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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 30/08 vom 6. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juli 2010 durch den [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Der [X.] zu 2 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiord-nung von Rechtsanwalt [X.]
bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] zu 2 wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 17. April 2008 - 12 U 9/08 - aufgehoben. Der [X.] zu 2 wird für das Berufungsverfahren [X.] ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]bewilligt. Gründe: [X.] Der Kläger hat die Beklagte zu 2 als Fahrerin und die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 23. November 2006 in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1 hat der [X.] zu 2 und dem Kläger [X.] vorgeworfen. Der Rechtsanwalt der [X.] zu 1 hat sich vor dem [X.] nicht für die Beklagte zu 2 bestellt, vielmehr ist die Beklagte zu 1 der [X.] zu 2 als 1 - 3 - Streithelferin beigetreten und ihr Prozessbevollmächtigter hat auf diesem Wege auch für diese Klageabweisung beantragt. Mit Schriftsatz vom 20. November 2007 hat die Beklagte zu 2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts gestellt und gegen die Inanspruch-nahme durch den Kläger - anders als die Beklagte zu 1 - eingewandt, dass das Unfallereignis zwar nicht manipuliert, die im Prozess geltend gemachten [X.] jedoch durch den Unfall nicht verursacht worden seien. Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2007 mit der Begründung abgewiesen, eine Vielzahl von Beweisanzeichen begründeten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine [X.]; außerdem stehe fest, dass der Pkw des [X.] erheblich vorbeschädigt gewesen sei. Auf die Beru-fung des [X.] hat sich für die Beklagte zu 1 deren Prozessbevollmächtigter gemeldet und sowohl für die von ihm vertretene [X.] als auch zugleich im Wege der [X.] für die Beklagte zu 2 Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2008 hat sich für die Beklagte zu 2 Rechtsanwalt H.
H. R.
gemeldet, ebenfalls Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt und einen [X.] für seine [X.] gestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 hat der Klä-ger die Berufung zurückgenommen. 2 Das Berufungsgericht hat den [X.] der [X.] zu 2 wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil angesichts der "streitgenössischen [X.]" durch die anwaltlich ver-tretene Beklagte zu 1 dem Interesse der [X.] zu 2 an der Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.]s hinreichend Genüge getan sei. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde der [X.] zu 2, für die sie ebenfalls [X.] beantragt. 3 - 4 - I[X.] 4 Wie der erkennende Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren der Antrag-stellerin gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ab-lehnung ihres erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuchs entschieden hat (Beschluss vom 6. Juli 2010 - [X.] ZB 31/08 - z.[X.].), handelt ein Versicherungs-nehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklag-ten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten [X.] verteidigen will, nicht mutwillig im Sinne von § 144 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen An-walt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn [X.] beantragt hat. Hierauf wird verwiesen. [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.12.2007 - 59 O 83/07 - [X.], Entscheidung vom 17.04.2008 - 12 U 9/08 -
Meta
06.07.2010
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2010, Az. VI ZB 30/08 (REWIS RS 2010, 5153)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5153
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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