Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.02.2010, Az. 2 BvR 1178/07

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2010, 9573

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Abzugsbesteuerung der im Inland erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eines EU-Ausländers mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - mangels Vorlagepflicht an den EuGH keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - zudem mangels Antragsberechtigung keine Pflicht zu Antrag auf Urteilsauslegung gem Art 102 § 1 EuGHVfO 1999


Gründe

1

Die [X.]beschwerde betrifft die Frage, inwieweit bei einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen [X.], der mit Einkünften gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 ([X.], berichtigt [X.] 1991 S. 808, BStBl [X.], berichtigt BStBl I 1991 S. 396 - im Folgenden: EStG 1990) im Veranlagungszeitraum 1996 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 ([X.] S. 2049, BStBl I S. 1523 - im Folgenden: EStG 1996) mit seinen Bruttoeinnahmen unterliegt, Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, im Rahmen des Abzugsverfahrens (§ 50a Abs. 1 EStG) zu berücksichtigen sind.

2

Der Beschwerdeführer, ein in den [X.] wohnhafter [X.] Staatsangehöriger, ist Musiker. Er erzielte im Streitjahr 1996 in den [X.] sowie in [X.] Einkünfte in Höhe von (umgerechnet und nach [X.] Steuerrecht ermittelt) insgesamt 55.000 DM (netto). Daneben erhielt er für einen Solo-Auftritt im Inland ein Honorar von rund 6.000 DM. Er erklärte für diesen Auftritt Betriebsausgaben in Höhe von rund 970 DM.

3

Das Honorar von rund 6.000 DM wurde nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen und gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1990 im Wege des [X.] durch die Auftraggeberin einem Steuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Umsatzsteuer unterworfen. Der Beschwerdeführer reichte beim zuständigen Finanzamt gemäß § 1 Abs. 3 EStG 1990 eine Einkommensteuererklärung ein, um hiernach als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden. Das Finanzamt lehnte dies ab.

4

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem [X.]. Dieses legte dem [X.] gemäß Art. 243 Abs. 1 [X.] die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 52 [X.]V (= Art. 43 [X.]) einer Regelung gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 EStG 1996 entgegenstehe, wonach ein [X.] Staatsangehöriger, der in der [X.] steuerpflichtige [X.] aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr in Höhe von rund 5.000 DM erzielt, einem Steuerabzug von 25% der (Brutto-) Einnahmen von rund 6.000 DM zuzüglich Solidaritätszuschlag durch den Schuldner der Honorarvergütung unterliege und keine Möglichkeit habe, die gezahlten Abgaben im Wege eines [X.]oder eines Antrags auf Steuerveranlagung ganz oder teilweise zurückzuerlangen ([X.], Beschluss vom 28. Mai 2001 - 9 K 9312/99 -, [X.], 978).

5

Der Gerichtshof entschied, dass die Art. 59 [X.]V (Art. 49 [X.]) und Art. 60 [X.]V (Art. 50 [X.]) einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei [X.] die [X.], nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, dass dagegen diese Regelungen des [X.]-Vertrags einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen, soweit nach ihr in der Regel die Einkünfte [X.] einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25% durch Steuerabzug unterliegen, während die Einkünfte [X.] nach einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert werden, sofern der Steuersatz von 25% nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die [X.] zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde ([X.], Urteil vom 12. Juni 2003, [X.]. [X.]/01 - [X.]/Finanzamt [X.] - [X.]. 2003, I-5933).

6

Daraufhin gab das [X.] der Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 25. August 2003 - 9 K 9312/99 - ([X.] 2003, 1709) teilweise statt: Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Durchführung einer Antrags-Jahresveranlagung zur Einkommensteuer, gleichzeitig seien aber die im Ausland erwirtschafteten Einkünfte im Wege des sogenannten [X.] zu berücksichtigen.

7

Auf die Revisionen des Beschwerdeführers und des Finanzamts hob der [X.] mit dem hier angegriffenen Urteil vom 10. Januar 2007 - [X.]/03 - ([X.], 22 = [X.], 312) das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Klage des Beschwerdeführers ab: Es widerspreche den [X.]en Anforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer eine etwaige Mindersteuer, die sich aus einem Vergleich mit dem einheitlichen Steuersatz von 25% und dem Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die [X.] zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde, nur im Wege eines Erstattungsverfahrens, nicht aber einer Antragsveranlagung beanspruchen könne.

8

Mit der [X.]beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG und seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: Die angefochtene Entscheidung habe das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2003 sowie dessen weitere Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Der [X.] hätte die maßgebliche Frage erneut gemäß Art. 234 Abs. 3 [X.] dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen müssen, zumindest jedoch einen Antrag auf Auslegung des in der vorliegenden Sache ergangenen Urteils gemäß Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: VerfO [X.]) stellen müssen. Da dies unterblieben sei, sei das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

9

Darüber hinaus sei das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil der Beschwerdeführer durch die Versagung des Veranlagungsverfahrens über den damit verbundenen Ausschluss vom Betriebsausgabenabzug und die Versagung der modifizierten Nettobesteuerung nicht nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werde. Er werde sowohl gegenüber anderen beschränkt Steuerpflichtigen als auch gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt.

Die [X.]beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegt. Der [X.]beschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]), noch ist die Annahme der [X.]beschwerde zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]; vgl. auch [X.] 107, 395 <414 f.>). Die [X.]beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ([X.] 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>), denn sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

a) Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, er werde gegenüber anderen beschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt, weil er durch den Ausschluss vom Veranlagungsverfahren im Vergleich zu diesen nicht nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werde. Eine Benachteiligung des Beschwerdeführers kann sich insoweit ergeben, weil sich die Einkommensteuer bei Angehörigen der Vergleichsgruppe unter Abzug von Ausgabenpositionen sowie unter Berücksichtigung des progressiven [X.]gemäß § 32a Abs. 1 EStG 1990 und damit unter Gewährung des Grundfreibetrags gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1990 bestimmt. Eine Mindestbesteuerung scheidet dort aus (vgl. für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1990). Die unterschiedliche Besteuerung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat ([X.], Urteil vom 19. November 2003 - [X.], 58/02 -, [X.]/NV 2004, 766), verfügen im Inland beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer regelmäßig allein über [X.] im [X.], so dass die Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse im Wohnsitzstaat mangels ausreichender steuerpflichtiger Einkünfte dort oftmals scheitert. Gerade in Anbetracht der [X.] Zielsetzung des Grundfreibetrags ist es deshalb gerechtfertigt, ihnen den Grundfreibetrag im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens einzuräumen, in dem auch die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten (§ 9 EStG) berücksichtigt werden können. Bei Beziehern anderer Einkunftsarten, auch bei selbständig Tätigen wie dem Beschwerdeführer, besteht ein vergleichbares soziales Erfordernis jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht. Solche Personen üben ihre Tätigkeiten im Inland zumeist neben einer Haupttätigkeit im Ansässigkeitsstaat aus und erzielen dort einen Großteil, wenn nicht den Hauptteil ihrer Einkünfte. Dies belegt die Situation des Beschwerdeführers, der nur einen Tag lang für einen Auftritt im Inland tätig geworden ist, seine wesentlichen Einkünfte aber in seinem Heimatstaat [X.] und in [X.] erzielt.

b) Zum anderen beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Benachteiligung im Verhältnis zu den unbeschränkt Steuerpflichtigen. Dabei verkennt er allerdings, dass er sich gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen in einer grundlegend anderen Situation befindet. Während beim unbeschränkt Steuerpflichtigen das gesamte von ihm erzielte Einkommen der Einkommensteuer unterliegt, wird beim beschränkt Steuerpflichtigen nur dessen inländisches Einkommen besteuert. Der beschränkt Steuerpflichtige wird im Inland nicht im Rahmen seiner vollen (vom Gesamteinkommen abhängenden) Leistungsfähigkeit zur Einkommensteuer herangezogen (vgl. [X.] 43, 1 <9>).

Der Beschwerdeführer kann daher nicht den für unbeschränkt Steuerpflichtige zu berücksichtigenden Freibetrag beanspruchen. Denn mit dem Grundfreibetrag soll das unabweisbare Lebenshaltungsbedürfnis des Einzelnen berücksichtigt werden ([X.] 43, 1 <10>). Dies ist jedoch nicht Aufgabe des [X.]s, sondern des Wohnsitzstaats, in dem der Steuerpflichtige seine wesentlichen Einkünfte erzielt. Anders verhält es sich nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige den überwiegenden Teil seiner Einkünfte, auf die sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gründet, im [X.] erzielt, da er sich dann in einer den unbeschränkt Steuerpflichtigen vergleichbaren Lage befindet. Dem trägt § 1 Abs. 3 EStG Rechnung, dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt sind.

Die Umstände des vorliegenden Falls stellen die Vereinbarkeit der generellen gesetzlichen Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Frage. Aus den Akten ergibt sich, dass in den [X.], dem Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers, bei allen Steuerpflichtigen unabhängig von der Höhe des Einkommens ein Einkommensteuerfreibetrag gewährt wird. Würde der Grundfreibetrag des [ref=c002e78d-8a03-4f3d-ad31-9066cdb8d88d]§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]] bei der Besteuerung des Beschwerdeführers im Inland gewährt, käme es zu einer Privilegierung, weil das durch den Grundfreibetrag zu verschonende Existenzminimum zweimal berücksichtigt würde.

2. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor.

Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand [X.] entzogen werden. Zu einer Verletzung des [ref=f495613e-ca15-4bc4-9961-cacfee73018a]Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]] kann auch die Nichtbeachtung von Vorlagepflichten führen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aus Art. 234 Abs. 3 [X.] verletzt [ref=48e84fdb-24c4-4413-b3ed-40fecfdb2689]Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]] unter anderem dann, wenn die Bestimmung des Art. 234 Abs. 3 [X.] in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist ([X.] 82, 159 <195>). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (vgl. zum Beispiel [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Januar 2008 - 2 BvR 1812/06 -, [X.], 629). Ein solcher Fall kann hier nicht festgestellt werden.

a) Hinsichtlich der Versagung des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) hat der Gerichtshof in der vorliegenden Sache ausgeführt, es sei legitim, den Grundfreibetrag Personen, die ihr zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen im [X.]erzielt hätten, also in der Regel Inländern, vorzubehalten, denn sie diene einer [X.] Zielsetzung, da sie die Möglichkeit biete, den Steuerpflichtigen ein von jeder Einkommensbesteuerung freies Existenzminimum zu sichern (Urteil vom 12. Juni 2003, a.a.[X.], Rn. 48) . Insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass der [X.] zu einer Vorlage gemäß Art. 234 Abs. 3 [X.] verpflichtet gewesen sein könnte.

b) Hinsichtlich des im Streitjahr 1996 maßgeblichen festen Steuersatzes von 25% gilt nichts anderes. Der Gerichtshof hat in der vorliegenden Sache entschieden, dass Art. 49 [X.] und Art. 50 [X.] einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen, soweit nach ihr in der Regel die Einkünfte [X.] einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25% durch Steuerabzug unterliegen, während die Einkünfte [X.] nach einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert werden, sofern der Steuersatz von 25 % nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die [X.] zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde. Für den Beschwerdeführer hätte sich, wie das beklagte Finanzamt ermittelt hat, bei einer Veranlagung und bei Anwendung des progressiven Einkommensteuersatzes gemäß § 32a EStG ein Steuersatz von 26,5% ergeben.

c) Schließlich durfte der [X.] von [X.] wegen von der Einholung einer Vorabentscheidung absehen, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Betriebsausgaben seien nicht berücksichtigt worden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der [X.] davon ausgegangen ist, der [X.] habe die [X.]en Fragen zur Berücksichtigung von Betriebsausgaben im wirtschaftlichen Zusammenhang mit beschränkt steuerpflichtigen Einkünften geklärt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Gerichtshof in der vorliegenden Sache nicht gefordert, dass Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), die wirtschaftlich mit den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen (vgl. [ref=bfc5e161-a703-41a9-8d49-b75cbf0b156f]§ 50 Abs. 1 Satz 1 [X.]]), in einem Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen sind. Hierzu hat der Gerichtshof nur entschieden, dass bei [X.]ebenso wie bei [X.] ein Betriebsausgabenabzug möglich sein muss, und offen gelassen, auf welche Weise dies zu erfolgen hat. Der [X.] hat in dem angefochtenen Urteil darauf verwiesen sowie auf das Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2006, [X.]. [X.]/04 - [X.]/Finanzamt [X.] - [X.]. 2006, I-09461.

Im Urteil vom 3. Oktober 2006 hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 49 [X.] und Art. 50 [X.] zwar nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen der Dienstleistungsempfänger, der Schuldner der an einen gebietsfremden Dienstleister zu zahlenden Vergütung ist, im [X.]verfahren die Betriebsausgaben, die der Dienstleister ihm mitgeteilt hat und die im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Leistungserbringung stehen, nicht steuermindernd geltend machen kann, während bei einem gebietsansässigen Dienstleister nur die [X.], das heißt die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Einkünfte, der Steuer unterliegen. Insoweit ist es nach Auffassung des Gerichtshofs ohne Bedeutung, dass es ein Verfahren gibt, in dem Betriebsausgaben eines gebietsfremden Dienstleisters nachträglich berücksichtigt werden können. Da ein solches Verfahren zusätzliche administrative und wirtschaftliche Belastungen verursacht und für den Dienstleister zwingend vorgeschrieben ist, besteht eine nach den Art. 49 [X.] und Art. 50 [X.] grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (a.a.[X.] Rn. 47 f.). Dagegen stehen Art. 49 [X.] und Art. 50 [X.] einer nationalen Regelung nicht entgegen, die vorsieht, dass im [X.]verfahren nur diejenigen Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, aus denen die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, die im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung ausgeführt worden sind und die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleister dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, und dass etwaige weitere Betriebsausgaben, die nicht unmittelbar mit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, gegebenenfalls in einem anschließenden Erstattungsverfahren berücksichtigt werden können.

Die eingeschränkte Möglichkeit zum Betriebsausgabenabzug im Streitjahr ist mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ([X.], Urteil vom 15. Februar 2007, [X.]. [X.]/04 - [X.]... Lda/Bundesamt für Finanzen - [X.]. 2007, [X.]), jedoch hat der [X.] in dem angefochtenen Urteil die einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG, insbesondere das Erfordernis höherer Aufwendungen als die Hälfte der Einnahmen, in [X.] konformer und normerhaltender Weise reduziert. Danach bestand auch insoweit kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.].

3. Bereits aus den vorstehenden Gründen war der [X.] nicht gehalten, einen Antrag auf Auslegung des in der vorliegenden Sache ergangenen Urteils des Gerichtshofs nach Art. 102 § 1 VerfO [X.] ins Auge zu fassen. Abgesehen davon kommt ein solcher Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Art. 102 § 1 VerfO [X.] setzt Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs um, wonach in den Fällen, in denen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils bestehen, der Gerichtshof zuständig ist, dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Gemeinschaftsorgans auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen. Die nationalen Gerichte gehören nicht zu den Antragsberechtigten (vgl. [X.], [X.] VerfO, Satzung und Verfahrensordnungen [X.]/EuG, 2008, Art. 43 Satzung [X.], Rn. 1, und Art. 102 VerfO [X.], Rn. 1).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1178/07

09.02.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BFH, 10. Januar 2007, Az: I R 87/03, Urteil

Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 234 Abs 3 EG, § 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG, § 50a Abs 1 EStG, § 50a Abs 4 S 1 Nr 1 EStG, § 50a Abs 4 S 1 Nr 2 EStG, § 50a Abs 4 S 1 Nr 3 EStG, § 50a Abs 4 S 3 EStG, § 50a Abs 4 S 4 EStG, Art 102 § 1 EuGHVfO 1999

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.02.2010, Az. 2 BvR 1178/07 (REWIS RS 2010, 9573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9573

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Wird zitiert von

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I R 105/08

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I R 104/08

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