Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.03.2016, Az. B 1 KR 126/15 B

1. Senat | REWIS RS 2016, 13842

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Vertragsarzt - Rechtsstreit um Schadensersatz mit Krankenhaus - Zuständigkeit des Spruchkörpers für die gesetzliche Krankenversicherung ab 2012


Leitsatz

Streitet ein Vertragsarzt um Schadensersatz von einem Krankenhaus, weil es die ihm obliegenden Grenzen bei Erbringung stationärer Leistungen verletzt habe, ist hierfür seit 2012 ein Spruchkörper der Sozialgerichtsbarkeit für gesetzliche Krankenversicherung zuständig (Abgrenzung zu BSG vom 23.3.2011 - B 6 KA 11/10 R = BSGE 108, 35 = SozR 4 2500 § 115b Nr 3).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der klagende Vertragsarzt, Arzt für Chirurgie und Handchirurgie mit [X.] in [X.], ist mit seiner Stufenklage in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Er begehrt Erteilung der Auskunft, wie viele und welche ambulanten und stationären Operationen Ärzte [X.] für Handchirurgie und Plastische Chirurgie (HPC [X.]) in der Klinik der beklagten [X.] seit 2008 an Versicherten welcher Krankenkassen ([X.]) durchgeführt haben, Abgabe einer diesbezüglichen eidesstattlichen Versicherung und Zahlung von Schadensersatz entsprechend der erteilten Auskunft. Das [X.] hat zur Begründung [X.] ausgeführt, eine konkrete Verletzung von Regelungen, die den Kläger vor rechtswidrigem Wettbewerb schützten, sei nach seinem Vorbringen nicht ersichtlich. Die Beklagte habe sich lediglich entschlossen, eine "Kooperation" mit den Ärzten des HPC [X.] einzugehen; diese nähmen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Wieso dies den Kläger geschädigt habe, sei nicht erkennbar (Urteil vom 22.9.2015).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]-Urteil.

3

II. [X.] ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]G iVm § 169 [X.] [X.]G zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.]G abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers.

4

1. Der erkennende 1. Senat des B[X.] ist geschäftsplanmäßig zuständig, den Rechtsstreit zu entscheiden. Die Sache betrifft eine Angelegenheit der Sozialversicherung (§ 12 Abs 2 S 1 [X.]G idF durch Art 7 [X.] zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 19.10.2013, [X.] 3836, mWv 25.10.2013, § 10 Abs 1, § 31 Abs 1 S 1, § 40 S 1 [X.]G idF der Gesamtnorm durch Art 8 Nr 1 des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze <4. [X.]B [X.]> vom 22.12.2011, [X.] 3057), nämlich der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]), und nicht eine solche des Vertragsarztrechts (§ 10 Abs 2, § 12 Abs 3, § 31 Abs 2, § 40 S 2 [X.]G). § 10 Abs 1 [X.]G erfasst auch Klagen betreffend Leistungserbringerstreitigkeiten über das ambulante Operieren im Krankenhaus nach § 115b [X.]. Klagen, die die Versorgung auf der Grundlage der §§ 115a, 115b und 116b [X.] betreffen, sind nämlich nicht der vertragsärztlichen Versorgung zuzuordnen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 4. [X.]B [X.], BT-Drucks 17/6764 S 26 rechte Spalte). In Ermangelung einer Übergangsregelung ist § 10 [X.]G in der seit dem 1.1.2012 (vgl Art 23 Abs 1 4. [X.]B [X.]) geltenden Fassung nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch in anhängigen Verfahren zu beachten (vgl [X.], 165 = [X.]-2500 § 115b [X.], Rd[X.] mwN; siehe auch zusammenfassender Standpunkt des 1., 3. und 6. Senats des B[X.] zu § 10 Abs 2 [X.]G unter [X.], abgedruckt in [X.] 2012, 495). Das gilt auch für Streitigkeiten, in denen ein Vertragsarzt geltend macht, ein Krankenhaus habe ihm Schadensersatz zu leisten, weil es die ihm obliegenden Grenzen verletzt - hier: des [X.] und der zulässigen Einbeziehung Dritter in die Erbringung stationärer Leistungen. Die zur früheren, bis Ende 2011 geltenden Fassung des § 10 [X.]G ergangene Rspr (vgl zB [X.], 35 = [X.]-2500 § 115b [X.], RdNr 18 ff) ist insoweit überholt.

5

Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung des [X.] die Bejahung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten nicht nur aufgrund der Bindungswirkung des § 17a Abs 5 GVG rechtmäßig ist, weil das [X.] den Rechtsweg zu den Sozialgerichten (§ 51 [X.]G) inzident für gegeben erachtet hat (vgl dazu [X.] in Zeihe, [X.]G, Stand 1.8.2015, Anhang 7, [X.] 44a zu § 17a GVG mwN). Sie ist auch inhaltlich zutreffend. Die Angelegenheiten der [X.] nach dem [X.] sind umfassend den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen, auch soweit die Rechtsbeziehungen der Leistungserbringer untereinander betroffen sind. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden nämlich [X.] über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der [X.], auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (§ 51 Abs 1 [X.] [X.]G). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden zudem [X.] über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der [X.], auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (§ 51 Abs 2 S 1 [X.]G). Von der Zuständigkeit ausgenommen sind lediglich Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 [X.] betreffen (§ 51 Abs 3 [X.]G). Darum geht es vorliegend aber nicht.

6

2. Der Kläger legt einen Verfahrensmangel des Berufungsgerichts nicht hinreichend dar. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 Abs 1 S 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB B[X.] SozR 1500 § 160a [X.], 24, 36). Daran fehlt es.

7

a) Wer sich - wie der Kläger - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 [X.]G stützt, muss [X.] einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des [X.] wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB B[X.] Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; B[X.] Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris Rd[X.] mwN). Hierzu gehört nach stRspr des B[X.] die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB B[X.] Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 6; B[X.] [X.]-1500 § 160 [X.] RdNr 11 mwN).

8

Der Kläger legt schon nicht dar, dass er - anwaltlich vertreten - einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat. Dazu hätte er umso mehr Anlass gehabt, weil er in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag gestellt hat.

9

b) Der Kläger beruft sich zudem auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention, § 62 [X.]G), legt dies aber nicht schlüssig dar. Er trägt lediglich vor, das [X.] habe ihm mit Verfügung vom [X.] aufgegeben, ladungsfähige Anschriften von im Hause der Beklagten versorgten Patienten und ihrer zuständigen [X.]n mitzuteilen. Er sei dem nachgekommen.

Der Kläger legt indes nicht dar, wieso er nach der Ladung zum Termin - ohne Hinweis auf eine beabsichtigte Beweisaufnahme - und dem Ablauf der mündlichen Verhandlung beim [X.] davon überrascht sein konnte, dass das [X.] keinen Beweis erhoben hat. Insbesondere trägt er nicht vor, dass er - anwaltlich vertreten - einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat. Dessen hätte es aber bedurft. Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge eines Gehörsverstoßes ist es nämlich [X.], dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl zB B[X.] [X.]-1500 § 153 [X.] RdNr 6 mwN).

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1, § 44 GKG. Bei [X.] der vorliegenden Art ist nach § 44 GKG für die [X.] nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar der höhere (ausführlich zum höheren Anspruch iS von § 44 GKG: Siegel, [X.], 2009, [X.] ff). Der erkennende Senat legt den Streitwert von 5000 Euro zugrunde, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts auch im Wege der Schätzung keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Meta

B 1 KR 126/15 B

29.03.2016

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hannover, 18. März 2012, Az: S 67 KR 153/12, Gerichtsbescheid

§ 10 Abs 1 SGG, § 12 Abs 2 S 1 SGG, § 31 Abs 1 S 1 SGG, § 40 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.03.2016, Az. B 1 KR 126/15 B (REWIS RS 2016, 13842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13842

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