Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2010, Az. VI ZB 66/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6825

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[X.] vom 10. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai 2010 durch den [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des [X.] vom 29. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-gerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. [X.]: 2.320,00 • Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten in seinem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ver-bürgten Recht auf [X.]. Das Berufungsgericht hat die 1 - 3 - Berufung als unzulässig verworfen, ohne dem Beklagten insoweit zuvor [X.] Gehör zu gewähren. Dies wäre indes erforderlich gewesen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - [X.] 162/06 - [X.], 1087 und vom 24. Februar 2010 - [X.] 168/08 - Juris, jeweils m.w.[X.]). 2 Der Verfahrensfehler kann sich streitentscheidend ausgewirkt haben. Der Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass das Berufungsgericht das auf dem [X.] betreffend die Zustellung des erstinstanzli-chen Urteils handschriftlich vermerkte Datum irrtümlich als "13."5.2009 interpre-tiert habe, während tatsächlich der 15.5.2009 als Zustellungszeitpunkt vermerkt sei. Ist letzteres der Fall, so ist die [X.] rechtzeitig am 15. Juli 2009 beim Berufungsgericht eingereicht und die Berufung zu Unrecht wegen Fristversäumung verworfen worden. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erhe-ben, weil diese bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären 3 - 4 - (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbe-schwerde wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben. [X.]Zoll

[X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2009 - 12 C 7912/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 16 S 4507/09 -

Meta

VI ZB 66/09

10.05.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2010, Az. VI ZB 66/09 (REWIS RS 2010, 6825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6825

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XII ZB 168/08

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