Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2019, Az. 5 AZR 335/18

5. Senat | REWIS RS 2019, 3480

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Gegenstand

Ergänzungstarifvertrag - Auslegung - Anrechnung Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2018 - 8 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Zulage und die Anrechenbarkeit von Tarifentgelterhöhungen hierauf.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1984 als Montiererin beschäftigt. Im Streitzeitraum war sie am Standort [X.] tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden [X.] die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie in [X.] Anwendung.

3

Am 26. September 2007 unterzeichneten die [X.]echtsvorgängerin der Beklagten, der bei dieser gebildete „[X.]“, der [X.] und die [X.], Bezirksleitung [X.], ein „[X.]erhandlungsergebnis“, in dem es - auszugsweise - heißt:

        

„Grundsatz:

        
        

Der [X.] wird zur langfristigen und nachhaltigen Sicherung des Werks [X.] und der dort bestehenden Arbeitsplätze abgeschlossen.

        
        

Auf der Grundlage und zur Umsetzung dieses [X.] wird bis spätestens Ende November 2007 ein Tarifvertrag vereinbart, …

        
        

Eckpunkte:

        
        

…       

        
                 

1.    

Zusagen des Arbeitgebers:

        
                          

a.    

[X.] -.

                                   

…       

                          

b.    

Zusagen zu Personal und Beschäftigungssicherung:

                                   

…       

                 

2.    

Betriebliche Themen: Auf [X.] werden folgende Themen geregelt:

        
                          

…       

        
                 

3.    

Beiträge der Arbeitnehmer:

        
                          

…       

        
                          

c.    

Umwandlung von 10 % des [X.] (Akkord, Leistungszulage etc.) in eine übertarifliche Zulage ab 2008 und [X.]errechnung in Höhe von maximal 2% mit den Tariferhöhungen 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 (beginnend ab 1.6.2008). Bei einer Leistungszulage unter 10% wird maximal der [X.] umgewandelt. Übertarifliche Zulagen über die Laufzeit hinaus sind bis zur vollständigen Abschmelzung anrechenbar.“

4

Unter dem 29. Juli 2008 schlossen der [X.] und die [X.]echtsvorgängerin der Beklagten auf der einen sowie die [X.], Bezirksleitung [X.], auf der anderen Seite einen [X.] ([X.]), dessen Präambel den im [X.]erhandlungsergebnis enthaltenen „Grundsatz“ wiedergibt, und der nach seinem § 1 für alle Arbeitnehmer der [X.] am Standort [X.] gilt, die unter den Geltungsbereich der [X.] für die [X.] Metall- und Elektroindustrie fallen. In § 2 [X.] sind „[X.] der [X.]“, in § 3 [X.] Festlegungen betreffend Auszubildende und in § 6 [X.] [X.]egelungen zur „Beschäftigungssicherung“ enthalten. Danach sind während der Laufzeit des [X.] insbesondere betriebsbedingte Beendigungskündigungen „auf Basis einer mit Betriebsrat und [X.] abgestimmten 3-Jahres-Planung“ ausgeschlossen und Änderungskündigungen nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich. Außerdem heißt es im [X.]:

        

„…    

        

§ 6 Beiträge der Arbeitnehmer

        

…       

        

3.    

(I) Der E[X.]A-T[X.] wird so schnell wie möglich, spätestens zum 1.10.2008, unter Anwendung einer ‚[X.]egelüberleitung‘ bei der Eingruppierung und unter Berücksichtigung der [X.]egelung in Absatz (II) eingeführt. …

                 

(II) Im [X.]orgriff auf die E[X.]A-Einführung werden maximal 10% des tariflichen [X.] ausschließlich aus dem leistungsabhängigen Anteil des [X.] (d.h. Akkordmehrverdienst, Prämienmehrverdienst oder Leistungszulage) in eine übertarifliche Zulage umgewandelt. Bei einem Leistungsanteil unter 10% wird maximal der Leistungsanteil umgewandelt. Der durch diese Umwandlung entstehende Betrag wird mit den tabellenwirksamen Tariferhöhungen beginnend ab 1.6.2008 verrechnet, maximal jedoch in Höhe von 2% pro Kalenderjahr.

                 

Tarifliche Einmalzahlungen sind nicht anrechenbar.

                 

…       

                 

([X.]) Im Übrigen kommen für die Ermittlung des Entgelts die für die Fläche geltenden Tarifverträge zur Anwendung (insbesondere E[X.]A-T[X.], E[X.]A-ET[X.], T[X.] E[X.]A-Anpassungsfonds, Entgelttarifvertrag).

                 

…       

        

§ 7 Schlussbestimmungen

        

1.    

Dieser [X.] gilt rückwirkend ab 01.10.2007 und endet - wenn er nicht vorher gekündigt wird - am 31.12.2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

        

2.    

Dieser [X.] kann von jeder Seite mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, frühestens jedoch zum 31.12.2010, gekündigt werden.

        

…       

        
        

4.    

Unabhängig von der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit gem. Ziff. 2 kann die [X.] diesen [X.] außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist in folgenden Fällen kündigen:

                 

a.    

…       

        
                 

b.    

Wenn die Entscheidung über die Herdplattform ‚Apollo‘ (Zeitraum [X.] 0 gemäß Anlage 2) nicht zugunsten des Standorts [X.] ausfällt oder eine zunächst für [X.] erfolgte Entscheidung rückgängig gemacht wird. In diesem Fall entfällt die Umwandlung / [X.]errechnung gem. § 6 Ziff. 3 Abs. (II) rückwirkend zum 1.1.2008, d.h. alle seit Beginn des [X.] geleisteten Beiträge sind an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Ab dem auf die außerordentliche Kündigung folgenden Monatsersten wird das Leistungsentgelt auf den Stand ohne Umwandlung und unter Berücksichtigung aller Tariferhöhungen seit 1.1.2008 angehoben (vorbehaltlich wirksamer, abweichender betrieblicher [X.]egelungen zum Leistungsentgelt).

        
        

5.    

Dieser [X.] entfaltet im Falle seiner Beendigung durch Kündigung oder Zeitablauf keine Nachwirkung. Ausgenommen hiervon ist eine gem. § 6 Ziff. 3 Abs. ([X.]I) durchgeführte Auflösung des E[X.]A-Strukturfonds im Jahre 2010, wenn der Serienanlauf der Herdplattform ‚Apollo‘ in [X.] erfolgt ist.

        
        

…“    

                 

5

Bei ihren [X.]erhandlungen gingen die Tarifvertragsparteien zunächst davon aus, dass bei regulärer wirtschaftlicher Entwicklung die Anrechnungsmöglichkeit den Wegfall der „[X.]oSi-Zulage“ bis zum Ende der Laufzeit des [X.] bewirken würde. Diese Erwartung bestätigte sich nicht. Zwar erfolgten in den Jahren 2008, 2009, 2011 und 2012 prozentuale [X.], die die Beklagte bis zu einem Prozentwert von zwei mit der in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] geregelten Zulage verrechnete. Da die Tarifentgelte im Jahr 2008 lediglich um [X.] angehoben wurden und im Jahr 2010 eine Tariflohnerhöhung entfiel, verblieb jedoch bei der Klägerin bis zum 31. Dezember 2012 eine nicht durch Anrechnung erloschene „[X.]oSi-Zulage“ iHv. 62,00 Euro brutto monatlich. In diesem Umfang zahlte die Beklagte die Zulage als zusätzlichen [X.] - neben dem tariflichen Grundgehalt und einer als „Leistung“ bezeichneten Position - bis einschließlich Juni 2013 fort. Im Juli 2013 wurde eine Tarifentgelterhöhung iHv. [X.] wirksam. Den sich daraus ergebenden Erhöhungsbetrag rechnete die Beklagte gegenüber allen Arbeitnehmern vollständig auf die „[X.]oSi-Zulage“ an. Danach leistete sie keine entsprechenden Zahlungen mehr.

6

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit der am 18. März 2014 anhängig gemachten Klage die Zahlung einer „[X.]oSi-Zulage“ von je 62,00 Euro brutto für die Monate Juli 2013 bis einschließlich Dezember 2013 verlangt und im Wege der Feststellungsklage Anspruch auf Weiterzahlung der Zulage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung von [X.] auf die Zulage sei nach dem 31. Dezember 2012 aufgrund der zeitlich befristeten Geltung des [X.] ausgeschlossen. Der Leistung liege ein ursprünglich tariflicher Entgeltbestandteil zugrunde, der erst durch den [X.] seinen „übertariflichen“ Charakter erhalten habe. Mangels Nachwirkung sei bei den Tarifbeschäftigten der bis Ende Dezember 2012 nicht „verbrauchte“ Teil der Zulage wieder Bestandteil des regulären [X.] geworden. Dieser Sichtweise widersprechende Festlegungen im „[X.]erhandlungsergebnis“ vom 26. September 2007 seien unbeachtlich. Im Übrigen habe der Geschäftsführer der [X.]echtsvorgängerin der Beklagten im [X.]ahmen des Zustandekommens des [X.] zugesichert, dass ein etwaiges Ausbleiben von Tarifsteigerungen während der Laufzeit des Tarifvertrags zulasten der Arbeitgeberin gehe.

7

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 372,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass sie Anspruch auf den [X.] in Form der „[X.]oSi-Zulage“ iHv. 62,00 Euro brutto hat.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen [X.]evision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der [X.]evision beantragt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige [X.]evision ist unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu [X.]echt zurückgewiesen. Die Klägerin hat im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines [X.]s in Form der „[X.]“.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Klagegrund ist - bei gebotener Auslegung des Klagebegehrens - iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Das schließt den Feststellungsantrag ein, an dessen Bestimmtheit keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an einen Leistungsantrag (vgl. [X.] 18. Mai 2016 - 7 [X.] - [X.]n. 20 [X.]).

a) Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen [X.] durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, den die klagende Partei zur Stützung ihres [X.] dem Gericht unterbreitet hat ([X.][X.]spr., zB [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - [X.]n. 19 [X.]).

b) Danach sind Gegenstand des Verfahrens ausschließlich Ansprüche der Klägerin auf eine durch § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] aus dem leistungsabhängigen Anteil des tariflichen [X.] gebildete „übertarifliche“ Zulage, sog. [X.], wobei sich der Leistungsantrag auf den Zeitraum Juli 2013 bis einschließlich Dezember 2013 und der Feststellungsantrag auf eine behauptete fortlaufende Zahlungspflicht der [X.]n ab Januar 2014 bezieht. Nicht umfasst sind demgegenüber tarifvertragliche Leistungen unmittelbar aus einschlägigen flächentarifvertraglichen [X.]egelungen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit ihrer Klage hilfsweise ([X.] auf eine tarifvertragliche [X.] nach § 7 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Metallindustrie vom 24. Mai 2002 oder nach § 7 des [X.] für die [X.] ([X.]) erheben will. Für ein gegenteiliges Verständnis fehlt es an Anhaltspunkten. Weder hat die Klägerin zu Grund und Höhe einer ihr nach allgemeinen branchentarifvertraglichen Bestimmungen zustehenden [X.] Vortrag geleistet, noch hat sie behauptet, die [X.] habe den in den Gehaltsabrechnungen gesondert ausgewiesenen [X.] „Leistung“ zu niedrig angesetzt. Zudem benennt der Feststellungsantrag, der sich nach dem Klagevorbringen auf denselben Klagegrund wie der Leistungsantrag bezieht, ausdrücklich den „[X.] in Form der [X.]“, was es ausschließt, die Forderung auch als auf einen anderen Gegenstand gerichtet anzusehen. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung und der damit verbundenen materiell-rechtlichen Verselbständigung von Ansprüchen auf eine „[X.]“ nach Maßgabe von § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] einerseits und Ansprüchen auf eine [X.] nach den [X.]egelungen in den [X.] andererseits bilden die verschiedenen Ansprüche zugleich prozessual verschiedene Streitgegenstände mit der Folge, dass bei gerichtlicher Geltendmachung des einen Anspruchs nicht auch die [X.]echtshängigkeit des anderen begründet wird (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 32. Aufl. [X.]. [X.]n. 70 [X.]).

2. Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die allgemeine Feststellungsklage kann sich - wie hier - auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem [X.]echtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken, sog. Elementenfeststellungsklage ([X.][X.]spr., zB [X.] 27. März 2019 - 5 [X.] - [X.]n. 29 [X.]). Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, weil durch die richterliche Entscheidung der Streit der Parteien über das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf eine „[X.]“ gemäß den [X.]egelungen im [X.] insgesamt beseitigt und ihr [X.]echtsverhältnis insoweit für die Zukunft abschließend geklärt werden kann (vgl. [X.] 12. Dezember 2018 - 5 [X.] - [X.]n. 13). Die Klägerin war auch, soweit die vom Feststellungsbegehren erfassten Forderungen zwischenzeitlich fällig geworden sind, nicht verpflichtet, auf [X.] überzugehen (vgl. [X.] 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - [X.]n. 13 [X.], [X.]E 153, 378).

II. Die Klage ist unbegründet. Dies hat das [X.] - wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis - zutreffend erkannt.

1. Das Berufungsgericht hat - zusammengefasst - gemeint, die Klägerin habe im Streitzeitraum deshalb keinen Anspruch auf Zahlung einer „[X.]“, weil die [X.] berechtigt gewesen sei, die Erhöhungen der [X.]e zum 1. Juli 2013 vollumfänglich auf die Zulage zur Anrechnung zu bringen. Die in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] geregelte Zulage habe auch nach dem Ende der Laufzeit des [X.] ihren Charakter als „übertarifliche“ behalten. Bei einer so definierten Leistung sei grundsätzlich von einer Möglichkeit zur Anrechnung von [X.] auszugehen. Für ein abweichendes Verständnis in dem Sinne, dass ein am 31. Dezember 2012 nicht durch Anrechnung „verbrauchter“ [X.] mit Wirkung ab 1. Januar 2013 in ein anrechnungsfestes [X.] habe „rückumgewandelt“ werden sollen, fehle es im [X.] an Anhaltspunkten. Die [X.] habe die Anrechnung auch [X.] vornehmen können.

2. Diese Würdigung ist nicht frei von [X.]echtsfehlern.

a) Zu folgen ist dem [X.] noch insoweit, als es - stillschweigend - vom wirksamen Zustandekommen des [X.] und von der Bindung der Parteien an diesen Tarifvertrag ausgegangen ist. Das sehen die Parteien selbst nicht anders. Ein [X.]echtsfehler ist diesbezüglich nicht zu erkennen.

aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie in [X.] Anwendung. Die [X.] und der [X.] konnten mit der [X.] den [X.] - als firmenbezogenen Tarifvertrag, der durch die beiden Vertragspartner auf Arbeitgeberseite gleichzeitig „Firmentarifvertrag“ und „[X.]“ ist (zu dieser Möglichkeit vgl. [X.] 16. November 2011 - 4 [X.] - [X.]n. 21) - wirksam abschließen. § 2 Abs. 1 TVG verleiht dem Arbeitgeber die Tariffähigkeit unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Arbeitgebervereinigung. Ein Arbeitgeber kann trotz [X.] und trotz eines für ihn gültigen Verbandstarifvertrags einen konkurrierenden oder ergänzenden Firmentarifvertrag - im Außenverhältnis wirksam - abschließen ([X.] 16. November 2011 - 4 [X.] - [X.]n. 21; [X.]/[X.] 2. Aufl. Teil 12 [X.]n. 6). Das gilt unabhängig davon, ob die allgemeinen Verbandstarifverträge eine Öffnungsklausel für einen Firmentarifvertrag enthalten ([X.] 4. April 2001 - 4 [X.] 1 d der Gründe, [X.]E 97, 263).

bb) Die [X.] ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der [X.] in deren Stellung als Partei des [X.] eingerückt. Nach den Eintragungen im Handelsregister vom 17. August 2010 wurde die [X.] aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 16. Juni 2010 sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21. Juli 2010 mit der [X.] verschmolzen, die zeitgleich in die [X.] umfirmiert worden ist. Sowohl bei der Verschmelzung im Wege der Neugründung gemäß § 2 Nr. 2 [X.] als auch bei der Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 [X.] bewirkt die vom Gesetz in § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angeordnete Gesamtrechtsnachfolge, dass ein Firmentarifvertrag uneingeschränkt auf den neu gegründeten bzw. aufnehmenden [X.]echtsträger übergeht und danach kollektivrechtlich fortwirkt mit der Folge, dass insoweit § 613a Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung kommt ([X.] 15. Juni 2016 - 4 [X.] - [X.]n. 33 [X.], [X.]E 155, 280).

cc) Der [X.] fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nach seinem persönlichen Geltungsbereich (§ 1 [X.]) Anwendung. Im Fall eines firmenbezogenen [X.] ist der Verschmelzung und der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge dadurch [X.]echnung zu tragen, dass die Bezeichnung des verschmolzenen Unternehmens jeweils durch diejenige des aufnehmenden Unternehmens substituiert wird ([X.] 15. Juni 2016 - 4 [X.] - [X.]n. 37, [X.]E 155, 280). Danach wurden seit dem Wirksamwerden der Verschmelzung vom persönlichen Geltungsbereich nach § 1 [X.] alle Arbeitnehmer der [X.]n am Standort [X.] erfasst, die - wie unstreitig die Klägerin - unter den persönlichen Geltungsbereich der [X.] für die [X.] fielen.

b) Die Begründung, mit der das [X.] die Klage abgewiesen hat, ist rechtsfehlerhaft. Seine Würdigung, der [X.]n sei auch nach Außerkrafttreten des [X.] eine Anrechnung von [X.]erhöhungen auf die „[X.]“ eröffnet gewesen, beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des [X.]. Das Berufungsgericht hat, wie die [X.]evision zu [X.]echt rügt, übersehen, dass mit dem Ende der Laufzeit des [X.] am 31. Dezember 2012 die [X.]egelung in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] insgesamt keine Wirkung mehr entfaltete. Damit ist nicht nur die Begrenzung der in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] geregelten Anrechnungsmöglichkeit auf den festgelegten Prozentsatz der Tarifsteigerungen weggefallen. Vielmehr ist bereits der „Umwandlung“ von leistungsabhängigem [X.] in eine „übertarifliche“ Zulage die Grundlage entzogen. Das ergibt die Auslegung der Tarifregelung (zu den Maßstäben etwa [X.] 20. Juni 2018 - 4 AZ[X.] 339/17 - [X.]n. 19). Die gegenteilige Beurteilung wird der lediglich verdrängenden Wirkung des [X.] als Standortsicherungstarifvertrag nicht gerecht.

aa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] ist, was die Wirkungen der dort geregelten „Umwandlung“ betrifft, nicht eindeutig. § 6 Ziff. 3 Abs. (I) [X.] bestimmt die Einführung des [X.] bis spätestens zum 1. Oktober 2008 unter Anwendung einer „[X.]egelüberleitung“ bei der Eingruppierung und „unter Berücksichtigung der [X.]egelung in Absatz (II)“. § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] sieht sodann „im Vorgriff auf die E[X.]A-Einführung“ eine „Umwandlung“ eines näher definierten [X.]s aus dem leistungsabhängigen Teil des tariflichen [X.] in eine „übertarifliche“ Zulage vor. Dies lässt auf den ersten Blick durchaus den Schluss zu, die [X.]parteien hätten im Hinblick auf die anstehende Einführung von E[X.]A den fraglichen Anteil aus dem tariflichen [X.] herauslösen wollen mit der Folge, dass bei der Einführung von E[X.]A von einem entsprechend verringerten leistungsabhängigen [X.] auszugehen sein sollte. Das wiederum könnte darauf deuten, dass der [X.]egelung in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] hinsichtlich der angeordneten Umwandlung keine die bisherigen tarifvertraglichen [X.]egelungen nur verdrängende, sondern insofern eine ablösende Wirkung zukommen sollte. Eindeutig ist dies jedoch nicht. Die Formulierung „im Vorgriff auf die E[X.]A-Einführung“ kann ebenso gut als bloße Klarstellung in dem Sinne verstanden werden, dass der von Abs. (II) erfasste [X.] von der nach Abs. (I) „so schnell wie möglich“ vorzunehmenden E[X.]A-Einführung nur einstweilen nicht umfasst sein sollte.

bb) Dem Verständnis, wonach der in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] angeordneten „Umwandlung“ Wirkung über die Laufzeit des [X.] hinaus zukommt, widersprechen indes die zu § 7 [X.] getroffenen [X.]egelungen. Nach § 7 Ziff. 1 gilt der [X.] rückwirkend ab 1. Oktober 2007 und endet - wenn er nicht vorher gekündigt wird - am 31. Dezember 2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gemäß § 7 Ziff. 5 Satz 1 [X.] entfaltet der Tarifvertrag im Falle seiner Beendigung durch Kündigung oder Zeitablauf keine Nachwirkung. Ausgenommen hiervon ist nach Satz 2 der Bestimmung - unter den dort näher angeführten Voraussetzungen - lediglich eine gemäß § 6 Ziff. 3 Abs. (VI) [X.] durchgeführte Anpassung des E[X.]A-Strukturfonds im Jahre 2010. Mit der Befristung des [X.] unter Ausschluss der Nachwirkung haben die [X.]parteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die [X.]egelungen im Tarifvertrag - bis auf explizit geregelte Ausnahmen - spätestens nach dem 31. Dezember 2012 keine Wirkung mehr entfalten sollen. Das schließt die in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] bestimmte „Umwandlung“ des dort bezeichneten tariflichen [X.]s ein. Entsprechend wurde bspw. die sich aus der „[X.]egelüberleitung“ nach § 6 Ziff. 3 Abs. (I) [X.] ergebende Eingruppierung - vorbehaltlich dessen, dass sich die Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers nicht ändert - auch nur für die Laufzeit des [X.] festgeschrieben. Soweit das [X.] stattdessen die in § 7 [X.] geregelte Befristung unter Ausschluss einer Nachwirkung lediglich auf die Begrenzung der durch § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] eröffneten Anrechnungsmöglichkeit, nicht aber auf die „Umwandlung“ des bestimmten Anteils am leistungsabhängigen Gehalt in eine „übertarifliche“ Zulage beziehen will, findet diese Differenzierung in § 7 [X.] keinen hinreichenden Anklang.

cc) Die vom [X.] vorgenommene Auslegung lässt sich auch nicht mit dem Charakter einer „übertariflichen Zulage“ im Allgemeinen rechtfertigen. Mit der dahingehenden „Umwandlung“ haben die [X.]parteien nicht etwa einen bisher tariflichen Anspruch zu einem außertariflichen erhoben. Mit § 6 Ziff. 3 Abs. (II) Satz 1 [X.] sollte vielmehr - wie sich aus dem Zusammenspiel mit Satz 3 der Bestimmung ergibt - lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich insoweit nicht mehr um einen festen tariflichen [X.], sondern um einen solchen handelt, der eine Abschmelzung durch die Anrechnung von [X.] erfahren kann. Eine solche Tarifregelung ist zulässig. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhalt des Status quo in dem Sinne, dass eine tarifvertragliche [X.]egelung nicht durch eine andere, für ihn ungünstigere ersetzt wird ([X.][X.]spr., zB [X.] 7. Februar 2007 - 5 AZ[X.] 229/06 - [X.]n. 16). In diesem Sinne können die [X.]parteien auch bestimmen, dass eine tarifvertragliche Leistung in bestimmtem Umfang mit einer anderen „verrechnet“ werden kann.

dd) Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt das Verständnis von einer zeitlich begrenzten, lediglich verdrängenden Wirkung der in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] angeordneten „Umwandlung“. Es entspricht zudem Sinn und Zweck des [X.] als Ganzem und der [X.]egelungen in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] im Speziellen.

(1) Bei dem [X.] handelt es sich um einen Sanierungstarifvertrag in Gestalt eines Standortsicherungstarifvertrags. Das drückt bereits die [X.] aus. Danach wurde der [X.] aufgrund der besonderen Situation bei der [X.]echtsvorgängerin der [X.]n zur langfristigen und nachhaltigen Sicherung des Werks [X.] und der dort bestehenden Arbeitsplätze geschlossen. Diesem [X.]egelungszweck folgend enthält der Tarifvertrag zu §§ 2, 3 und 5 [X.] [X.], Ausbildungsgarantien und [X.]egelungen zur Beschäftigungssicherung durch den Ausschluss bzw. die Einschränkung des [X.]echts zur ordentlichen betriebsbedingten (Änderungs-)Kündigung, und - im Gegenzug - in § 6 [X.] sog. Beiträge der Arbeitnehmer.

(2) Wird ein solcher Sanierungs- oder Standortsicherungstarifvertrag als [X.] abgeschlossen, könnte zwar grundsätzlich im Verhältnis dieses [X.] zum (älteren) Flächentarifvertrag das Ablösungsprinzip gelten (dazu [X.] 19. Dezember 2014 - 4 AZ[X.] 761/12 - [X.]n. 28). Allerdings findet eine Ablösung nur statt, wenn und soweit die Parteien des [X.] nichts Abweichendes bestimmen. Von einer solchen abweichenden [X.]egelung ist bei einem Sanierungs- bzw. Standortsicherungstarifvertrag aber schon ohne den - hier sogar ausdrücklich geregelten - Ausschluss der Nachwirkung auszugehen. Bei einem solchen Tarifvertrag geht es typischerweise um eine vorübergehende, für den Arbeitgeber vorteilhafte Abweichung vom Niveau des [X.]. Vorbehaltlich anderweitiger Festlegungen ist deshalb vom Willen der Normgeber eines entsprechenden [X.] auszugehen, zu den vorübergehend außer Wirkung gesetzten, verdrängten flächentarifvertraglichen [X.]egelungen zurückzukehren, wenn der Standortsicherungs- bzw. Sanierungstarifvertrag seine Wirkung verliert (vgl. [X.]/[X.] 2. Aufl. Teil 12 [X.]n. 54 bis 57; [X.] Au[X.] 2010, 234, 235; jeweils [X.]).

(3) Im Streitfall kommt hinzu, dass der [X.] auf Arbeitgeberseite nicht allein durch den Verband, sondern auch durch die [X.]echtsvorgängerin der [X.]n und damit zwischen [X.]parteien geschlossen wurde, die mit den Parteien der Flächentarifverträge nur teilidentisch sind. Es handelt sich damit um einen spezielleren Tarifvertrag, der in seinem zeitlichen Geltungsbereich die [X.], allgemeinen Verbandstarifverträge lediglich vorübergehend verdrängt. Diese Folge ergibt sich ohne Weiteres aus den allgemeinen, das [X.]recht beherrschenden Konkurrenzregeln ([X.] 16. November 2011 - 4 [X.] - [X.]n. 42 [X.]; [X.] Au[X.] 2010, 234, 235 [X.]).

(4) Die Annahme einer lediglich verdrängenden Wirkung der in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] normierten „Umwandlung“ wird zudem gestützt durch Sinn und Zweck der [X.]egelung selbst.

(a) § 6 [X.] regelt die „Beiträge der Arbeitnehmer“ zu der mit dem Tarifvertrag angestrebten Standortsicherung. Diese bilden die „Gegenleistung“ für die seitens der Arbeitgeberin in §§ 2, 3 und 5 [X.] gegebenen [X.], Ausbildungsgarantien und Maßnahmen der Beschäftigungssicherung, die ihrerseits auf die Laufzeit des [X.] begrenzt sind. Vor diesem Hintergrund lag es erkennbar im Willen der [X.]parteien, die Arbeitgeberin für einen gewissen Zeitraum finanziell zu entlasten, ohne allerdings den Arbeitnehmern einen Einkommensverzicht auf der Basis des bei Inkrafttreten des [X.] erreichten [X.] aufzubürden. In diesem Sinne führt die Tarifregelung zu einer Begrenzung der effektiven Wirkung im Sanierungszeitraum erfolgender prozentualer [X.], indem sie die Möglichkeit von deren Anrechnung auf leistungsabhängige Anteile des tariflichen [X.] schafft. Zur praktischen Umsetzung und Handhabbarkeit wurde der einer Anrechnung unterliegende [X.] in eine „übertarifliche Zulage“ „umgewandelt“. Zugleich wurde mit der Festlegung, wonach die „übertarifliche Zulage“ ausschließlich aus dem leistungsabhängigen Anteil des tariflichen [X.] zu bilden ist, sichergestellt, dass den Arbeitnehmern mindestens das bei Inkrafttreten des [X.] leistungsunabhängig zu zahlende [X.] verbleibt.

(b) Soweit das [X.] demgegenüber gemeint hat, der Sanierungsbeitrag der Arbeitnehmer habe in einer dauerhaften [X.]eduzierung des leistungsabhängigen [X.]s um [X.] liegen sollen, wobei dieser Beitrag nicht sogleich habe erbracht, sondern die „finanzielle Belastung“ auf fünf Jahre habe verteilt werden sollen, findet dies im Tarifvertrag keinen Anklang. Die Beurteilung lässt außer [X.], dass sich der in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] festgelegte Prozentsatz von [X.] am tariflichen [X.] orientiert und deshalb bei Arbeitnehmern, deren Leistungsanteil gemessen am [X.] weniger als [X.] beträgt, der gesamte Leistungsanteil und nicht nur ein Prozentsatz hiervon der „Umwandlung“ unterliegen sollte. Der reale „Beitrag“ der Arbeitnehmer zur Standortsicherung sollte erkennbar nicht in einer Aufopferung eines Teils der [X.] als solcher, sondern im Verzicht auf die Steigerung ihres Gehalts entsprechend der [X.]erhöhungen - insoweit allerdings nur bis zu einem Prozentsatz von zwei - liegen. Dafür spricht letztlich - wie die [X.]evision zutreffend anführt - auch, dass andernfalls den Arbeitnehmern unterschiedlich hohe Sanierungsbeiträge abverlangt worden wären. Dass die [X.]parteien eine solche unterschiedliche Behandlung - und dies noch dazu über die Geltung des [X.] hinaus - beabsichtigt hätten, kann ihnen nicht, zumindest nicht ohne konkrete und klare Anhaltspunkte, die im Streitfall fehlen, unterstellt werden.

(5) Die [X.]egelungen zu § 7 Ziff. 4 Buch[X.]b) Satz 2 [X.] und/oder die Festlegungen im „Verhandlungsergebnis“ vom 26. September 2007 geben kein abweichendes Verständnis vor.

(a) § 7 Ziff. 4 Buch[X.]b) Satz 2 [X.] bestimmt die Folgen der Ausübung eines der [X.] unter näher bezeichneten Voraussetzungen vorbehaltenen [X.]echts zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des [X.]. Soweit nach einer solchen Kündigung die Umwandlung/Verrechnung gemäß § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] rückwirkend zum 1. Januar 2008 entfallen und alle seit Beginn des [X.] geleisteten „Beiträge“ an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden sollten, und weiterhin das Leistungsentgelt ab dem folgenden Monatsersten auf den Stand ohne Umwandlung und unter Berücksichtigung aller Tariferhöhungen seit dem 1. Januar 2008 angehoben werden sollte, kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, bei Durchführung des [X.] bis zum Ende seiner Laufzeit solle es - entgegen den üblichen Wirkungen des Ausschlusses der Nachwirkung - auch über den 31. Dezember 2012 hinaus bei der „Umwandlung“ des in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] bestimmten [X.]s in eine „übertarifliche“ Zulage verbleiben.

(b) Die Festlegungen zu Ziff. 3 Buch[X.]c) des „[X.]“ sprechen zwar für einen anfänglichen Willen der [X.]parteien, der Umwandlung eines Teils der [X.] in eine „übertarifliche“ Zulage über die Laufzeit des [X.] hinaus Wirkung beizumessen und insoweit - wie sich aus Ziff. 3 Buch[X.]c) Satz 2 der Niederschrift ergibt - die Anrechenbarkeit von [X.]erhöhungen bis zur vollständigen Abschmelzung der Zulage vorzusehen. Das „Verhandlungsergebnis“ ist aber selbst schon deshalb kein Tarifvertrag oder auch nur ein verbindlicher Vorvertrag zum Abschluss eines [X.] (zur grundsätzlichen Befugnis der [X.]parteien, verbindliche Vorverträge abzuschließen [X.] 5. Juli 2006 - 4 AZ[X.] 381/05 - [X.]n. 34 ff. [X.], [X.]E 119, 1; zu den Anforderungen an eine solche Vereinbarung vgl. [X.] 9. Dezember 2009 - 4 AZ[X.] 190/08 - [X.]n. 54), weil es nicht nur von den späteren [X.]parteien, sondern auch von dem „[X.]“ der [X.]echtsvorgängerin der [X.]n, bei dem es sich nach den Klarstellungen im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat um deren Gesamtbetriebsrat handelte, unterzeichnet worden ist. Das „Verhandlungsergebnis“ kann deshalb auch nicht als Auslegungshilfe für die Auslegung des [X.] herangezogen werden.

(c) Nichts anderes gilt mit Blick auf die Feststellung des [X.]s, wonach die [X.]parteien bei ihren Verhandlungen zunächst von einer vollständigen Abschmelzung der „[X.]“ im Geltungszeitraum des [X.] ausgegangen sind. Selbst wenn man darin einen Anhaltspunkt dafür sehen wollte, dass sie der „Umwandlung“ der „[X.]“ Wirkung über die Geltung des [X.] hinaus beimessen wollten, hätten sie ihren dahingehenden [X.]egelungswillen aber in Anbetracht des expliziten Ausschlusses einer Nachwirkung im [X.] deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Das ist nicht geschehen.

3. Der [X.]echtsfehler des [X.]s bei der Auslegung des [X.] wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Die angefochtene Entscheidung stellt sich iSd. § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar.

a) Entgegen der Auffassung der [X.]evision ist Konsequenz der Beendigung des [X.] ohne Nachwirkung nicht, dass der zum 31. Dezember 2012 verbliebene „[X.]est“ der „[X.]“ für die Zukunft in eine tarifliche [X.] „rückumgewandelt“ worden wäre mit der Folge, dass die Klägerin den fraglichen Betrag ohne Weiteres als tarifliches Leistungsentgelt beanspruchen könnte. Vielmehr entfällt schlicht die verdrängende Wirkung des [X.] und richten sich die tarifvertraglichen Ansprüche der Klägerin einschließlich eines leistungsbezogenen Entgelts ausschließlich nach den Bestimmungen der einschlägigen Branchentarifverträge. Ob sich hieraus ab dem 1. Juli 2013 [X.] zugunsten der Klägerin ergeben, kann dahinstehen. Solche Forderungen sind, wie oben ([X.]n. 14) gezeigt, im hiesigen [X.]echtsstreit nicht Streitgegenstand. Entsprechendes gilt, soweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeklungen ist, vor Inkrafttreten des [X.] habe die [X.]echtsvorgängerin den Arbeitnehmern teils ein höheres Leistungsentgelt gezahlt als ihnen nach dem Tarifvertrag zugestanden hätte. Abgesehen davon, dass auch hiermit gegenüber dem geltend gemachten [X.] ein anderer Lebenssachverhalt angesprochen ist, handelt es sich insoweit um neuen Vortrag, der in der [X.]evisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann.

b) Die Klägerin kann die Zahlung eines [X.]s in Gestalt der „[X.]“ mit dem am 31. Dezember 2012 verbliebenen Betrag nicht aufgrund der behaupteten Erklärungen des Geschäftsführers der [X.]echtsvorgängerin der [X.]n verlangen, wonach der Ausfall von Tariferhöhungen während der Laufzeit des [X.] „das Problem des Arbeitgebers“ sei bzw. er „das“ „auf seine Kappe nehme“. Solche Äußerungen können, wie das [X.] richtig gesehen hat, ganz unterschiedlich verstanden werden. Jedenfalls kann ihnen kein [X.]echtsbindungswille der [X.]n dahingehend entnommen werden, den Betrag einer zum 31. Dezember 2012 verbliebenen „[X.]“ unabhängig von den Wirkungen der [X.]egelungen zu § 6 Ziff. 3 Abs. (II) iVm. § 7 Ziff. 5 Satz 1 [X.] als eigenständige anrechnungsfeste Zulage über die Laufzeit des [X.] hinaus [X.]. Die fraglichen Äußerungen geben lediglich wieder, von welchem Tarifverständnis die [X.]echtsvorgängerin der [X.]n im Zeitpunkt der [X.]verhandlungen ausgegangen ist.

c) Die Klägerin hat dadurch, dass die [X.] ihren Arbeitnehmern von Januar 2013 bis Juni 2013 monatlich eine „[X.]“ iHv. des am 31. Dezember 2012 verbliebenen Betrags gewährt hat, auch keinen Anspruch auf Zahlung von 62,00 Euro brutto monatlich aus betrieblicher Übung erlangt. Ein solcher Anspruch kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere [X.]echtsgrundlagen verpflichtet war oder sich auch nur zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte ([X.][X.]spr., zB [X.] 30. Januar 2019 - 5 AZ[X.] 450/17 - [X.]n. 92 [X.]). So liegt es hier. Die [X.] hat mit der Fortzahlung der umstrittenen Zulage - für ihre Arbeitnehmer erkennbar - bezweckt, eine vermeintliche Leistungspflicht aus § 6 Ziff. 3 Abs. (II) [X.] zu erfüllen.

III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der [X.]evision zu tragen.

        

    [X.]    

        

    Volk    

        

    Berger    

        

        

        

    Mattausch    

        

    Ilgenfritz-Donné    

                 

Meta

5 AZR 335/18

18.09.2019

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Nürnberg, 6. Dezember 2016, Az: 8 Ca 4086/15, Urteil

§ 2 Abs 1 TVG, § 2 Nr 1 UmwG 1995, § 2 Nr 2 UmwG 1995, § 20 Abs 1 Nr 1 UmwG 1995

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2019, Az. 5 AZR 335/18 (REWIS RS 2019, 3480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3480


Verfahrensgang

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Az. 5 AZR 335/18

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 335/18, 18.09.2019.


Az. 8 Ca 4086/15

ArbG Nürnberg, 8 Ca 4086/15, 06.12.2016.


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