Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.09.2020, Az. 10 AZR 56/19

10. Senat | REWIS RS 2020, 498

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Baugewerbe - Nutzung und Verwaltung eigener Immobilien - Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG


Leitsatz

1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe (juris: VTV-Bau) den unbestimmten Rechtsbegriff des Gewerbes iSd. staatlichen Gewerberechts als Tatbestandsmerkmal aufgenommen. Der Sozialkasse obliegt die abgestufte Darlegungslast und die Beweislast für die Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass der in Anspruch genommene Betrieb eine gewerbliche Tätigkeit erbringt.

2. Die Nutzung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens ist gewerblich iSv. § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe (juris: VTV-Bau), wenn die Betätigung nach ihrem Gesamtbild den allgemeinen Vorstellungen von einem planmäßigen Geschäftsbetrieb entspricht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Tätigkeit in einem das Private übersteigenden Maß der Wertschöpfung dient, weil sie aufgrund ihres Umfangs eine professionelle Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfordert. Eine Gewinnerzielungsabsicht wird nicht vorausgesetzt. Die einkommensteuerrechtliche Bewertung der Betätigung ist ebenfalls nicht erheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob Bauleistungen am Markt angeboten werden.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2018 - 10 Sa 1579/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu den [X.] bis November 2012.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Der im [X.]reitzeitraum geltende Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 ([X.] 2011) war am 3. Mai 2012 für allgemeinverbindlich erklärt worden ([X.] [X.] 2012). Der [X.] hat festgestellt, dass diese Allgemeinverbindlicherklärung unwirksam ist ([X.] 25. Januar 2017 - 10 [X.] -; nachgehend [X.] 10. Januar 2020 - 1 BvR 1104/17 -).

3

Die nicht originär tarifgebundene Beklagte wird in der Rechtsform einer [X.]mbH betrieben. Die Beklagte hat den Zweck, Immobilien zu betreuen, die im Allein- oder Miteigentum ihrer alleinigen [X.]esellschafterin stehen. Die Beklagte setzt Angestellte ein, um vor allem die Mietverträge durchzuführen. Als gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigte sie während des gesamten Klagezeitraums Herrn S und vom 1. Januar bis zum 14. August 2012 Herrn [X.].

4

Im Februar und im Mai 2008 hatte das Hauptzollamt [X.] (Oder) Baustellen der [X.] kontrolliert. Der Kläger war durch ein Schreiben der [X.] vom 28. Oktober 2009 auf die Beklagte aufmerksam geworden. Er nahm sie daraufhin in einem Vorprozess auf Beiträge zu den [X.] für den Zeitraum von Dezember 2005 bis November 2006 in Anspruch. Das [X.] bestätigte das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil am 13. November 2015 (- 10 [X.]/14 -). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

5

Auf den am 15. Dezember 2016 eingegangenen Antrag des [X.] hat das Arbeitsgericht am 17. Januar 2017 einen Mahnbescheid gegen die Beklagte erlassen und ihn ihr am 21. Januar 2017 zugestellt. Auf der Vorderseite des Mahnbescheids heißt es, der Antragsteller mache Beiträge für die Beschäftigung von „jeweils mindestens zwei gewerblichen Arbeitnehmern/Monat“ in der [X.]esamthöhe von 14.146,00 [X.] für den Zeitraum von Januar bis November 2012 geltend. Der mit „Begründung des Antragstellers“ überschriebene Text auf der Rückseite des Mahnbescheids enthält ua. einen Hinweis auf den in diesem Zeitraum geltenden Verfahrenstarifvertrag. Ebenfalls angegeben ist die Höhe der für das [X.] in den einzelnen Regionen der [X.] jeweils maßgeblichen monatlichen „Mindestbeiträge“. Die Beklagte hat am 26. Januar 2017 [X.]iderspruch gegen den Mahnbescheid erhoben. Der Kläger hat die Klage mit dem am Folgetag bei [X.]ericht eingegangenen Schriftsatz vom 13. Juni 2017 begründet.

6

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Hauptzollamts aus dem [X.] behauptet, die im Betrieb der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Klagezeitraum jeweils zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit die folgenden Arbeiten erbracht:

        

●       

„Montage von im Handel serienmäßig vorgefertigten und bezogenen [X.]andbekleidungen und Deckensystemen nebst dem Anbringen der Unterkonstruktionen und des [X.] gemäß den Anforderungen des [X.]ärme-, Kälte- und Schallschutzes;

        

●       

Montage von Leichtbauwänden durch Befestigung an [X.]and und Boden, Ausfüllen der Zwischenräume mit Isoliermaterial, Verkleidung beider Seiten mit [X.] und Plattenelementen, Verfugung entstandener [X.]öße;

        

●       

Montage von im Handel bezogenen, serienmäßig vorgefertigten Fenstern und Türen einschließlich [X.]emm- und Isolierarbeiten;

        

●       

Verlegearbeiten von Kunst- und Natursteinen, keramischen Fliesen und Platten und dergleichen einschließlich der dazugehörenden Fugarbeiten;

        

●       

Maurerarbeiten, Versetzen natürlicher oder künstlicher [X.]eine mit oder ohne Mörtel“.

7

Diesen Sachverhalt habe der in dem Vorprozess als Zeuge vernommene Herr S im Rahmen der am 14. Februar 2012 durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.895,50 [X.] zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und gemeint, sie übe keine gewerbliche Tätigkeit aus. Sie verwalte und nutze lediglich das Immobilienvermögen ihrer Alleingesellschafterin. Der Kläger habe „ins Blaue hinein“ behauptet, der betriebliche [X.]eltungsbereich des [X.] 2011 sei eröffnet, indem er sich auf Vorgänge aus dem [X.] und auf den Vorprozess berufen habe, der den noch weiter zurückliegenden Beitragszeitraum von Dezember 2005 bis November 2006 betroffen habe. Die Beklagte hat behauptet, ihre Angestellten [X.] und [X.] hätten vorrangig im ostdeutschen Raum liegende Immobilien „im Sinn der Bewirtschaftung und des [X.]“ betreut. Herr S habe von Januar bis August 2012 im Rahmen einer Aushilfstätigkeit und ab dem 1. September 2012 in Vollzeit gearbeitet. Er und sein Kollege [X.] seien Hausmeister gewesen. Dabei - so die Auffassung der [X.] - handele es sich nicht um eine baugewerbliche Tätigkeit. Die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung sei mit Rückwirkung („ex tunc“) festgestellt worden. Deshalb dürfe das SokaSi[X.] mit der [X.]ertung des § 142 Abs. 1 B[X.]B nicht als Rechtsgrundlage für die Forderungen gegen nicht an die [X.] gebundene Arbeitgeber herangezogen werden, wenn sie - wie die Beklagte - auf die Unwirksamkeit vertraut hätten. Das SokaSi[X.] gehe weit über das eigentliche gesetzgeberische Anliegen hinaus, lediglich Rückforderungsklagen nach § 812 B[X.]B auszuschließen. Die Beitragsforderungen seien ohnehin verjährt. Nach dem Rechtsgedanken des § 142 Abs. 1 B[X.]B müsse die gesetzliche Verjährungsfrist gelten. Sie sei ebenso wie die tarifvertragliche Verjährungsfrist abgelaufen. Die Zustellung des Mahnbescheids wirke nicht nach § 167 ZPO zurück. Die Forderung sei im Mahnbescheid nicht individualisiert gewesen. Die Klage sei erst Monate später begründet worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in der im Mahnbescheid ausgewiesenen [X.]esamthöhe stattgegeben. Das [X.] hat die Verurteilung der [X.] iHv. 11.895,50 [X.] bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom [X.] für sie unbeschränkt zugelassenen Revision will die Beklagte erreichen, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.]n, soweit für das Revisionsverfahren erheblich, zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist iHv. 11.895,50 Euro zulässig und begründet.

A. Die Revision ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht begründet worden. Die [X.] hat die Revision mit Schriftsatz vom 19. März 2019, der versehentlich zu der bei dem Revisionsgericht unter dem Aktenzeichen - 10 [X.] - geführten Parallelsache eingereicht worden ist, iSv. § 551 Abs. 2 [X.]tz 1 ZPO begründet.

I. Zu den Senatsakten ist am 20. März 2019 eine mit dem Aktenzeichen „10 [X.]“ versehene Revisionsbegründung vom selben Tag eingereicht worden. Ausweislich des Betreffs setzt sie sich mit einem in dem Verfahren - 10 [X.] 931/18 SK - ergangenen Urteil des Hessischen [X.]s auseinander. Dieses Berufungsurteil ficht die [X.] in der vor dem Senat unter dem Aktenzeichen - 10 [X.] - geführten Parallelsache an. In ihrer am 19. März 2019 zu dem Verfahren - 10 [X.] - eingereichten Revisionsbegründung, die im Betreff das Aktenzeichen „10 [X.]“ trägt, wendet sich die [X.] gegen das in diesem Revisionsverfahren angefochtene Berufungsurteil - 10 [X.] 1579/17 -.

II. Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dass die Prozessbevollmächtigte der [X.]n die Aktenzeichen der Revisionsverfahren - 10 [X.] - und - 10 [X.] - versehentlich vertauscht hat. Im Fall einer versehentlichen Falschbezeichnung („falsa demonstratio“) gilt nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte (vgl. [X.] 27. September 2017 - 4 [X.] - Rn. 32; [X.] 21. Oktober 2016 - [X.]/16 - Rn. 21; 29. Jan[X.]r 2015 - [X.]/13 - Rn. 26, [X.]Z 204, 83). Die am 19. März 2019 eingegangene Revisionsbegründung ist deshalb iSv. § 551 Abs. 2 [X.]tz 1 ZPO zu diesem Verfahren eingereicht worden.

B. Die Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.]n in dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Umfang zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Beitragsforderungen im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 31 [X.] gestützt hat. [X.] nach einem Verfahrenstarifvertrag, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 [X.] in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet ([X.]Rspr., zB [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 14 [X.]).

II. Die Klage ist in dem vom [X.] zuerkannten Umfang begründet. Der Kläger kann von der [X.]n für den Zeitraum von Jan[X.]r bis November 2012 Sozialkassenbeiträge iHv. 11.895,50 Euro verlangen.

1. Die [X.] des [X.] für den Klagezeitraum ergeben sich aus § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 31 [X.] Die Anlage 31 enthält den vollständigen Text des [X.] 2011 (vgl. den Anlageband zum [X.]. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 323 bis 336). Die in § 7 Abs. 6 [X.] angeordnete Geltungserstreckung des [X.] 2011 auf nicht [X.] ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Die Beitragspflichten der [X.]n für ihre gewerblichen Arbeitnehmer folgen aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 15, Nr. 16, Nr. 23, Nr. 37 und Nr. 38, Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 [X.]tz 1, § 21 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] 2011.

a) Der im streitigen Zeitraum in [X.] gelegene Betrieb der [X.]n unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (§ 1 Abs. 1 [X.] 2011). Die gewerblichen Arbeitnehmer, die die [X.] im Klagezeitraum beschäftigte, werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] 2011).

b) Das [X.] ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] im Klagezeitraum einen gewerblichen Betrieb iSv. § 1 Abs. 2 [X.] 2011 unterhielt. Die von ihr insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Gesamtbild der betrieblichen Tätigkeit entsprach den allgemeinen Vorstellungen von einem planmäßigen (Bau-)Geschäftsbetrieb. Der mit der Immobiliennutzung und -verwaltung verbundene organisatorische und personelle Aufwand und die Teilnahme der [X.]n am Markt für Vermietungsleistungen erforderten eine professionelle Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die Betätigung diente damit letztlich in einem das Private übersteigenden Maß der [X.]ertschöpfung. Auf eine vorhandene Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.

aa) § 1 Abs. 2 [X.]tz 1 der [X.] erstreckt, beschränkt zugleich aber auch den betrieblichen Geltungsbereich auf Betriebe des Baugewerbes. Die Tarifnorm verlangt, dass „gewerblich“ entweder Bauten aller Art erstellt (Abschn. I) oder andere bauliche Leistungen erbracht werden (Abschn. II und Abschn. III). Dadurch haben die Tarifvertragsparteien deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich der betriebliche Geltungsbereich der [X.] nicht auf alle Betriebe erstreckt, in denen - bezogen auf die Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer überwiegend - Ba[X.]rbeiten verrichtet werden. Unter die [X.] sollen vielmehr nur solche Betriebe fallen, die begrifflich dem Baugewerbe zuzurechnen sind (vgl. [X.] 14. Dezember 2005 - 10 [X.]/05 - Rn. 17 ff.).

bb) [X.] des Betriebs ist danach ein allgemeines Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 2 der [X.], das unabhängig von den Detailregelungen in den Abschnitten I bis V des § 1 Abs. 2 der [X.] erfüllt sein muss ([X.] 21. Jan[X.]r 2009 - 10 [X.]/08 - Rn. 15 [X.]). Dementsprechend obliegt der Sozialkasse die abgestufte Darlegungslast und die Beweislast für die Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass der in Anspruch genommene Baubetrieb eine gewerbliche Tätigkeit erbringt.

cc) Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in § 1 Abs. 2 der [X.] den [X.] des staatlichen Gewerberechts in Bezug genommen ([X.] 21. Jan[X.]r 2009 - 10 [X.]/08 - Rn. 16 [X.]). Die Gewerbeordnung enthält allerdings keine Legaldefinition des [X.]s. Sie setzt ihn vielmehr als unbestimmten Rechtsbegriff voraus (BVerwG 27. Febr[X.]r 2013 - 8 [X.] 8.12 - Rn. 12; [X.]/[X.]/[X.] [X.] Stand Febr[X.]r 2020 § 1 Rn. 5).

(1) Nach herkömmlichem Verständnis ist Gewerbe iSd. Gewerbeordnung jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte selbständige Tätigkeit. Ausgenommen sind die Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens ([X.] 19. Mai 2009 - 9 [X.] - Rn. 36, [X.]E 131, 18; 14. Dezember 2005 - 10 [X.]/05 - Rn. 18 f.; 11. März 1998 - 10 [X.] - zu II 1 a der Gründe; [X.] 5. Dezember 1966 - [X.] ([X.]) 2/66 - zu III A 4 der Gründe, [X.]St 21, 232; BVerwG 27. Febr[X.]r 2013 - 8 [X.] 8.12 - Rn. 12; 11. März 2008 - 6 [X.] - Rn. 5). Als - nicht gewerbliche - „Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens“ werden solche Betätigungen angesehen, die nicht oder nur geringfügig die Schutzzwecke der Gewerbeordnung berühren, weil der Zweck der Kapitalanlage im Vordergrund steht ([X.] 11. März 1998 - 10 [X.] - aaO). Sie sind regelmäßig dem privaten Bereich zuzuordnen, auch wenn es sich um die Verwaltung und Nutzung von Immobilienvermögen handelt ([X.] 28. Mai 2020 - III ZR 58/19 - Rn. 19 [X.]).

(2) Der früher für die [X.] zuständige Vierte Senat des [X.] hat angenommen, die „rechtliche Eigenschaft“ eines Gewerbes oder eines Gewerbebetriebs hänge [X.] von der Gewinnerzielungsabsicht ab ([X.] 20. April 1988 - 4 [X.] - [X.]E 58, 116; ebenso [X.] 17. Febr[X.]r 1987 - 3 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe). Daher sei auch keine bloße Vermögensnutzung und -verwaltung, sondern eine baugewerbliche Tätigkeit gegeben, wenn ein im Eigentum des Betriebsinhabers stehendes [X.]ohnhaus für 18 Mietparteien über einen Zeitraum von zwei Jahren durch einen eigens dafür angemeldeten Gewerbebetrieb saniert werde, um die [X.]ohnungen anschließend gewinnbringend zu vermieten ([X.] 26. April 1989 - 4 [X.] -).

(3) Auch der nun für [X.] zuständige Zehnte Senat des [X.] hat für die Abgrenzung der Verwaltung und Nutzung eigenen Immobilienvermögens als Kapitalanlage von einer (bau-)gewerblichen Tätigkeit vorrangig auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht abgestellt. Der [X.]iederaufbau einer abgebrannten Lagerhalle mit dem Ziel der anschließenden Vermietung durch den Eigentümer sei eine gewerbliche Tätigkeit, weil sie letztlich die nachhaltige Gewinnerzielung bezweckt habe ([X.] 7. April 1993 - 10 [X.] - zu II 3 der Gründe). Auch die über mehrere Jahre andauernde [X.]nierung, Instandsetzung und Instandhaltung von Gebäuden unter Einsatz von durchschnittlich 41 gewerblichen Arbeitnehmern mit dem Ziel der Vermietung an Dritte hat der Senat wegen der darin zum Ausdruck kommenden Gewinnerzielungsabsicht als (bau-)gewerbliche Tätigkeit angesehen ([X.] 3. Dezember 2003 - 10 [X.] - zu II 2 [X.]). Ba[X.]rbeiten zum Aufbau einer Alterssicherung an eigenen [X.] mit 48 [X.]ohneinheiten, die durch eigens hierfür eingestellte Arbeitnehmer verwaltet wurden, hat der Senat wegen der Gewinnerzielungsabsicht ebenfalls als (bau-)gewerblich eingestuft ([X.] 28. Juli 2004 - 10 [X.] - zu II 1 b bb der Gründe, [X.]E 111, 302). Die Gewinnerzielungsabsicht - und damit eine gewerbliche Tätigkeit - hat der Senat zuletzt in einem Fall bejaht, in dem der Eigentümer eines Fabrikgeländes darauf innerhalb von drei Jahren mithilfe von weniger als zehn gewerblichen Arbeitnehmern 18 [X.]ohnungen errichten oder sanieren ließ, um sie anschließend zu veräußern oder durch eine Hausverwaltungsgesellschaft an Dritte zu vermieten ([X.] 14. Dezember 2005 - 10 [X.]/05 - Rn. 21 ff.).

(4) Im handels- und gewerberechtlichen Schrifttum - aber auch in der Rechtsprechung - wird zunehmend infrage gestellt, ob eine Gewinnerzielungsabsicht über die Gewerbeeigenschaft eines Betriebs entscheidet. [X.]eder die gewerberechtlichen noch die handelsrechtlichen Folgen der Gewerbeeigenschaft stünden in einem inneren Sinnzusammenhang mit den außen kaum erkennbaren Motivlagen des Betreibers. Auch die Tatsache, dass in Unternehmenszusammenschlüssen und Konzernen aus unterschiedlichen Gründen die gezielte Zuweisung von Gewinnen und Verlusten an einzelne Unternehmen zu beobachten sei, obwohl an deren gewerblicher Funktion im Zusammenhang des Konzerns kein Zweifel bestehen könne, spreche dagegen, auf die Gewinnerzielungsabsicht abzustellen. Ohne dieses Merkmal vollständig fallen zu lassen, schlägt die handelsrechtliche Literatur deshalb andere Kriterien vor, wie etwa die entgeltliche Tätigkeit am Markt (zB [X.]/[X.] HGB 4. Aufl. § 1 Rn. 27; [X.]/[X.] HGB 3. Aufl. § 1 Rn. 30; [X.][X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 31; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] HGB 9. Aufl. § 1 Rn. 10; [X.]/[X.] HGB 6. Aufl. § 1 Rn. 29). Andere Autoren befürworten, die Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und die Tätigkeit am Markt im [X.]ettbewerb mit Privatunternehmen ausreichen zu lassen ([X.]/[X.]/[X.] HGB 39. Aufl. § 1 Rn. 16; ähnlich [X.] in [X.]/[X.] [X.]estphalen/[X.] HGB 5. Aufl. § 1 Rn. 24, 48; vgl. auch Staub/[X.] 5. Aufl. HGB § 1 Rn. 17 [jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit]).

(5) Der [X.] betont in ständiger Rechtsprechung, dass der [X.] selbständig nach Inhalt und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unabhängig von dem Verständnis des Begriffs in anderen Rechtsgebieten zu bestimmen ist. Er verzichtet mittlerweile für einzelne Fallgestaltungen ganz auf eine Gewinnerzielungsabsicht ([X.] 28. Mai 2020 - III ZR 58/19 - Rn. 18, 23 [Verbrauchervertrag iSv. § 17 Abs. 2a [X.]]; 27. September 2017 - [X.]/16 - Rn. 40 [X.] [Unternehmerhandeln beim Verbrauchsgüterkauf]; 24. Juni 2003 - [X.]/02 - zu II 2 c der Gründe, [X.]Z 155, 240 [Verbraucherkreditgesetz]; in diese Richtung bereits [X.] 2. Juli 1985 - [X.]/84 - zu II 1 der Gründe, [X.]Z 95, 155: „Voraussetzung ist nur das Betreiben eines wirtschaftlichen Unternehmens“). Für die Abgrenzung der privaten Nutzung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens als Verbraucher von einer unternehmerischen Betätigung stellt der [X.] nun allein auf den Umfang, die Komplexität und die Zahl der damit verbundenen Vorgänge ab. [X.] der mit der Vermögensverwaltung einhergehende organisatorische und zeitliche Aufwand das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation -, handele es sich um eine gewerbliche Betätigung ([X.] 28. Mai 2020 - III ZR 58/19 - Rn. 19 ff.; 3. März 2020 - [X.]/18 - Rn. 17).

(6) Auch nach Auffassung des [X.] ist zumindest der im [X.] verwendete Begriff der Gewerbsmäßigkeit offen für eine Auslegung, die auf eine Gewinnerzielungsabsicht verzichtet und es genügen lässt, dass Einnahmen erzielt werden, die grundsätzlich kostendeckend sind (BVerwG 7. Juli 2016 - 3 [X.] 23.15 - Rn. 24 ff., BVerwGE 155, 381). Die „Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens“ nimmt das [X.] nur dann vom [X.] aus, wenn die Auswirkungen der Betätigung Dritte nicht oder doch nur in geringer, eine „[X.]“ nicht überschreitender [X.]eise berühren (BVerwG 26. Jan[X.]r 1993 - 1 [X.] 25.91 - zu 2 b der Gründe [Vermietung von zehn Ferienwohnungen mit bis zu 55 Betten, die mit Telefon und Gebührenzähler sowie [X.] ausgestattet waren]).

dd) Mit Blick auf den Zweck des § 1 Abs. 2 der [X.] ist danach eine gewerbliche Nutzung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens anzunehmen, wenn das Gesamtbild der Betätigung den allgemeinen Vorstellungen von einem planmäßigen (Bau-)Geschäftsbetrieb entspricht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Vermögensnutzung und -verwaltung in einem das Private übersteigenden Maß der [X.]ertschöpfung dient, weil die damit verbundenen organisatorischen, personellen und wirtschaftlichen Vorgänge eine professionelle Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verlangen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

(1) Den [X.]n liegt erkennbar die Einschätzung der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass die Arbeitnehmer des Baugewerbes besonders schutzbedürftig sind. Diese Schutzbedürftigkeit steht regelmäßig nicht in einem Zusammenhang mit der Frage, aus welchen Motiven der Arbeitgeber handelt und ob er die Absicht hat, Gewinne zu erzielen. Sie hat ihren Grund in den Besonderheiten der Arbeit, die [X.]. mit häufigen [X.]echseln des Arbeitsorts und vor allem des Arbeitgebers verbunden ist.

(2) Die für die Normsetzung verantwortlichen Tarifvertragsparteien haben nur die bei gewerblichen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer in den Schutz der [X.] einbezogen. Damit haben sie den tariflichen Anwendungsbereich erkennbar auf solche Arbeitgeber beschränkt, die sich „berufsmäßig“ dem Baugewerbe gewidmet haben und einem der beiden Mitgliedsverbände angehören können, die die [X.] auf Arbeitgeberseite abgeschlossen haben (vgl. [X.] 20. April 1988 - 4 [X.] - [X.]E 58, 116).

(3) Unabhängig von einer bestehenden Gewinnerzielungsabsicht zählen deshalb solche Betriebe nicht zum Baugewerbe, die bauliche Leistungen ausschließlich zu erzieherischen oder therapeutischen Zwecken erbringen lassen, um die Arbeitsfähigkeit der dazu eingesetzten Personen wiederzugewinnen oder zu steigern (vgl. [X.] 20. April 1988 - 4 [X.] - [X.]E 58, 116). Dasselbe gilt für Personen und Unternehmen, die für ihren eigenen Bedarf bauen oder ein Gebäude sanieren lassen und auf diese [X.]eise ihr Kapital anlegen (vgl. [X.] 11. März 1998 - 10 [X.] - zu II 1 b der Gründe). Diese beiden Bereiche sind dadurch gekennzeichnet, dass die Bautätigkeit als solche nicht oder jedenfalls nicht in einem den privaten Bereich überschreitenden Maß der [X.]ertschöpfung dient.

(4) Eine gewerbliche Nutzung und Verwaltung von Immobilienvermögen ist demgegenüber in der Regel anzunehmen, wenn die Tätigkeit etwa angesichts ihres Umfangs und der Komplexität der damit verbundenen organisatorischen, personellen und wirtschaftlichen Vorgänge eine professionelle Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfordert. In diesem Fall dient die Betätigung in einem das Private übersteigenden Maß der [X.]ertschöpfung und entspricht nach ihrem Gesamtbild den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe. Die in einem solchen Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sind, wenn [X.] überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt werden, mit den typischen Beschäftigungsbedingungen der Baubranche konfrontiert. Der planmäßige Betrieb eines (Bau-)Gewerbes wirft auch die im Mittelpunkt des Interesses von [X.] und Arbeitgeberverbänden stehende und typischerweise durch Tarifverträge geregelte Frage der kollektiven Verteilung der erzielten Erträge auf (vgl. § 4a Abs. 1 TVG). In diesem Zusammenhang spielt die - leicht festzustellende - Entgeltlichkeit der Leistung eine Rolle, die das infrage stehende Unternehmen am Markt anbietet. Auch eine etwaige Gewinnerzielungsabsicht ist zu berücksichtigen. Ihr Vorhandensein oder Fehlen ist jedoch nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung, ob es sich um einen gewerblichen Betrieb iSd. [X.] handelt oder nicht.

ee) Nach diesen Maßstäben hat das [X.] den Vortrag des [X.], wonach die [X.] im Klagezeitraum einen Gewerbebetrieb iSd. [X.] unterhalten habe, im Ergebnis zu Recht für schlüssig und die entsprechenden Darlegungen der [X.]n nicht für erheblich gehalten.

(1) Nach den Ausführungen des [X.] entsprach das Gesamtbild der Tätigkeit der [X.]n den allgemeinen Vorstellungen von einem planmäßigen Gewerbebetrieb.

(a) Die in der Rechtsform einer GmbH betriebene [X.] vermietete im Klagezeitraum die im Allein- oder Miteigentum ihrer Alleingesellschafterin stehenden Immobilien an Dritte und verwaltete sie. Sie setzte für die Vermietung und die Bewirtschaftung der Immobilien - neben dem Geschäftsführer - zwei Angestellte und einen gewerblichen Arbeitnehmer ein, über fast acht Monate hinweg sogar zwei gewerbliche Arbeitnehmer. Dies spricht für einen erheblichen Umfang der mit der Immobiliennutzung und -verwaltung verbundenen Vorgänge und einen hohen organisatorischen und zeitlichen Aufwand. Bereits diese Umstände vermitteln das Bild eines berufsmäßigen Gewerbebetriebs, der professionell entgeltliche Vermietungs- und Verwaltungsleistungen am Markt erbringt und damit in einem das Private übersteigenden Maß der [X.]ertschöpfung dient.

(b) Die durch einen Geschäftsführer vertretene [X.] unterhielt dazu ein Büro. Die Betätigung erforderte eine betriebswirtschaftliche Organisation nicht nur des Vermietungssektors und der dort anfallenden zahlreichen Vorgänge, sondern auch des Personals, insbesondere in Bezug auf die Einsatzplanung, die Personalführung und die Lohnbuchhaltung. Als in das Handelsregister eingetragene GmbH hatte die [X.] darüber hinaus gesetzlich eine Vielzahl organisatorischer Maßgaben zu erfüllen, deren Zweck es ist, ihr die ordnungsgemäße und sachgerechte Erledigung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

(2) Diesem Vorbringen des [X.] ist die [X.] nicht erheblich entgegengetreten.

(a) Ob die [X.] nur „zum Schutz“ ihrer Alleingesellschafterin gegründet wurde, die „ihre Ruhe haben wollte“, und ob ihre Alleingesellschafterin die [X.] in irgendeiner Form „zum Erwerb“ oder sogar gewinnbringend betreiben wollte, ist für die Gewerbeeigenschaft nicht relevant. Das Motiv für die Gründung eines Betriebs hat, solange es nicht nach außen sichtbar ist, regelmäßig keinen Einfluss auf das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit. Da die [X.] unbestritten Einnahmen durch die Vermietungstätigkeit erzielte und den Vermietungssektor betriebswirtschaftlich organisierte, steht auch die möglicherweise fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Gewerblichkeit ihrer Tätigkeit nicht entgegen. Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob die [X.] „Marktteilnehmerin am Markt für Bauleistungen“ war, was sie bestritten hat.

(b) Die einkommensteuerrechtliche Bewertung der Tätigkeiten der [X.]n hat keine Bedeutung für die Frage, ob sie im Klagezeitraum ein Gewerbe iSd. [X.] unterhielt. Die [X.] übersieht, dass der [X.] gesetzeszweckakzessorisch und daher für jedes Gesetz selbständig nach Inhalt und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unabhängig von dem Verständnis des Begriffs in anderen Rechtsgebieten zu bestimmen ist (vgl. [X.] 28. Mai 2020 - III ZR 58/19 - Rn. 23; BeckOK [X.]/[X.] Stand 1. März 2020 § 1 Rn. 138). Der Begriff des Gewerbes iSd. Gewerbeordnung ist mit dem [X.] des Steuerrechts nicht identisch. [X.]ährend es im Steuerrecht um fiskalische Ziele geht, ist die - für die Auslegung der [X.] maßgebliche - Gewerbeordnung dazu bestimmt, die öffentliche Sicherheit und Ordnung im [X.]irtschaftsleben zu wahren (vgl. BVerwG 27. Febr[X.]r 2013 - 8 [X.] 8.12 - Rn. 22).

c) Der Betrieb der [X.]n erbrachte im streitigen Zeitraum bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 [X.] 2011.

aa) Der betriebliche Geltungsbereich der [X.] ist eröffnet, wenn in dem fraglichen Betrieb in den Kalenderjahren des [X.] [X.] überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis Abschn. V der [X.] fallen. Für den Anwendungsbereich der [X.] reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen ihres § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder Abschn. V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen ([X.]Rspr., zB [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 28).

bb) Die abgestufte Darlegungslast und die Beweislast dafür, dass in einem Betrieb [X.] überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein [X.]chvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen darlegt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der [X.] zuordnen lassen, auch der Vortrag, dass diese Tätigkeiten insgesamt [X.] überwiegen ([X.]Rspr., zB [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 29). Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des [X.] steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört auch die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten ([X.]Rspr., zB [X.] 22. Jan[X.]r 2020 - 10 [X.] - Rn. 32).

cc) Der Kläger hat schlüssig behauptet, dass die Arbeitnehmer der [X.]n im Klagezeitraum [X.] überwiegend Tätigkeiten verrichtet haben, die unter den Abschnitt V des § 1 Abs. 2 [X.] 2011 fallen. Die Verlege- und Montageba[X.]rbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15, Nr. 37 und Nr. 38 [X.] 2011. Maurerarbeiten werden von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 [X.] 2011 erfasst, Verfugungsarbeiten von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 16 [X.] 2011.

(1) Der Kläger hat diese Tatsachen entgegen der Auffassung der Revision nicht „ins Blaue hinein“ behauptet. Die darlegungspflichtige Sozialkasse steht außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen [X.]. Sie hat sich hier auf vom Hauptzollamt anlässlich einer Baustellenüberprüfung gewonnene Erkenntnisse, ein Schreiben der [X.], ein zu einem früheren Beitragszeitraum ergangenes rechtskräftiges Urteil und eine in dem dortigen Verfahren protokollierte Zeugenaussage berufen, um die Voraussetzungen des betrieblichen Geltungsbereichs des [X.] 2011 darzulegen. Damit bezieht sich die Sozialkasse auf öffentliche Urkunden und Schreiben von Behörden, deren Inhalte auch die [X.] kennt und zu denen sie Stellung nehmen kann (vgl. [X.] 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 41, [X.]E 168, 374).

(2) Der Kläger musste trotz des Umstands, dass der Vorprozess den Beitragszeitraum 2005/2006 betraf, keine weiteren Tatsachen für die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs der [X.] vortragen. Allein der Umstand, dass die Sozialkasse im Klagezeitraum keine Betriebsprüfung vornahm, führt nicht zu einer weiter reichenden Darlegungslast auf der ersten Stufe nach § 138 Abs. 1 ZPO ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.]/18 - Rn. 24).

dd) Zu Recht hat das [X.] den Vortrag der [X.]n für nicht erheblich gehalten, ihre gewerblichen Arbeitnehmer S und [X.] seien lediglich als [X.] tätig geworden. Selbst wenn dies zuträfe, ist nicht ausgeschlossen, dass der betriebliche Geltungsbereich des [X.] 2011 eröffnet ist.

(1) Zu den baulichen Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] gehören [X.]. Arbeiten, die der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 37 [X.]). Der betriebliche Geltungsbereich der [X.] ist nicht nur eröffnet, wenn Arbeiten verrichtet werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baugewerbe erfordern. [X.] führen üblicherweise kleinere Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten an den von ihnen betreuten Gebäuden durch. Sie versehen deshalb regelmäßig jedenfalls auch bauliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] (vgl. [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 24).

(2) Die [X.] geht davon aus, [X.] verrichteten „neben den allgemeinen pflegerischen Tätigkeiten … aber auch anspruchsvollere und letztlich substanzerhaltende Tätigkeiten wie Fliesenarbeiten, Trockenbau und einfache Arbeiten, die leicht anlernbar“ seien. Sie hat vorgetragen, ihre [X.] hätten „vergleichbare Aufgaben“ gehabt, die sich „tatsächlich in der Substanzerhaltung/Pflege erschöpft“ hätten. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken sind in den betrieblichen Geltungsbereich der [X.] einbezogen. Nach dem Vortrag der [X.]n ist daher nicht ausgeschlossen, dass der betriebliche Geltungsbereich des [X.] 2011 eröffnet ist.

(3) Das Vorbringen der [X.]n, sie habe im streitigen Zeitraum Angestellte beschäftigt, ist ebenfalls unerheblich. Soweit die von Angestellten versehenen Tätigkeiten dazu dienten, baugewerbliche Leistungen zu erbringen, sind sie diesen Leistungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hinzuzurechnen (vgl. [X.] 22. Jan[X.]r 2020 - 10 [X.] - Rn. 36; 25. November 2009 - 10 [X.] - Rn. 12, [X.]E 132, 283). Da die Angestellten nach dem Vortrag der [X.]n die Immobilien betreuten und iSd. „[X.]“ bewirtschafteten, ist es nicht ausgeschlossen, dass sie sich auch um den Einsatz der beiden [X.] kümmerten und insoweit Zusammenhangstätigkeiten zu den baugewerblichen Tätigkeiten erbrachten. Um die vom Kläger behauptete Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des [X.] 2011 wirksam zu bestreiten, hätte die [X.] angeben müssen, welche Tätigkeiten die Angestellten im Klagezeitraum im Einzelnen ausführten und welche Arbeitszeitanteile darauf jeweils entfielen.

(4) Soweit die Revision schließlich rügt, das [X.] habe seine Aufklärungspflicht verletzt, übersieht sie, dass es nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast ihre Aufgabe gewesen wäre, den [X.]chverhalt durch ihre Einlassung aufzuklären.

(a) Eine sekundäre Darlegungslast trifft den bestreitenden Prozessgegner, wenn die primär darlegungsbelastete [X.] keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglichkeit zur weiteren [X.]chaufklärung hat, während der [X.] alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem [X.]n obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen anzustellen, wenn ihm das zumutbar ist ([X.] 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - Rn. 37 [X.]).

(b) Der in Anspruch genommene Arbeitgeber kennt im Gegensatz zu der Sozialkasse alle für die Beitragspflicht wesentlichen Tatsachen. Sein einfaches Bestreiten genügt deshalb nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind. In diesem Fall kann von ihm das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Die von der Revision hiergegen der [X.]che nach unter Hinweis auf die Bindung an Recht und Gesetz sowie das Gebot fairen Verfahrens erhobenen Einwände tragen nicht. Die Pflicht der [X.]en, ihre Tatsachenerklärungen wahrheitsgemäß und vollständig abzugeben, dient gerade der redlichen und fairen Prozessführung ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 41, [X.]E 168, 374).

2. Der Kläger ist berechtigt, [X.] für die gewerblichen Arbeitnehmer im [X.]eg einer sog. Durchschnittsbeitragsklage zu verfolgen und dafür die vom [X.] ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft heranzuziehen ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.]/17 - Rn. 16 [X.]).

a) Das [X.] hat die auf diese [X.]eise für einen gewerblichen Arbeitnehmer berechneten Beiträge mit dem Faktor 18,5 multipliziert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass [X.] von Jan[X.]r bis November 2012 und Herr [X.] von Jan[X.]r bis Mitte August 2012 bei der [X.]n beschäftigt waren. Gegen diese Berechnung erhebt die Revision keine Einwände.

b) Das [X.] durfte auch den Vortrag der [X.]n für unerheblich erachten, wonach [X.] von Jan[X.]r bis August 2012 lediglich als Aushilfskraft beschäftigt worden sei. Die [X.] hat die dem Kläger nicht bekannte tatsächliche Höhe der monatlichen Bruttolohnsummen für den Zeitraum von Jan[X.]r bis August 2012 nicht mitgeteilt. Das [X.] konnte deshalb nicht prüfen, ob die anhand der tatsächlichen Bruttolohnsummen ermittelten Beitragsforderungen niedriger waren als die vom Kläger geltend gemachten.

3. Die Ansprüche sind weder verfallen, noch steht ihnen die erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 24 Abs. 1 und Abs. 4 [X.] 2011. Die [X.] und die Verjährungsfrist betragen vier Jahre. § 199 BGB findet Anwendung. Diese Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 195 BGB ist nach § 202 BGB wirksam ([X.] 20. Mai 2020 - 10 [X.] - Rn. 30 [X.]).

a) Der Auffassung der [X.]n, die [X.] gegen sie als sog. Außenseiterin seien „mit der [X.]ertung des § 142 BGB“ nie entstanden und hätten daher auch nicht rückwirkend und mit der verlängerten Verjährungsfrist begründet werden können, steht die rückwirkende Geltungserstreckung des [X.] 2011 - mit den die Verjährung betreffenden Normen - durch § 7 Abs. 6 [X.] entgegen. Anders als die [X.] gemeint hat, schützt § 7 [X.] die Sozialkassen nicht nur vor [X.], sondern stellt auch den zukünftigen Beitragseinzug sicher (vgl. [X.] 22. Jan[X.]r 2020 - 10 [X.] - Rn. 50 [X.]). Der Annahme, § 7 [X.] werde von § 142 Abs. 1 BGB verdrängt, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich der Anwendungsbereich des § 142 Abs. 1 BGB auf anfechtbare rechtsgeschäftliche [X.]illenserklärungen beschränkt.

b) Der älteste Beitragsanspruch für Jan[X.]r 2012 war nach § 21 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] 2011 mit dem 15. Febr[X.]r 2012 fällig, sodass die [X.] und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen begannen und am 31. Dezember 2016 endeten. Der Kläger hat die Ansprüche innerhalb der Verfallfrist anhängig gemacht, indem er den [X.] am 15. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingereicht hat (vgl. [X.] 16. Juli 2016 - 2 BvR 1614/14 - Rn. 18). Nach § 24 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] 2011 genügt das, um die Verfallfrist einzuhalten.

c) Die Verjährung der [X.] wurde nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB iVm. § 167 ZPO durch den Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am 15. Dezember 2016 gehemmt.

aa) Die Zustellung des Mahnbescheids am 21. Jan[X.]r 2017 erfolgte „demnächst“.

(1) Eine Zustellung „demnächst“ nach Eingang des Antrags bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die [X.] oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsit[X.]tion alles Zumutbare für die unverzügliche Zustellung getan haben. Nicht mehr „demnächst“ erfolgt ist die Zustellung, wenn die [X.], der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch [X.] - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht nur geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. [X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 869/13 - Rn. 46, [X.]E 150, 22; [X.] 10. Dezember 2019 - II [X.] - Rn. 8).

(2) Der Kläger hat durch die Einreichung des vollständig ausgefüllten Antrags auf Erlass des Mahnbescheids am 15. Dezember 2016 bei [X.] für die unverzügliche Zustellung des Mahnbescheids getan. Die verzögerte Zustellung des antragsgemäß erlassenen Mahnbescheids am 21. Jan[X.]r 2017 beruhte nicht auf dem Verhalten des [X.], sondern auf der Arbeitsweise des Gerichts. Sie kann dem Kläger daher nicht zugerechnet werden.

bb) Die Ansprüche waren in dem Mahnbescheid in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden [X.]eise individ[X.]lisiert (zu dieser Voraussetzung [X.] 17. September 2019 - [X.]/18 - Rn. 24 f.).

(1) Entgegen der Auffassung der [X.]n muss die Sozialkasse die gewerblichen Arbeitnehmer, für die sie Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen, um den Streitgegenstand zu bestimmen. Macht die Sozialkasse mit einem [X.] Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer geltend, sind die Vorgaben des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich erfüllt, wenn sie darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 168, 374).

(2) Diese Angaben lassen sich dem Mahnbescheid vom 17. Jan[X.]r 2017 entnehmen. Sie ermöglichten es der [X.]n zu beurteilen, ob sie sich gegen den Anspruch zur [X.]ehr setzen wollte.

cc) Dem Beginn der Hemmung am 15. Dezember 2016 steht nicht entgegen, dass sich der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreits auf das [X.] als Geltungsgrund für den [X.] 2011 berufen hat. Bei den [X.]n handelt es sich um denselben Streitgegenstand, unabhängig davon, ob die [X.] aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung oder nach § 7 [X.] zur Anwendung kommen ([X.] 22. Jan[X.]r 2020 - 10 [X.] - Rn. 44). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 213 BGB erfüllt sind ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 66 [X.]).

4. Die [X.] war ungeachtet ihrer fehlenden [X.] nach § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 31 [X.] an den im Streitzeitraum geltenden [X.] 2011 gebunden. Das [X.] ist als Geltungsgrund für die [X.] nach Auffassung des Senats verfassungsgemäß ([X.] 17. Juni 2020 - 10 [X.] 464/18 - Rn. 58 ff. [X.]; vgl. inzwischen auch [X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.; 11. August 2020 - 1 BvR 1115/18 - Rn. 2 f.). Die Angriffe der Revision führen zu keiner anderen Beurteilung.

a) Anders als die [X.] annimmt, schließt § 7 [X.] nicht nur Rückforderungsansprüche aus. Die Norm sichert auch den Einzug rückständiger Beiträge.

aa) Darin erkennt der Senat insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG ([X.] 20. Mai 2020 - 10 [X.] - Rn. 57 ff. [X.]; grundlegend [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 45 ff., [X.]E 164, 201).

bb) Ein etwaiger Eingriff in die Tarifautonomie durch die gesetzliche Geltungserstreckung ist jedenfalls im Interesse der Sicherung der Funktionsfähigkeit des [X.] gerechtfertigt. Das [X.] dient einem legitimen Zweck, weil es den Fortbestand der Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft sichern und Bedingungen für einen fairen [X.]ettbewerb schaffen soll. Das Gesetz ist geeignet, weil es jedenfalls förderlich ist, diese Ziele zu erreichen. Der Gesetzgeber verfügt über einen Einschätzungsspielraum für die Beurteilung der tatsächlichen Grundlagen einer Regelung. Die Grenze liegt dort, wo sich deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat ([X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 [X.]. - Rn. 159 [X.], [X.]E 146, 71). Dafür sind keine Anhaltspunkte gegeben ([X.] 16. September 2020 - 10 [X.] 9/19 - Rn. 30 [X.]). Das [X.] ist ferner erforderlich. Die vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen sind von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Indem § 7 [X.] nicht nur Rückforderungsansprüche ausschließt, sondern auch den zukünftigen Beitragseinzug sicherstellt, kann dieser Zweck erreicht werden. Eine auf Rückforderungsansprüche beschränkte Regelung wäre zwar milder gewesen, aber nicht gleich wirksam ([X.] 16. September 2020 - 10 [X.] 9/19 - aaO; vgl. mittlerweile auch [X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 28 ff.). Die mit § 7 [X.] verbundenen Belastungen für nicht tarifgebundene Arbeitgeber hält der Senat angesichts der mit der Norm verfolgten Ziele für zumutbar ([X.] 16. September 2020 - 10 [X.] 9/19 - aaO; vgl. inzwischen auch [X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 32).

b) § 7 [X.] verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger [X.]eise belastet zu werden ([X.] 16. September 2020 - 10 [X.] 9/19 - Rn. 32 [X.]; vgl. mittlerweile auch [X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.). Der von der [X.]n betonte Umstand, sie trete „doch schon seit Jahr und [X.] und dessen Ansichten und dessen vermeintlichen Ansprüchen entgegen“, hindert die Anwendung des [X.] hier nicht. Es kommt allein darauf an, ob die tariffreien Arbeitgeber bei objektiver Betrachtung darauf vertrauen durften, dass die Geltungserstreckung der [X.] auf Dauer entfällt (vgl. [X.] 17. Juni 2020 - 10 [X.] 464/18 - Rn. 60). Das ist nicht der Fall.

aa) Bis zum 20. September 2016 bestand keine Grundlage für ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] idF der Anlage 31 des [X.], auf die § 7 Abs. 6 [X.] verweist. Die Arbeitgeber mussten vielmehr vom Gegenteil ausgehen und ihre wirtschaftlichen Dispositionen auf die vollständige Erfüllung der in den [X.]n geregelten Pflichten einrichten ([X.] 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 77 ff., [X.]E 164, 201). Es entsprach der weit überwiegenden Rechtsansicht, dass diese Fassung des [X.] wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden war. Etwaige Zweifel der in Anspruch genommenen Arbeitgeber waren keine geeignete Grundlage für die Bildung von Vertrauen dahin, dass auf der Annahme der fehlenden Normwirkung der [X.] beruhenden Dispositionen nicht nachträglich die Grundlage entzogen werden würde ([X.] 16. September 2020 - 10 [X.] 9/19 - Rn. 33 [X.]; vgl. inzwischen auch [X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 22 ff.).

bb) Für den von § 7 Abs. 6 [X.] erfassten Zeitraum konnte sich bei der [X.]n aufgrund der Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) und 25. Jan[X.]r 2017 (- 10 [X.] -; - 10 [X.] -) kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, nicht zu [X.] herangezogen zu werden. Vielmehr musste sie nach der rechtlichen Sit[X.]tion in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von § 7 Abs. 6 [X.] zurückbezogen wird, damit rechnen, dass die tariflichen Rechtsnormen durch Gesetz rückwirkend wieder auf nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt werden würden. Der Gesetzgeber brauchte auf in der Zwischenzeit dennoch getätigte gegenläufige Vermögensdispositionen keine Rücksicht zu nehmen (vgl. [X.] 16. September 2020 - 10 [X.] 9/19 - Rn. 34 [X.]; vgl. mittlerweile auch [X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 17, 23 f.).

[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Pessinger    

        

    Brune    

        

        

        

    R. Baschnagel    

        

    Budde    

                 

Meta

10 AZR 56/19

16.09.2020

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 14. September 2017, Az: 1 Ca 63/17, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 142 Abs 1 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB, § 202 BGB, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 213 BGB, § 7 Abs 6 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, § 46a ArbGG, § 4a Abs 1 TVG, § 167 ZPO, § 551 Abs 2 S 1 ZPO, § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn 2 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 15 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 16 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 23 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 37 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 38 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 18 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 24 Abs 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 24 Abs 4 VTV-Bau vom 21.12.2011

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.09.2020, Az. 10 AZR 56/19 (REWIS RS 2020, 498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 498

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 AZR 384/18 (Bundesarbeitsgericht)

Eisenschutzarbeiten an Schiffen - Bearbeitung von Rotorblättern - Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich - Tarifauslegung


10 AZR 135/19 (Bundesarbeitsgericht)

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Montagebauarbeiten - Darlegungs- und Beweislast - Anbringen von …


10 AZR 404/18 (Bundesarbeitsgericht)

Baugewerbe - Betrieb der Werkstatt für einen angeschlossenen Baubetrieb - Beitragspflicht - Sozialkassenverfahren - betrieblicher …


10 AZR 144/19 (Bundesarbeitsgericht)

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Rohrleitungsbauarbeiten - Anbohren und Absperren von unter Druck …


10 AZR 362/19 (Bundesarbeitsgericht)

Baubetrieb - Gebäudehebungen - Zusammenhangstätigkeiten - Sozialkassenverfahren - Beitragspflicht - betrieblicher Geltungsbereich


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

10 AZR 57/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.