Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.04.2012, Az. I R 76/10

1. Senat | REWIS RS 2012, 6965

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Gegenstand

(Berücksichtigung von Ausgaben beim Steuerabzug gemäß § 50a Abs 4 Nr. 3 EStG)  


Leitsatz

1. NV: Das Steuerabzugsverfahren entspricht für Zahlungen an einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Vergütungsgläubiger dann unionsrechtlichen Maßgaben, wenn der Vergütungsschuldner die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer um solche (ihm mitgeteilte) Ausgaben des Vergütungsgläubigers mindern kann, die unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehen. Zu diesen Ausgaben können auch Lizenzgebühren zählen, die der Vergütungsgläubiger an (inländische) Rechteinhaber weiterleitet.  

2. NV: Eine abkommensrechtliche Begrenzung des Quellensteuerabzugs (hier: auf 5 % der Lizenzgebühren) berührt diese Maßgabe (s. zu 1.) nicht.

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einen Abzug von Körperschaftsteuer gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) i.V.m. § 31 Abs. 1 des [X.] ([X.] 2002). Streitgegenständliche Zeiträume sind das 3. und 4. Quartal 2004, das 2. Quartal 2005 und das 1. Quartal 2007.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine inländische GmbH & Co. KG, betreibt einen Fernsehsender. Sie nutzte einzelne Rechte für die Ausstrahlung von Fernsehsendungen (Filmrechte) gegen Entgelt; diese Rechte waren ihr von der Vergütungsgläubigerin, der [X.] mit Sitz in [X.], eingeräumt worden. Grundlage dieser Rechteüberlassung ist ein Rahmenvertrag vom … 1999 (Vertragslaufzeit: [X.]), der während seiner Laufzeit ausgefüllt wird durch sog. Nominierungsvereinbarungen über die im jeweiligen Jahr zur Verfügung gestellten Filme, wobei sich die Vergütungshöhe an dem jeweiligen Kinokassenerfolg der Filme orientiert. Eine weiter gehende Lizenzierung dieser Filme an andere Verwerter durch die [X.] erfolgte nicht.

3

Für die Vergütungen, die in den Streitzeiträumen für die Rechteüberlassung gezahlt worden waren, gab die Klägerin beim Beklagten und [X.] (dem Finanzamt --[X.]--) Anmeldungen über den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002 ab. Dabei berücksichtigte sie aufgrund eines ihr vorliegenden Freistellungsbescheids des (seinerzeitigen) [X.] ([X.]) auf der Grundlage des Abkommens zwischen der [X.] und dem Großherzogtum [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern ([X.] [X.] 1958) vom 23. August 1958 ([X.] 1959, 1270) --hier: Art. 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.] 1958-- einen Steuersatz von 5 v.H. (auf die "Brutto"-Lizenzgebühren).

4

Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 beantragte die Klägerin beim [X.] die Änderung der [X.] 3. und 4. Quartal 2004, 2. Quartal 2005 und 1. Quartal 2007. Unter Hinweis auf das Schreiben des [X.] ([X.]) vom 5. April 2007 ([X.], 449) machte sie geltend, sie sei berechtigt, Betriebsausgaben, die der [X.] als Vergütungsgläubigerin im unmittelbaren Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen entstanden seien und die 50 v.H. der Einnahmen überstiegen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des [X.] in Abzug zu bringen. Die [X.] sei nicht selbst die Inhaberin der überlassenen Filmrechte, vielmehr seien ihr die an die Klägerin weiterlizenzierten Rechte von den jeweiligen (inländischen) Lizenzinhabern [X.] und [X.] gehören ebenfalls zur - Unternehmensgruppe-- entgeltlich eingeräumt worden. Die [X.] habe damals im Generalvertrieb Pay-TV-Rechte angeboten, wobei für die Klägerin nicht absehbar gewesen sei, von welchen Gesellschaften der - Unternehmensgruppe die [X.] als Obergesellschaft ihrerseits wiederum die Rechte an den bei Abschluss des Rahmenvertrages noch nicht produzierten Kinofilmen erwerben würde. Die von der [X.] (an die [X.] und die [X.]) gezahlten Lizenzgebühren, die ihr mitgeteilt worden seien, seien als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer abzuziehen.

5

Das [X.] lehnte mit Bescheid vom 14. Juni 2007 die Änderung der [X.] ab, da gemäß dem [X.]-Schreiben in [X.], 449 ein Betriebsausgabenabzug nur bei den in § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG 2002 genannten Einkünften, nicht aber bei den im Streitfall vorliegenden Einkünften i.S. von § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002 zulässig sei. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 19. Juli 2010  7 K 1154/09, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1891).

6

Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt mit der Revision, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Bescheide über die Ablehnung der Anträge auf Änderung der [X.] vom 14. Juni 2007 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 23. März 2009, die [X.] nach § 50a Abs. 4 EStG für das 3. Quartal 2004 um [X.], für das 4. Quartal 2004 um [X.], für das 2. Quartal 2005 um [X.] und für das 1. Quartal 2007 um [X.] herabzusetzen.

7

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

Das [X.] ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Sätze 1, 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); ein Antrag wurde nicht gestellt.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Klage stattgegeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O). Bei der Berechnung der [X.] ist die von der [X.]in offengelegte Abführungsverpflichtung gegenüber ihren Lizenzgebern mindernd zu berücksichtigen.

1. Die Klägerin ist als Vergütungsschuldnerin dazu berechtigt, eine Änderung der von ihr selbst abgegebenen [X.] (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG 2002, § 73e Satz 2 der [X.]), die gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gelten, zu verlangen und eine Weigerung des [X.], dem Antrag zu folgen, überprüfen zu lassen. Gegenstand des Verfahrens ist das Bestehen bzw. der Umfang ihrer Steuerentrichtungspflicht (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 5. Mai 2010 I R 105/08, [X.], 2043; vom 27. Juli 2011 I R 32/10, [X.], 292, [X.] 2012, 118).

2. Die Einkünfte der [X.]in ([X.]) unterliegen dem Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002, die nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 KStG 2002 auch für Körperschaften gelten, die --wie die [X.]-- weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Die Klägerin war als Vergütungsschuldnerin verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung der [X.]in vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an das [X.] abzuführen (§ 50a Abs. 5 Sätze 2 f. EStG 2002).

a) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 EStG 2002, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Klägerin hat entsprechende Rechte in einer inländischen Betriebsstätte --dem Unternehmen der [X.] verwertet.

b) Ein Steuerabzug ist nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002 mit Bezug auf § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002 nur bei Einkünften vorgesehen, die aus Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten, herrühren. Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist das lizenzierte Recht als Urheberrecht i.S. des § 73a Abs. 2 EStDV 2000 anzusehen.

c) Schließlich besteht die Verpflichtung zum Steuerabzug zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Einkünfte (u.a.) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können (§ 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 2002). Der Vergütungsschuldner kann den Steuerabzug aber nach Maßgabe des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das [X.] dem Gläubiger aufgrund eines von ihm gestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 50d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002). Darüber besteht unter den Beteiligten auch kein Streit.

3. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft davon abgesehen, die Bemessungsgrundlage der [X.] um die der Einkünfteerzielung durch die [X.]in zugrunde liegenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren [X.] zu mindern.

a) Dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 2002 unterliegen die Einnahmen der [X.] (s. § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 2002). Abzüge für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern sind nicht zulässig (§ 50a Abs. 4 Satz 3 EStG 2002).

b) Für unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehende (Betriebs-)Ausgaben gilt diese Beschränkung indessen nicht, soweit der [X.] in einem Mitgliedstaat der [X.] ([X.]) ansässig ist. Solche Ausgaben sind entgegen dem Regelungswortlaut des § 50a Abs. 4 Satz 3 EStG 2002 im [X.]verfahren zu berücksichtigen. Das folgt aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht und ergibt sich insoweit aus der einschlägigen Spruchpraxis des Gerichtshofs der [X.]en, jetzt Gerichtshofs der [X.] ([X.]), in dessen Urteil vom 3. Oktober 2006 [X.]/04 "[X.]" (Slg. 2006, [X.], [X.] 2007, Beilage 1, 36; bestätigt durch Urteile vom 15. Februar 2007 [X.]/04 "[X.] da [X.]", Slg. 2007, [X.], [X.] 2007, Beilage 3, 277; vom 31. März 2011 [X.]/09 "[X.]", Internationales Steuerrecht --[X.]-- 2011, 301). Danach steht das Abzugsverfahren als solches zwar in Einklang mit unionsrechtlichen Anforderungen. Doch erfordern diese Anforderungen im Stadium des [X.] die Berücksichtigung der besagten Ausgaben. Um dem Rechnung zu tragen, hat der Senat ein entsprechendes Abzugsgebot in § 50a Abs. 4 Satz 6 EStG 1990/§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1997 "geltungserhaltend" hineingelesen (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2007 I R 39/04, [X.], 89, [X.], 95; in [X.], 292). Das Inkrafttreten der [X.] 2001/44/[X.] vom 15. Juni 2001 ([X.] Nr. L 175, 17) ändert an dieser Rechtslage nichts (s. Senatsbeschluss vom 29. November 2007 I B 181/07, [X.], 214, [X.], 195; [X.] in [X.], EStG, 11. Aufl., § 50a Rz 2; s.a. die Schlussanträge der Generalanwältin im [X.]-Verfahren [X.]/10 "X NV" [Vorlagebeschluss des [X.] [X.] vom 24. September 2010  09/00296, 09/00400, [X.], 881]).

c) Diese Ausgangslage ist prinzipiell für den Streitfall einschlägig. Auch hier berührt das [X.]verfahren den Schutzbereich der Dienstleistungs-, ggf. auch der Kapitalverkehrsfreiheit nach Maßgabe von Art. 49 des [X.] [X.] --[X.]-- (jetzt Art. 56 des [X.] Arbeitsweise der [X.] i.d.[X.] zur Änderung des [X.] [X.] und des [X.] [X.] --A[X.]V--) sowie Art. 56 [X.] (jetzt Art. 63 A[X.]V), und auch hier ist der Schutzbereich dieser Grundfreiheiten prinzipiell eröffnet. Denn bei der [X.]in (der [X.]) als Lizenzinhaberin einerseits und der Vergütungsschuldnerin (der Klägerin) als Lizenznehmerin andererseits handelt es sich um Personen, die sich grenzüberschreitend als jeweils Gebietsfremde gegenüberstehen. Ausschlaggebend ist, dass beide Gesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der [X.] ansässig sind. Dass die ursprünglich Berechtigten --die [X.] und die [X.] ebenso wie die Klägerin in der [X.] ([X.]) ansässig sind, ändert daran nichts (s. zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation das Senatsurteil in [X.], 292). Der vom [X.] festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Zwischenschaltung der [X.]; sie wird auch nicht geltend gemacht.

d) Die Anwendung der besagten Grundfreiheiten scheitert nicht daran, dass der dem Steuerabzug unterworfene beschränkt Steuerpflichtige sich gegenüber einem im Inland zu veranlagenden unbeschränkt Steuerpflichtigen mit entsprechenden Einkünften nicht in einer vergleichbaren Situation befände. Zwar sind die Einkünfte hier wie dort gleichermaßen steuerpflichtig, und ist es prinzipiell --wie dargestellt-- unbeachtlich, dass der beschränkt Steuerpflichtige mit dem [X.] einer vom Steuerinländer abweichenden "Besteuerungstechnik" unterworfen wird ([X.]-Urteile vom 22. Dezember 2008 [X.]/07 "Truck Center", Slg. 2008, [X.], [X.], 135; vom 3. Juni 2010 [X.]/08 "[X.][X.]", Slg. 2010, [X.], [X.], 483). Doch geht es im Streitfall nicht um diese unterschiedliche "Besteuerungstechnik" --nämlich den [X.]--, sondern um deren Ausgestaltung vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeits- und konkret des objektiven Nettoprinzips. Dazu ist --um Wiederholungen zu vermeiden-- auf das Senatsurteil in [X.], 292 zu verweisen.

e) Aus dem Umstand, dass das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen den [X.] auf 5 v.H. der Lizenzgebühren begrenzt (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.] 1958), lässt sich nichts Abweichendes ableiten. Weder diese abkommensrechtliche Regelung noch der weitere Umstand, dass die [X.]in im Rahmen ihrer Steuerveranlagung im Ansässigkeitsstaat die [X.] [X.] steuermindernd berücksichtigen kann, berührt die unionsrechtlich geprägte Ausgestaltung des (inländischen) [X.]s für den Angehörigen des anderen Mitgliedstaats. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Ausgleich im [X.] [X.] für alle Fallgruppen bei der im Streitfall einschlägigen Steueranrechnung (Art. 20 Abs. 3 [X.] [X.] 1958) sichergestellt wäre; nur ein solches Ergebnis könnte den unionsrechtlichen Maßgaben entsprechen (s. z.B. [X.]-Urteil vom 20. Oktober 2011 [X.]/09 "[X.][X.]", [X.] 2011, 840 Rz 62 ff.; Senatsurteil vom 11. Januar 2012 I R 25/10, [X.] 2012, 340, zur amtlichen [X.] bestimmt; s.a. [X.]-Urteil vom 8. November 2007 C-379/05 "Amurta", Slg. 2007, [X.], und im [X.] daran Senatsurteil vom 22. April 2009 I R 53/07, [X.], 556, [X.] 2009, 1543, sowie insb. [X.], [X.] 2007, 860 zu 4. und 5.).

f) Die in Rede stehenden Lizenzgebühren (Zahlungen der [X.] an die jeweiligen [X.]) stehen in dem geltend gemachten Umfang in dem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zu den daraus erzielten inländischen Einnahmen der [X.]

aa) Von einem unmittelbaren Zusammenhang in diesem Sinne ist auszugehen, wenn eine untrennbare Verbindung zwischen der Aufwendung und der Tätigkeit zur Erzielung dieser Einkünfte besteht. Die Ausgaben müssen durch die Tätigkeit verursacht werden und damit für deren Ausübung erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dieser Aufwendungen notwendige Voraussetzung dafür war, dass der Steuerpflichtige die in [X.] zu versteuernden Einkünfte erzielen konnte (vgl. [X.]-Urteil in [X.] 2011, 301 Rz 45; Senatsurteil in [X.], 292; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 50a Rz 23; [X.]., [X.] 2012, 50, 51).

bb) Die Abführungsverpflichtung der [X.]in mindert danach die Bemessungsgrundlage der [X.]. Denn soweit die [X.]in für die Möglichkeit, im eigenen Namen im Inland die streitgegenständlichen Einnahmen zu erzielen, Aufwendungen leisten musste, sind diese Aufwendungen gerade durch die konkrete inländische steuerpflichtige Tätigkeit ausgelöst worden. Es handelt sich nicht um [X.] allgemeiner Art zur "Anschaffung" des [X.]. Insbesondere hatte die [X.]in keine Vergütungen dafür zu leisten, dass sie durch die Rahmenvereinbarung mit der Klägerin eine Überlassungsleistung in das Inland ermöglichte. Vielmehr versetzen erst die konkrete Lizenzierung der einzelnen Filme auf der Grundlage der sog. Nominierungsvereinbarung und die dafür entstandenen Aufwendungen die [X.]in in die Lage, die konkrete Überlassungsleistung gegenüber der Klägerin zu erbringen. Das [X.] hat nicht festgestellt, dass die [X.]in mit Blick auf die konkreten Filme weitere Lizenzen vergeben hat. Insoweit handelt es sich damit nicht um "Gemeinkosten", welche jedenfalls im Grundsatz keinen ausreichend engen Zusammenhang zur konkreten Leistung aufweisen.

cc) Die Lizenzaufwendungen und deren unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den daraus generierten Einnahmen hat die [X.]in der Klägerin mitgeteilt und durch die Vorlage des jeweiligen [X.] bzw. der Nominierungsvereinbarung, die eine entsprechende Zahlungsverpflichtung vorsieht, in [X.] und nachvollziehbarer Weise dargetan. Es besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit darüber, dass die entsprechenden Zahlungen von der [X.]in tatsächlich geleistet worden sind.

4. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage der [X.], die dem Revisionsantrag zugrunde liegt, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Unter Anwendung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes in den Streitjahren von 25 v.H. (zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 v.H. auf die Körperschaftsteuer) auf die [X.] ergibt sich der von der Klägerin beantragte [X.]. Auch die im Freistellungsbescheid des [X.] angeführte Obergrenze von 5 v.H. der Einnahmen wird nicht überschritten.

5. Der Senat sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und abermals eine Vorabentscheidung des [X.] einzuholen. Es gilt das dazu im Senatsurteil in [X.], 292 Ausgeführte entsprechend.

6. Die Vorinstanz hat eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Ihr Urteil war aufzuheben, und der Klage ist zu entsprechen.

7. [X.] folgt aus § 135 Abs. 1 [X.]O. Eine Kostenbelastung der Klägerin kommt nicht in Betracht; der im Revisionsverfahren geltend gemachte [X.] entspricht dem (gegenüber dem ursprünglichen Begehren in den geänderten [X.] geminderten) Herabsetzungsbegehren, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war.

Meta

I R 76/10

25.04.2012

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 19. Juli 2010, Az: 7 K 1154/09, Urteil

§ 50a Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2002, § 50 Abs 4 S 3 EStG 2002, § 50d Abs 2 S 1 EStG 2002, § 31 Abs 1 KStG 2002, Art 15 Abs 3 DBA LUX 1958, Art 63 AEUV, Art 56 AEUV, Art 49 EG, Art 56 EG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.04.2012, Az. I R 76/10 (REWIS RS 2012, 6965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6965

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