Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.11.2014, Az. IX R 30/13

9. Senat | REWIS RS 2014, 1282

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Gegenstand

(Veräußerungszeitpunkt i.S. des § 17 EStG - Berücksichtigung von realisierten Währungskurssteigerungen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns)


Leitsatz

1. NV: Der Veräußerungszeitpunkt i.S. des § 17 EStG ist der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist. Wenn das zivilrechtliche Eigentum auf den Erwerber übertragen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums grundsätzlich nicht mehr .

2. NV: Entsprechend dem Normzweck, den aufgrund der Veräußerung eines Geschäftsanteils eintretenden Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfassen, sind im Zeitpunkt der Veräußerung realisierte Wertsteigerungen von in einer Fremdwährung veräußerten Kapitalgesellschaftsanteilen, die auf Währungskursänderungen nach dem 31. März 1999 beruhen, bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2013  11 K 446/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu 1 und 3 sind …. Sie wurden im Streitjahr 1999 mit ihren Ehefrauen (Kläger und Revisionsbeklagte zu 2 und 4) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

2

Die Kläger hielten an der im November 1989 in den [[X.].] ([[X.].]) gegründeten [[X.].]. [[X.].]) jeweils [[X.].] an dem [[X.].] (abzüglich … eigene shares ["treasury stock"]) betragenden share capital, mithin jeweils 23,06 %. Neben den Klägern war die [X.] an der [X.] mit [[X.].] (rund 7,8 %) beteiligt.

3

[X.]m 22. Dezember 1998 erwarb die in der [X.] ansässige [X.] für … [X.] das gesamte [X.]ktienkapital an der in [X.] ansässigen [X.], deren Gesellschaftszweck das Halten von Beteiligungen im In- und [X.]usland sowie Finanzierungen von Unternehmen aller [X.]rt war.

4

Mit Vereinbarung vom 28. Dezember 1998 übertrugen die Kläger ihre [X.]nteile an der [X.] an die [X.] für einen Gesamtkaufpreis von … US-$. Nach dem Kaufvertrag sollten die Kläger "dafür (...) sorgen, dass die Übertragung der [X.]ktien im [X.]ktienregister der Gesellschaft, sobald sich dies als zweckmäßig erweist, erfolgt". Eine Übertragung im [X.]ktienregister bzw. die Übergabe der [X.]ktien an die [X.] erfolgte nicht. Die [X.]ktien blieben --wie bisher-- bei der [X.] hinterlegt.

5

Da eine Finanzierung des Kaufpreises mit der Kapitalausstattung der [X.] nicht möglich war, beschlossen die Kläger mit Vereinbarung vom 7. September 1999, an der Sanierung der [X.] mitzuwirken und u.a. rückwirkend zum 28. Dezember 1998 die Kaufpreisforderung in vier feste Darlehen in Höhe von jeweils … US-$ sowie vier rangrücktrittsbelastete Darlehen in Höhe von jeweils … US-$ umzuwandeln, die festen Darlehen zinslos zu gewähren sowie diese bis zum ordnungsgemäßen Vollzug der [X.]ktienübertragungen, d.h. der Registrierung der [X.] als [X.]ktionärin, nicht zur Rückzahlung zu kündigen.

6

Ebenfalls im September 1999 schlossen die Kläger mit der [X.] einen Treuhandvertrag. Neben der Vereinbarung, dass sie künftig die [X.] als Treuhänder für die [X.] halten, verpflichteten sich die Kläger u.a., die ihnen als [X.]ktionäre nach außen zustehenden Rechte, insbesondere die Stimmrechte aus der Beteiligung, nur nach Weisung des [X.] auszuüben (§ 3a des Vertrages), alle Leistungen, die sie als [X.]ktionäre erhalten, unverzüglich an den Treugeber weiterzugeben (§ 3c des Vertrages), über die [X.]ktien nur nach vorheriger Zustimmung des [X.] zu verfügen (§ 3d des Vertrages), die [X.]ktien auf Verlangen des [X.] auf ihn oder einen von ihm benannten [X.] zu übertragen (§ 3e des Vertrages) sowie die [X.]ktien für den Treugeber zu verwahren.

7

[X.]m 1. Dezember 1999 gewährte die [X.] der [X.] zum Zwecke des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen ein Darlehen in Höhe von … US-$. Die [X.] erwarb zu diesem Preis von [X.] deren [X.]nteile an der [X.].

8

Mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 2000 übertrug die [X.] die von ihr an der [X.] gehaltenen [[X.].] auf die [X.]. Der Kaufpreis betrug … US-$ und wurde durch die Erwerberin zum Teil durch Verrechnungen, zum Teil durch Übernahme bestehender Schuld- und Darlehensverpflichtungen gegenüber den Klägern beglichen.

9

Da nach [X.]uffassung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --F[X.]--) eine Übertragung der [X.]nteile an der [X.] auf die [X.] zum 28. Dezember 1998 steuerrechtlich mangels Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 [X.]bs. 2 Nr. 1 der [X.]bgabenordnung --[X.]O--) nicht anzuerkennen war, berücksichtigte das F[X.] jeweils einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … DM gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Einkommensteuerbescheiden der Kläger für das [X.] vom 11. November 2005.

Nach Einspruchseinlegung kam das F[X.] zu der [X.]uffassung, dass die Veräußerungsgewinne nicht im [X.], sondern im Streitjahr zu erfassen seien, und setzte daher mit den [X.] vom 27. Februar 2008 die Einkommensteuer für 2000 der Kläger entsprechend herab. Das F[X.] berücksichtigte den bisher im [X.] angesetzten Veräußerungsgewinn in den für jeden Kläger nach § 174 [X.]bs. [[X.].] geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1999 vom 27. Februar 2008. Die Einsprüche blieben erfolglos.

[X.]m 1. Juni 2011 erließ das F[X.] geänderte, zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Einkommensteuerbescheide für 1999, in denen die Veräußerungsgewinne unter [X.]nwendung der Rechtsprechung des [X.]; [X.] vom 7. Juli 2010  2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, [X.] 127, 61, [X.], 86) auf jeweils … DM herabgesetzt wurden.

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1751 veröffentlichten Urteil statt. Die Veräußerung und rechtliche Übertragung der [X.]nteile der Kläger an der [X.] sei am 28. Dezember 1998 erfolgt. [X.]uch wenn das wirtschaftliche Eigentum an den [X.]ktien erst im September 1999 auf die [X.] übergegangen sei, entstünde bei [X.]nwendung der Rechtsprechung des [X.] (in [X.] 127, 61, [X.], 86) kein steuerbarer Veräußerungsgewinn in Form von Wertsteigerungen in der [X.] zwischen 1. [X.]pril 1999 und September 1999.

Mit der Revision rügt das F[X.] die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 EStG). Die steuerrechtlich maßgebliche Veräußerung i.S. des § 17 EStG sei im September 1999 mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den [X.]nteilen an der [X.] auf die [X.] erfolgt. Steuerbar seien im Rahmen dieser Veräußerung alle Wertsteigerungen, die auf den [X.]raum vom 1. [X.]pril 1999 bis zur Veräußerung entfallen. Im Rahmen des Veräußerungsgewinns seien auch Wertsteigerungen zu erfassen, die auf eine Wechselkurssteigerung zurückzuführen seien. Da Feststellungen zum gemeinen Wert der [X.]nteile an der [X.] zum Veräußerungszeitpunkt im September 1999 fehlten, könne nicht beurteilt werden, ob der Kaufpreis von … US-$ adäquat zum gemeinen Wert der veräußerten [X.]nteile an der [X.] sei.

Das F[X.] beantragt,
das angefochtene Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen,
hilfsweise, das angefochtene Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 [X.]bs. 4 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass im Streitjahr 1999 kein steuerbarer Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 EStG entstanden ist, da die dingliche Übertragung der streitbefangenen [X.]nteile an der [X.] erfolgt ist.

1. Nach § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von [X.]nteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der [X.] wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung im Privatvermögen hielt. Wesentlich ist eine Beteiligung für [X.] ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ab einer Quote von 10 % (§ 52 [X.]bs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des [X.] 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 --[X.] 1999/2000/2002--, [X.], 402), für [X.] davor ab einer Quote von mehr als 25 %.

a) Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten [X.]nteilen auf den Erwerber übergegangen ist (Urteile des [X.] --[X.]-- vom 10. März 1988 IV R 226/85, [X.], 318, [X.] 1988, 832; vom 7. März 1995 VIII R 29/93, [X.], 116, [X.] 1995, 693; Beschluss des [X.] München vom 6. Juli 2006  5 V 2015/06, juris).

b) Veräußerungspreis i.S. von § 17 [X.]bs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch [X.]bschluss des [X.] am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält ([X.]-Urteile in [X.], 116, [X.] 1995, 693; vom 2. [X.]pril 2008 IX R 73/04, [X.], 1658).

c) Bei einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung sind die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ([X.]nschaffungskosten, Veräußerungspreis, Veräußerungskosten) im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung in [X.]/€ umzurechnen. Für eine in Fremdwährung veräußerte Beteiligung i.S. von § 17 EStG ist der Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Veräußerung in [X.]/€ umzurechnen ([X.]-Urteile in [X.], 1658; vom 24. Januar 2012 IX R 62/10, [X.], 362, [X.] 2012, 564, m.w.N.). Maßgeblich ist grundsätzlich der amtliche Umrechnungskurs im Bewertungszeitpunkt ([X.]-Urteile vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, [X.], 327, [X.] 1978, 295; in [X.], 1658; in [X.], 362, [X.] 2012, 564).

2. Das [X.] ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass etwaige Wertsteigerungen der in US-$ angeschafften und mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 1998 veräußerten [X.]nteile an der [X.], die durch eine Veränderung des amtlichen Umrechnungskurses des US-$ zur [X.] im Zeitraum nach dem 31. März 1999 entstanden sind, nicht der Besteuerung unterworfen werden dürften, wenn die [X.]nteile erst im September 1999 übertragen worden wären. Die Entscheidung des [X.] stellt sich allerdings im Ergebnis als richtig dar (§ 126 [X.]bs. 4 [X.]O).

a) Das [X.] hat in dem Beschluss in [X.]E 127, 61, [X.] 2011, 86 entschieden, dass die in § 17 [X.]bs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 [X.]bs. 1 Satz 1 EStG i.d.[X.] 1999/2000/2002 geregelte rückwirkende [X.]bsenkung der [X.] von 25 % auf 10 % nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des [X.] 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder --bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt-- nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder --bei einer Veräußerung nach Verkündung des [X.] sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

b) Es sind daher --wie der Senat ([X.]-Urteil vom 25. November 2010 IX R 47/10, [X.]E 232, 335) bereits entschieden [X.] nur solche Wertsteigerungen steuerbar, welche nach dem 31. März 1999 entstanden sind. Entsprechend dem Normzweck des § 17 EStG, den aufgrund der Veräußerung eines Geschäftsanteils eintretenden Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfassen (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 16. Mai 1995 VIII R 33/94, [X.], 197, [X.] 1995, 870), sind [X.] nach dem 31. März 1999 im Zeitpunkt der späteren Veräußerung --entgegen der [X.]uffassung des [X.] und der Kläger-- bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 [X.]bs. 2 EStG zu berücksichtigen, da sie sich auf die Höhe eines nach § 17 EStG steuerbaren Gewinns --gleichermaßen zugunsten wie zulasten der [X.] auswirken (vgl. [X.]-Urteil vom 30. November 2010 VIII R 58/07, [X.]E 232, 337, [X.] 2011, 491). Das Urteil des [X.] ist von anderen Grundsätzen ausgegangen.

c) Im Streitfall stellt sich die Entscheidung des [X.] jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 [X.]bs. 4 [X.]O).

Die Veräußerung erfolgte bereits im [X.]. Nach der Würdigung des [X.] ist das Eigentum an den streitbefangenen [X.]nteilen der Kläger an der [X.] am 28. Dezember 1998 auf die Erwerberin übergegangen. Diese Würdigung der vom [X.] auf der Grundlage der Vorvertragsverhandlungen und des [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind, ist möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Sie bindet den Senat daher gemäß § 118 [X.]bs. 2 [X.]O (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, [X.]E 234, 1, [X.] 2011, 787; vom 13. Januar 2011 V R 63/09, [X.]E 233, 64, [X.] 2011, 461, m.w.N.). Da im [X.] indes die Wesentlichkeitsgrenze für die [X.] nicht erreicht wird, unterliegt ein etwaiger Veräußerungsgewinn im Streitfall nicht der Besteuerung. Die Frage nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums stellt sich im Streitfall nicht mehr, da das zivilrechtliche Eigentum übergegangen ist (zu einem Sonderfall s. [X.]-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, [X.]E 223, 145, [X.] 2009, 140).

3. [X.] beruht auf § 135 [X.]bs. 2 [X.]O.

Meta

IX R 30/13

18.11.2014

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 26. Februar 2013, Az: 11 K 446/08, Urteil

§ 17 Abs 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 17 Abs 2 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 52 Abs 1 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 39 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.11.2014, Az. IX R 30/13 (REWIS RS 2014, 1282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1282

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