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PDF anzeigen [X.]/09 vom 12. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Das Rechtsmittel des [X.] gegen den Be-schluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 5. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des [X.], ihm für dieses [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Der [X.] trägt die Kosten des [X.].
Gründe: Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlan-desgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 [X.], §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO). 1 - 3 - 2 Die Rechtsbeschwerde ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus-drücklich bestimmt ist oder sie im (angefochtenen) Beschluss zugelassen ist. 3 Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben. [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2008 - 35 O 192/08 - [X.], Entscheidung vom 05.02.2009 - 20 W 68/08 -
Meta
12.10.2009
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2009, Az. VI ZB 57/09 (REWIS RS 2009, 1217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1217
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