Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2014, Az. III ZR 472/13

3. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 95

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

PORSCHE HRE-VEFAHREN TATBESTANDSBERICHTIGUNGSANTRAG KAPITALANLAGESACHEN KAPMUG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Klageabweisendes erstinstanzliches Urteil eines Oberlandesgerichts über Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Nichterreichens der Wertgrenze


Leitsatz

§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO stellt eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung dar. Auf die Abweisung der Entschädigungsklage als unzulässig durch das erstinstanzlich entscheidende Oberlandesgericht (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 4. Oktober 2013 - 1 [X.] 1/12 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 10.000 €

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe von 7.200 € wegen unangemessener Dauer eines Zivilprozesses in Anspruch. Daneben begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden.

2

Das Ausgangsverfahren, in dem der Kläger [X.] im Zusammenhang mit der Auflösung einer Anwaltssozietät verfolgt, ist seit dem [X.] bei dem [X.]       anhängig und noch nicht abgeschlossen.

3

Der Kläger hat geltend gemacht, der Rechtsstreit hätte bereits im [X.] erledigt werden können und sei seither ungerechtfertigt verzögert.

4

Das [X.]      hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht "unverzüglich" im Sinne von Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 ([X.]) erhoben und zudem die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht eingehalten habe.

5

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.].

II.

6

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] i.V.m. § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

7

1. Die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der [X.]e über [X.]n nach §§ 198 ff [X.] entsprechend anwendbar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - [X.]/12 und [X.], BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff und vom 27. Februar 2014 - [X.], BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff).

8

2. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils ([X.], Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - [X.], BeckRS 2012, 10947 Rn. 3 und vom 15. Mai 2014 - [X.], BeckRS 2014, 11248 Rn. 5; Hk-ZPO/[X.], 5. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 9 f). Hier will sich der Kläger mit der Revision gegen die Abweisung seiner [X.] wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des [X.] an einer Verurteilung des Beklagten. Das [X.] hat den Streitwert für die Klage entsprechend dem Vorbringen in der Klageschrift auf bis zu 10.000 € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde auch gar nicht geltend gemacht, dass diese Wertfestsetzung unrichtig ist. Der Wert des [X.] erreicht somit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

9

3. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aus § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO. Nach dieser Bestimmung werden Urteile eines Berufungsgerichts, durch die die Berufung als unzulässig verworfen wird, vom Anwendungsbereich der Übergangsregelung ausgenommen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine unzulässige Berufung sowohl durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) als auch durch Urteil verworfen werden kann. Wird die Berufung durch Beschluss verworfen, so findet stets - unabhängig vom Wert der Beschwer - die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Um einen Gleichlauf des Rechtsschutzes herbeizuführen, hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO durch das [X.] vom 24. August 2004 ([X.] I S. 2198) bestimmt, dass gegen Urteile, die die Berufung als unzulässig verwerfen, die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bindung an eine Wertgrenze gegeben ist (MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 35. Aufl., § 26 EGZPO Rn. [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 15b). Bei § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO handelt es sich somit um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung. Auf die Abweisung der [X.] als unzulässig durch das erstinstanzlich entscheidende [X.] (§ 201 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar. Sie ist für den [X.] nach §§ 198 ff [X.], der keinen Berufungsrechtszug kennt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 ZPO), ohne Bedeutung.

Schlick                      Herrmann                      Wöstmann

                Seiters                           Reiter

Meta

III ZR 472/13

18.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Rostock, 4. Oktober 2013, Az: 1 SchH 1/12

§ 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 26 Nr 8 S 2 ZPOEG, § 198 GVG, § 201 Abs 1 S 1 GVG, § 201 Abs 2 S 3 Halbs 2 GVG, § 544 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2014, Az. III ZR 472/13 (REWIS RS 2014, 95)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 95

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 472/13 (Bundesgerichtshof)


III ZA 41/18 (Bundesgerichtshof)

Mindestbeschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde bei beabsichtigter Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Oberlandesgerichts in einer …


III ZR 161/13 (Bundesgerichtshof)

Erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren: Wertgrenze für Beschwerden gegen …


III ZR 413/12 (Bundesgerichtshof)

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen erstinstanzliche Urteile des OLG über Klagen auf Entschädigung …


III ZR 400/12 (Bundesgerichtshof)

Erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren: Wertgrenze für …


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.