diesbezüglichen [X.]es am 20. November 2014 Kenntnis erlangt. Nach der Rechtsprechung des [X.] und anderer [X.]e seien die Kosten des [X.]s auch dann erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit die Rücknahme des Rechtsmittels bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Für den vergleichbaren Fall von in Unkenntnis einer zwischenzeitlichen Rücknahme einer Klage oder eines Verfügungsantrags eingereichten Schriftsätzen gelte nichts anderes. Die Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 23. November 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 1575), wonach die durch Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten auch bei unverschuldeter Unkenntnis des Antragsgegners von der [X.] nicht erstattungsfähig seien, könne nicht ohne Weiteres auf die Fälle der Klageerwiderung oder der [X.] in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder Berufung übertragen werden. Die Beklagten hätten auch nicht den Ablauf der vom [X.] für eine Rücknahme der Berufung gesetzten Frist oder gar eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 522 ZPO abwarten müssen.

6

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

a) Die vom [X.] antragsgemäß festgesetzte 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 [X.] [X.] gehört nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Gegners im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da der Berufungszurückweisungsantrag erst nach Rücknahme des Rechtsmittels gestellt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob durch die Einreichung der [X.] am 14. November 2014 - wie das Beschwerdegericht meint - eine volle Verfahrensgebühr gegenüber den Beklagten angefallen ist. Denn die Entstehung der Verfahrensgebühr ist von ihrer Erstattungsfähigkeit streng zu unterscheiden ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., Nr. 3200-3205 [X.] Rn. 6).

8

aa) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende [X.] oder im Falle der Berufungsrücknahme der Berufungskläger (§ 516 Abs. 3 ZPO) dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 - [X.], [X.], 117 Rn. 20; [X.], Beschluss vom 23. November 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17; [X.], Beschluss vom 25. August 2009 – 6 W 70/08, juris Rn. 14; [X.], NJW-RR 2009, 426 Rn. 2; [X.], 6. Aufl., § 91 Rn. 13; Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8). Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen [X.] aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 aaO; s. auch [X.], Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - [X.], [X.], 1370 Rn. 12; vom 10. Juli 2012 - [X.], [X.], 2734 Rn. 9 und vom 23. Oktober 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 185 Rn. 10; jew. mwN).

9

bb) Die Frage, ob im Berufungsverfahren die Kosten für die Einreichung eines [X.]es, mit dem die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird, auch dann erstattungsfähig sind, wenn dieser erst nach Rücknahme der Berufung bei Gericht eingeht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur umstritten. Nach der unter anderem vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung sind die Kosten des [X.]s in diesen Fällen dann erstattungsfähig, wenn weder der [X.] noch ihrem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Einreichung der [X.] bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Rücknahme des Rechtsmittels bereits erfolgt war (s. auch [X.], BeckRS 2010, 27585; [X.], Beschluss vom 2. März 2010 - 2 W 69/10, juris Rn. 4 [Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Klagerücknahme eingereichten Klageerwiderung]; [X.] aaO Rn. 8; [X.]/Müller-Rabe, [X.], 22. Aufl., Nr. 3201 [X.] Rn. 9, 88, Anhang [X.] Rn. 46 ff mwN zum Streitstand). Nach anderer Auffassung sind die Kosten eines Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Berufungszurückweisungsantrags die Berufung bereits zurückgenommen war. Auf die (unverschuldete) Unkenntnis des Berufungsbeklagten von der Rücknahme des Rechtsmittels komme es nicht an (vgl. [X.], Beschluss vom 25. August 2009 - 6 W 70/08, juris Rn. 15; s. auch [X.], Beschluss vom 23. November 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 [keine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung]; [X.], NJW-RR 2009, 426 Rn. 4 [keine Erstattung von Anwaltskosten bei Klageerwiderung nach Klagerücknahme]; [X.], 6. Aufl., § 91 Rn. 13; Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 48).

cc) Der Senat folgt der Auffassung, nach der die Einreichung einer [X.] (mit Berufungszurückweisungsantrag und/oder Sachvortrag) nach Rücknahme des Rechtsmittels keinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch zugunsten des [X.]s auslöst. Nach dem unter aa) dargestellten Maßstab stellt die Einreichung einer [X.] nach Rücknahme des Rechtsmittels keine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO objektiv erforderliche Maßnahme dar. Auf die (verschuldete oder unverschuldete) Unkenntnis des Rechtsmittelbeklagten von der Berufungsrücknahme kommt es nicht an. Denn die subjektive Unkenntnis des [X.]s ist nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung zu begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2006 aaO). Die Gegenmeinung lässt dabei außer Betracht, dass im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten die objektive Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen [X.] maßgeblich ist, die das Gebot sparsamer Prozessführung im Blick hat (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 - [X.], [X.], 117 Rn. 20). Danach ist die Stellung eines [X.] nach Rücknahme der Berufung keine zur Rechtsverteidigung objektiv erforderliche Maßnahme. Die Frage, ob dem [X.] ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht, bleibt davon unberührt. In den Fällen, in denen das Berufungsgericht dem Rechtsmittelkläger eine Frist zur Erklärung über die [X.] gesetzt hat, kann der Rechtsmittelbeklagte, der eine Erwiderung zum Fristende erwägt, außerdem eine bestehende Ungewissheit, ob das Rechtsmittel eventuell bereits zurückgenommen ist, durch eine (gegebenenfalls telefonische) Nachfrage bei Gericht rasch und problemlos klären.

Es kommt hinzu, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Kostenfestsetzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist. Vor diesem Hintergrund wäre es wenig sinnvoll, das Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit und insbesondere durch die - unter Umständen aufwändige - Prüfung subjektiver Kriterien ("unverschuldete Unkenntnis" der [X.] und des Prozessbevollmächtigten) zu belasten (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2006 aaO mwN; [X.], Beschluss vom 25. August 2009 aaO Rn. 15).

Soweit das Beschwerdegericht meint, die vorgenannten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten seien vom [X.] (Beschluss vom 23. November 2006 aaO) lediglich für den Sonderfall der Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entwickelt worden und auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Bei diesen Grundsätzen handelt es sich vielmehr um den allgemeinen Prüfungsmaßstab für die Beurteilung des Umfangs der Kostenerstattungspflicht im Rahmen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

b) Die Beklagten können auch nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO die Erstattung einer 1,1-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 [X.] [X.] (i.V.m. einer 0,9-fachen [X.] nach Nr. 1008 [X.] [X.]) verlangen.

Wenn - wie hier - der Auftrag des Rechtsanwalts durch Rücknahme des Rechtsmittels endigt, bevor ein [X.], der [X.] oder Sachvortrag enthält, eingereicht worden ist, kommt die Erstattung einer ermäßigten Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 [X.] [X.] in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.]s auf Grund eines ihm erteilten Auftrags schon vor der Rücknahme des Rechtsmittels das Geschäft im Sinne von Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 2 [X.] [X.] betrieben hat und damit jedenfalls die ermäßigte 1,1-fache Verfahrensgebühr angefallen ist. Hierfür kann schon die Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen genügen. ([X.], Beschluss vom 23. November 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 1575 Rn. 18 f). Daran fehlt es hier. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] sind die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstmals nach der Rücknahme der Berufung tätig geworden, indem sie am 14. November 2014 die Zurückweisung der Berufung mit kurzer Begründung beantragt haben. Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu keinem Zeitpunkt vorgetragen haben, ihre Prozessbevollmächtigten hätten im Berufungsverfahren das Geschäft in Erfüllung eines entsprechenden Auftrags vor der Rücknahme des Rechtsmittels in irgendeiner Weise betrieben. Vielmehr ist das Vorbringen der Klägerin, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien erst nach Beendigung des Berufungsverfahrens tätig geworden, unwidersprochen geblieben. Die Beklagten haben lediglich den unzutreffenden Rechtsstandpunkt eingenommen, die Verfahrensgebühr sei allein durch die Einreichung der [X.] nach [X.] entstanden. Es fehlt somit an den Voraussetzungen für die Entstehung einer ermäßigten Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 [X.] [X.].

Herrmann                   Tombrink                       [X.]

                   Reiter                         [X.]

Meta

III ZB 66/15

25.02.2016

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 27. Februar 2015, Az: 11 W 302/15, Beschluss

§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 516 Abs 3 ZPO, Nr 3200 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2016, Az. III ZB 66/15 (REWIS RS 2016, 15518)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2751 WM 2016, 1848 REWIS RS 2016, 15518


Verfahrensgang

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Az. III ZB 66/15

Bundesgerichtshof, III ZB 66/15, 25.02.2016.


Az. 11 W 302/15

OLG München, 11 W 302/15, 27.02.2015.


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