Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 2. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. November 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juli 2009 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des [X.] auf Bestellung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar statthaft, weil sie sich gegen den Beschluss vom 3. Juli 2009 richtet, durch den das Berufungsgericht eine Berufung des [X.] als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre aber unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung 2 - 3 - des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordern könnte. 3 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit [X.] Schreiben vom 23. März 2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 10. März 2009 Berufung eingelegt, lässt keinen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nötigenden Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat sich insoweit in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise auf die Ausführungen des [X.] in seinen Schriftsätzen vom 26. und 30. Mai 2009 bezogen. Der Verfügung des Berufungsgerichts vom 8. Juni 2009 musste der Kläger darüber hinaus entnehmen, dass das Berufungsgericht seine Ausfüh-rungen als Berufungseinlegung verstand. So hat sie auch die Prozessgegnerin ausweislich des Schriftsatzes vom 16. Juni 2009 verstanden. Für eine Richtig-stellung des [X.] finden sich keine Anhaltspunkte. Die demnach eingelegte Berufung war unzulässig, weil sie nicht von ei-nem beim [X.] postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt war 4 - 4 - (§ 78 Abs. 1 ZPO). Auf die Notwendigkeit der Anwaltsbestellung hat das Land-gericht den Kläger auch mit der Verfügung vom 8. Juni 2009 hingewiesen. [X.]Zoll [X.] Diederichsen [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.03.2009 - 2 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 03.07.2009 - 32 S 29/09 -
Meta
02.11.2009
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2009, Az. VI ZB 48/09 (REWIS RS 2009, 822)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 822
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.