Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2018, Az. IX ZA 1/18

9. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12900

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Gegenstand

Wiederaufnahmeverfahren: Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2017 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.500 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der vom Nichtigkeits- und Revisionskläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).

2

Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung festgestellt werden soll. Wird eine Wiederaufnahmeklage vom Berufungsgericht ohne Zulassung der Revision verworfen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde infolge dessen gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nur statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April 2012 - [X.], [X.] Rn. 2 f mwN).

3

§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach die Wertgrenze des Satzes 1 nicht gilt, wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil die Berufung verwirft, findet keine Anwendung (vgl. [X.] aaO). Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine unzulässige Berufung sowohl durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) als auch durch Urteil verworfen werden kann. Wird die Berufung durch Beschluss verworfen, so findet stets - unabhängig vom Wert der Beschwer - die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Um einen Gleichlauf des Rechtsschutzes herbeizuführen, hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO durch das [X.] vom 24. August 2004 ([X.] I S. 2198) bestimmt, dass gegen Urteile, die die Berufung als unzulässig verwerfen, die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bindung an eine Wertgrenze gegeben ist. Bei § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO handelt es sich somit um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - [X.], [X.], 230 Rn. 9). Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Verwerfung von Nichtigkeits- oder Restitutionsklage besteht kein Anlass, zumal Sinn und Zweck von § 591 ZPO nicht darin bestehen, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel über das gegen die Hauptsache zulässige Rechtsmittel zu erweitern (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April 2012 - [X.], [X.] Rn. 2 mwN).

4

Vorliegend unterschreitet der Wert des [X.] selbst dann die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, wenn man das Interesse des Nichtigkeits- und Restitutionsklägers an der Abänderung des Urteils mit dem Interesse der Klägerin an der Verurteilung der Beklagten gleichsetzt. Die klageweise geltend gemachte Hauptforderung beträgt lediglich 16.500 €.

5

2. Ein Notanwalt ist dem Nichtigkeits- und Restitutionskläger im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).

Kayser     

        

Lohmann     

        

Pape   

        

Schoppmeyer     

        

Meyberg     

        

Meta

IX ZA 1/18

05.03.2018

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Frankfurt, 6. Dezember 2017, Az: 3 U 144/17

§ 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 26 Nr 8 S 2 ZPOEG, § 544 ZPO, § 591 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2018, Az. IX ZA 1/18 (REWIS RS 2018, 12900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12900

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZA 1/18

Zitiert

III ZR 472/13

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