Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. III ZB 66/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15505

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:250216BIIIZB66.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 66/15
vom

25. Februar 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, [X.] Nr. 3200

a)
Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Stand-punkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen [X.] aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachen Handlung abzustellen ist und es auf die -
auch unverschuldete -
Unkenntnis der [X.] oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht an-kommt (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2006 -
III ZB 63/05, [X.], 117).

b)
Die durch die Einreichung einer [X.] nach [X.] entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der [X.] die [X.] nicht kannte oder [X.] musste (im [X.] an [X.], Beschluss vom 23. November 2006 -
I [X.], NJW-RR 2007, 1575).

[X.], Beschluss vom 25. Februar 2016 -
III ZB 66/15 -
[X.]

[X.]

-

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Der III.
Zivilsenat des [X.]s hat am 25. Februar 2016 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2015 -
11 W 302/15 -
aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 20. Januar 2015 -
74 O 1092/14 -
aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 20. November 2014 zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des [X.] jeweils zu ¼ zu tragen.

Gründe:

I.

Die [X.]en streiten darüber, ob die Beklagten für das [X.] trotz Rücknahme des Rechtsmittels der Klägerin vor Stellung des [X.] die Erstattung der vollen anwaltlichen [X.]
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gebühr nach Nr. 3200 der Anlage 1 des RVG (RVG [X.]) nebst [X.] nach Nr. 1008 RVG [X.]
verlangen können.

Die Klägerin legte
gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landge-richts Berufung ein
und begründete diese. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 wies das [X.] die Klägerin auf die fehlenden Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels hin, kündigte dessen Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO an und setzte den [X.]en Frist zur Stellungnahme bis zum 14. November 2014. Die Klägerin nahm daraufhin mit [X.] vom 12. November 2014, der am selben Tag beim [X.] einging und am 20. November 2014 den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigen der Beklagten zugestellt wurde, ihre Berufung zurück. Mit Beschluss vom 13. November 2014 sprach das Ober-landesgericht aus, dass die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung verlustig sei und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe. Mit [X.] vom 14. November 2014, eingegangen beim [X.] am
selben Tag, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des [X.] die Zurückwei-sung der Berufung der Klägerin.

Auf Antrag der Beklagten hat das [X.] die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens unter Berücksichti-gung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr (Nr. 3200 RVG [X.]), einer Erhöhungs-gebühr von 0,9 (Nr. 1008 RVG [X.]) und einer (Nr.

sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückwei-sung des Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten.
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II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch der Beklagten auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 RVG [X.] (nebst [X.] nach Nr. 1008 RVG [X.]) zu Unrecht bejaht.

1.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, mit Einreichung des [X.]es vom 14. November 2014 sei für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG [X.] angefallen. Wie sich aus Nr. 3201 Nr. 1 RVG [X.] ergebe, erhalte der Rechtsanwalt die volle Verfahrensgebühr, wenn er einen [X.] einreiche, der einen Sachantrag oder Sachvortrag enthalte. Diese Voraussetzungen erfülle der [X.] der Beklagten vom 14. November 2014. Die den Prozessbevollmächtigten der [X.] erwachsene 1,6-fache Verfahrensgebühr sei auch erstattungsfähig. Dass die Klägerin ihre Berufung bereits am 12. November 2014 -
vor Erstellung des den Berufungszurückweisungsantrag
enthaltenden [X.]es -
zurück-genommen habe, stehe dem nicht entgegen. Denn von der Rücknahme des Rechtsmittels hätten die Beklagten erst durch Zustellung des diesbezüglichen [X.]es am 20. November 2014 Kenntnis erlangt. Nach der Rechtspre-chung des [X.] und anderer [X.]e seien die Kos-ten des [X.]s auch dann erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tä-tigkeit die Rücknahme des Rechtsmittels bekannt gewesen sei oder hätte [X.] sein müssen. Für den vergleichbaren Fall von in Unkenntnis einer
zwi-schenzeitlichen Rücknahme einer Klage oder eines Verfügungsantrags einge-reichten Schriftsätzen gelte nichts anderes. Die Rechtsprechung des Bundes-4
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gerichtshofs (Beschluss vom 23. November 2006 -
I [X.], NJW-RR 2007, 1575), wonach die durch
Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme ei-nes Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten auch bei unverschuldeter Unkenntnis des Antragsgegners von der [X.] nicht erstattungsfähig seien, könne nicht ohne Weiteres auf die
Fäl-le der Klageerwiderung oder der [X.] in Unkenntnis der zwi-schenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder Berufung übertragen wer-den. Die Beklagten hätten auch nicht den Ablauf der vom [X.] für eine Rücknahme der Berufung gesetzten Frist oder gar eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 522 ZPO abwarten müssen.

2.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die vom [X.] antragsgemäß festgesetzte 1,6-fache Verfah-rensgebühr nach Nr. 3200 RVG [X.] gehört nicht zu den erstattungsfähigen Kos-ten des Gegners im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da der Berufungszu-rückweisungsantrag erst nach Rücknahme des Rechtsmittels gestellt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob durch die Einreichung der Berufungserwide-rung am 14. November 2014 -
wie das Beschwerdegericht meint -
eine volle Verfahrensgebühr gegenüber den Beklagten angefallen ist. Denn die Entste-hung der Verfahrensgebühr ist von ihrer Erstattungsfähigkeit streng zu unter-scheiden ([X.] [X.]/[X.], RVG,
6. Aufl., Nr. 3200-3205 [X.] Rn. 6).

aa) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende [X.] oder im Falle der [X.] der Berufungskläger (§ 516 Abs. 3 ZPO) dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur [X.] Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, 6
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die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechts-verfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 -
III ZB 63/05, [X.], 117 Rn. 20; [X.], Beschluss vom 23. November 2006 -
I [X.], NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17; [X.], Beschluss vom 25. August 2009

6 [X.]/08, juris Rn. 14; [X.], NJW-RR 2009, 426 Rn. 2; [X.], 6. Aufl., § 91 Rn. 13; [X.]/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8). Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen [X.] aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 aaO; s. auch [X.], Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 -
VI [X.], [X.], 1370 Rn.
12; vom 10. Juli 2012 -
VI [X.], [X.], 2734

Rn. 9
und vom 23.
Oktober 2013 -
V [X.], NJW-RR 2014, 185 Rn. 10; jew. mwN).

bb) Die Frage, ob im Berufungsverfahren die Kosten für die Einreichung eines [X.]es, mit dem die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird, auch dann erstattungsfähig sind, wenn dieser erst nach Rücknahme der Berufung bei Gericht eingeht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur umstritten. Nach der unter anderem
vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung sind die Kosten des [X.]s in diesen Fäl-len
dann erstattungsfähig, wenn weder der [X.] noch ihrem Prozessbevoll-mächtigten im Zeitpunkt der Einreichung der [X.] bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Rücknahme des Rechtsmittels bereits er-folgt war (s. auch [X.], BeckRS 2010, 27585; [X.], Beschluss vom 2. März 2010 -
2 W 69/10, juris Rn. 4 [Erstattungsfähigkeit der Kosten [X.] nach Klagerücknahme eingereichten Klageerwiderung]; [X.] aaO Rn. 8; [X.]/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Nr. 3201 [X.] Rn. 9, 88, Anhang [X.] Rn. 46 ff mwN zum Streitstand). Nach anderer Auffassung sind die Kosten 9
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eines Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Berufungszurückweisungsantrags die Berufung bereits zurückgenommen war. Auf die (unverschuldete) Unkenntnis des [X.]n von der Rücknahme des Rechtsmittels komme es nicht an (vgl. [X.], Beschluss vom 25. August 2009 -
6 [X.]/08, juris Rn. 15; s. auch [X.], Beschluss vom 23. November 2006 -
I [X.], NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 [keine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Einreichung einer [X.] nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung]; [X.], NJW-RR 2009, 426 Rn. 4 [keine Erstattung von Anwaltskos-ten bei Klageerwiderung nach Klagerücknahme]; [X.], 6. Aufl.,
§ 91 Rn. 13; Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8; [X.], ZPO, 22. Aufl.,
§ 91 Rn. 48).

cc) Der Senat folgt der Auffassung, nach der die Einreichung einer Beru-fungserwiderung (mit Berufungszurückweisungsantrag und/oder Sachvortrag) nach Rücknahme des Rechtsmittels keinen prozessualen Kostenerstattungsan-spruch
zugunsten des [X.]s auslöst. Nach dem unter aa) darge-stellten Maßstab stellt die Einreichung einer [X.] nach [X.] des Rechtsmittels keine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO objektiv erforderliche Maßnahme dar. Auf die (verschuldete oder unverschuldete) Unkenntnis des Rechtsmittelbeklagten
von der [X.] kommt es nicht an. Denn die subjektive Unkennt-nis des [X.]s ist nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kos-ten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung zu begründen (vgl. [X.], [X.] vom 23. November 2006 aaO). Die Gegenmeinung lässt dabei außer Betracht, dass
im Rahmen der Prüfung der
Notwendigkeit der geltend gemach-ten Kosten die objektive Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen [X.] maßgeblich ist, die das Gebot sparsamer Prozessführung im Blick hat 10
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(Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 -
III ZB 63/05, [X.], 117 Rn. 20). Danach ist die Stellung eines [X.] nach Rücknahme der Berufung keine zur Rechtsverteidigung objektiv erforderliche Maßnahme.
Die Frage, ob dem [X.] ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungs-anspruch zusteht, bleibt davon unberührt. In den Fällen, in denen das [X.] dem Rechtsmittelkläger eine Frist zur Erklärung über die Rechts-mittelrücknahme gesetzt hat, kann der Rechtsmittelbeklagte, der eine Erwide-rung zum Fristende erwägt, außerdem eine bestehende Ungewissheit, ob das Rechtsmittel eventuell bereits zurückgenommen ist, durch eine (gegebenenfalls telefonische) Nachfrage bei Gericht rasch und problemlos klären.

Es kommt hinzu, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimm-ten Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Kostenfest-setzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, ei-ne typisierende Betrachtungsweise geboten ist. Vor diesem Hintergrund wäre es wenig sinnvoll, das Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit und insbesondere durch die -
un-ter Umständen aufwändige -
Prüfung subjektiver Kriterien ("unverschuldete [X.]"
der [X.] und des Prozessbevollmächtigten) zu belasten
(vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2006 aaO
mwN; [X.], [X.] vom 25. August 2009 aaO Rn. 15).

Soweit das Beschwerdegericht meint, die vorgenannten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten seien vom [X.] ([X.] vom 23. November 2006
aaO) lediglich für den Sonderfall der [X.] einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einst-weiligen Verfügung entwickelt worden und auf die vorliegende Fallkonstellation 11
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nicht übertragbar, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Bei diesen Grundsät-zen handelt es sich vielmehr um den allgemeinen Prüfungsmaßstab für die Be-urteilung des Umfangs der [X.] im Rahmen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

b) Die Beklagten können auch nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO die Erstattung einer 1,1-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG [X.] (i.V.m. einer [X.] nach Nr. 1008 RVG [X.]) verlangen.

Wenn -
wie hier -
der Auftrag des Rechtsanwalts durch Rücknahme des Rechtsmittels
endigt, bevor ein [X.], der [X.] oder Sachvortrag enthält, eingereicht worden ist,
kommt die Erstattung einer ermäßigten Verfah-rensgebühr nach Nr. 3201 RVG [X.] in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.]s auf Grund eines ihm [X.] schon vor der Rücknahme des Rechtsmittels das
Geschäft im Sinne von Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG [X.] betrieben hat und damit [X.] die ermäßigte 1,1-fache Verfahrensgebühr angefallen ist. Hierfür kann schon die Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen genügen. ([X.], Beschluss vom
23. November 2006 -
I [X.], NJW-RR 2007, 1575 Rn. 18 f). Daran fehlt es hier. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] sind die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstmals nach der Rücknahme der Berufung tätig geworden, indem sie am 14. Novem-ber 2014 die Zurückweisung der Berufung mit kurzer Begründung beantragt haben. Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass die darlegungs-
und beweisbelasteten Beklagten (vgl. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu keinem Zeit-punkt vorgetragen haben, ihre Prozessbevollmächtigten hätten im Berufungs-verfahren das Geschäft in Erfüllung eines entsprechenden Auftrags vor der 13
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Rücknahme des Rechtsmittels in irgendeiner Weise betrieben. Vielmehr ist das Vorbringen der Klägerin, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien erst nach Beendigung des Berufungsverfahrens tätig geworden, unwidersprochen geblieben. Die Beklagten haben lediglich
den unzutreffenden Rechtsstandpunkt eingenommen,
die Verfahrensgebühr sei allein durch die Einreichung der Beru-fungserwiderung nach [X.]
entstanden. Es fehlt somit an den Voraussetzungen für die Entstehung einer ermäßigten Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG [X.].

[X.]

[X.]
Remmert

[X.]

Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2014 -
74 O 1092/14 -

[X.], Entscheidung vom 27.02.2015 -
11 W 302/15 -

Meta

III ZB 66/15

25.02.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. III ZB 66/15 (REWIS RS 2016, 15505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15505

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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