Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2014, Az. IX R 27/13

9. Senat | REWIS RS 2014, 5837

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Gegenstand

(Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I" - im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 03.09.2015 als NV-Entscheidung abrufbar)


Leitsatz

1. Wird eine Immobilie nach Ablauf der ursprünglichen Spekulationsfrist von zwei Jahren und vor Ablauf der neuen Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerbar veräußert, sind Sonderabschreibungen und AfA-Beträge, die in der Zeit bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 zum 1. April 1999 in Anspruch genommen worden sind, dem nicht steuerbaren Zeitraum zuzuordnen.

2. Die in Ziff. II.1. des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 2010 (BStBl I 2011, 14) vorgesehene Vereinfachungsregel, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise) zu ermitteln ist, entspricht insoweit nicht der Rechtsprechung des BVerfG, als dadurch Wertsteigerungen, die im Fall einer Veräußerung vor dem 1. April 1999 nicht steuerverhaftet waren, nachträglich in die Besteuerung einbezogen werden (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76).

3. Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht aufzuteilen, sondern als Werbungskosten in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungsgewinn abzuziehen (Anschluss an die frühere Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 14, unter II.1.; entgegen der späteren Auffassung in der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern S 2256.1.1 4/8 St 32 vom 20. April 2011).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2013  4 K 1918/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks im Hinblick auf die vom [X.] ([X.]) teilweise für verfassungswidrig erklärte Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre.

2

Die Kläger und [X.] (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit [X.] erwarb der Kläger ein bebautes Grundstück. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 360.679 DM. Der Kläger vermietete das Grundstück, bis er es mit Vertrag vom 1. September 1999 für 290.000 DM veräußerte. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nahm er für das Gebäude im [X.] eine Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes ([X.]) in Höhe von 170.020 DM und im Übrigen Absetzungen für Abnutzung ([X.]) in Höhe von 6.712 DM in 1997, 7.384 DM in 1998 und 6.768 DM in 1999 vor. Die Abschreibungen beliefen sich insgesamt auf 190.884 DM. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1999 erklärte der Kläger folgende Berechnung des Veräußerungsgewinns:

3

Anschaffungskosten 1996

      

360.679 DM

§ 4 FöGbG

170.020 DM

        

[X.] 1997

6.712 DM

        

[X.] 1998

7.384 DM

        

[X.] 1999

6.768 DM

        

[X.] gesamt

        

190.884 DM

"Buchwert"

        

169.795 DM

Verkaufspreis

        

290.000 DM

Differenz

        

120.205 DM

Veräußerungskosten

        

172 DM

Veräußerungsgewinn

        

120.033 DM

4

Zugleich beantragte der Kläger, den Veräußerungsgewinn wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das [X.] vom 24. März 1999 --[X.] 1999/2000/2002-- ([X.], 402) steuerfrei zu stellen.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) berücksichtigte im erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 1999 den vollen Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Verfahren über den hiergegen eingelegten Einspruch ruhte zunächst wegen der beim [X.] anhängigen Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist. Nachdem das [X.] mit Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 ([X.]E 127, 1, [X.], 76) entschieden hatte, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist verfassungswidrig ist, soweit Wertsteigerungen bis zur Verkündung des [X.] 1999/2000/2002 besteuert werden, legte das [X.] unter Anwendung des Schreibens des [X.] ([X.]) vom 20. Dezember 2010 ([X.], 14) in einem geänderten Einkommensteuerbescheid einen geminderten Veräußerungsgewinn in Höhe von 18.222 DM zugrunde. Diesen berechnete es wie folgt:

6

Zeitraum

Wertzuwachs

       

03.12.1996 - 01.09.1999 = 32,935 Monate

120.033 DM

        

03.12.1996 - 31.03.1999 = 27,935 Monate

101.811 DM

steuerfrei

01.04.1999 - 01.09.1999 = 5 Monate

18.222 DM

steuerpflichtig

7

Im Übrigen wies das [X.] den Einspruch als unbegründet zurück.

8

Die dagegen von den Klägern erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) setzte in der in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2013, 1499 veröffentlichten Entscheidung die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] in [X.]E 127, 1, [X.], 76 mit 4.904 DM an. In den Fällen, in denen die Spekulationsfrist am 31. Dezember 1998 bereits abgelaufen sei, verstoße die [X.] den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und sei nichtig, soweit in dem Veräußerungsgewinn auch Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verkündung des [X.] 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden seien und die nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei hätten realisiert werden können. Der auf den Zeitraum vor dem 1. April 1999 entfallende Veräußerungsgewinn betrage 115.129 DM und sei nicht steuerbar. Es sei bei der Berechnung des bis zum 31. März 1999 entstandenen und damit nicht steuerbaren Teils des Veräußerungsgewinns zutreffend die bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen [X.] sowie die Sonderabschreibung nach § 4 [X.] von den Anschaffungskosten abzuziehen. Es komme nicht darauf an, ob es sich um tatsächliche Steigerungen des [X.] handele oder der Veräußerungsgewinn überwiegend deshalb entstehe, weil in der Vergangenheit gesetzlich zulässige Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden seien. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit der mit Ablauf der Zweijahresfrist geschützten [X.] sei in diesem Fall verfassungsrechtlich ebenso geschützt wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen. Eine zeitlich lineare Aufteilung, wie sie vom [X.] entsprechend dem [X.]-Schreiben in [X.], 14 vorgenommen worden sei, entspreche nicht den Vorgaben des [X.]. Der steuerfrei zu belassene Veräußerungsgewinn betrage 115.129 DM. Nur die Differenz zum gesamten Veräußerungsgewinn nach Abzug der Veräußerungskosten (120.033 DM) in Höhe von 4.904 DM sei daher steuerpflichtig.

9

Mit seiner Revision bringt das [X.] vor, das [X.] habe den Veräußerungsgewinn unzutreffend ermittelt. Sonderabschreibungen und [X.] seien keine Wertzuwächse im Sinne der Entscheidung des [X.] in [X.]E 127, 1, [X.], 76. Unter Wertzuwachs sei nur eine Steigerung des Werts zu sehen. Sonderabschreibungen und [X.] seien aber das genaue Gegenteil einer Werterhöhung. Dies werde durch die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestätigt. Die Vorschrift regele, dass die [X.] die Anschaffungskosten mindere, nicht aber den Wert des Wirtschaftsguts erhöhe. Die Auffassung des [X.] gehe auch nach Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 EStG fehl. Ziel der Vorschrift sei es, durch Gegenüberstellung von Buchwert und Veräußerungspreis die stillen Reserven vollständig zu erfassen und gleichmäßig zu besteuern. Eine Sonderabschreibung führe aber zu einem gegenteiligen Effekt. Sie führe dazu, dass die Steuerlast im Jahr der Inanspruchnahme unmittelbar sinke und in der Folge ein etwaiger Veräußerungsgewinn ansteige. Zudem gehe auch das [X.] davon aus, dass die Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei zu realisieren, für sich alleine noch keine vertrauensrechtlich geschützte Position begründe. Zu den tatsächlichen Wertzuwächsen, auf die es alleine ankomme, habe das [X.] aber keine Feststellungen getroffen.

Das [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] Münster vom 21. Juni 2013  4 K 1918/11 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und na[X.]h § 126 Abs. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung ([X.]O) zurü[X.]kzuweisen.

Die vom [X.] vorgenommene Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsges[X.]häften ist ni[X.]ht zu beanstanden. Das [X.] hat im Hinbli[X.]k auf die Ents[X.]heidung des [X.] in [X.]E 127, 1, [X.], 76 zutreffend bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsges[X.]häften eine Aufteilung zwis[X.]hen dem steuerbaren und dem ni[X.]ht steuerbaren Veräußerungsgewinn vorgenommen (1.). Das [X.] hat weiter in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der Ents[X.]heidung in [X.]E 127, 1, [X.], 76 auf den 31. März 1999 einen Verkehrswert in Höhe von 290.000 DM zugrunde gelegt (2.). Weiter hat es zutreffend in Abwei[X.]hung der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung die von den Klägern vorgenommene Sonderabs[X.]hreibung dem Zeitraum bis zum 31. März 1999 dem ni[X.]ht steuerbaren Zeitraum zugeordnet (3.). Ebenfalls hat das [X.] die Veräußerungskosten zu Re[X.]ht in vollem Umfang von dem na[X.]h § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 E[X.]G steuerbaren Veräußerungsgewinn abgezogen (4.).

1. Das [X.] hat im Hinbli[X.]k auf die Ents[X.]heidung des [X.] in [X.]E 127, 1, [X.], 76 zutreffend bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsges[X.]häften eine Aufteilung zwis[X.]hen dem steuerbaren und dem ni[X.]ht steuerbaren Veräußerungsgewinn vorgenommen.

a) Na[X.]h § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 E[X.]G zählen zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsges[X.]häften au[X.]h Einkünfte aus Veräußerungsges[X.]häften bei Grundstü[X.]ken, bei denen der Zeitraum zwis[X.]hen Ans[X.]haffung und Veräußerung ni[X.]ht mehr als zehn Jahre beträgt. Zwis[X.]hen den Beteiligten ist unstreitig, dass hinsi[X.]htli[X.]h des streitigen Grundstü[X.]ks ein steuerpfli[X.]htiges Veräußerungsges[X.]häft i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 E[X.]G vorliegt. Denn der Kläger hat das bebaute Grundstü[X.]k im Dezember 1996 erworben und mit Vertrag vom 1. September 1999 innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist wieder veräußert.

b) Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsges[X.]häften ist na[X.]h § 23 Abs. 3 Satz 1 E[X.]G der Unters[X.]hied zwis[X.]hen dem Veräußerungspreis einerseits und den Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten mindern si[X.]h um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabs[X.]hreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 E[X.]G abgezogen worden sind (§ 23 Abs. 3 Satz 3 E[X.]G). Na[X.]h § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a E[X.]G in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung waren Veräußerungsges[X.]häfte bei Grundstü[X.]ken nur dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwis[X.]hen Ans[X.]haffung und Veräußerung ni[X.]ht mehr als zwei Jahre betrug. Dur[X.]h das [X.] wurde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 E[X.]G dahingehend geändert, dass nunmehr eine zehnjährige Frist gilt. Die Neuregelung ist auf alle Veräußerungsges[X.]häfte anwendbar, bei denen der obligatoris[X.]he Vertrag na[X.]h dem 31. Dezember 1998 re[X.]htswirksam abges[X.]hlossen wurde (§ 52 Abs. 39 Satz 1 E[X.]G i.d.F. des [X.]).

[X.]) Na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.] in [X.]E 127, 1, [X.], 76 ist die rü[X.]kwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre wegen des Verstoßes gegen die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsätze des Vertrauenss[X.]hutzes insoweit verfassungswidrig und daher ni[X.]htig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerli[X.]h erfasst werden, die bis zur Verkündung des [X.] am 31. März 1999 entstanden sind und na[X.]h der zuvor geltenden Re[X.]htslage steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Insoweit war bereits eine konkret verfestigte [X.] entstanden, die dur[X.]h die rü[X.]kwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist na[X.]hträgli[X.]h entwertet wird. Aufgrund dieser Ents[X.]heidung ist --was zwis[X.]hen den Beteiligten im Ausgangsverfahren unstreitig ist-- eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung des Grundstü[X.]ks in einen Anteil für den bis zur Verkündung des [X.] 1999/2000/ 2002 (31. März 1999) entstandenen ni[X.]ht steuerbaren Wertzuwa[X.]hs und in einen Anteil für den na[X.]h Verkündung dieses Gesetzes entstandenen steuerbaren Wertzuwa[X.]hs vorzunehmen.

2. Das [X.] hat weiter in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der Ents[X.]heidung in [X.]E 127, 1, [X.], 76 auf den 31. März 1999 einen Verkehrswert in Höhe von 290.000 DM zugrunde gelegt.

a) Na[X.]h der Ents[X.]heidung in [X.]E 127, 1, [X.], 76 ist für die Ermittlung des steuerpfli[X.]htigen Veräußerungsgewinns ni[X.]ht auf die ursprüngli[X.]hen Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten abzustellen, sondern auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Verkündung des [X.] am 31. März 1999 (vgl. Niedersä[X.]hsis[X.]hes [X.], Urteil vom 21. August 2013  9 K 252/11, E[X.] 2013, 1840, unter 1.b [X.]). Insoweit ist auf den Marktpreis, also den Verkehrswert zu diesem Zeitpunkt (und ni[X.]ht auf die fortgeführten Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten) abzustellen. Aufgrund der S[X.]hwierigkeit und [X.]reitanfälligkeit, den zutreffenden Wert auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln, kann dieser im Wege der S[X.]hätzung ermittelt werden ([X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 127, 1, [X.], 76, unter [X.] [X.][X.](3); vgl. au[X.]h [X.] Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris-Rz 24).

b) Dana[X.]h hat das [X.] in revisionsre[X.]htli[X.]h zutreffender Weise den Verkehrswert des streitigen Grundstü[X.]ks zum 31. März 1999 zutreffend mit 290.000 DM angesetzt. Maßgebend für die Auffassung des [X.], den Verkehrswert und den späteren Veräußerungspreis de[X.]kungsglei[X.]h anzusetzen, war die Tatsa[X.]he, dass das Grundstü[X.]k nur fünf Monate später an einen fremden Dritten für 290.000 DM veräußert worden war. Aufgrund dieses verhältnismäßig kurzen Zeitraums zwis[X.]hen Bewertungssti[X.]htag und Veräußerung ist das [X.] davon ausgegangen, dass das Grundstü[X.]k in diesem Zeitraum keinen Wertveränderungen ausgesetzt war. Diese tatsä[X.]hli[X.]he Würdigung des [X.] ist mögli[X.]h und in si[X.]h s[X.]hlüssig, sie verstößt au[X.]h ni[X.]ht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzli[X.]he Auslegungsregeln. Der [X.] ([X.]) ist daher an diese zu den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen gehörende und ni[X.]ht weiter mit Verfahrensrügen angegriffene Gesamtwürdigung des [X.] gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 [X.]O).

3. Das [X.] hat au[X.]h zutreffend die vorgenommene Sonderabs[X.]hreibung dem Zeitraum zugeordnet, in dem sie steuerli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt worden ist, und damit dem Zeitraum der ni[X.]ht steuerverstri[X.]kten Wertsteigerung. Na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.] sind Wertsteigerungen steuerli[X.]h ni[X.]ht zu erfassen, die bis zur Verkündung des [X.] am 31. März 1999 entstanden sind oder na[X.]h der zuvor geltenden Re[X.]htslage bis zur Verkündung des Gesetzes steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können. Denn die Verlängerung der Spekulationsfrist führte zu einer une[X.]hten Rü[X.]kwirkung (a), der im Ausgangsfall das s[X.]hutzwürdige Vertrauen des [X.] auf die steuerli[X.]h wirksame Vornahme einer Sonderabs[X.]hreibung entgegenstand (b). Für die Annahme eines s[X.]hutzwürdigen Vertrauens spielt es au[X.]h keine Rolle, ob die Wertsteigerungen aufgrund einer Erhöhung des Verkehrswerts oder aufgrund von Sonderabs[X.]hreibungen entstanden sind ([X.]). Der von der Finanzverwaltung im BMF-S[X.]hreiben in [X.], 14 vertretenen Auffassung einer zeitanteiligen Aufteilung ist daher insoweit ni[X.]ht zu folgen (d).

a) Im Fall des [X.] führte die Verlängerung der Spekulationsfrist zu einer une[X.]hten Rü[X.]kwirkung (vgl. [X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 127, 1, [X.], 76, unter [X.]). Denn bei Inkrafttreten der Neuregelung war die zweijährige Spekulationsfrist abgelaufen und der aus der Vornahme der Sonderabs[X.]hreibung resultierende (erhöhte) Veräußerungsgewinn wäre --z.B. bei einer Veräußerung Ende Dezember 1998-- ni[X.]ht steuerbar gewesen. Diese [X.] --zu der au[X.]h die wirksame Vornahme einer Sonderabs[X.]hreibung gehört-- wird dur[X.]h die rü[X.]kwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist und die damit verbundene Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 3 E[X.]G na[X.]hträgli[X.]h entwertet (vgl. [X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 127, 1, [X.], 76, unter [X.] aa).

b) Das Vertrauen des [X.] ist hier au[X.]h besonders s[X.]hutzwürdig, weil zum einen die Sonderabs[X.]hreibung bereits 1996 in Anspru[X.]h genommen wurde und zum anderen die zweijährige Spekulationsfrist bereits am 3. Dezember 1998  24:00 Uhr abgelaufen war, mithin der Kläger bereits mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 1998 und damit vor Inkrafttreten der Neuregelung den Veräußerungsgewinn ni[X.]ht steuerbar hätte realisieren können. Für diesen Fall erhöhen si[X.]h die Anforderungen an die verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung. Denn im Fall des Ablaufs der zweijährigen Spekulationsfrist vor Inkrafttreten der Neuregelung und vor Ablauf des Veranlagungszeitraums 1998 läuft der einkommensteuerli[X.]he Zugriff auf die ni[X.]ht steuerbar erworbenen Vermögenszugänge dem Gebot einer folgeri[X.]htigen Ausgestaltung der einkommensteuerli[X.]hen Belastungsents[X.]heidung zuwider (vgl. [X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 127, 1, [X.], 76, unter [X.] [X.]).

Wie die Besteuerung betriebli[X.]her Gewinne zielt die Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen na[X.]h § 23 E[X.]G und die damit verbundene Berü[X.]ksi[X.]htigung der in Anspru[X.]h genommenen Sonderabs[X.]hreibungen und AfA auf eine die Liquidität der [X.]euerpfli[X.]htigen s[X.]honende Erfassung von Wertsteigerungen an einzelnen Vermögensgegenständen erst im Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns dur[X.]h Veräußerung. Dies erfolgt ni[X.]ht deshalb, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Wertzuwa[X.]hs oder die stille Reserve entsteht, obwohl beide bereits zuvor beim [X.]euerpfli[X.]htigen vorhanden waren und si[X.]h im Fall der Sonderabs[X.]hreibung au[X.]h steuerli[X.]h zu seinen Gunsten ausgewirkt haben. Vielmehr werden die Besteuerung früherer Vermögenszuwä[X.]hse und damit au[X.]h die Aufholung in Anspru[X.]h genommener Sonderabs[X.]hreibungen und AfA im Zeitpunkt der Veräußerung na[X.]hgeholt. Insoweit folgt na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.] die Gewinnermittlung na[X.]h § 23 E[X.]G im Zeitpunkt der Veräußerung der Logik der allgemeinen betriebli[X.]hen Gewinnermittlung bei der Veräußerung der einzelnen Gegenstände (vgl. [X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 127, 1, [X.], 76, unter [X.] [X.]).

Diesen dur[X.]h Vermögensverglei[X.]h und [X.] geprägten systematis[X.]hen Zusammenhang der einkommensteuerli[X.]hen Gewinnbesteuerung dur[X.]hbri[X.]ht die rü[X.]kwirkende Erfassung von Wertzuwä[X.]hsen und die Rü[X.]kgängigma[X.]hung in Anspru[X.]h genommener Sonderabs[X.]hreibungen in glei[X.]her Weise. Soweit im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns Abs[X.]hreibungsbeträge einbezogen werden, die si[X.]h vor dem Veranlagungszeitraum 1999 ausgewirkt haben und deren Aufholung bis zum Ende des Jahres 1998 ni[X.]ht steuerbar gewesen wäre, kann von einem "Na[X.]hholen" der Besteuerung daher ni[X.]ht die Rede sein (vgl. [X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 127, 1, [X.], 76, unter [X.] [X.]). Die Besteuerung erfasst vielmehr in ni[X.]ht folgeri[X.]htiger Weise [X.], die bis dahin ni[X.]ht der Einkommensteuer unterlegen hätten.

Hätte der Kläger na[X.]h Ablauf der alten Spekulationsfrist von zwei Jahren am 4. Dezember 1998 das Grundstü[X.]k bis zum 30. März 1999 veräußert, so hätten die bis dahin gewährten Sonderabs[X.]hreibungen und AfA in Höhe von insgesamt 186.654 DM gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 E[X.]G die Ans[X.]haffungskosten gemindert, d.h. der entspre[X.]hende Veräußerungsgewinn wäre im [X.]reitfall entspre[X.]hend erhöht --aber ni[X.]ht steuerbar-- gewesen. Da ab 31. März 1999 bis zum Verkauf des Grundstü[X.]ks nur no[X.]h AfA in Höhe von insgesamt 4.230 DM gewährt wurden und si[X.]h steuerli[X.]h im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpa[X.]htung ausgewirkt haben, wird deutli[X.]h, dass der weitaus höhere Anteil des na[X.]h der Vors[X.]hrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 E[X.]G ermittelten Veräußerungsgewinns in den Zeitraum vom 3. Dezember 1996 bis 30. März 1999 fällt und ni[X.]ht steuerbar ist.

[X.]) Weiter wird vom [X.] in seinen tragenden Ents[X.]heidungsgründen ni[X.]ht unters[X.]hieden, ob die Wertsteigerungen aufgrund einer Erhöhung des Verkehrswerts über die Ans[X.]haffungskosten hinaus oder aufgrund der Vornahme von Sonderabs[X.]hreibungen und AfA sowie des Absinkens des "Bu[X.]hwerts" i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 E[X.]G unter die Ans[X.]haffungskosten entstanden sind. Zwar führt das [X.] zutreffend aus, dass die Inanspru[X.]hnahme der Sonderabs[X.]hreibungen keinen Einfluss auf den Wert eines Grundstü[X.]ks hat. Darauf kommt es aber ni[X.]ht an. Das Vertrauen des [X.]euerpfli[X.]htigen in die Ni[X.]htsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist ges[X.]hützten [X.] ist im Fall der Vornahme einer Sonderabs[X.]hreibung ebenso s[X.]hützenswert wie bei tatsä[X.]hli[X.]hen Wertsteigerungen des Grundstü[X.]ks (Niedersä[X.]hsis[X.]hes [X.] in E[X.] 2013, 1840, unter 1.b [X.](2); [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.[X.]; [X.] Berlin-Brandenburg, Bes[X.]hluss vom 5. März 2012  7 V 7191/11, E[X.] 2012, 1462; au[X.]h [X.] Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris Rz 25, 27). Das [X.] kann si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht darauf berufen, die Sonderabs[X.]hreibung gewähre nur einen vorübergehenden [X.]euerstundungseffekt, der si[X.]h auf die [X.] gesehen ni[X.]ht auswirken dürfe. Denn au[X.]h unter Geltung der zehnjährigen Frist bei privaten Veräußerungsges[X.]häften kann mangels besonderer, über diesen Zeitraum hinausgehender Behaltefristen im Fördergebietsgesetz na[X.]h Ablauf der Frist ein begünstigtes abnutzbares unbewegli[X.]hes Wirts[X.]haftsgut ni[X.]htsteuerbar veräußert und damit der dur[X.]h die Sonderabs[X.]hreibung bewirkte Unters[X.]hiedsbetrag zwis[X.]hen Verkehrswert und Bu[X.]hwert vom [X.]euerpfli[X.]htigen ohne [X.]euerbelastung realisiert werden.

Dabei ist insbesondere zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das Fördergebietsgesetz in Gestalt der Sonderabs[X.]hreibung dem [X.]euerpfli[X.]htigen eine [X.]euervergünstigung anbietet, die er nur in einem bestimmten Zeitraum annehmen kann. Dieses Angebot für eine steuerli[X.]he Disposition s[X.]hafft mit der zeitli[X.]hen Bindung eine Vertrauensgrundlage, auf die der [X.]euerpfli[X.]htige seine Ents[X.]heidung stützt. Er ents[X.]heidet si[X.]h um des steuerli[X.]hen Vorteils willen für ein bestimmtes Verhalten --z.B. Ans[X.]haffung einer Immobilie im [X.], das er ohne den steuerli[X.]hen Anreiz so ni[X.]ht gewählt hätte. Das Vertrauen auf die steuerwirksame Inanspru[X.]hnahme einer Sonderabs[X.]hreibung gehört damit vom Tag der Inanspru[X.]hnahme an zu einer s[X.]hutzwürdigen Vertrauensgrundlage (vgl. Bes[X.]hlüsse des [X.] vom 3. Dezember 1997  2 BvR 882/97, [X.]E 97, 67, unter [X.]; vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, 105, 17, unter [X.] [X.][X.]; [X.]-Bes[X.]hluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, [X.]E 204, 228, [X.], 284, unter [X.] und 4.b).

d) Der von der Finanzverwaltung im BMF-S[X.]hreiben in [X.], 14, unter [X.] vertretenen Auffassung einer zeitanteiligen linearen Zuordnung entspre[X.]hend dem Verhältnis der [X.] na[X.]h dem 31. März 1999 im Verglei[X.]h zur Gesamtbesitzzeit ist daher insoweit ni[X.]ht zu folgen, als dadur[X.]h Wertsteigerungen, die im Fall einer Veräußerung vor dem 1. April 1999 ni[X.]ht steuerverhaftet waren, na[X.]hträgli[X.]h in die Besteuerung einbezogen werden. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist zwar aus Gründen der Verwaltungsvereinfa[X.]hung na[X.]hvollziehbar. Sie widerspri[X.]ht jedo[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.], wona[X.]h in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerli[X.]h ni[X.]ht zu erfassen sind, die bis zur Verkündung des [X.] 1999/2000/ 2002 am 31. März 1999 entstanden waren oder na[X.]h der zuvor geltenden Re[X.]htslage bis zur Verkündung des Gesetzes steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können. Denn die zeitanteilige Zuordnung der Abs[X.]hreibungen wie sie vom [X.] entspre[X.]hend der Regelung in [X.]. [X.] des BMF-S[X.]hreibens in [X.], 14 vorgenommen wurde, hat zur Folge, dass in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns "stille Reserven" einbezogen werden, die bis zum 30. März 1999 ni[X.]ht steuerbar hätten realisiert werden können (so au[X.]h Niedersä[X.]hsis[X.]hes [X.], Urteil in E[X.] 2013, 1840, unter 1.b [X.]; [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.[X.]).

4. Das [X.] hat die Veräußerungskosten zutreffend in vollem Umfang von dem na[X.]h § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 E[X.]G steuerbaren Veräußerungsgewinn abgezogen und die Veräußerungskosten ni[X.]ht anteilig auf die ni[X.]ht steuerbare und die steuerbare Wertsteigerung aufgeteilt.

a) Es werden in Finanzverwaltung und finanzgeri[X.]htli[X.]her Re[X.]htspre[X.]hung unters[X.]hiedli[X.]he Auffassungen vertreten, ob die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstü[X.]ks entstandenen Veräußerungskosten --im [X.]reitfall in Höhe von 172 DM-- in vollem Umfang oder nur anteilig zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Das Niedersä[X.]hsis[X.]he [X.] hält eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis des steuerpfli[X.]htigen Anteils des Veräußerungsgewinns zum Gesamtveräußerungsgewinn (jeweils ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der Veräußerungskosten) in Anlehnung an das § 3[X.] Abs. 1 E[X.]G zugrunde liegende Korrespondenzprinzip für zutreffend (Niedersä[X.]hsis[X.]hes [X.], Urteil in E[X.] 2013, 1840, unter 1.b [X.](3)). Die Finanzverwaltung vertrat in dem BMF-S[X.]hreiben in [X.], 14, unter [X.] zunä[X.]hst die Auffassung, dass es einer anteiligen Zuordnung der na[X.]h § 23 Abs. 3 Satz 1 E[X.]G bei der Ermittlung der Einkünfte aus Veräußerungsges[X.]häften abziehbaren Werbungskosten ni[X.]ht bedürfe, sondern diese in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungsgewinn abzuziehen seien. Nunmehr soll na[X.]h geänderter Auffassung der Finanzverwaltung eine Zuordnung zeitanteilig der steuerbaren und der ni[X.]ht steuerbaren [X.] vorgenommen werden (vgl. Bayeris[X.]hes Landesamt für [X.]euern S 2256.1.1-4/8 [X.] 32 vom 20. April 2011, juris).

b) Der Senat hält im Ergebnis die im BMF-S[X.]hreiben in [X.], 14 vertretene Auffassung --Abzug der Veräußerungskosten vom steuerpfli[X.]htigen [X.] für zutreffend. Die Kosten werden allein dur[X.]h die steuerbare Veräußerung im September 1999 ausgelöst, während bis zum 31. März 1999 keine Veräußerung und damit kein Ereignis vorliegt, das steuerli[X.]h bedeutsame Kosten verursa[X.]ht. Zudem bezieht si[X.]h die Ents[X.]heidung des [X.] in [X.]E 127, 1, [X.], 76 allein auf die Ni[X.]htsteuerbarkeit der Wertsteigerungen, die bis zum 31. März 1999 steuerfrei realisiert worden sind oder hätten realisiert werden können. Der Tenor der Ents[X.]heidung stellt mithin die bis zum 31. März 1999 entstandene Wertsteigerung insgesamt steuerfrei, ohne si[X.]h zu einer Verringerung um (anteilige) Veräußerungskosten zu äußern.

5. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX R 27/13

06.05.2014

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 21. Juni 2013, Az: 4 K 1918/11 E, Urteil

§ 23 Abs 1 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 23 Abs 3 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 23 Abs 3 S 3 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 52 Abs 39 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2014, Az. IX R 27/13 (REWIS RS 2014, 5837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5837

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