Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2016, Az. 4 AZR 805/14

4. Senat | REWIS RS 2016, 9929

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Gegenstand

Haustarifvertrag - Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge


Leitsatz

Wird ein Unternehmen, bei dem ein Haustarifvertrag gilt, nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf ein anderes Unternehmen verschmolzen, gilt der Haustarifvertrag beim aufnehmenden - bisher tariflosen - Rechtsträger weiter. Dieser ist damit tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 TVG, so dass der Haustarifvertrag grundsätzlich auch für die Arbeitsverhältnisse der bei ihm beschäftigten Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft gilt.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] - Kammern [X.] - vom 29. September 2014 - 9 [X.]/14 - insoweit aufgehoben als das [X.] auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abgeändert und die Klage insoweit vollständig abgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2014 - 3 Ca 343/13 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Tenors der arbeitsgerichtlichen Entscheidung klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass der Geltungsbereich in § 1 des zwischen der Klägerin und der Firma [X.] am 21. Dezember 2011 geschlossenen [X.] auch diejenigen vor dem 1. Januar 2014 mit der Beklagten begründeten Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer erfasst, die bereits am 31. Dezember 2013 Mitglied der Klägerin waren und es noch immer sind.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen Klägerin und Beklagte jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Reichweite des Geltungsbereichs eines [X.] nach einer Verschmelzung.

2

Die klagende [X.] ([X.]) schloss am 21. Dezember 2011 mit der Firma [X.] ([X.]) einen Haustarifvertrag ([X.]), der auszugsweise wie folgt lautet:

        

§ 1   

        

Dieser Haustarifvertrag gilt für alle in der Firma [X.] beschäftigten Arbeiter/innen, Angestellten und Auszubildenden, die Mitglied der [X.] sind.

        

§ 2 Anerkennung von Tarifverträgen

        

1.    

Die Tarifverträge für die Arbeiter/innen, Angestellte und Auszubildende in der Metallindustrie des Tarifgebietes

                 

[X.]üdbaden

                 

abgeschlossen zwischen der [X.], Vorstand oder Bezirksleitung für Baden-Württemberg einerseits und dem

                 

Gesamtverband metallindustrieller Arbeitgeberverbände e. V. (Gesamtmetall)

                 

oder dem

                 

Verband der Metall- und Elektroindustrie [X.]üdwest e. V. - [X.]üdwestmetall Freiburg

                 

andererseits sind Bestandteil dieses Tarifvertrages und gelten in ihrer jeweiligen Fassung für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich gem. § 1 aufgeführten Beschäftigten.

        

…       

        
        

§ 3 Regelmäßige Arbeitszeit

        

1.    

Die tarifliche wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt ab 1. Januar 2012 38 [X.]tunden pro Woche.

        

…       

        

§ 7 Lohn und Gehalt

        

1.    

Die jeweils in der Fläche vereinbarten Lohnerhöhungen werden automatisch übernommen. Dazu legt die [X.] der [X.] per Einwurf-Einschreiben die genauen Inhalte des Abschlusses in der Fläche vor. Dieser Abschluss wird übernommen, sofern nicht [X.] innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der vollständigen Information über die Inhalte des Abschlusses gegenüber der [X.], Verwaltungsstelle Freiburg, mittels Einwurf-Einschreiben ausdrücklich widerspricht.

        

2.    

[X.]ollte [X.] der Übernahme der in der Fläche vereinbarten Lohnerhöhungen widersprechen, sind unverzüglich Verhandlungen mit der [X.] zur Frage der Lohn- und Gehaltserhöhungen aufzunehmen. Für diesen Fall entfällt die Friedenspflicht.

        

§ 8 Gleichbehandlungsgrundsatz

        

1.    

Die Arbeitgeberin gewährt den Mitarbeitern, die aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit leisten, dem Grunde nach die gleichen Arbeitsbedingungen wie den Mitarbeitern der [X.] ([X.]) ([X.].: die Beklagte).

        

…       

        
        

§ 9 [X.]chlussbestimmungen

        

1.    

Der vorliegende Haustarifvertrag wird mit Wirkung ab 01.01.2012 bis 31.12.2013 abgeschlossen. Er wirkt bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages nach. …

        

3.    

Die Parteien streben mittelfristig eine Lösung an, wonach einheitliche Arbeitsbedingungen bei [X.] und [X.] hergestellt werden sollen. Unabhängig davon, ob ein Mitarbeiter bei [X.] oder [X.] beschäftigt wird. Damit ist keine automatische Übernahme von [X.] der [X.] auf die [X.] verbunden. Diese ist aber auch nicht ausgeschlossen.

        

…“    

        

3

Die Beklagte führte am [X.]tandort [X.] mit der [X.] einen gemeinsamen Betrieb. Die Beklagte ist weder Mitglied in einem Arbeitgeberverband noch hat sie selbst einen Haustarifvertrag abgeschlossen.

4

Mit [X.] vom 29. Juni 2012 übertrug die [X.] als übertragende Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß §§ 2 ff., 46 ff. [X.] auf die Beklagte als übernehmende Gesellschaft. Die entsprechende Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 26. Juli 2012.

5

Mit [X.]chreiben vom 21. Mai 2013 teilte die Klägerin der [X.] mit, dass für das Tarifgebiet [X.] ein neuer Entgelttarifvertrag ([X.]) vereinbart worden sei. Der Inhalt des [X.] wurde der [X.] als Anlage zu diesem [X.]chreiben übermittelt. Mit undatiertem [X.]chreiben äußerte die Beklagte daraufhin, sie betrachte das [X.]chreiben der Klägerin als „gegenstandslos“, da „eine originäre Tarifbindung nicht mehr“ bestehe. [X.]ie zahlte gleichwohl an alle bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer im Folgenden den sich aus den neuen Lohntabellen des [X.] ergebenden Monatslohn.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der [X.] sei nicht nur auf diejenigen ihrer Mitglieder anzuwenden, die vormals in einem Arbeitsverhältnis zur [X.] standen, sondern nunmehr auch auf alle ihre bei der [X.] beschäftigten Mitglieder. Die Beklagte sei in die [X.]tellung als Partei des unternehmensweit geltenden [X.] als Gesamtrechtsnachfolgerin der [X.] eingerückt. Der Geltungsbereich des [X.] beziehe sich nunmehr auf das Unternehmen der [X.] als Ganzes. Da die Beklagte zudem gegen die Mitteilung der Lohnerhöhung keinen ausdrücklichen Widerspruch i[X.]v. § 7 Nr. 1 [X.] erhoben habe, seien die durch den [X.] vereinbarten Lohnerhöhungen automatisch übernommen worden. Die Beklagte habe die Lohnsteigerungen nach dem [X.] falsch berechnet, da sie die höheren Tabellenwerte nicht an die erhöhte Arbeitszeit angeglichen habe.

7

Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Geltungsbereichsbestimmung des [X.] zwischen der [X.] und der Firma [X.] GmbH vom 21. Dezember 2011 auch die vor dem 1. Januar 2014 mit der [X.] begründeten Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer erfasst, die bereits am 31. Dezember 2013 bei der [X.] Mitglied waren und es noch immer sind;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16. Mai 2013 für die bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer/innen, Angestellten und Auszubildenden anzuwenden, die bereits zum 31. Dezember 2013 Mitglied der [X.] waren und noch immer Mitglied der [X.] sind und deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2014 begonnen hat.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, sie sei nach der Verschmelzung zwar im Verhältnis zu den vormals bei der [X.] beschäftigten [X.]-Mitgliedern an den [X.] gebunden, nicht jedoch hinsichtlich der originär bei ihr beschäftigten bzw. nachfolgend neu eingestellten [X.]-Mitglieder. Eine solche „Infizierung“ ihres gesamten Unternehmens mit dem Haustarifvertrag der übertragenden Gesellschaft ergebe sich nicht aus der Gesamtrechtsnachfolge. Es sei nicht gerechtfertigt, den Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags auf einen unbeteiligten [X.] auszuweiten. Hierdurch werde ihre negative Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG sowie ihre sich aus der [X.] 2001/23/[X.]. Art. 16 der Grundrechtecharta ergebenden Rechte verletzt. Zudem habe sie einer automatischen Übernahme des Tarifabschlusses des [X.] rechtzeitig i[X.]v. § 7 Nr. 1 [X.] widersprochen. Letztlich seien die Lohnerhöhungen aus dem [X.] bereits vollständig an alle Arbeitnehmer weitergegeben worden.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin in der [X.]ache die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Aufgrund der Verschmelzung der [X.] auf die Beklagte ist diese in die [X.]tellung der [X.] als Partei des [X.] mit der Folge eingetreten, dass die sich aus dem [X.] ergebenden Rechte und Pflichten für sie selbst gelten. Dies umfasst die von der Klägerin im Antrag zu 1. genannten Arbeitsverhältnisse. [X.]oweit die Klägerin weiter die Geltung des [X.] für bestimmte Arbeitsverhältnisse der [X.] feststellen lassen will (Antrag zu 2.), ist die Klage jedoch unzulässig.

A. Die Revision ist zulässig. Die dort gegenüber den zuletzt beim [X.] gestellten Anträgen vorgenommene Änderung der Anträge ist entgegen der Auffassung der [X.] keine - in der Revision grundsätzlich unzulässige ([X.]. [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 14, [X.][X.] 140, 291) - Klageänderung, sondern eine bereits mit Revisionseinlegung vorgenommene Beschränkung des mit der Klage geltend gemachten Begehrens. Im Vergleich zu den Berufungsanträgen erstreckte sich die beantragte Feststellung im Hauptantrag der Revisionsbegründung nicht mehr auf alle bei der [X.] beschäftigten [X.], sondern nur noch auf diejenigen, die bereits vor dem 1. Januar 2014 ihre Mitgliedschaft begründet hatten.

B. Die Revision ist teilweise begründet. Der zuletzt gestellte Antrag zu 1. ist als Verbandsklage i[X.]v. § 9 [X.] zulässig und begründet. Der nach § 9 Nr. 1 [X.]atz 2 [X.] iVm. § 4 Abs. 5 [X.] seit dem 1. Januar 2014 nachwirkende [X.] umfasst nach seinem Geltungsbereich jedenfalls alle vor dem 1. Januar 2014 begründeten Arbeitsverhältnisse der [X.] mit Mitgliedern der Klägerin, deren Mitgliedschaft bereits am 31. Dezember 2013 bestand und noch fortbesteht. [X.]r ist in seiner Geltung nicht auf vormals bei der [X.] beschäftigte Arbeitnehmer beschränkt. Den Antrag zu 2. hat das [X.] demgegenüber zu Recht als unzulässig erachtet.

I. Die Klage ist nur teilweise zulässig.

1. Bei dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine zulässige sog. Verbandsklage i[X.]v. § 9 [X.].

a) Nach § 9 [X.] sind rechtskräftige [X.]ntscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen [X.]en aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrags ergangen sind, in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und [X.] für die Gerichte und [X.]chiedsgerichte bindend. Damit setzt § 9 [X.] die Möglichkeit voraus, dass [X.]en einen Rechtsstreit über die Feststellung eines klärungsfähigen und klärungsbedürftigen abstrakten Rechtsverhältnisses führen können (vgl. dazu ausf. [X.] 4. Juli 2007 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.][X.] 123, 213). Diese besondere und insofern von der [X.] eines konkreten Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 1 ZPO abweichende Möglichkeit begründet keine eigenständige Klageart neben den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Klagen. [X.]ie spezifiziert lediglich die [X.]en in einem zwischen den [X.]en über Bestand oder Inhalt des von ihnen geschlossenen Tarifvertrags geführten Prozess ([X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.][X.] 141, 188). Auch bei der sog. Verbandsklage nach § 9 [X.] muss danach ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben sein. Im Regelfall ist dieses bei dem Rechtsstreit zwischen [X.]en allein wegen der [X.]rstreckung der Bindungswirkung zu bejahen ([X.] 4. Juli 2007 - 4 [X.] - Rn. 18 [X.], aaO). § 9 [X.] hat vorrangig den Zweck, die normative Wirkung des Tarifvertrags mit einer möglichst einheitlichen rechtlichen Beurteilung von Tarifbestimmungen zu untersetzen und damit der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit zu dienen und zugleich Individualstreitigkeiten zu vermeiden. Danach ist ein Feststellungsinteresse dann gegeben, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Klärung der Rechtsfrage zum gegenwärtigen [X.]punkt erforderlich machen, etwa die gegenwärtige oder zukünftige fehlerhafte Anwendung von Tarifnormen durch einen Tarifvertragspartner ([X.] 23. März 2011 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.][X.] 137, 231).

b) Im Hinblick auf die vorgenannten Voraussetzungen stellt der Antrag zu 1. nach der gebotenen Auslegung eine zulässige Verbandsklage i[X.]v. § 9 [X.] dar.

aa) Zu den mit einer sog. Verbandsklage zu klärenden Auslegungsfragen gehört auch die allgemeine Auslegung einer tariflichen Regelung über den Geltungsbereich eines zwischen den Parteien vereinbarten Tarifvertrags oder [X.] und damit die Geltung des Tarifvertrags für eine zweifelsfrei bestimmbare und von anderen Arbeitnehmern abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern ([X.] 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 19). Hierauf zielt der Antrag zu 1. in der zuletzt gestellten Form ab. Mit ihm begehrt die Klägerin in der [X.]ache die [X.]inbeziehung einer bestimmten, nach abstrakten Kriterien hinreichend genau bezeichneten Gruppe von bei der [X.] bestehenden Arbeitsverhältnissen in den Geltungsbereich des § 1 [X.].

[X.]) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich auf eine „gespaltene Bindung“ an den [X.] beruft, indem sie die [X.] bzgl. der früher bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer nicht in Frage stellt, aber die Geltung für die schon vor der Verschmelzung bei ihr begründeten Arbeitsverhältnisse bestreitet. Damit stellt sie ihre [X.]tellung als [X.] nicht in Abrede, sondern wehrt sich in der [X.]ache lediglich gegen die [X.]rstreckung des Geltungsbereichs des Tarifvertrags auf eine bestimmte Arbeitnehmergruppe.

[X.]) Der Zulässigkeit der Verbandsklage i[X.]v. § 9 [X.] steht schließlich nicht das [X.]nde der Geltungsdauer des [X.] zum 31. Dezember 2013 entgegen. Auch bei einer nur nachwirkenden Geltung des Tarifvertrags (vgl. § 9 Nr. 1 [X.]atz 2 [X.]) wäre die Beklagte verpflichtet, die ihm unterfallenden Arbeitsverhältnisse nach seiner Maßgabe durchzuführen, bis eine andere Abmachung die Nachwirkung abgelöst hat, § 4 Abs. 5 [X.] (vgl. [X.] 4. Juli 2007 - 4 [X.] - Rn. 22, [X.][X.] 123, 213). Der mit der Verbandsklage zu klärende Inhalt der Tarifnormen beruht bei der - von den [X.]en nicht ausgeschlossenen - Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 [X.] ebenso wie bei der zwingenden Wirkung der Tarifnormen nach § 4 Abs. 1 [X.] auf der [X.]. [X.]ie gestaltet auch nach dem [X.]nde des Tarifvertrags den Inhalt der tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der tarifvertraglichen Regelungen. Dabei ermöglicht die Nachwirkung zwar eine Änderung durch eine „andere Abmachung“ i[X.]v. § 4 Abs. 5 [X.]. [X.]ine solche ist aber auch zwingend erforderlich, wenn die von den [X.] seinerzeit vereinbarten Arbeitsbedingungen geändert werden sollen. Die durch § 9 [X.] geschaffene Privilegierung der Tarifvertragspartner beruht damit in beiden Fällen auf ihrer Normsetzungsbefugnis und erstreckt sich de[X.]alb auf den Bestand und die Auslegung dieser von ihnen selbst gesetzten Normen ([X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 68 [X.], [X.][X.] 123, 46). De[X.]alb hat das [X.] eine Verbandsklage auch dann als zulässig angesehen, wenn es um den [X.]raum der - nicht ausgeschlossenen - Nachwirkung des Tarifvertrags ging (vgl. zB [X.] 4. Juli 2007 - 4 [X.] - aaO; ebenso [X.]/[X.] 7. Aufl. § 9 [X.] Rn. 9; [X.]/[X.] [X.] 7. Aufl. § 9 Rn. 27; NK-GA/Forst § 9 [X.] Rn. 13; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 9 [X.] Rn. 6; Däubler[X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 9 Rn. 24; [X.] NZA 1992, 250, 252; [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 9 Rn. 25).

2. Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Klägerin hiermit ausschließlich die Anwendung des [X.] sichern will, ohne die tatsächlich zwischen den Parteien allein streitigen Modalitäten dieser Anwendung einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.

a) Der Antrag zu 2. ist nicht als Verbandsklage i[X.]v. § 9 [X.] zulässig.

aa) Die beantragte Feststellung betrifft nicht das „Bestehen oder Nichtbestehen“ eines Tarifvertrags i[X.]v. § 9 [X.].

(1) Insoweit setzt die Zulässigkeit einer Verbandsklage i[X.]v. § 9 [X.] den [X.]treit über die Gültigkeit eines Tarifvertrags oder einer Tarifnorm voraus ([X.]/[X.] aaO § 9 Rn. 6; [X.]/[X.] aaO § 9 [X.] Rn. 13; Däubler[X.]/[X.]/[X.] aaO § 9 Rn. 22). Dieser muss zwischen den Parteien des Rechtsstreits vereinbart sein.

(2) Der im Antrag zu 2. genannte [X.] ist nicht zwischen den Parteien vereinbart worden. Auch steht seine Gültigkeit zwischen ihnen nicht im [X.]treit. Die Parteien streiten vielmehr darum, ob die in dem - insoweit unterstellt - gültigen [X.], genauer in § 7 Nr. 1 [X.]atz 3 [X.], aufgestellten Voraussetzungen für seine Anwendung erfüllt sind.

[X.]) Die beantragte Feststellung betrifft auch nicht die von § 9 [X.] gleichfalls erfasste „Auslegung“ eines Tarifvertrags.

(1) Zwar kann auch ein [X.]treit der [X.]en über die Auslegung einer Tarifnorm - hier § 7 Nr. 1 [X.]atz 3 [X.] - grundsätzlich Gegenstand einer Verbandsklage sein. Die zu entscheidende Rechtsfrage darf sich jedoch nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis beziehen, sondern muss allein die Auslegung eines abstrakten Tarifbegriffs zum Gegenstand haben. De[X.]alb ist im Antrag der fragliche Tarifvertrag und die betreffende Tarifnorm zu benennen, ferner der von der klagenden [X.] als zutreffend angesehene abstrakte Auslegungsschritt zu formulieren, so dass damit der abstrakte Tarifbegriff mit einem - notwendig weniger abstrakten - ausgelegten Tarifbegriff verbunden wird. Dabei darf das Gericht keine [X.]ubsumtion eines konkreten [X.]achverhalts unter die auslegungsbedürftige Tarifnorm vornehmen müssen, um den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. ausf. [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 30 ff. [X.], [X.][X.] 141, 188).

(2) Dem wird der Antrag zu 2. nicht gerecht. Die begehrte Feststellung zielt nicht auf die im Wege der Auslegung gewonnene Konkretisierung eines Tarifbegriffs ab. In der [X.]ache zielt sie auf die Feststellung des [X.]rgebnisses einer Rechtsanwendung, nämlich die Frage, ob die im [X.] tariflich im [X.]inzelnen bestimmten Voraussetzungen für die Geltung des [X.] durch ein tatsächliches Verhalten der [X.]en erfüllt sind, namentlich ob das [X.] [X.]chreiben der [X.] einen ausdrücklichen Widerspruch i[X.]v. § 7 Nr. 1 [X.] enthält. Damit geht es nicht um eine abstrakte Auslegungsfrage aus dem Tarifvertrag.

b) Der Antrag zu 2. ist auch nicht als allgemeine Feststellungsklage i[X.]v. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, das Rechtsverhältnis durch richterliche [X.]ntscheidung alsbald festzustellen. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder [X.] kann grundsätzlich Gegenstand einer Feststellungsklage sein. [X.]in Feststellungsinteresse ist nach der Rechtsprechung des [X.]s aber nur gegeben, wenn durch die [X.]ntscheidung über den Feststellungsantrag der [X.]treit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., etwa [X.] 27. August 2014 - 4 [X.] - Rn. 13, 15 [X.]). [X.]s fehlt, wenn durch die [X.]ntscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der [X.]ntscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütung[X.]öhe bestimmen, kein [X.]treit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des [X.] gemacht werden ([X.] 27. August 2014 - 4 [X.] - aaO).

[X.]) Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Parteien streiten - neben der sich aus der [X.]ntscheidung über den Antrag zu 1. ergebenden grundsätzlichen Geltung des [X.], also auch dessen § 7 - nicht nur über das „Ob“ einer automatischen Übernahme der Lohnerhöhungen des [X.] nach § 7 Nr. 1 [X.] für die Vergangenheit und die Wirksamkeit eines Widerspruchs der [X.] nach § 7 Nr. 2 [X.], sondern gerade auch über die nachfolgende Frage, wie genau eine solche Übernahme rechnerisch bei unterschiedlichen Arbeitszeiten im anerkennenden und anerkannten Tarifvertrag zu erfolgen hätte. [X.]omit drohen im Hinblick auf die zutreffende Vergütung der im Antrag zu 2. genannten Arbeitsverhältnisse weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien.

II. Der zulässige Antrag zu 1. ist begründet. Die Beklagte ist durch die Rechtsfolge der Verschmelzung nicht nur [X.] des [X.] geworden, sondern auch in alle dort geregelten Rechte und Pflichten eingetreten. Die unternehmensbezogene Geltungsbereichsbestimmung des [X.] erfasst jedenfalls alle mit der [X.] vor dem 1. Januar 2014 begründeten Arbeitsverhältnisse von Mitgliedern der Klägerin, deren Mitgliedschaft bereits am 31. Dezember 2013 bestand und noch fortbesteht, und ist nicht nur auf die vormals bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt.

1. Neben der Klägerin ist auch die Beklagte [X.] des [X.] (§ 3 Abs. 1 [X.]) geworden. Dies folgt aus der Verschmelzung der [X.] auf die Beklagte.

a) Die Beklagte ist mit [X.]intragung der Verschmelzung in das Handelsregister am 26. Juli 2012 als aufnehmendes Unternehmen im Wege der [X.] in die [X.]tellung als [X.] des [X.] eingetreten. Insoweit hat der [X.] bereits entschieden, dass nicht nur bei der Verschmelzung im Wege der Neugründung gemäß § 2 Nr. 2 [X.], sondern auch bei der Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 [X.] wegen der vom Gesetz in § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angeordneten Gesamtrechtsnachfolge ein [X.] uneingeschränkt auf den neu gegründeten bzw. den aufnehmenden Rechtsträger übergeht (vgl. zur Verschmelzung im Wege der Neugründung [X.] 24. Juni 1998 - 4 [X.] - zu 2 a der Gründe, [X.][X.] 89, 193; zur Verschmelzung durch Aufnahme 4. Juli 2007 - 4 [X.] - Rn. 41 ff., [X.][X.] 123, 213). Der aufnehmende Rechtsträger tritt in bestehende Verträge ein und wird damit Partei des für den übertragenden Rechtsträger geltenden [X.] ([X.] 4. Juli 2007 - 4 [X.] - Rn. 39, 41, aaO; 10. Juni 2009 - 4 ABR 21/08 - Rn. 27; allg. Ansicht vgl. zB [X.]/Müller-Glöge 6. Aufl. § 613a Rn. 223; [X.]/[X.] aaO § 2 [X.] Rn. 26; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 613a BGB Rn. 262; [X.]/[X.] aaO § 3 [X.] Rn. 47; Grau in [X.]/Moll/[X.] Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 15 Rn. 198; Hohenstatt in [X.]/Hohenstatt/[X.]/[X.] Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 4. Aufl. Teil [X.] Rn. 101; [X.]/[X.]/[X.] [X.]-HdB 16. Aufl. § 116 Rn. 14). Der [X.] wirkt danach kollektivrechtlich fort, mit der Folge, dass § 613a Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung kommt ([X.] 24. Juni 1998 - 4 [X.] - zu 2 a, b der Gründe, aaO; [X.] RdA 2012, 129, 136 f.).

b) Gegen diese Rechtsprechung wendet sich die Beklagte, die selbst die Geltung des [X.] für die vormals bei der [X.] beschäftigten [X.] annimmt, nicht. [X.]ie bestreitet weder, [X.] des [X.] zu sein, noch die aus dem [X.] erwachsenden Pflichten, soweit sie gegenüber den - ehemaligen - Arbeitnehmern der [X.] bestehen.

2. Die Verschmelzung der [X.] auf die Beklagte führt zu der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angeordneten [X.], dh. sie hat den Übergang des gesamten Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger zur Folge.

a) Der aufnehmende Rechtsträger tritt unmittelbar in die Rechtsposition des verschmolzenen Rechtsträgers „genau in der Art und Weise“ ein, wie sie im [X.]punkt der [X.]intragung der Verschmelzung bestand (KK-[X.]/[X.] § 2 Rn. 39). [X.]o gehen bspw. sowohl vom verschmolzenen Rechtsträger erteilte Vollmachten an Dritte als auch diesem von [X.] erteilte Vollmachten auf den aufnehmenden Rechtsträger über ([X.]/[X.]/[X.] [X.] Umw[X.]tG 6. Aufl. § 20 [X.] Rn. 36). Ferner werden aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen eingeräumte Rechte und Pflichten, zB Auflagen, Genehmigungen, von der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich erfasst (Grunewald in [X.] [X.] 5. Aufl. § 20 Rn. 13). Auch bei der [X.] im [X.]rbfall, deren Grundsätze entsprechend auf die umwandlungsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge anzuwenden sind (KK-[X.]/[X.] § 2 Rn. 38; [X.] in [X.] aaO § 131 Rn. 64 f.), bildet ein Nachlass kein [X.]ondervermögen in der Hand des [X.]rben, sondern verschmilzt mit dem [X.]igenvermögen des [X.]rben zu einer rechtlichen [X.]inheit ([X.]/[X.] 6. Aufl. § 1922 Rn. 126). Dabei gehen nicht nur bereits begründete Rechte und Pflichten auf den [X.]rben über, sondern grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen, auch die „unfertigen“, noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des [X.]rblassers, also auch bedingte oder künftige Rechte, Bindungen und Lasten (grdl. [X.] 9. Juni 1960 - VII ZR 229/58 - zu I 2 b der Gründe, [X.]Z 32, 367; 30. Juni 1976 - [X.] - zu I 4 a der Gründe; 14. Juli 1997 - II ZR 122/96 - zu 3 b der Gründe; für den Fall einer Vereinigung zweier [X.]parkassen 21. Mai 1980 - [X.]/79 - zu III 1 der Gründe, [X.]Z 77, 167; so auch [X.] in [X.] aaO Rn. 64 ff.). Für die Bestimmung der Reichweite einer übergegangenen [X.] ist dabei die Auslegung der originären Vereinbarung von Bedeutung, so dass bspw. eine auf den [X.]rben des Bürgen übergegangene Bürgschaftsverpflichtung auch neu entstehende Ansprüche gegen den Hauptschuldner erfasst, wenn sie in den Bereich der vom [X.]rblasser übernommenen Verpflichtung fallen ([X.] 30. Juni 1976 - [X.] - zu I 4 der Gründe). Dementsprechend dient die „Nutzung des [X.] erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge für die Verschmelzung“ dazu, eine umfassende Rechtsnachfolge in gleicher Weise sicherzustellen ([X.] in [X.] aaO Rn. 65). Die Person des bi[X.]erigen Vertragspartners wird „vollumfänglich“ ersetzt, indem der [X.] mit allen Rechten und Pflichten in die Position des bi[X.]erigen Vertragspartners einrückt ([X.] Anm. [X.]zA [X.] § 20 Nr. 1; [X.] Fortgeltung von Kollektivverträgen bei Unternehmensumstrukturierung durch Umwandlung [X.]. 147 f.; [X.] [X.] und [X.] 186 ff.; Winzer Beeinflussung der Tarifgeltung durch den Arbeitgeber [X.]. 201 f., vgl. auch [X.]/[X.] BGB (2016) § 613a Rn. 201), so als hätte das aufnehmende Unternehmen sie selbst vereinbart. Ausgenommen sind lediglich Ansprüche oder Verbindlichkeiten, deren [X.]rlöschen ausdrücklich bestimmt ist oder die ihrer Natur nach nicht auf einen [X.] übergehen können ([X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.] 598/04 - zu 5 b aa der Gründe [X.], [X.][X.] 116, 104; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 20 [X.] Rn. 30). Beschränkungen bestehen dabei im Grundsatz nur insofern, als sie dem „ursprünglichen Vertrag“ im Wege der Auslegung selbst zu entnehmen sind, wobei die nachfolgende Verschmelzung außer Betracht bleibt.

b) Bezogen auf die Rechtsfolgenanordnung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist der [X.] wie jeder andere Vertrag zu beurteilen ([X.] [X.] 2000, 162, 163). Auch für ihn bewirkt die Gesamtrechtsnachfolge seine umfassende kollektivrechtliche (dynamische) Fortwirkung und damit ein [X.]intreten des aufnehmenden Unternehmens in alle sich aus einem [X.] des verschmolzenen Unternehmens ergebenden Rechte und Pflichten ([X.] Anm. [X.]zA [X.] § 20 Nr. 1, [X.]. 17 f.; Däubler[X.]/[X.] aaO § 3 Rn. 179). Hierzu gehören neben betrieblichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen auch Normen über gemeinsame [X.]inrichtungen sowie schuldrechtliche Verpflichtungen, wie etwa die Friedenspflicht ([X.] aaO; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 3 Rn. 156; [X.]/[X.] 2014, 500 für die jedenfalls insoweit identische Gesamtrechtsnachfolge bei einer Aufspaltung mit entspr. Zuweisung im [X.]). [X.]oweit diese auf das verschmolzene Unternehmen lauten, tritt das aufnehmende Unternehmen an seine [X.]telle. Um die übergegangenen Rechte und Pflichten näher zu bestimmen, ist bei einem [X.] gedanklich die Bezeichnung des verschmolzenen Unternehmens jeweils durch diejenige des aufnehmenden Unternehmens zu substituieren.

3. Die Geltung des [X.] erstreckt sich über die ursprünglich bei der [X.] beschäftigten Mitglieder der Klägerin hinaus jedenfalls auf die bei der [X.] schon vor dem 1. Januar 2014 beschäftigten Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2013 Mitglied der Klägerin waren und es noch sind. Zum einen hat die Verschmelzung nicht nur im Wortlaut der Geltungsbereichsbestimmung in § 1 [X.] zu einer Anpassung geführt, nach der die Beklagte sowohl in Bezug auf die [X.]tellung als [X.] als auch im Übrigen so an den [X.] gebunden ist, als hätte sie ihn selbst abgeschlossen. Zum anderen enthalten die Regelungen des [X.] keine Beschränkung der Tarifgeltung lediglich auf die ursprünglich bei der [X.] beschäftigten Mitglieder der Klägerin. Der [X.] gilt nach der Verschmelzung nach seiner Geltungsbereichsbestimmung in § 1 „für alle in der [[X.]] beschäftigten Arbeiter/innen, Angestellten und Auszubildenden, die Mitglied der [X.] sind“. [X.]ine einschränkende Auslegung von § 1 [X.], wonach nur ein bestimmter Teil der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer der [X.] von seinem Geltungsbereich erfasst wird, kommt nicht in Betracht.

a) Der Wortlaut der tarifvertraglichen Geltungsbereichsregelung ist eindeutig unternehmens- und nicht betriebsbezogen.

aa) Grundsätzlich werden Haustarifverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Regel für alle Arbeitsverhältnisse des tarifschließenden Unternehmens vereinbart ([X.]/[X.] 2. Aufl. § 5 Rn. 51; [X.]/[X.] Arbeitsrecht Bd. 2 7. Aufl. § 13 Rn. 217). [X.]oweit der Geltungsbereich sich ausdrücklich und ohne [X.]inschränkung auf die Arbeitnehmer des tarifvertragschließenden Arbeitgebers erstreckt, erfasst er jeweils nicht nur die aktuellen - tarifgebundenen - Arbeitsverhältnisse, sondern - neben danach begründeten Arbeitsverhältnissen - auch die Arbeitnehmer später hinzukommender Betriebe des Arbeitgebers ([X.]/[X.] 2014, 500, 504; [X.] Anm. [X.]zA [X.] § 20 Nr. 1, [X.]. 22 f.). Dies gilt selbst bei zum [X.]punkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren [X.]ntwicklungen. Dementsprechend ist ein unternehmensweit geltender [X.], der seinerseits den [X.] in Bezug nimmt, auch auf solche Betriebe anzuwenden, die nach 1990 auf dem Gebiet der neuen Bundesländer zu dem Unternehmen hinzukamen, obwohl - wie das [X.] ausdrücklich festgehalten hat - „beim Abschluss des [Tarifvertrags] im Jahr 1982 weder die Herstellung der [X.]inheit [X.] noch die [X.]xistenz unterschiedlicher Tarifgebiete im öffentlichen Dienst absehbar waren“ ([X.] 9. Dezember 1999 - 6 [X.] 299/98 - zu II 2 b der Gründe, [X.][X.] 93, 63; so auch [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 123; ebenso für eine vergleichbare Konstellation [X.] 28. April 1992 - 1 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe).

[X.]) Nach dem klaren Wortlaut des [X.] sollten alle Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, die mit der [X.] bestanden, in den Geltungsbereich des [X.] einbezogen werden. [X.]ine Beschränkung der Tarifgeltung auf Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebs der [X.] ist gerade nicht vereinbart worden. [X.]s kann de[X.]alb dahinstehen, ob und ggf. welche weiteren Betriebe die [X.] zum [X.]punkt der Verschmelzung betrieben hat.

b) Die Tarifsystematik sowie der [X.]inn und Zweck des [X.] bieten keine Anhaltspunkte für einen vom Wortlaut abweichenden Willen der [X.]en, nach [X.] oder Ort bestimmte Arbeitsverhältnisse mit der [X.] nicht mit dem [X.] zu erfassen.

aa) [X.]oweit in einzelnen Tarifbestimmungen Bezug auf die Arbeitsbedingungen der [X.] genommen wird, zB bei der Zusicherung derselben Gewinnbeteiligung oder übertariflicher Lohnerhöhungen in § 8 [X.], lässt sich hieraus nichts für eine [X.]inschränkung des Geltungsbereichs entnehmen. Arbeitnehmern der [X.], die nicht in einem von dieser zusammen mit der [X.] geführten gemeinsamen Betrieb, sondern in einem ausschließlich von der [X.] allein geführten Betrieb beschäftigt waren, hätte ein hierauf gestützter Anspruch nicht mit dem Argument verweigert werden können, sie unterfielen nicht dem Geltungsbereich des [X.].

[X.]) Auch aus der Auswahl der im [X.] in Bezug genommenen Tarifverträge der Metallindustrie des Tarifgebiets [X.] lassen sich keine [X.]inschränkungen herleiten. In der Bezugnahme auf Tarifverträge in einem [X.] sind die [X.]en nach der Rechtsprechung des [X.]s jedenfalls insoweit frei, als deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich des verweisenden Tarifvertrags in einem engen sachlichen Zusammenhang steht, die [X.]en die Verweisungsbestimmungen jederzeit aufheben, modifizieren oder ersetzen können und nicht durch die Ausgestaltung der Kündigungsregelungen eine zeitlich zu lange Bindung eingehen ([X.] 29. August 2007 - 4 [X.] 561/06 - Rn. 28; 9. Juli 1980 - 4 [X.] 564/78 - [X.][X.] 34, 42, 50 f.; 10. November 1982 - 4 [X.] 1203/79 - [X.][X.] 40, 327, 335). Abgesehen davon, dass durch zahlreiche eigenständige und abweichende Regelungen, zB über die regelmäßige Arbeitszeit, zuschlagsfreie Mehrarbeit, die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 [X.]), über eine Beschäftigungssicherung durch ein Verbot von betriebsbedingten Kündigungen (§ 4 [X.]) usw., von einem Anerkennungstarifvertrag nur eingeschränkt ausgegangen werden kann, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, da es sich um die Tarifbedingungen der einschlägigen Branche im Tarifgebiet handelt, in der das Unternehmen seinen [X.]itz hatte. [X.]oweit hier auch Arbeitnehmer in Betrieben einbezogen worden sind oder sein sollten, die außerhalb des Tarifgebiets liegen, ist dies nicht sachwidrig. [X.]s kann ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers sein, in allen Betrieben seines Unternehmens dieselben Arbeitsbedingungen tariflich zu vereinbaren (vgl. zB die Konstellation bei [X.] 21. Oktober 2009 - 4 [X.] 396/08 - bundesweite arbeitsvertragliche Verweisung auf die Metalltarifverträge des Bezirks des Unternehmenssitzes).

c) [X.]ine Beschränkung des Geltungsbereichs lässt sich auch nicht aus einer - räumlich - eingeschränkten Tarifzuständigkeit der tarifschließenden [X.] folgern. Die Bezirke der [X.] sind nicht tariffähig, sondern handeln beim Abschluss von Tarifverträgen für die [X.] als Gesamtorganisation ([X.] 7. November 2000 - 1 [X.] 175/00 - zu 1 b ee der Gründe, [X.][X.] 96, 208), so dass es auf die Tarifzuständigkeit der [X.] als Gesamtorganisation ankommt ([X.] 14. Dezember 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.][X.] 93, 83). Diese aber unterliegt in räumlicher Hinsicht bundesweit keinen [X.]inschränkungen.

d) Die nach dieser Auslegung gewonnene Bestimmung des Geltungsbereichs des [X.] erfährt auch nicht wegen der Besonderheiten der erfolgten Verschmelzung eine Anpassung.

aa) Die oben unter 2 a dargelegten, allgemeinen Grundsätze gelten auch für die Regelung des Geltungsbereichs in § 1 [X.]. Lässt sich der Geltungsbereichsbestimmung im Wege der Auslegung eine zeitliche, örtliche oder betriebliche Beschränkung entnehmen, gilt diese auch für den aufnehmenden Rechtsträger. Ist der Geltungsbereich in Bezug auf den tarifvertragschließenden Arbeitgeber uneingeschränkt unternehmensbezogen auszulegen, gilt dies auch für das aufnehmende Unternehmen. [X.]ntgegen der Auffassung der Revision kann de[X.]alb auch nicht von einer „Ausweitung“ oder „Ausdehnung“ oder gar „Infizierung“ gesprochen werden (vgl. [X.]/Mayer-Wälzholz Umwandlungsrecht [X.]. zu §§ 321 ff. [X.] Rn. 29; [X.] [X.] 2000 162, 165; Hohenstatt in [X.]/Hohenstatt/[X.]/[X.] aaO Teil [X.] Rn. 102). [X.]s geht nämlich nicht um eine Änderung des tarifvertraglichen [X.], sondern um die richtige [X.]rfassung dieses - unverändert gebliebenen - Inhalts des [X.] (ähnlich [X.] aaO [X.]. 148). Insoweit handelt es sich um ein Problem der Regelanwendung mittels Auslegung und nicht der Regeländerung.

Die [X.]rstreckung einer unternehmensbezogenen Geltungsbereichsbestimmung auf die zuvor bei dem aufnehmenden Rechtsträger begründeten Arbeitsverhältnisse ist als Rechtsfolge einer [X.] ebenso hinzunehmen wie die [X.]inbeziehung der von einem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmer in einen bei einem übernehmenden Rechtsträger schon bestehenden Tarifvertrag (wie hier [X.] Anm. [X.]zA [X.] § 20 Nr. 1, [X.]. 22 f.; [X.] aaO [X.]. 147 f.; [X.] aaO [X.]. 186 ff.; Winzer aaO [X.]. 201 f.; vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 613a Rn. 201; [X.]/[X.] 2014, 500, 504 für die insoweit gleichgelagerte Konstellation bei der partiellen Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; im [X.]rg. auch [X.]/[X.] 1999, 291, wenngleich krit. zu den Folgen).

[X.]) [X.]oweit das [X.] die Geltung des [X.] für die Beklagte ablehnt, folgt der [X.] dem nicht.

(1) [X.]ntgegen der Auffassung des [X.]s folgt eine Beschränkung nicht aus der namentlichen Nennung der [X.] in § 1 [X.]. Hiermit wird nur in der allgemein üblichen Form der Rechtsträger namentlich benannt, auf dessen Unternehmen sich der Tarifvertrag zum [X.]punkt des Vertragsschlusses bezieht. [X.]ine darüber hinausgehende Regelung enthält die Formulierung nicht. Für den Geltungsbereich nach [X.]intritt einer Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich hieraus keinerlei Beschränkung.

(2) Die weitere Begründung des [X.]s, aus dem gemeinsamen Betrieb der [X.] und der [X.] in [X.] folge als geübte Praxis ein Nebeneinander von Arbeitsverhältnissen, für die der [X.] galt bzw. nicht galt, und weiter, dass sich daran durch die Verschmelzung nichts ändern sollte, trägt nicht. Die von der Grundregel abweichende Auslegung kann damit nicht begründet werden. Bei einer Verschmelzung von Unternehmen tritt grundsätzlich eine [X.] ein, ohne dass es eines ausdrücklich darauf gerichteten Willens der Parteien des [X.]s bedarf. [X.]o können im [X.] die Rechtsfolgen der [X.] grundsätzlich nicht, auch nicht hinsichtlich einzelner Gegenstände oder Verpflichtungen gegenüber [X.] ausgeschlossen werden ([X.]emler/[X.]tengel-Kübler [X.] 3. Aufl. § 20 Rn. 8; Grunewald in [X.] aaO § 20 Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.] [X.] § 20 [X.] Rn. 5). Auch aus der [X.]rklärung der [X.]en in § 9 [X.], mittelfristig einheitliche Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer der [X.] und der [X.] anzustreben, lässt sich nicht schließen, sie wollten die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen im gemeinsamen Betrieb perpetuieren. Im Gegenteil lassen § 9 Nr. 3 [X.] und § 8 Nr. 1 [X.] das Interesse der [X.]en an einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen deutlich erkennen. [X.]ine entsprechende Regelung hätte aber die rechtliche Möglichkeit der - ursprünglichen - [X.]en vorausgesetzt, für alle Mitarbeiter des gemeinsamen Betriebs einheitliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. Vor der Verschmelzung hätten einheitliche Arbeitsbedingungen jedoch nur unter [X.]inbeziehung der [X.] hergestellt werden können. Dies ist nicht geschehen.

[X.]) [X.]chließlich kommt eine mit der Verschmelzung zusammenhängende einschränkende Auslegung der Geltungsbereichsbestimmung auch nicht aus allgemeinen [X.]rwägungen in Betracht.

(1) In der Literatur wird mit unterschiedlicher, teils widersprüchlicher Begründung bei einer Verschmelzung eine Beschränkung der Geltung eines [X.] auf die bi[X.]er tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse vertreten.

Dem liegt durchgehend die Auffassung zugrunde, der Geltungsbereich, den die [X.]en für den [X.] des später verschmolzenen Unternehmens vereinbart haben, könne sich generell nicht auf die Arbeitsverhältnisse eines - auch nur möglicherweise - den Arbeitgeber später aufnehmenden Unternehmens beziehen.

(a) Unabhängig von der ursprünglichen Geltungsbereichsbestimmung, an die der aufnehmende Rechtsträger gebunden ist, wird eine [X.]rstreckung des Geltungsbereichs des [X.] (generell) verneint (etwa [X.] [X.] 2000, 162, 165; [X.] Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz [X.]. 191; [X.]/[X.]chnitker Arbeitsrecht bei Unternehmenskauf und Restrukturierung Teil I Rn. 310: „immanenter Vorbehalt“). Die kollektivrechtliche Fortgeltung eines [X.] könne auf der Grundlage einer Gesamtrechtsnachfolge den personellen Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht ausweiten ([X.] aaO; vgl. auch [X.] aaO). Für die aufnehmende [X.]inheit weise der neu hinzutretende [X.] keine Regelungskompetenz auf, es fehle die Legitimationsgrundlage für eine [X.]rstreckung ([X.] Die Behandlung kollektivvertraglicher Normenkollisionen nach Verschmelzung und [X.]paltung von Unternehmen [X.]. 264). Im Übrigen stelle eine [X.]rstreckung auf das gesamte aufnehmende Unternehmen im Fall einer Umwandlung eine unzulässige Abrede zu Lasten Dritter dar und sei de[X.]alb nicht möglich (Grau in [X.]/Moll/[X.] aaO Teil 15 Rn. 202).

(b) Ferner wird eingewandt, auch bei einer unternehmensbezogenen Ausgestaltung sei eine [X.] heranzuziehen, nach der sich ein [X.] regelmäßig nicht auch auf im Verschmelzungszeitpunkt beim aufnehmenden Unternehmen bestehende Betriebe und auf dessen schon beschäftigte Arbeitnehmer erstrecken könne ([X.]/[X.] § 3 Rn. 194; [X.] 1995, 136, 140; Hohenstatt in [X.]/Hohenstatt/[X.]/[X.] aaO Teil [X.] Rn. 102; [X.]ieg/[X.] Unternehmensumstrukturierung aus arbeitsrechtlicher [X.]icht 2. Aufl. Rn. 273; [X.] NZA Beilage 2009, 45, 46; [X.] [X.] 2000, 162, 165; [X.]/Winzer [X.] 2013, 655, 657 [„im Zweifel“]; Grau in [X.]/Moll/[X.] aaO Teil 15 Rn. 201; [X.]/[X.] aaO § 6 Rn. 145; [X.] aaO [X.]. 264; [X.] in [X.]/[X.]/Matthießen/[X.] Arbeitsrecht bei Unternehmensumwandlung und Betriebsübergang 4. Aufl. § 5 Rn. 108; [X.]/[X.] ZIP 2012, 1217, 1218). Regelmäßig hätten die Parteien eines [X.] bei Vertragsschluss nicht an einen Umwandlungsfall gedacht und wollten lediglich eine für die spezifischen Bedürfnisse des Rechtsträgers adäquate Regelung treffen ([X.] aaO; ähnlich [X.]/Winzer aaO; [X.]. [X.]zA [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20, [X.]. 38). Diese [X.] gelte unabhängig davon, ob der übernehmende Rechtsträger anderweitig tarifgebunden sei oder nicht ([X.]/[X.] aaO). Nur so könne eine „Infizierung“ des aufnehmenden Rechtsträgers ausgeschlossen werden (Hohenstatt aaO; [X.]/Winzer aaO).

(c) [X.]chließlich wird eine Differenzierung bei den Rechtsfolgen je nach den beim aufnehmenden Rechtsträger vorgefundenen Verhältnissen befürwortet. [X.]s sei danach zu unterscheiden, ob der [X.] beim verschmolzenen oder beim aufnehmenden Rechtsträger vereinbart worden war. Danach soll zwar der [X.] des verschmolzenen Unternehmens nur mit dem tatsächlichen Bestand an tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen auf den aufnehmenden Rechtsträger übergehen. [X.]oweit jedoch der aufnehmende Rechtsträger, nicht dagegen das verschmolzene Unternehmen, an einen Firmentarifvertag gebunden ist, soll sich dessen Geltungsbereich auch auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse erstrecken, wenn dessen Bestimmung grundsätzlich auch hinzukommende Betriebe erfasst (Grau in [X.]/Moll/[X.] aaO Teil 15 Rn. 205; [X.]/Winzer aaO; Hohenstatt in [X.]/Hohenstatt/[X.]/[X.] aaO Teil [X.] Rn. 106). Diese „[X.]“ solle aber nicht gelten, wenn die [X.]en selbst ausdrückliche Regelungen getroffen hätten, nach denen der [X.] in jeder denkbaren Konstellation für alle Betriebe des Arbeitgebers gelten solle (etwa Hohenstatt aaO Teil [X.] Rn. 102; [X.]/Winzer aaO; vgl. auch die Konstellation bei [X.] 29. August 2001 - 4 [X.] 332/00 - [X.][X.] 99, 10 mit der ausdrücklichen firmentarifvertraglichen [X.]rstreckung des Geltungsbereichs auf „etwaige Gesamtrechts- und/oder Teilrechtsnachfolger der vertragschließenden Parteien“).

(2) Diese Überlegungen teilt der [X.] nicht.

(a) Zwar erkennen die vorstehenden Ansichten im Falle einer Verschmelzung die kollektivrechtliche Fortgeltung eines [X.] beim aufnehmenden Rechtsträger an. In der [X.]ache sollen jedoch die Rechtsfolgen der [X.] für den aufnehmenden Rechtsträger beschränkt werden, indem insbesondere tarifliche Geltungsbereichsbestimmungen im Wege einer „teleologischen Auslegung“ reduziert werden.

(b) Diese Absicht der [X.] rechtfertigt es jedoch nicht, den Auslegungsmaßstab für die Bestimmung des Geltungsbereichs zu verändern und eine dogmatisch nicht weiter begründete (Ausnahme-)[X.] zu etablieren.

(aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weisen alle Auffassungen darauf hin, der [X.]intritt des aufnehmenden Unternehmens in die [X.]stellung eines verschmolzenen Unternehmens stelle kein Problem dar, wenn die Verschmelzung im Wege der Neugründung erfolgt (so die Konstellation bei [X.] 24. Juni 1998 - 4 [X.] - [X.][X.] 89, 193) oder wenn der aufnehmende Rechtsträger - noch - keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt (zB [X.]/Winzer aaO; Hohenstatt in [X.]/Hohenstatt/[X.]/[X.] aaO Teil [X.] Rn. 101). In diesem Fall soll der [X.] für das aufnehmende Unternehmen ohne weiteres in vollem Umfang gelten. Damit wird die „[X.]rstreckung“ des Geltungsbereichs auf das aufnehmende oder neue Unternehmen im Grundsatz anerkannt, auch wenn dies in der [X.]ache zwingend bedeutet, dass die später einzustellenden Arbeitnehmer im aufnehmenden Unternehmen damit ebenfalls dem Tarifvertrag unterfallen, wenn sie Mitglieder der tarifschließenden [X.] sind.

([X.]) [X.]ine Auslegung des Geltungsbereichs, die nach den konkreten Verhältnissen, die beim aufnehmenden oder neu entstandenen Unternehmen bestehen, unterscheidet, lässt sich jedoch nicht rechtfertigen. Die bei einer [X.] gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet nicht nach den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen und Anknüpfungspunkten beim aufnehmenden Unternehmen. Der Bestand von Arbeitsverhältnissen oder die Gebundenheit an einen eigenen Tarifvertrag beim aufnehmenden Unternehmen kann nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen bei einer [X.] führen.

([X.]) Hinzu kommt, dass die Auffassung, die eine „[X.]rstreckung“ des Geltungsbereichs auf alle nach der Verschmelzung bestehenden Arbeitsverhältnisse beim aufnehmenden Unternehmen bejaht, wenn dieses - anders als das verschmolzene Unternehmen - selbst an einen [X.] gebunden war, dies jedoch für die umgekehrte Konstellation, wie im [X.]treitfall, ablehnt, inkonsequent ist. Zwar mögen einem aufnehmenden Rechtsträger keine großen Anpassungsprobleme entstehen, wenn er als Partei eines [X.] ein tarifloses Unternehmen auf sich verschmilzt und der [X.] dann auch die übergegangenen Arbeitsverhältnisse erfasst. Die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge bei der Verschmelzung erlaubt jedoch eine Berücksichtigung derartiger bloß faktischer Verhältnisse beim aufnehmenden Rechtsträger mit der Folge einer gerade entgegengesetzten Auslegung der ursprünglichen Geltungsbereichsbestimmung nicht. In der [X.]ache geht es um dieselbe Auslegungsfrage (so zutr. [X.]/[X.] aaO § 613a Rn. 201), die nicht anhand von externen und nachträglich herangezogenen Kriterien unterschiedlich beantwortet werden kann.

(3) [X.]ine Berücksichtigung der tarifrechtlichen Folgen bereits bei der Bestimmung des Umfangs einer umwandlungsrechtlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge ist nach Auffassung des [X.]s nicht angezeigt (ebenso [X.] Anm. [X.]zA [X.] § 20 Nr. 1; Winzer aaO [X.]. 201; [X.] aaO [X.]. 172 ff.; vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 613a Rn. 201).

(a) Die [X.] ist die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge der Verschmelzung. Ganz getrennt davon ist die Frage zu beurteilen, welche tarifrechtlichen Folgen sich aus dieser umwandlungsrechtlich geschaffenen [X.]ituation ergeben (so schon [X.] 4. Juli 2007 - 4 [X.] - Rn. 42, [X.][X.] 123, 213; ebenso [X.]/[X.]/[X.] aaO § 20 [X.] Rn. 107; [X.] RdA 2012, 129, 137; [X.]chorb [X.] 2011, 161, 163).

(b) Die bloßen Interessen eines der Beteiligten, hier: des übernehmenden Rechtsträgers, können eine einschränkende Festlegung dessen, was von der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge bei der [X.] an Rechtspositionen umfasst wird, nicht begründen. [X.]ine „unerwünschte Ausdehnung“ der Wirkung eines [X.] ist kein hinreichender Grund für eine entsprechende [X.]inschränkung (so aber [X.] AR-Blattei [X.]D 500.2 Rn. 91, ähnlich im Duktus [X.]/Winzer aaO: „… nicht sachgerecht erscheint …“). Die Beseitigung oder Relativierung einer gesetzlich angeordneten Rechtsfolge bedarf einer hinreichenden rechtlichen Grundlage. An einer solchen fehlt es im [X.]ntscheidungsfall. Allein die Interessen des aufnehmenden Rechtsträgers reichen zur Begründung nicht aus. [X.]s sind in Anlehnung an die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Gesichtspunkte erkennbar, die für den übernehmenden Rechtsträger beim Festhalten am [X.] zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden [X.]rgebnissen führen würden. Unabhängig davon, dass bei dieser Betrachtung die Interessen der anderen [X.] gänzlich unberücksichtigt bleiben, kann hiervon insbesondere angesichts der [X.]en [X.]ntscheidung des aufnehmenden Unternehmens für die Verschmelzung und damit für die hiermit verbundenen Rechtsfolgen schon generell nur in ganz seltenen Ausnahmefällen ausgegangen werden. Dass ein Unternehmen eine rechtswirksame Verschmelzung vereinbart und durchführt und sich in der Folge darauf beruft, eine zwingende Folge der hierdurch herbeigeführten [X.] möge nicht eintreten, dürfte unter rechtlichen Aspekten - regelmäßig - ohne Belang sein.

Gesetzlich vorgesehene Beschränkungen der Gesamtrechtsnachfolge in anderen Regelungen dienen in erster Linie dem Gläubigerschutz, ohne jedoch unmittelbar in den Übergang des Rechtsverhältnisses mit dem früheren und jetzt verschmolzenen Rechtsträger einzugreifen; sie räumen allenfalls nachträgliche Rechtspositionen ein, wie etwa das Verlangen einer [X.]icherheitsleistung (§ 22 [X.]), ggf. auch ein gesondertes Kündigungsrecht (dazu [X.] ZIP 1997, 301, 305; [X.]emler/[X.]tengel-Kübler aaO § 20 Rn. 12). [X.]oweit eine [X.]chutzbedürftigkeit des aufnehmenden Unternehmens anerkannt wird, wird dieser in § 21 [X.] Rechnung getragen. Die Regelung greift die dort real anzutreffenden Folgeprobleme einer [X.] auf und sieht für bestimmte „unvereinbare“ Verpflichtungen oder bei einer „schwere[n] Unbilligkeit“ eine Neubestimmung der Verpflichtungen des aufnehmenden Unternehmens vor. Dies gilt allerdings nur für bestimmte gegenseitige Verträge und dann nur in einem sehr eingeschränkten, dort näher bestimmten [X.]. Diese Voraussetzungen liegen im [X.]treitfall weder hinsichtlich des Anwendungsbereichs noch hinsichtlich der dort vorausgesetzten Unvereinbarkeit oder schweren Unbilligkeit vor.

Außerhalb dieser Anpassungsmöglichkeiten besteht für den aufnehmenden Rechtsträger als Partner des [X.] vereinbarten [X.]s keine anerkannte [X.]chutzbedürftigkeit, da er selbst entscheidend zu dem [X.]intritt der Rechtsfolge beigetragen hat ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 21 [X.] Rn. 2; Grunewald in [X.] aaO § 20 Rn. 56; [X.]/[X.]/[X.] 6. Aufl. § 242 Rn. 468 f.) und im Übrigen vorher ausreichend Möglichkeiten zur interessenangepassten Vertragsgestaltung bestanden haben (vgl. dazu [X.] in [X.]/Hohenstatt/[X.]/[X.] aaO Teil [X.] Rn. 103; Grau in [X.]/Moll/[X.] aaO Teil 15 Rn. 198; [X.] Anm. [X.]zA [X.] § 20 Nr. 1; [X.] [X.]B 2008, 83).

(c) [X.]oweit weiter eingewandt wird, es liege ein bereits - ex ante - eingeschränkter Inhalt der Willenserklärungen der [X.]en, die an eine Umwandlung nicht gedacht hätten, vor, ist dies schon aus systematischen Gründen unerheblich. Der [X.]intritt in die von dem verschmolzenen Unternehmen - uU lange [X.] vorher - vereinbarten [X.]chuldverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass deren Vertragspartner bei der Vereinbarung auch die Möglichkeit einer Umwandlung in Betracht gezogen haben oder haben müssten. [X.]ine solche Anforderung ist weder aus dem Umwandlungsrecht ie[X.] noch aus einschränkenden Überlegungen zur [X.] im Allgemeinen bekannt. Dabei kann dahinstehen, ob die von diesem Teil der Literatur angestrebte Rechtsfolge überhaupt zum Gegenstand einer wirksamen Vereinbarung gemacht werden kann, da die Rechtsfolgen der [X.] nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch für die Vertragspartner nicht abdingbar sind (Grunewald in [X.] aaO § 20 Rn. 8 [X.]).

(d) [X.] ist auch die Annahme, dass die (ausdrückliche) Vereinbarung einer [X.]rstreckung auf das gesamte aufnehmende Unternehmen für den Fall einer Umwandlung einen ([X.] zu Lasten Dritter darstelle bzw. den [X.]en der übertragenden [X.]inheit für die aufnehmende [X.]inheit die Regelungskompetenz fehle. Dies ist schon de[X.]alb nicht überzeugend, weil der aufnehmende Rechtsträger ausschließlich aufgrund seiner [X.]en [X.]ntscheidung zum Abschluss des [X.]s an den Haustarifvertrag des übertragenden Rechtsträgers gebunden wird. Dabei handelt es sich nach dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolge ab diesem Moment nicht mehr um eine von einem personenverschiedenen [X.] eingegangene, sondern um eine eigene Bindung des Rechtsnachfolgers. Auch ein Legitimationsproblem liegt aus diesem Grunde nicht vor.

dd) [X.]oweit sich die Beklagte schließlich auf eine Verletzung ihrer sog. negativen Koalitionsfreiheit beruft, ist bereits der [X.]chutzbereich des Grundrechts nicht tangiert. Die Koalitionsfreiheit ist bei der Gebundenheit an einen Haustarifvertrag von vornherein nicht betroffen, weil ein solcher keine Koalitionsmitgliedschaft bewirkt ([X.] 4. Juli 2007 - 4 [X.] - Rn. 47, [X.][X.] 123, 213; zust. [X.] [X.] 2000, 162, 163; [X.] RdA 2012, 129, 136; [X.] AR-Blattei [X.]D 500.2 Rn. 86). Auch dies ist lediglich die Konsequenz des durch die beteiligten Rechtsträger [X.] geschlossenen [X.]s (so zutreffend Grau in [X.]/Moll/[X.] aaO Teil 15 Rn. 198; Hohenstatt in [X.]/Hohenstatt/[X.]/[X.] aaO Teil [X.] Rn. 103).

4. [X.]ntgegen der Auffassung der [X.] folgt auch aus Art. 16 der [X.] der Grundrechte der [X.]uropäischen [X.] ([X.]) iVm. der Richtlinie 2001/23/[X.]G des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ([X.] 2001/23/[X.]G) kein anderes [X.]rgebnis. Deren Anwendungsbereich ist nicht eröffnet.

a) Voraussetzung für die Anwendung der [X.] ist nach Art. 51 Abs. 1 [X.] die Durchführung des Rechts der [X.]. Dies ist nach der Rechtsprechung des [X.]uGH dann der Fall, wenn mit der nationalen Regelung eine Durchführung einer Bestimmung des [X.]srechts bezweckt wird, wenn mit ihr unter das [X.]srecht fallende Ziele verfolgt werden, wenn es eine Regelung des [X.]srechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann ([X.]uGH 6. März 2014 - [X.]/13 - [[X.]iragusa] Rn. 25; 8. November 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 79). Dies ist bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht regelmäßig der Fall (vgl. [X.]uGH 15. Januar 2014 - [X.]/12 - [AM[X.]] Rn. 43; [X.]/[X.] aaO [X.]erkung zum A[X.]UV Rn. 5a [X.]).

Dagegen sind die Grundrechte der [X.] im Verhältnis zu einer nationalen Regelung nicht anwendbar, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den fraglichen [X.]achverhalt schaffen ([X.]uGH 10. Juli 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 35; 13. Juni 1996 - [X.]/95 - [[X.]] Rn. 12, [X.]lg. 1996, [X.]). Dem Anwendungsbereich der [X.] unterliegt das [X.]srecht ausschließlich in den Grenzen der der [X.] übertragenen Zuständigkeiten ([X.]uGH 8. November 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 78).

b) Bei der Rechtsanwendung im [X.]treitfall handelt es sich nicht um die Durchführung von [X.]srecht. [X.]ntgegen der Auffassung der [X.] ergibt sich dies nicht aus der [X.] 2001/23/[X.]G. Der [X.]treit der Parteien fällt nicht in deren Anwendungsbereich.

aa) Die [X.] 2001/23/[X.]G hat den Zweck, bei einem Wechsel des Inhabers eines Unternehmens oder Betriebs die hiervon betroffenen Arbeitnehmer zu schützen; insbesondere soll die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleistet werden (dazu ausf. [X.] 17. Juni 2015 - 4 [X.] 61/14 (A) - Rn. 33, [X.][X.] 152, 12). Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit dabei auch die Interessen des aufnehmenden Unternehmens einzubeziehen und ggf. gegen die Interessen der übergehenden Arbeitnehmer abzuwägen sind (vgl. dazu einerseits [X.]uGH 18. Juli 2013 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 25; andererseits [X.] 17. Juni 2015 - 4 [X.] 61/14 (A) - Rn. 33 ff., aaO), trifft die [X.] 2001/23/[X.]G ausschließlich Regelungen für die vom Veräußerer auf den [X.]rwerber übergegangenen Arbeitsverhältnisse. Im Rahmen der Prüfung der konkreten Rechtsfolgen für diese - ursprünglich beim Veräußerer vorhandenen - Arbeitsverhältnisse könnte damit auch Art. 16 [X.] als [X.]chranke des von der Richtlinie bezweckten [X.] von Bedeutung sein.

[X.]) Diese Voraussetzungen sind im [X.]treitfall nicht gegeben. Über die Bedingungen der auf die Beklagte infolge der Verschmelzung übergegangenen Arbeitsverhältnisse streiten die Parteien nicht. Zwischen ihnen geht es vielmehr um die Arbeitsbedingungen der schon vor dem Übergang bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer. Die [X.] 2001/23/[X.]G ist für die Frage der [X.]rstreckung eines [X.] auf die beim aufnehmenden Rechtsträger vorhandenen Arbeitnehmer ohne Bedeutung. Die Beklagte kann sich nicht auf einen „[X.]chutz“ berufen, der zu ihren Gunsten durch die Richtlinie begründet und umzusetzen wäre. Der Anwendungsbereich der [X.] 2001/23/[X.]G ist hinsichtlich der vorliegend allein zur [X.]ntscheidung anstehenden Frage somit nicht eröffnet.

c) Dies kann der [X.] selbst entscheiden, ohne den Gericht[X.]of der [X.]uropäischen [X.] um eine Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]UV zu ersuchen.

aa) [X.]in nationales letztinstanzliches Gericht muss der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 A[X.]UV nachkommen, wenn sich in einem Verfahren eine Frage des [X.]srechts stellt, die entscheidungserheblich ist und nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gericht[X.]of der [X.]uropäischen [X.] war (acte éclairé) und wenn die richtige Anwendung des [X.]srechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair; vgl. [X.] 29. Mai 2012 - 1 BvR 3201/11 - Rn. 22). Dabei muss das Gericht sich hinsichtlich des materiellen [X.]srechts hinreichend kundig machen, etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gericht[X.]ofs der [X.]uropäischen [X.] auswerten und seine [X.]ntscheidung hieran orientieren ([X.] 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 - Rn. 9). Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines „acte clair“ bzw. eines „acte éclairé“ kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein Beurteilungsrahmen zu ([X.] 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 - Rn. 8).

[X.]) Danach besteht keine Vorlagepflicht. [X.]s liegen keine vernünftigen Zweifel hinsichtlich der richtigen Anwendung von Art. 51 [X.] bzw. der [X.] 2001/23/[X.]G vor. Aus der [X.] 2001/23/[X.]G sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.]uGH (vgl. die ausf. Nachw. in [X.] 17. Juni 2015 - 4 [X.] 61/14 (A) - Rn. 33 und 61, [X.][X.] 152, 12) ergibt sich eindeutig, dass die Richtlinie die Beziehungen des [X.]rwerbers zu seinen schon vor dem Übergang vorhandenen Arbeitnehmern nicht regelt. Für ein gegenteiliges Verständnis finden sich weder im Richtlinientext noch in der hierzu ergangenen Rechtsprechung irgendwelche Anhaltspunkte. [X.]olche sind von der [X.] auch nicht ausgeführt. Der gesamte [X.] ist erkennbar einzig darauf angelegt, den Übergang von Arbeitsverhältnissen zusammen mit dem Übergang einer ihre Identität wahrenden wirtschaftlichen [X.]inheit anzuordnen und auszugestalten. Zu den beim [X.]rwerber bereits vorhandenen Arbeitsverhältnissen schweigt die Richtlinie. Damit steht zweifelsfrei fest, dass hier keine unionsrechtliche Vorschrift eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den fraglichen [X.]achverhalt schafft und de[X.]alb auch keine „Durchführung des Rechts der [X.]“ i[X.]v. Art. 51 Abs. 1 [X.] vorliegt. [X.]elbst wenn man das im Hinblick auf die Reichweite von Art. 51 Abs. 1 [X.] am weitesten gehende Urteil des Gericht[X.]ofs in der Rechtssache Åkerberg Fransson ([X.]uGH 26. Februar 2013 - [X.]/10 -; vgl. dazu krit. [X.] 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - Rn. 91, [X.][X.] 133, 277) zugrunde legt, folgt hieraus allenfalls, dass der Gericht[X.]of eine nationale Vorschrift, die nicht einmal zur Umsetzung einer [X.] Richtlinie oder im Hinblick auf andere sekundär- oder primärrechtliche Verpflichtungen erlassen worden ist, als „Durchführung des Rechts der [X.]“ i[X.]v. Art.  51 Abs. 1 [X.] begreift, solange die Vorschrift der Wahrung von Interessen dient, die durch [X.]srecht geschützt sind (vgl. [X.] [X.]uropäischen [X.] 5. Aufl. [X.]). Die [X.] 2001/23/[X.]G verfolgt jedoch gerade nicht den Zweck, die Rechtsbeziehungen in den Arbeitsverhältnissen zwischen dem [X.]rwerber und seinen bereits vor einer Verschmelzung bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern zu regeln.

C. Die Kosten des Rechtsstreits tragen Klägerin und Beklagte entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen je zur Hälfte, § 92 Abs. 1 [X.]atz 1 ZPO.

        

    [X.]ylert    

        

    Rinck    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Rupprecht    

        

    [X.]chuldt    

                 

Meta

4 AZR 805/14

15.06.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lörrach, 19. Februar 2014, Az: 3 Ca 343/13, Urteil

§ 9 TVG, § 2 Nr 1 UmwG 1995, § 20 Abs 1 Nr 1 UmwG 1995, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2016, Az. 4 AZR 805/14 (REWIS RS 2016, 9929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9929

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Referenzen
Wird zitiert von

4 Sa 71/22

B 13 R 23/18 R

16 Ca 13174/18

12 Sa 540/19

9 Sa 536/20

12 Sa 755/18

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