Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2021, Az. 10 AZR 144/19

10. Senat | REWIS RS 2021, 6415

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Gegenstand

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Rohrleitungsbauarbeiten - Anbohren und Absperren von unter Druck stehenden Versorgungsrohren mithilfe von Spezialarmaturen


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2019 - 12 [X.] 1146/17 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2017 - 12 [X.]/17 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, 30.927,00 Euro an den Kläger zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu den [X.] von Januar 2012 bis Dezember 2013 und von Januar 2015 bis November 2016.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Der Kläger nimmt die Beklagte auf der Grundlage verschiedener Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) auf Beiträge iHv. insgesamt 30.927,00 [X.] in Anspruch. Er stützt seine Ansprüche für den [X.]raum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 auf den [X.] vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 ([X.] 2011), für die [X.] vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 auf den [X.] vom 18. Dezember 2009 idF vom 17. Dezember 2012 ([X.] 2012), für den [X.]raum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 auf den [X.] vom 3. Mai 2013 ([X.] 2013 I), für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 auf den [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 ([X.] 2014) und für den [X.]raum vom 1. Januar bis 30. November 2016 auf den [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 ([X.] 2015). Für die erhobenen [X.] zieht der Kläger die vom [X.] ermittelten Durchschnittslöhne heran.

3

Die im Klagezeitraum geltenden Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes wurden für allgemeinverbindlich erklärt. Der [X.] hat entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des [X.] 2011, des [X.] 2012 und des [X.] 2013 I unwirksam sind ([X.] 25. Januar 2017 - 10 [X.] -, nachgehend [X.] 10. Januar 2020 - 1 BvR 1459/17 -; [X.] 25. Januar 2017 - 10 [X.] -, nachgehend [X.] 10. Januar 2020 - 1 [X.] -). Die Allgemeinverbindlicherklärungen des [X.] 2014 vom 6. Juli 2015 ([X.] [X.] 2015) und des [X.] 2015 vom 4. Mai 2016 ([X.] [X.] 2016) hat der [X.] für wirksam befunden ([X.] 20. November 2018 - 10 [X.] -; 21. März 2018 - 10 [X.] - [X.]E 162, 166).

4

Die nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält in [X.] einen Betrieb. In der Gewerbeanmeldung vom 20. Juni 2002 beschrieb sie den Tätigkeitsbereich mit „Industrieller Rohrleitungsbau und Servicearbeiten, insbesondere [X.] an Rohrleitungen, Rohrnetzen und Pipelines für alle Medien oder ähnl. Unternehmen“. Die [X.] lehnte die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung mit Bescheid vom 10. Mai 2017 mit der Begründung ab, im Betrieb der [X.] würden nicht überwiegend Bauleistungen erbracht.

5

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe im streitigen [X.]raum einen Betrieb iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterhalten. Er hat behauptet, im Betrieb der [X.] seien arbeitszeitlich überwiegend Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an industriellen Rohrleitungen, Rohrnetzen und Pipelines ausgeführt worden. Die Beklagte habe an Gas-, Wasser- und Kraftwerksrohren, die zur Fern- und Nahversorgung führten, Anbohrungen und Schweißarbeiten vorgenommen. Zudem habe sie Rohr-Absperrungen und - zum Teil dauerhafte - Rohrumleitungen (Bypässe) um schadhafte Rohrstellen herum verlegt. Dabei habe es sich nach Auffassung des [X.] um zwingend notwendige Teiltätigkeiten zur Instandsetzung oder Reparatur von Rohrleitungen und damit ebenfalls um [X.] im Tarifsinn gehandelt.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.927,00 [X.] zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich dahin eingelassen, ihre Aufgabe bestehe darin, Rohrleitungen in Anlagen von [X.] oder Erdölunternehmen drucklos zu stellen, damit sie von [X.] oder dem Anlagenbetreiber selbst repariert oder verändert werden könnten. Dazu bestelle sie zunächst passgenaue [X.]. Dabei handle es sich um Manschetten, die aus zwei Teilen und einer Revisionsöffnung am oberen Teilstück bestünden. Die [X.] würden nach der Anlieferung von einem Drittunternehmen auf die Rohrleitung aufgeschweißt. Die Beklagte selbst führe keine Schweißarbeiten aus. Sie setze lediglich Spezialarmaturen auf die Revisionsöffnungen der [X.] auf. Für das Anbohren der unter Betriebsdruck stehenden Rohrleitung verwende sie eine [X.] und für das temporäre Außer-Betrieb-Nehmen eines schadhaften Rohrleitungsteils ein Stopple-Gerät. Falls der Auftraggeber dies wünsche, könne das in der Rohrleitung transportierte Medium durch einen Bypass fließen, während das auszutauschende Rohrleitungsteil drucklos gestellt sei. Nach dem Austausch des schadhaften Teils der Rohrleitung, den stets ein Drittunternehmen durchführe, baue die Beklagte den Bypass zurück und die Spezialarmaturen ab. An den Rohren verblieben nach Abschluss der Arbeiten lediglich die aufgeschweißten [X.], deren Revisionsöffnung durch eine Platte verschlossen werde.

8

Die Beklagte hat mit Blick auf den Bescheid der [X.] vom 10. Mai 2017 gemeint, sie führe eine dem industriellen Anlagenbau zuzurechnende Teilleistung mit hohem Spezialisierungsgrad aus. Ihre Arbeitnehmer verrichteten reine Schlosserarbeiten, um Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Rohrleitungen durch Drittunternehmen vorzubereiten. Der industrielle Charakter ergebe sich auch daraus, dass sie arbeitsteilig mit anderen Unternehmen und dem Anlagenbetreiber vorgehe und Drittunternehmen, wie zB der [X.] und ein Unternehmen, das die Verbindungen röntge, beteiligt seien. Die Beklagte hat das SokaSiG für verfassungswidrig gehalten.

9

Der Kläger hat die [X.] mit drei Mahnanträgen verfolgt. Er hat den ersten Mahnantrag, der die Ansprüche von Januar bis November 2012 iHv. 7.073,00 [X.] betrifft, am 28. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingereicht. Der am 17. Januar 2017 antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ist der [X.] am 20. Januar 2017 zugestellt worden (- 12 Ba 2726/16 -). Die beiden anderen Mahnbescheide sind der [X.] am 20. Januar 2017 und 7. April 2017 zugestellt worden. Sie umfassen die [X.] für die [X.]räume von Dezember 2012 bis Dezember 2013 iHv. 8.191,00 [X.] und von Januar 2015 bis November 2016 iHv. 15.663,00 [X.] (- 12 Ba 2727/16 - und - 12 Ba 0285/17 -). Das Arbeitsgericht hat die Verfahren verbunden und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Das [X.] hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgeri[X.]hts zu Unre[X.]ht zurü[X.]kgewiesen. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa[X.]he muss ni[X.]ht zurü[X.]kverwiesen werden. Sie ist auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s zur Endents[X.]heidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist begründet.

A. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die geforderten Beiträge sind hinrei[X.]hend individualisiert. Der Kläger hat die geltend gema[X.]hten Beiträge zwar ni[X.]ht auf die einzelnen Monate aufges[X.]hlüsselt. Er hat jedo[X.]h angegeben, dass er für einen gewerbli[X.]hen Arbeitnehmer Beiträge fordert, und die jeweiligen Zeiträume genannt. Es handelt si[X.]h um sog. Dur[X.]hs[X.]hnittsbeiträge. Mithilfe der auf der Rü[X.]kseite der [X.] genannten „Mindestbeiträge“, die auf der Grundlage der vom [X.] erre[X.]hnet wurden, ers[X.]hließt si[X.]h, wie si[X.]h die Beiträge auf die einzelnen Monate verteilen ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 28, [X.]E 168, 374).

B. Das [X.] hat die Klage zu Unre[X.]ht für unbegründet gehalten. Der Kläger hat gegen die [X.] Anspru[X.]h auf Beiträge für die Monate Januar 2012 bis Dezember 2013 und Januar 2015 bis November 2016 iHv. insgesamt 30.927,00 [X.]. Bei den Arbeiten, die die [X.] im Klagezeitraum in ihrem Betrieb ausführte, handelte es si[X.]h um [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abs[X.]hn. V Nr. 25 der [X.] des Baugewerbes.

I. Die [X.] ergeben si[X.]h für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 aus § 7 Abs. 4 bis 6 iVm. den Anlagen 29, 30 und 31 SokaSiG. Die Anlagen 29, 30 und 31 SokaSiG enthalten den vollständigen Text des [X.] 2011, des [X.] 2012 und des [X.] 2013 I (vgl. den Anlageband zum [X.]. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 296 bis 336). Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2016 war die [X.] na[X.]h § 5 Abs. 4 TVG iVm. der [X.] [X.] 2015 und der [X.] [X.] 2016 an den [X.] 2014 und den [X.] 2015 gebunden. Die Geltung der Re[X.]htsnormen des [X.] 2014 und des [X.] 2015 folgt zudem aus § 7 Abs. 1 und 2 iVm. den Anlagen 26 und 27 SokaSiG (vgl. den Anlageband zum [X.]. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 255 bis 282). Das SokaSiG ist als Geltungsgrund für die [X.] des Baugewerbes na[X.]h Auffassung des [X.]s verfassungsgemäß (für die [X.]Rspr. [X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 59 ff.; 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 69; vgl. au[X.]h [X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.; 11. August 2020 - 1 BvR 1115/18 - Rn. 2 f.).

II. Die [X.] für die Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 folgen aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abs[X.]hn. II, Abs[X.]hn. V Nr. 25, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011 und [X.] 2012. Die Ansprü[X.]he für die Zeiten vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 und vom 1. Januar bis 30. November 2016 beruhen auf § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abs[X.]hn. II, Abs[X.]hn. V Nr. 25, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013 I, [X.] 2014 und [X.] 2015.

1. Der im [X.] gelegene Betrieb der [X.]n unterfällt dem räumli[X.]hen Geltungsberei[X.]h der Tarifverträge (§ 1 Abs. 1 der [X.] des Baugewerbes). Der gewerbli[X.]he Arbeitnehmer, den die [X.] im Streitzeitraum bes[X.]häftigte, wird vom persönli[X.]hen Geltungsberei[X.]h erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der [X.]).

2. Der betriebli[X.]he Geltungsberei[X.]h der [X.] des Baugewerbes ist eröffnet.

a) Der Betrieb der [X.]n unterfällt na[X.]h § 1 Abs. 2 Abs[X.]hn. V Nr. 25 der [X.] des Baugewerbes ihrem betriebli[X.]hen Geltungsberei[X.]h.

aa) Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s wird ein Betrieb vom betriebli[X.]hen Geltungsberei[X.]h der [X.] des Baugewerbes erfasst, wenn in ihm arbeitszeitli[X.]h überwiegend Tätigkeiten versehen werden, die unter die Abs[X.]hnitte I bis V des § 1 Abs. 2 der [X.] fallen.

(1) Werden baugewerbli[X.]he Tätigkeiten in diesem Sinn erbra[X.]ht, sind ihnen au[X.]h die Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sa[X.]hgere[X.]hten Ausführung der bauli[X.]hen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirts[X.]haftli[X.]he Gesi[X.]htspunkte wie Umsatz und Verdienst sowie handels- oder gewerbere[X.]htli[X.]he Kriterien kommt es dabei ni[X.]ht an. Unerhebli[X.]h ist ferner, ob auf den Betrieb die gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften über die Teilnahme an der [X.] anzuwenden sind (§§ 102, 354 SGB III). Von der [X.] getroffene gegenteilige Eins[X.]hätzungen sind für die Anwendbarkeit der [X.] des Baugewerbes ni[X.]ht ents[X.]heidend.

(2) Für den Anwendungsberei[X.]h des jeweiligen [X.] rei[X.]ht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abs[X.]hn. IV und V der [X.] des Baugewerbes genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betriebli[X.]hen Geltungsberei[X.]h des jeweiligen [X.] erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abs[X.]hnitte I bis III zusätzli[X.]h geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitli[X.]h überwiegend ni[X.]ht die in den Abs[X.]hnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abs[X.]hnitte I bis III erfüllen ([X.]Rspr., zB [X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 17 mwN).

bb) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitli[X.]h überwiegend baugewerbli[X.]he Tätigkeiten verri[X.]htet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sa[X.]hvortrag ist s[X.]hlüssig, wenn er Tatsa[X.]hen vorträgt, die den S[X.]hluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betriebli[X.]hen Geltungsberei[X.]h der [X.] des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die si[X.]h § 1 Abs. 2 der [X.] des Baugewerbes zuordnen lassen, au[X.]h die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitli[X.]h überwiegen ([X.]Rspr., zB [X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 18 mwN).

[X.][X.]) Entgegen der Auffassung des [X.]s hat der Kläger na[X.]h diesen Grundsätzen, gestützt auf die Gewerbeanmeldung vom 20. Juni 2002, s[X.]hlüssig vorgetragen, dass die [X.] im Streitzeitraum arbeitszeitli[X.]h überwiegend [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abs[X.]hn. V Nr. 25 der [X.] des Baugewerbes ausführte.

(1) Zu den [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abs[X.]hn. V Nr. 25 der [X.] des Baugewerbes gehören alle Arbeiten, die das Verlegen und Montieren von Rohren betreffen, wobei ni[X.]ht maßgebli[X.]h ist, in wel[X.]hem Verfahren diese Arbeiten dur[X.]hgeführt werden. Unter den Begriff des [X.] ist au[X.]h die Instandhaltung (Reparatur und Sanierung) von Rohrleitungen zu fassen. Allerdings müssen die Tätigkeiten prägend an Rohrleitungen und den zu diesen gehörenden Aggregaten (wie zB Pumpen) ausgeübt werden ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 18 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien Rohrleitungen in industriellen Anlagen ausnehmen wollten, bestehen ni[X.]ht ([X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 23). Au[X.]h das Vers[X.]hweißen von Rohrleitungen aus Metall ist als Rohrleitungsbau im Tarifsinn anzusehen ([X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 24).

(2) Dana[X.]h handelte es si[X.]h bei den vom Kläger behaupteten Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an industriellen Rohrleitungen, Rohrnetzen und Pipelines dur[X.]h S[X.]hweißen, Anbohren und die Montage von Absperrungen um [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abs[X.]hn. V Nr. 25 der [X.] des Baugewerbes. Die für alle diese Arbeiten erforderli[X.]hen Kenntnisse und Fähigkeiten werden im Rahmen der Berufsausbildungen zum Tiefbaufa[X.]harbeiter und zum [X.] vermittelt. Das gilt au[X.]h für die Verlegung von Umleitungen ([X.]) um defekte Stellen herum, weil der Bypass aus einem Rohrleitungsstü[X.]k besteht, das mit [X.] in eine vorhandene Rohrleitung eingebunden wird.

(a) Der Ausbildungsberuf [X.]/[X.]in baut auf dem Ausbildungsberuf Tiefbaufa[X.]harbeiter/Tiefbaufa[X.]harbeiterin auf (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]h[X.][X.], Abs. 2 Nr. 3 Bu[X.]h[X.]a der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirts[X.]haft vom 2. Juni 1999 [BauWiAusbV 1999 [X.]. I S. 1102] in der Fassung der Verordnung vom 20. Februar 2009 [[X.]. I S. 399]).

(b) Na[X.]h § 17 Nr. 12 und 15 iVm. § 18 und der Anlage 3 II B Nr. 10 Bu[X.]h[X.][X.] und [X.] Nr. 7 Bu[X.]h[X.]g BauWiAusbV 1999 werden das Bearbeiten und Verbinden von Dru[X.]krohren aus metallis[X.]hen Werkstoffen ua. dur[X.]h Ste[X.]ken und S[X.]hweißen und das Einbinden und Si[X.]hern von Rohrleitungen unter Verwendung von [X.] im Rahmen der Berufsausbildung zum Tiefbaufa[X.]harbeiter/zur Tiefbaufa[X.]harbeiterin vermittelt.

([X.]) Das Einbinden und Si[X.]hern von Rohrleitungen ist na[X.]h § 73 Nr. 7, § 74 iVm. der Anlage 14 Nr. 7 Bu[X.]h[X.]a BauWiAusbV 1999 au[X.]h Gegenstand der Berufsausbildung zum [X.]/zur [X.]in. Na[X.]h § 73 Nr. 10, § 74 iVm. der Anlage 14 Nr. 10 Bu[X.]h[X.]b BauWiAusbV 1999 zählen „Arbeiten an in Betrieb befindli[X.]hen Dru[X.]krohrleitungen ..., insbesondere unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Rohrsperrungen mittels Abquets[X.]hen und Setzen von Absperrblasen von Hand sowie mittels Setzgerät“ ebenfalls zu den zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnissen. Der Auszubildende soll zudem „Dru[X.]krohrleitungen außer Betrieb nehmen, Armaturen und Formteile austaus[X.]hen, Dru[X.]krohrleitungen in Betrieb nehmen“ können (§ 73 Nr. 11, § 74 iVm. der Anlage 14 Nr. 11 Bu[X.]h[X.]d BauWiAusbV 1999). Für die praktis[X.]he Aufgabe bei der Abs[X.]hlussprüfung kommt na[X.]h § 77 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BauWiAusbV 1999 das „Einbinden einer Ans[X.]hlussleitung in eine vorhandene Leitung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Korrosionss[X.]hutzes dur[X.]h Anbohren der Hauptleitung und Setzen von Absperrblasen“ in Betra[X.]ht.

(3) Der [X.] stimmt der Argumentation des [X.]s ni[X.]ht zu, die annimmt, das Dru[X.]klosstellen einer Rohrleitung gehöre s[X.]hon deshalb ni[X.]ht zu den [X.] im Tarifsinn, weil es angesi[X.]hts der dazu bestehenden Alternativen keine zwingende Vorarbeit für Reparatur- oder Instandhaltungstätigkeiten an der Rohrleitung sei. Eine baugewerbli[X.]he Tätigkeit verliert ihren Charakter ni[X.]ht dadur[X.]h, dass das vom Bauherrn gewüns[X.]hte Arbeitsergebnis au[X.]h dur[X.]h eine ni[X.]ht bauli[X.]he Tätigkeit errei[X.]ht werden könnte.

dd) Die [X.] hat den Vortrag des [X.] ni[X.]ht erhebli[X.]h bestritten.

(1) Dem Vorbringen der [X.]n lässt si[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass ihre Arbeitnehmer vorwiegend und prägend Tätigkeiten an anderen Anlagenteilen ausgeführt haben. Die gegenteilige Würdigung des [X.]s teilt der [X.] ni[X.]ht. Der besondere Umstand, dass mit der Hot-Tapping-Mas[X.]hine und dem Stopple-Gerät Spezialarmaturen eingesetzt wurden, die in einem abges[X.]hlossenen System arbeiten, lässt ni[X.]ht den S[X.]hluss darauf zu, es könnten keine [X.] verri[X.]htet worden sein. Der [X.] kann si[X.]h au[X.]h der Aussage des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht ans[X.]hließen, diese Geräte seien „dem Bauberei[X.]h s[X.]hli[X.]ht fremd“.

(2) Sollten ihre Arbeitnehmer keine S[X.]hweißarbeiten, sondern S[X.]hlosserarbeiten versehen haben, steht dies ebenfalls ni[X.]ht der Annahme entgegen, die [X.] habe selbst [X.] im Tarifsinn verri[X.]htet. Das Tätigkeitsbeispiel des § 1 Abs. 2 Abs[X.]hn. V Nr. 25 der [X.] des Baugewerbes setzt ni[X.]ht voraus, dass S[X.]hweißarbeiten an Rohrleitungen ausgeführt werden. S[X.]hlosserarbeiten an den für den Rohrleitungsbau erforderli[X.]hen Mas[X.]hinen und Geräten werden der bauli[X.]hen Haupttätigkeit als Zusammenhangsarbeit zugere[X.]hnet (vgl. [X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 25).

(3) Aus dem Vortrag der [X.]n ergibt si[X.]h kein Anhaltspunkt dafür, dass sie ledigli[X.]h [X.] zu von [X.] ausgeführten Arbeiten an Rohrleitungen erbra[X.]hte.

(a) Ein Betrieb, der auss[X.]hließli[X.]h sog. [X.] versieht, ohne zuglei[X.]h baugewerbli[X.]he Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, unterfällt ni[X.]ht dem betriebli[X.]hen Geltungsberei[X.]h der [X.] des Baugewerbes. Unter [X.] werden Vor-, Neben-, Na[X.]h- und Hilfsarbeiten verstanden, die den eigenen bauli[X.]hen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sa[X.]hgere[X.]hten Ausführung notwendig sind und na[X.]h der Verkehrssitte übli[X.]herweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden. [X.] sind der bauli[X.]hen Haupttätigkeit übli[X.]herweise von ihrer Wertigkeit her untergeordnet und können deshalb regelmäßig au[X.]h von ungelernten Hilfskräften ausgeführt werden ([X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 45 mwN).

(b) S[X.]hon der Vortrag der [X.]n, ihre Arbeitnehmer hätten eine Teilleistung mit hohem Spezialisierungsgrad erbra[X.]ht, spri[X.]ht gegen eine Zusammenhangstätigkeit. Unabhängig davon ist das Aufsetzen von Spezialarmaturen auf die Revisionsöffnung eines Fittings mit dem Ziel, die Rohrleitung anzubohren und ein Teilstü[X.]k der Leitung dru[X.]klos zu stellen, au[X.]h deshalb keine Zusammenhangstätigkeit, weil sol[X.]he Arbeiten zu den „klassis[X.]hen“ [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abs[X.]hn. V Nr. 25 der [X.] des Baugewerbes zählen. Es ist ni[X.]ht erhebli[X.]h, ob dazu herkömmli[X.]he Geräte oder Spezialarmaturen wie eine Hot-Tapping-Mas[X.]hine und ein Stopple-Gerät verwendet werden. Der [X.] stimmt daher der Argumentation des [X.]s ni[X.]ht zu, es sei ents[X.]heidend, dass das zeitweise Verlegen der Bypässe ledigli[X.]h im Zusammenhang mit den prägenden Tätigkeiten an der Hot-Tapping-Mas[X.]hine und dem Stopple-Gerät stehe.

ee) Entgegen der Auffassung der [X.]n kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die von ihrem Betrieb ausgeführten Tätigkeiten dem industriellen Anlagenbau zuzure[X.]hnen sind und ob sie arbeitsteilig mit Drittunternehmen zusammenwirkte.

(1) Die in § 1 Abs. 2 Abs[X.]hn. V Nr. 25 der [X.] des Baugewerbes genannten Tätigkeiten lassen si[X.]h ni[X.]ht dana[X.]h einteilen, ob si[X.]h eine bestimmte Rohrleitungskonstruktion mit zugehörigen Pumpen, Armaturen oder Ähnli[X.]hem innerhalb einer industriellen Anlage befindet oder ob es si[X.]h um [X.] außerhalb einer sol[X.]hen Anlage handelt. Gerade bei größeren industriellen Anlagen führte eine sol[X.]he Unters[X.]heidung zu zufälligen Ergebnissen. Bei identis[X.]hen Tätigkeiten hinge es von dem Ort, an dem sie erbra[X.]ht werden, ab, ob sie dem Anwendungsberei[X.]h der [X.] unterfielen. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des [X.] in dieser Weise eins[X.]hränken und Rohrleitungen in industriellen Anlagen ausnehmen wollten, lassen si[X.]h den [X.]n ni[X.]ht entnehmen ( [X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.]  - Rn. 23).

(2) Die Erstre[X.]kung der Re[X.]htsnormen der hier anzuwendenden [X.] des Baugewerbes ist allerdings na[X.]h § 10 Abs. 1 iVm. der Anlage 37 SokaSiG einges[X.]hränkt. Na[X.]h Abs. 1 Satz 1 der Anlage 37 SokaSiG erstre[X.]ken si[X.]h diese Re[X.]htsnormen ni[X.]ht auf Betriebe mit Sitz im Inland, die unter den Geltungsberei[X.]h des am 1. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrags der Metall- oder Elektroindustrie fallen. Voraussetzung für die Ausnahme ist na[X.]h Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 2 Bu[X.]h[X.]a Satz 1 der Anlage 37 SokaSiG, dass der Betrieb Mitglied eines im Anhang 2 genannten Arbeitgeberverbands im [X.] (Gesamtmetall) oder eines seiner Mitgliedsverbände ist. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete [X.] hat ni[X.]ht vorgetragen, dass diese Voraussetzung auf ihren Betrieb zutraf.

b) Die Tätigkeiten der [X.]n waren zudem sonstige bauli[X.]he Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abs[X.]hn. II der [X.] des Baugewerbes.

aa) Na[X.]h § 1 Abs. 2 Abs[X.]hn. II der [X.] des Baugewerbes ist der betriebli[X.]he Geltungsberei[X.]h für Betriebe eröffnet, die na[X.]h ihrer dur[X.]h die Art der betriebli[X.]hen Tätigkeiten geprägten Zwe[X.]kbestimmung und na[X.]h ihrer betriebli[X.]hen Einri[X.]htung gewerbli[X.]h bauli[X.]he Leistungen erbringen, die dazu dienen, Bauwerke zu erstellen, instand zu setzen, zu ändern oder zu beseitigen.

bb) Der Betrieb der [X.]n erfüllte diese Voraussetzungen im streitigen Zeitraum.

(1) Rohrleitungen sind Bauwerke iSv. § 1 Abs. 2 Abs[X.]hn. II der [X.] des Baugewerbes. Bauwerke sind irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen S[X.]hwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit bauli[X.]hem Gerät hergestellte Anlagen ([X.] 25. April 2007 - 10 [X.] - Rn. 35 mwN). Dazu gehören au[X.]h Rohrleitungen im Zug eines Versorgungsnetzes ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 35).

(2) Die [X.] erbra[X.]hte im Streitzeitraum „na[X.]h ihrer dur[X.]h die Art der betriebli[X.]hen Tätigkeiten geprägten Zwe[X.]kbestimmung bauli[X.]he Leistungen“.

(a) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abs[X.]hn. II der [X.] des Baugewerbes erfüllen Betriebe, wenn sie arbeitszeitli[X.]h überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie - wenn au[X.]h nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Erri[X.]htung und Vollendung von Bauwerken oder au[X.]h der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwe[X.]ke erfüllen können ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 37; 5. Juni 2019 - 10 [X.] - Rn. 24 mwN).

(b) Die bauli[X.]he Prägung des Betriebs der [X.]n folgt bereits aus den arbeitszeitli[X.]h überwiegend an den Rohrleitungen ausgeführten Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten.

(3) Die [X.] verri[X.]htete „na[X.]h ihrer betriebli[X.]hen Einri[X.]htung bauli[X.]he Leistungen“.

(a) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abs[X.]hn. II der [X.] des Baugewerbes erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen. Das gilt au[X.]h dann, wenn auss[X.]hließli[X.]h Materialien, Werkzeuge und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abs[X.]hn. VII Nr. 12 der [X.] genannten Betriebe des [X.] verwendet werden ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 40).

(b) Bei der Hot-Tapping-Mas[X.]hine und dem Stopple-Gerät handelt es si[X.]h um Spezialwerkzeuge, die zum Einsatz kommen, wenn - wie hier - Arbeiten an unter Betriebsdru[X.]k stehenden [X.] ausgeführt werden müssen. Au[X.]h te[X.]hnis[X.]h ho[X.]hkomplexe Werkzeuge und Mas[X.]hinen werden als Arbeitsmittel im Baugewerbe eingesetzt.

(4) Die von der [X.]n im streitigen Zeitraum verri[X.]hteten Tätigkeiten dienten dazu, Rohrleitungsbauwerke instand zu setzen. Die [X.] stellte si[X.]her, dass die Rohrleitungen in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwe[X.]ke erfüllten, indem sie dafür sorgte, dass Teile der Rohrleitungen ausgetaus[X.]ht oder repariert werden konnten.

3. Der Kläger hat seine Forderungen auf der Grundlage der vom Statistis[X.]hen Bundesamt ermittelten dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Bruttomonatslöhne in der Bauwirts[X.]haft geltend gema[X.]ht. Dazu ist er na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s bere[X.]htigt ([X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 53). Die [X.] hat die Ermittlung der Beiträge auf der Basis der Dur[X.]hs[X.]hnittslöhne und die konkrete Bere[X.]hnung ni[X.]ht angegriffen. Revisionsre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Fehler sind ni[X.]ht zu erkennen. Den Bere[X.]hnungen liegen die re[X.]hneris[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden Dur[X.]hs[X.]hnittsbeiträge von 643,00 [X.] (2012), 629,00 [X.] (2013) und 681,00 [X.] (2015 und 2016) zugrunde. Für einen gewerbli[X.]hen Arbeitnehmer ergeben si[X.]h daraus für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 Beiträge iHv. 7.716,00 [X.]. Hinzu kommen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 Beiträge iHv. 7.548,00 [X.] und für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2016 Beiträge iHv. 15.663,00 [X.]. Insgesamt ergibt dies die Klageforderung von 30.927,00 [X.].

III. Die [X.] sind ni[X.]ht verfallen.

1. Na[X.]h § 24 Abs. 1 [X.] 2011 und [X.] 2012 sowie na[X.]h § 21 Abs. 1 [X.] 2013 I, [X.] 2014 und [X.] 2015 verfallen die Ansprü[X.]he gegen den Arbeitgeber, wenn sie ni[X.]ht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gema[X.]ht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entspre[X.]hend. Die Ansprü[X.]he werden na[X.]h § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011 und [X.] 2012 bis zum 15. des folgenden Monats fällig, na[X.]h § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013 I, [X.] 2014 und [X.] 2015 bis zum 20. des folgenden Monats.

2. Der älteste Beitragsanspru[X.]h für Januar 2012 war na[X.]h § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011 zum 15. Februar 2012 fällig. Die [X.] begann mit dem Ende des Kalenderjahres 2012 zu laufen. Sie endete am 31. Dezember 2016. Diesen Beitragsanspru[X.]h hat der Kläger zusammen mit den weiteren im Kalenderjahr 2012 fällig gewordenen [X.]n mit dem [X.] geltend gema[X.]ht, der dem Mahnbes[X.]heid vom 17. Januar 2017 zugrunde liegt. Der Mahnbes[X.]heid ist der [X.]n am 20. Januar 2017 zugestellt worden.

3. Der Verfall der [X.] für den Zeitraum von Januar bis November 2012 wurde na[X.]h § 24 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2011 iVm. § 167 ZPO dur[X.]h den Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbes[X.]heids am 28. Dezember 2016 gehemmt (- 12 Ba 2726/16 -). Der daraufhin erlassene Mahnbes[X.]heid ist demnä[X.]hst iSv. § 167 ZPO zugestellt worden (zu den Voraussetzungen [X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 63). Der Kläger hat dur[X.]h den - vollständig ausgefüllt - eingerei[X.]hten Antrag auf Erlass des Mahnbes[X.]heids am 28. Dezember 2016 bei Geri[X.]ht alles Zumutbare für die unverzügli[X.]he Zustellung des Mahnbes[X.]heids getan. Die Ansprü[X.]he waren in dem Mahnbes[X.]heid in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entspre[X.]henden Weise individualisiert (zu den Anforderungen [X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 66).

4. Der Verfall der übrigen Ansprü[X.]he wurde ebenfalls na[X.]h § 24 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2012 und § 21 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2013 I, [X.] 2014 und [X.] 2015 innerhalb der vierjährigen Frist gehemmt. Der älteste dieser [X.], der den Dezember 2012 betrifft, wäre mit Ablauf des 31. Dezember 2017 verfallen. Er ist Gegenstand des zweiten Mahnbes[X.]heids, der der [X.]n am 20. Januar 2017 zugestellt worden ist. Der Verfall der [X.] für den Zeitraum von Januar 2015 bis November 2016 wurde dur[X.]h den dritten, der [X.]n am 7. April 2017 zugestellten Mahnbes[X.]heid gehemmt.

C. Die Kostenents[X.]heidung ergibt si[X.]h aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Pulz    

        

    Brune    

        

        

        

    S[X.]humann    

        

    S[X.]hürmann    

                 

Meta

10 AZR 144/19

28.04.2021

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 11. Juli 2017, Az: 12 Ca 38/17, Urteil

§ 199 BGB, § 167 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 562 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 3 ZPO, § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 7 SokaSiG, § 10 Abs 1 SokaSiG, Anl 26 SokaSiG, Anl 27 SokaSiG, Anl 29 SokaSiG, Anl 30 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, Anl 37 SokaSiG, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 25 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 18 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 24 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 25 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 18 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 24 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 25 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 15 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 18 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 21 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 25 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 15 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 18 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 21 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 25 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 15 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 18 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 21 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst c BauWiAusbV 1999 vom 20.02.2009, § 1 Abs 2 Nr 3 Buchst a BauWiAusbV 1999 vom 20.02.2009, § 17 Nr 12 BauWiAusbV 1999 vom 20.02.2009, § 15 BauWiAusbV 1999 vom 20.02.2009, § 18 Anl 3 BauWiAusbV 1999 vom 20.02.2009, § 73 Nr 7 BauWiAusbV 1999 vom 20.02.2009, § 73 Nr 10 BauWiAusbV 1999 vom 20.02.2009, § 73 Nr 11 BauWiAusbV 1999 vom 20.02.2009, § 74 Anl 14 BauWiAusbV 1999 vom 20.02.2009, § 77 Abs 2 S 3 Nr 3 BauWiAusbV 1999 vom 20.02.2009, § 5 Abs 4 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2021, Az. 10 AZR 144/19 (REWIS RS 2021, 6415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6415

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