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Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 20. November 2018 - 14 EK 3/18 - wird abgelehnt.
Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 5. Dezember 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 20. November 2018 aus, durch den Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 [X.] versagt worden ist.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff [X.] durch das erstinstanzlich zuständige [X.] stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - [X.]/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4).
Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das [X.] sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das [X.] hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - [X.], juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - [X.], juris).
Herrmann [X.]
Meta
10.01.2019
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 20. November 2018, Az: 14 EK 3/18
§ 567 Abs 1 ZPO, § 574 Abs 1 ZPO, § 198 GVG, §§ 198ff GVG, § 201 Abs 2 GVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2019, Az. III ZB 118/18 (REWIS RS 2019, 11659)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 11659
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