Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Darlegung des Nutzens eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens im Hinblick auf § 330 Abs 1 SGB 3 - insb keine Darlegung, dass die Rspr zu § 330 Abs 1 Alt 2 SGB 3 auf einen Fall des § 330 Abs 1 Alt 1 SGB 3 übertragbar sei
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] im Sinne von § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt, denn sie ist - unabhängig von der bislang fehlenden Vollmacht im Sinne von § 22 Abs. 2 [X.] - unzulässig. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist deshalb wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung entsprechend § 114 ZPO abzulehnen.
Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil die angefochtenen Entscheidungen erst nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] beim [X.] eingegangen sind und die Verfassungsbeschwerde deshalb nicht fristgerecht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] entsprechend begründet worden ist. In jedem Fall genügt die Beschwerdebegründung auch inhaltlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht, weil sie nicht hinreichend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung von in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechten aufzeigt.
Sowohl das Sozialgericht als auch - sinngemäß - das [X.] haben die Rechtsverfolgung mit der Begründung als
mutwillig angesehen und einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe verneint, weil das Klageverfahren nicht erforderlich sei, um
Rechte der Beschwerdeführer zu wahren und deshalb auch eine bemittelte [X.] anstelle der Beschwerdeführer den
Rechtsstreit nicht betreiben würde. Soweit die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, der Überprüfungsantrag und die sozialgerichtliche
Klage seien im Hinblick auf § 330 Abs. 1 [X.] und die Rechtsprechung des [X.], wonach [[X.]-448f-bb52-8a3b2cc66b10]§ 330 Abs. 1 2. Alt.
[X.][/ref] nicht gelte, wenn der Überprüfungsantrag vor dem Zeitpunkt der Änderung der Rechtsprechung gestellt worden sei, die
einzigen Möglichkeiten gewesen, mögliche [X.], die sich aus einer positiven Entscheidung des [X.]s
hätten ergeben können, zu sichern, ist dies nicht nachvollziehbar. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit [ref=3138f82d-b4e6-4c7b-a9cc-7d64535de3a5]§ 330
Abs. 1 1. Alt. [X.][/ref] schließt eine rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten, die aufgrund einer vom [X.]
für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Vorschrift bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig
waren, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X für Zeiträume vor Wirksamwerden der Entscheidung des [X.]s aus, ohne
dass es nach dem Wortlaut der Vorschrift darauf ankommt, ob der Überprüfungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist
oder nicht. Die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung des [X.] bezieht sich ausdrücklich nur auf
§ 330 Abs. 1 2. Alt. [X.]. Warum die speziell auf den Sinn und Zweck des § 330 Abs. 1 2. Alt. [X.] ausgerichteten Erwägungen
des [X.] (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - [X.] [X.] 2/06 R -, juris, Rn. 16 m.w.[X.]) auch für [ref=3905dc77-46a4-42aa-98d1-8a384601bb08]§ 330 Abs.
1 1. Alt. [X.][/ref], bei dem es sich um eine Fortführung des Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] handelt, gelten
sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Sie setzen sich auch nicht mit Rechtsprechung und Literatur auseinander, die
§ 330 Abs. 1 1. Alt. [X.] auch dann für anwendbar halten, wenn der Überprüfungsantrag vor der Entscheidung des [X.]s
gestellt wurde (vgl. [X.], in: [X.]/Spellbrink, [X.], 2. Aufl. 2008, § 40 Rn. 58; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], § 330 Rn. 157
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
07.04.2010
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Januar 2010, Az: L 19 B 388/09 AS, Beschluss
GG, § 22 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2, § 330 Abs 1 Alt 1 SGB 3, § 330 Abs 1 Alt 2 SGB 3, § 114 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2010, Az. 1 BvR 612/10 (REWIS RS 2010, 7821)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7821
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 395/09 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Mangels Vorliegens von Annahmegründen erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der nach § 20 Abs 3 S …
1 BvR 3163/09 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach § 11 Abs 1 SGB 2 …
1 BvR 2909/08 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Unzureichend substantiierte Urteilsverfassungsbeschwerde - Vereinbarkeit der Bemessung von Arbeitslosengeld gem §§ 130, 132 SGB …
1 BvR 1523/08 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Keine Aufhebung sozialgerichtlicher Entscheidungen bzgl der Höhe des Regelleistung für Alleinstehende gem § 20 …
1 BvR 1909/18 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Bloße Unzulässigkeit einer im fachgerichtlichen Verfahren erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde führt für sich genommen noch nicht …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.