Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2019, Az. III ZA 41/18

3. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 10809

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Mindestbeschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde bei beabsichtigter Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Oberlandesgerichts in einer Entschädigungsprozess wegen überlanger Verfahrensdauer


Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 25. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 16. Zivilsenat - vom 13. September 2018 - 16 EK 4/18 - wird abgelehnt.

Gründe

1

1. [X.] vom 25. Oktober 2018 gegen diejenigen [X.], die an dem Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2014 ([X.], [X.], 852) mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

2

Soweit es sich gegen den damaligen Vizepräsidenten [X.].   und den [X.] [X.]richtet, geht es ins Leere, da beide [X.] dem Senat nicht mehr angehören (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.], 847). Hinsichtlich der [X.] [X.], S.     und [X.]    enthält das Gesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen [X.], das einen anderen Beschwerdeführer betraf, kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO offensichtlich ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass der Senat dort zu § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO eine andere Rechtsauffassung eingenommen hat, als der Kläger sie in dem vorliegenden Fall vertritt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 2 BvR 198/17 und vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 42 Rn. 20; Musielak/[X.], ZPO, 15. Aufl., § 42 Rn. 14; jeweils mwN).

3

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten [X.]n, soweit sie dem Senat noch angehören, entschieden werden.

4

2. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wäre unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach den eigenen Angaben des Antragstellers den Betrag von 1.200 € nicht übersteigt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] i.V.m. § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

5

a) § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der [X.]e über [X.]n nach §§ 198 ff [X.] entsprechend anwendbar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - [X.]/12 und [X.], BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff; vom 27. Februar 2014 - [X.], BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff und vom 18. Dezember 2014 - [X.], [X.], 852 Rn. 7).

6

b) Im vorliegenden Fall will sich der Antragsteller mit der Revision gegen die Abweisung seiner [X.] wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach seinem Interesse an einer Verurteilung des Beklagten. Das [X.] ist von einem Streitwert von 500 € ausgegangen. Der Antragsteller selbst legt einen Streitwert von 1.200 € zugrunde. Der Wert des [X.] übersteigt somit in keinem Fall die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

7

c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aus § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO. Danach werden Urteile eines Berufungsgerichts, durch die die Berufung als unzulässig verworfen wird, vom Anwendungsbereich der Übergangsregelung ausgenommen. Es handelt sich um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung. Auf die Abweisung der [X.] (als unzulässig) durch das erstinstanzlich entscheidende [X.] (§ 201 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - [X.], [X.], 852). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine [X.] anzusehen ist und das [X.] die Klage deshalb als unzulässig hätte abweisen müssen.

8

Da das Gesetz mit § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO das Ziel verfolgt, einen Gleichlauf des Rechtsschutzes ohne Bindung an eine Wertgrenze herbeizuführen, wenn die Berufung durch Beschluss (Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) oder durch Urteil (Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO) als unzulässig verworfen wird, bestehen weder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung (insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG) noch Bedenken im Hinblick auf Art. 13 [X.] (vgl. MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 39. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 4; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 15b).

9

Der Antragsteller wird - wie bereits in dem Verfahren [X.]/17 - darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.

Herrmann     

        

Seiters     

        

Tombrink

        

Remmert      

        

Reiter      

        

Meta

III ZA 41/18

31.01.2019

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Karlsruhe, 13. September 2018, Az: 16 EK 4/18

Art 3 Abs 1 GG, § 198 GVG, §§ 198ff GVG, § 201 Abs 1 S 1 GVG, § 201 Abs 2 S 3 Halbs 2 GVG, Art 13 MRK, § 544 ZPO, § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 26 Nr 8 S 2 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2019, Az. III ZA 41/18 (REWIS RS 2019, 10809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10809

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 472/13 (Bundesgerichtshof)

Klageabweisendes erstinstanzliches Urteil eines Oberlandesgerichts über Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens: Zulässigkeit der Beschwerde …


III ZR 472/13 (Bundesgerichtshof)


III ZR 161/13 (Bundesgerichtshof)

Erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren: Wertgrenze für Beschwerden gegen …


IX ZA 1/18 (Bundesgerichtshof)

Wiederaufnahmeverfahren: Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde


III ZR 400/12 (Bundesgerichtshof)

Erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren: Wertgrenze für …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.