Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2019, Az. II ZR 175/18

2. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 5440

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Satzungsüberlagernde Wirkung eines Teilgewinnabführungsvertrags


Leitsatz

1. Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft unterliegen keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, lässt der Senat offen.

2. Erhält eine zur Teilgewinnabführung verpflichtete GmbH durch Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, berührt dies den Fortbestand eines zuvor wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrags nicht. Der Teilgewinnabführungsvertrag ist infolge des Formwechsels gemäß § 294 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Parteien des Teilgewinnabführungsvertrags sind aus dem bestehenden Vertragsverhältnis wechselseitig verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. Mai 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ging im Wege einer formwechselnden Umwandlung im Jahr 1992 aus der LPG                     (nachfolgend: LPG) hervor. Sie schloss am 5. Oktober 1992/23. Juli 1993 mit der [X.] in Bezug auf Altverbindlichkeiten der LPG, die mit 14.073.560,28 DM beziffert wurden, eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der die Verbindlichkeiten nur aus sonst entstehenden [X.]n, einem Liquidationsüberschuss sowie aus Erlösen aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter zu bedienen waren. Die Beklagte wurde als GmbH im Zuge der Umstrukturierung gegründet und übernahm von der Klägerin verschiedene Wirtschaftsgüter zur landwirtschaftlichen Produktion. Der Geschäftsführer der [X.] gab am 5. Oktober 1992 die Erklärung ab, der sich aus der Rangrücktrittsvereinbarung ergebenden Verpflichtung der Klägerin zur Gewinnabführung

"mit [X.] sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wie folgt beizutreten:

Die GmbH [Beklagte] verpflichtet sich, seinen Jahresüberschuss in Höhe von bis zu 20 % an das Unternehmen[Klägerin] abzuführen.

Sofern neben dem Unternehmen [Klägerin] und dessen Gesellschaftern auch Dritte am Gesellschaftskapital der GmbH beteiligt sind oder werden, ermäßigt sich der zu ermittelnde Betrag um den Prozentsatz der Kapitalanteile, den diese Dritte am Gesamtkapital der GmbH [[X.]] halten."

2

Die Gesellschafterversammlung der [X.] stimmte der Erklärung, welche bislang nicht im Handelsregister eingetragen wurde, am 12. Januar 1994 einstimmig zu.

3

Die im Jahr 2012 im [X.] veröffentlichten Jahresabschlüsse der [X.] für die [X.] und 2011 wiesen [X.] in Höhe von 179.861,11 € (2010) und 85.109,80 € (2011) aus. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der [X.] über die Feststellung der Jahresabschlüsse wurden angefochten und für nichtig erklärt.

4

Mit Schreiben vom 22. April 2015 und 16. Februar 2016 kündigte die Beklagte die Erklärung vom 5. Oktober 1992 fristlos aus wichtigem Grund. Am 26. Januar 2016 wurde die Umwandlung der [X.] in eine Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen.

5

Die Klägerin verlangt von der [X.] die Abführung anteiliger [X.] in Höhe von 35.972,22 € für das [X.] und in Höhe von 17.021,96 € für das Jahr 2011. Die Beklagte begehrt mit ihrer Widerklage die Feststellung, dass die Vereinbarung vom 5. Oktober 1992 von Anfang an bzw. hilfsweise, dass sie durch die Eintragung der Umwandlung der [X.] in eine Aktiengesellschaft am 26. Januar 2016 unwirksam geworden sei. Weiter hilfsweise begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die Erklärung durch die Kündigungen vom 22. April 2015 bzw. vom 16. Februar 2016 beendet worden sei.

6

Das [X.] hat die Klage als derzeit unbegründet und die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen und die in der Berufungsinstanz geänderte Widerklage abgewiesen sowie die Beklagte auf die Berufung der Klägerin in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Widerklageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die [X.] habe sich mit der Erklärung vom 5. Oktober 1992 auf ein Vertragsangebot der Klägerin hin wirksam verpflichtet, einen Teil ihres Jahresüberschusses an die Klägerin abzuführen. Der Beitritt sei von der [X.] als Voraussetzung für den Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung gefordert worden, habe aber lediglich zu einer Verpflichtung gegenüber der Klägerin und nicht zur Mitübernahme von Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Bank geführt. Die Vereinbarung stehe einem schuldrechtlichen Austauschvertragnäher als einem gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrag. Letztlich könne offen bleiben, ob sie als [X.] im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anzusehen sei, denn auch in diesem Fall lägen keine Wirksamkeitshindernisse vor. Der Abschluss der Teilgewinnabführungsvereinbarung habe keine satzungsüberlagernde Wirkung und greife nicht unzulässig in das Gewinnverwendungsrecht der [X.]er nach § 29 Abs. 1 GmbHG ein, weshalb die §§ 291 ff. [X.], §§ 53, 54 GmbHG weder direkt noch entsprechend anwendbar seien.

Die Vereinbarung sei auch nicht durch die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der [X.] in eine Aktiengesellschaft unwirksam geworden. Die Vereinbarung vom 5. Oktober 1992 sei durch die Umwandlung nicht beendet worden. Aus Gründen des Gläubigerschutzes und der Publizität seien nunmehr eine schriftliche Vertragsurkunde aufzunehmen und die Vereinbarung von der [X.] zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, welcher jedoch nur deklaratorische Wirkung zukomme. Das Problem der Überleitung eines mit der [X.] wirksam abgeschlossenen [X.] in die Rechtsordnung der Aktiengesellschaft nach der Umwandlung sei auf der Grundlage der die bestehende Vereinbarung begleitenden Nebenpflichten der Vertragsparteien zu lösen.

Die [X.] habe die Vereinbarung auch nicht durch Kündigung beendet. Ihr stehe weder ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu, noch liege ein wichtiger Grund vor, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Der enge sachliche und inhaltliche Zusammenhang zwischen der Beitrittserklärung und der Rangrücktrittsvereinbarung als aufeinander bezogene Elemente der Altschuldenproblematik spreche dagegen, eine außerordentliche Kündigung ohne Mitwirkung der die Altschulden verwaltenden Bank zuzulassen. Es sei von Anfang an möglich gewesen, dass die [X.]en auf unabsehbare [X.] mit der Verpflichtung zur Schuldentilgung belastet bleiben könnten. Die [X.] habe die Vereinbarung auch dann nicht wirksam außerordentlich gekündigt, wenn man eine solche Kündigung als zulässig ansehe.

Die Höhe des Zahlungsanspruchs sei auf Grundlage der von der [X.] im [X.] veröffentlichten [X.] zutreffend berechnet. Ein Beschluss der [X.]erversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 46 Nr. 1 GmbHG sei nicht Fälligkeitsvoraussetzung des schuldrechtlichen Anspruchs aus der Vereinbarung vom 5. Oktober 1992. Die Auslegung der Vereinbarung ergebe, dass für die [X.] und 2011 jeweils 20 % des Jahresüberschusses abzuführen seien.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Vereinbarung vom 5. Oktober 1992 wirksam abgeschlossen wurde.

a) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung vom 5. Oktober 1992 ihrem Inhalt nach auf eine Teilgewinnabführung im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gerichtet ist. Hierfür genügt vorbehaltlich der in § 292 Abs. 2 [X.] genannten Ausnahmen unabhängig von der weiteren rechtlichen Einkleidung jede Abrede, nach der der Unternehmensgewinn teilweise abzuführen ist ([X.], [X.], 318, 319; MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., [X.]ang § 13 Rn. 694; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., [X.]ang § 13 Rn. 213; [X.] in [X.]/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 292 [X.] Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 292 Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., Systematische Darstellung 4 Rn. 358 f.; [X.]OK GmbHG/[X.], Stand: 1. Mai 2019, Konzernrecht Rn. 433, 436).

b) Entgegen der Ansicht der Revision war der wirksame Abschluss der Vereinbarung nicht von der Einhaltung der Schriftform, der Zustimmung der [X.]erversammlung der [X.] durch notariell beurkundeten Beschluss und einer Eintragung in das Handelsregister abhängig.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s sind allerdings auf [X.] im Sinne des § 291 Abs. 1 [X.], die zwischen zwei [X.]en mit beschränkter Haftung abgeschlossen werden, die bei einer Änderung des [X.]svertrags geltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG) entsprechend anzuwenden, weil der durch einen [X.] bewirkte Eingriff in den [X.]szweck, die Zuständigkeitskompetenz der [X.]er und ihr Gewinnbezugsrecht satzungsgleich die rechtliche Grundstruktur der sich der Beherrschung unterstellenden GmbH ändert und ihm auch eine einer Satzungsänderung entsprechende Bedeutung zukommt ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 1988 - [X.], [X.]Z 105, 324, 338; Beschluss vom 30. Januar 1992 - [X.], [X.], 395, 397; vgl. auch Urteil vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.]Z 190, 45 Rn. 19). Unter Berücksichtigung der Eigenart des [X.] folgt daraus, dass die materielle Wirksamkeit des Vertrags von der Einhaltung der Schriftform für den [X.], der notariellen Beurkundung des [X.] entsprechend § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG und der Eintragung von Zustimmungsbeschluss und [X.] in das Handelsregister entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG abhängig ist ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 1988 - [X.], [X.]Z 105, 324, 341 f.; Urteil vom 5. November 2001 - II ZR 119/00, [X.], 35, 36).

bb) Ob diese materiellen [X.] auch für Teilgewinnabführungsverträge nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gelten, die mit einer GmbH als abführungspflichtiger [X.] abgeschlossen werden, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.

(1) Die instanzgerichtliche Rechtsprechung geht wie das Berufungsgericht davon aus, dass Teilgewinnabführungsverträge den beschriebenen [X.] nicht unterliegen, wenn sie nach Inhalt und Wirkung keiner Änderung der Satzung gleichkommen (BayObLG, [X.], 845, 847; [X.], [X.], 811; KG, [X.], 968, 969; [X.], [X.], 402, 404; [X.], GmbHR 2006, 258 f.; vgl. auch [X.], [X.], 1020, 1022 für einen Betriebspachtvertrag; hierzu [X.], [X.], 1180, 1181 f.). Diese Sicht hat im Schrifttum Zustimmung gefunden ([X.] in [X.][X.], GmbHG, 9. Aufl., [X.]ang § 13 Rn. 124 f.; Beurskens in [X.]/[X.], GmbHG, 21. Aufl., [X.]ang [X.] Rn. 97; Schnorbus in [X.]/[X.], GmbHG, 6. Aufl., [X.]ang § 52 Rn. 128; Verse in [X.]/Strohn, [X.], 4. Aufl., [X.]ang § 13 GmbHG Rn. 122; Morshäuser/[X.], [X.] 2011, 1135, 1136 f.; [X.], GmbHR 2001, 182, 184; 784, 785; [X.]/[X.], [X.] 2001, 688, 691; [X.], [X.] amicorum [X.], 2006, [X.], 54 f.; [X.], [X.], 11. Aufl., Rn. 1112; für Gewinnabführung in Höhe von 20 %: [X.], [X.], 214; für die [X.]: MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., § 230 Rn. 114 f.; [X.] in [X.]/Boujong/ [X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 230 HGB Rn. 30; [X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], HGB, 5. Aufl., § 230 Rn. 46; [X.], Handbuch [X.], 8. Aufl., Rn. 9.61 f.; MünchHdb[X.] II/[X.], 5. Aufl., § 76 Rn. 77 ff.; differenzierend [X.], [X.], 32, 33 ff.).

(2) Demgegenüber wird vertreten, die vom [X.] für Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge nach § 291 Abs. 1 [X.] entwickelten Grundsätze seien auch auf Teilgewinnabführungsverträge anzuwenden ([X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., [X.]ang Konzernrecht Rn. 214 f.; [X.] in [X.]/ [X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., § 292 [X.] Rn. 37;[X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., [X.]. § 77 Rn. 219; MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., [X.]ang § 13 Rn. 697, 779; Maul in [X.], GmbHG, 4. Aufl., [X.]ang 2 Rn. 50; Strohn in [X.]/ Strohn, [X.], 4. Aufl., § 29 GmbHG Rn. 73; [X.], GmbHR 2014, 1075, 1082; [X.]/[X.], GmbHR 2002, 189, 190; [X.], GmbHR 2002, 778, 783; [X.] in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, § 53 Rn. 161, der aber die typische [X.] ausnimmt). Teilweise werden besondere Wirksamkeitserfordernisse für den Abschluss eines [X.] mit einer GmbH als abführungspflichtiger [X.] aus einer eingeschränkten Gesamtanalogie der §§ 291 ff. [X.] abgeleitet ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., Systematische Darstellung 4 Rn. 362 ff.; [X.]OK GmbHG/[X.], Stand: 1. Mai 2019, Konzernrecht Rn. 439 ff.).

cc) Das Berufungsgericht hat sich mit Recht der zuerst genannten Auffassung angeschlossen. Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger [X.] unterliegen keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, lässt der [X.] offen.

(1) Der [X.] hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die [X.] für [X.] mit einer GmbH als abführungspflichtiger [X.] primär aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über Satzungsänderungen im Recht der GmbH abzuleiten sind und die Vorschriften der §§ 291 ff. [X.] im Einzelfall entsprechende Anwendung finden, wenn der Schutzzweck der Vorschrift bei einer abhängigen GmbH gleichermaßen zutrifft und sie nicht auf Unterschieden der Binnenverfassung zwischen der Aktiengesellschaft und der GmbH beruhen ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 1988 - [X.], [X.]Z 105, 324, 338; Beschluss vom 30. Januar 1992 - [X.], [X.], 395, 397; Urteil vom 5. November 2001 - II ZR 119/00, [X.], 35, 36; Urteil vom 16. Juni 2015 - [X.], [X.]Z 206, 74 Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.]Z 190, 45 Rn. 20). Soweit das GmbHG - wie mit den §§ 53 und 54 - Regelungen enthält, die der durch einen [X.] geschaffenen Situation für die [X.] tragen, liegt deren Heranziehung näher als ein Rückgriff auf die Regelungen des Aktiengesetzes (Beurskens in [X.]/ [X.], GmbHG, 21. Aufl., [X.]ang [X.] Rn. 94; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., vor § 291 Rn. 7; MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., [X.]ang § 13 Rn. 640; aA [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., Systematische Darstellung 4 Rn. 362 ff.).

(2) Allerdings kann daraus, dass § 30 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GmbHG nur auf § 291 [X.], nicht aber auf § 292 [X.] verweist, nicht abgeleitet werden, dass die richterrechtlich entwickelten Vorgaben für Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge mit einer GmbH als abhängiger [X.] auf Teilgewinnabführungsverträge keine Anwendung finden (vgl. Beurskens in [X.]/[X.], GmbHG, 21. Aufl., [X.]ang [X.] Rn. 97). Die Regelung in § 30 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GmbHG macht deutlich, dass der Gesetzgeber, ohne die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines mit einer GmbH als abhängiger [X.] abgeschlossenen [X.] selbst zu regeln, in der Verlustübernahmepflicht des anderen Vertragsteils nach § 302 Abs. 1 [X.] analog (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 285 Rn. 6) bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags eine hinreichende Kompensation für die Aufhebung der Kapitalbindung nach § 30 Abs. 1 GmbHG sieht (MünchKommGmbHG/Ekkenga, 3. Aufl., § 30 Rn. 268; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 21. Aufl., § 30 Rn. 44; [X.] in [X.], GmbHG, 4. Aufl., § 30 Rn. 93; [X.], GmbHR 2014, 1075, 1077). Da eine solche Kompensation für andere [X.] (§ 292 [X.]) nicht stattfindet (MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., [X.]ang § 13 Rn. 783; [X.] in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, 2. Aufl., [X.]. § 77 Rn. 198), kann aus § 30 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GmbHG für die hier zu beantwortende Frage nichts gewonnen werden.

(3) Die entsprechende Anwendung der für Satzungsänderungen geltenden Vorschriften des GmbHG auf Teilgewinnabführungsverträge, die mit einer GmbH als abführungspflichtiger [X.] geschlossen werden, ist nicht deswegen stets angezeigt, weil die Pflicht zur Abführung eines Gewinnanteils das Gewinnbezugsrecht der [X.]er (§ 29 GmbHG) und die Zuständigkeit der [X.]erversammlung zur Entscheidung über die Ergebnisverwendung (§ 46 Nr. 1 GmbHG) eingreifen (so aber [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., [X.]ang Konzernrecht Rn. 214; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., § 292 [X.] Rn. 37; MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., [X.]ang § 13 Rn. 697, 779; für die [X.] auch [X.], GmbHR 2002, 778, 781 f.). Der Abschluss eines [X.] hat nicht notwendigerweise satzungsüberlagernde Wirkung, sondern begründet in erster Linie schuldrechtliche Ansprüche des Berechtigten (Begründung des [X.], [X.], Aktiengesetz 1965, [X.]; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 4. Aufl., § 292 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 292 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], § 292 Rn. 1). Bei außerhalb des [X.] zu den [X.]ern versprochenen gewinn- bzw. ergebnisabhängigen Zahlungen handelt es sich nicht um eine Gewinnverteilung im Sinne des § 29 GmbHG, sondern um Geschäftsunkosten, die - wie andere Verbindlichkeiten auch - den verteilungsfähigen (Rein-)Gewinn der [X.] mindern ([X.], Urteil vom 20. September 1955 - [X.]/54, [X.]Z 18, 205, 208; Strohn in [X.]/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 29 GmbHG Rn. 73; [X.]/Verse, GmbHG, 12. Aufl., § 29 Rn. 139; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 29 Rn. 108; [X.] in [X.]/ [X.], GmbHG, 21. Aufl., § 29 Rn. 79; [X.]mann/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 4. Aufl., § 29 Rn. 46; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 19. Aufl., § 29 Rn. 48; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 9. Aufl., Rn. 23; MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., § 230 Rn. 114; [X.], 3. Aufl., § 29 Rn. 208; [X.], GmbHG, 3. Aufl., § 29 Rn. 21). § 29 GmbHG unterstellt nur das [X.], also das allgemeine Recht der [X.]er auf Teilhabe an den periodischen Ergebnissen der [X.], dem Satzungsvorbehalt. Das [X.] ist - neben dem Anspruch auf den Liquidationserlös (§ 72 GmbHG) - wichtigster vermögensrechtlicher Bestandteil der Mitgliedschaft ([X.]/Verse, GmbHG, 12. Aufl., § 29 Rn. 9), umfasst aber nur den mitgliedschaftlichen Anspruch auf eine dem Geschäftsanteil entsprechende Teilhabe am Reingewinn der [X.].

(4) Auch die Anwendung der aktienrechtlichen Wirksamkeitserfordernisse für den Abschluss von [X.] gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nicht geboten. Der Schutzzweck dieser für die Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien ([X.]) geltenden Vorschriften trifft auf die abführungspflichtige GmbH nicht gleichermaßen zu. Die Gründe, die bei der Aktiengesellschaft und der [X.] dafür sprechen, den Abschluss eines [X.] der alleinigen Kompetenz des Vorstands zu entziehen ([X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 292 Rn. 2), sind auf die GmbH nicht übertragbar. Anders als im Aktienrecht, das in den §§ 76 ff. und §§ 111 ff. [X.] klare Kompetenzabgrenzungen hinsichtlich der Wahrnehmung der Leitungs- und der Überwachungsaufgaben der [X.] enthält, auf die die Aktionäre in sehr beschränktem Maße Einfluss nehmen können, sind die [X.]er in der GmbH das zentrale [X.], das in der [X.]erversammlung die für die Geschicke der [X.] wesentlichen Entscheidungen treffen und durch Weisungen an die Geschäftsführer (§ 37 GmbHG) umsetzen kann ([X.], Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.], [X.], 701 Rn. 33 f. z.[X.]. in [X.]Z). Die [X.]er der GmbH können damit jede Maßnahme der Geschäftsführung an sich ziehen. Bei besonders bedeutsamen Geschäften ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Zustimmung der [X.]erversammlung von sich aus einzuholen, § 49 Abs. 2 GmbHG ([X.], Urteil vom 29. März 1973 - [X.], [X.], 510, 511; Urteil vom 5. Dezember 1983 - [X.], [X.], 310, 311; Urteil vom 25. Februar 1991 - [X.], [X.], 509, 510 f.; Urteil vom 30. Mai 2005 - [X.], juris Rn. 12; Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.], [X.], 701 Rn. 37 z.[X.]. in [X.]Z). Es bedarf daher anders als bei der Aktiengesellschaft nicht des zusätzlichen Schutzes der [X.]er durch die Begrenzung der Leitungskompetenz der Organe bei Abschluss eines [X.] durch die analoge Anwendung der in §§ 291 ff. [X.] bestimmten Wirksamkeitserfordernisse (MünchHdb[X.] II/[X.], 5. Aufl., § 76 Rn. 78). Auch besteht nicht in gleicher Weise wie bei der Aktiengesellschaft das Bedürfnis, Vereinbarungen, die die Verwendung des [X.] betreffen, der [X.] zu unterstellen.

(5) Ob einem [X.] satzungsüberlagernde Wirkung zukommt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Berechtigten eingeräumten Rechtsstellung zu würdigen (für die stille Beteiligung vgl. einerseits [X.], GmbHR 2002, 778, 779 f.; andererseits MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., § 230 Rn. 114 f.; Verse in [X.]/Strohn, [X.], 4. Aufl., [X.]ang § 13 GmbHG Rn. 122; MünchHdb[X.] II/[X.], 5. Aufl., § 76 Rn. 77 ff.). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Vereinbarung vom 5. Oktober 1992 keine satzungsüberlagernden Wirkungen entfaltet. Dem kann die Revision nicht mit dem Einwand begegnen, die Klägerin unternehme es, die [X.] an der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen zu hindern und sie zur Weiterführung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu zwingen, weil die Klägerin sich insoweit jedenfalls nicht auf eine durch die Vereinbarung eingeräumte Rechtsstellung berufen kann.

Soweit vertreten wird, besondere Schutzvorkehrungen seien dann geboten, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist (MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., § 230 Rn. 114; [X.]/ [X.], in: [X.]/[X.], [X.] in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 4. Aufl., Kapitel 15 Rn. 142 ff.; [X.], [X.], 214), bedarf diese Frage im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits die Abführung von nur bis zu 20 % des Jahresüberschusses der [X.] vereinbart haben.

2. Der [X.] wurde nicht unwirksam, weil die [X.] infolge der Eintragung des [X.] in das Handelsregister am 26. Januar 2016 die Rechtsform der Aktiengesellschaft erhalten hat.

a) Erhält eine zur Teilgewinnabführung verpflichtete GmbH durch Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, berührt dies den Fortbestand eines zuvor wirksam abgeschlossenen [X.] nicht. Der [X.] ist infolge des [X.] gemäß § 294 Abs. 1 [X.] zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Parteien des [X.] sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus dem bestehenden Vertragsverhältnis wechselseitig verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen.

aa) Infolge des [X.] besteht der Rechtsträger in der durch den Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter, § 202 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Er bleibt Inhaber des Vermögens mit allen Rechten und Pflichten. Verträge - auch [X.] - bestehen mit dem Rechtsträger in der geänderten Rechtsform unter Anwendung der für diesen geltenden Normen unverändert weiter, es sei denn, das Vertragsverhältnis ist mit der Rechtsform der verpflichteten [X.] nicht vereinbar ([X.], [X.], 753, 755; [X.], [X.], 1511, 1512; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 297 Rn. 137; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 4. Aufl., § 297 Rn. 48;[X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., § 297 [X.] Rn. 45; [X.] in [X.]/Klumpp/[X.], [X.], § 202 Rn. 8; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 202 Rn. 47; [X.] in [X.]/ [X.], [X.], 4. Aufl., § 202 Rn. 9, 16; Winter in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 202 Rn. 5; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., § 202 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.] 2001, 688, 691; MünchHdB[X.] IV/Krieger, 4. Aufl., § 71 Rn. 216; [X.], Handbuch der Unternehmensumwandlung, 6. Aufl., Teil 4 Rn. 342). Bei einem Wechsel in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft kann ein [X.] nach Maßgabe der §§ 292 ff. [X.] fortbestehen.

bb) Der mit einer GmbH als abführungspflichtiger [X.] geschlossene [X.] unterliegt, wenn diese durch Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erhält, den Vorgaben der §§ 292 ff. [X.]. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die fehlende Eintragung des [X.] in das Handelsregister nicht zur Beendigung eines wirksam geschlossenen [X.] führt, weil diese Eintragung zwar nach § 294 Abs. 1 Satz 1 [X.] geboten ist, ihr aber nur deklaratorische Bedeutung zukommt ([X.], [X.], 1511, 1512; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 294 Rn. 17; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 4. Aufl., § 294 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 294 [X.] Rn. 4; KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 294 Rn. 4; [X.] in Großkomm. [X.], 4. Aufl., § 294 Rn. 11, 63; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 202 Rn. 45, 47; [X.] in [X.]/ [X.], [X.], 4. Aufl., § 202 Rn. 9; MünchHdb[X.] II/[X.], 5. Aufl., § 87 Rn. 15, 31; [X.], Festschrift Widmann, 2000, [X.], 158; [X.], Festschrift [X.], 1984, [X.], 871; Winter, Festschrift [X.], 2001, S. 645, 649 f.; [X.], Festschrift [X.], 2003, S. 657, 671; [X.]/[X.], [X.] 2001, 688, 691; aA [X.], [X.], 32, 38). Die Vorschrift des § 294 Abs. 2 [X.] ist angesichts der bereits vor dem Formwechsel eingetretenen Wirksamkeit des Vertrags und der oben beschriebenen [X.] nicht anwendbar. Es wäre auch nicht hinnehmbar, wenn es die verpflichtete [X.] in der Hand hätte, sich den Verpflichtungen aus dem [X.] einseitig durch einen Formwechsel zu entziehen (MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 297 Rn. 128; [X.], Festschrift Widmann, 2000, [X.], 158; [X.], Festschrift [X.], 2003, S. 657, 671).

cc) Die Parteien des [X.] sind aus dem wirksam begründeten Vertragsverhältnis heraus verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen. Eine solche gegenüber der anderen Vertragspartei bestehende Pflicht wird von einem Teil des Schrifttums bereits bei einem schwebend unwirksamen [X.] angenommen ([X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 294 Rn. 2; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 4. Aufl., § 294 Rn. 5). Soweit dieser Ansicht mit der Begründung entgegengetreten wird, es gebe für eine solche Pflicht keine rechtliche Grundlage und die [X.] solle bis zum Wirksamwerden des Vertrags jederzeit in der Lage sein darüber zu entscheiden, ob sie den [X.] in [X.] treten lassen wolle oder nicht ([X.] in [X.]/ [X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., § 294 [X.] Rn. 27), greifen diese Bedenken jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, in der der [X.] fortbesteht und dessen Eintragung im Handelsregister nur noch deklaratorische Wirkung hat, nicht. Neben dieser vertraglichen Pflicht besteht eine entsprechend § 407 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 14 HGB ggf. mit Zwangsgeld bewehrte Pflicht des [X.], die im öffentlichen Interesse liegende Eintragung des Vertrags zu bewirken (Winter, Festschrift [X.], 2001, S. 645, 650).

b) Soweit die Revision darauf verweist, die [X.] hätte einer möglichen Anmeldepflicht bereits genügt, indem sie den - bislang nicht dem Schriftformerfordernis gem. § 293 Abs. 3 [X.] entsprechenden - [X.] zur Eintragung angemeldet hat, verkennt sie, dass ihre vertragliche Nebenpflicht auch darauf gerichtet ist, zunächst die Eintragungsfähigkeit des [X.] herbeizuführen und sodann die Anmeldung zu wiederholen.

3. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass der [X.] nicht durch die Kündigungen der [X.] beendet wurde.

a) Der [X.] ist ein Dauerschuldverhältnis, das aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des [X.] bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann ([X.], Urteil vom 16. Juni 2015 - [X.], [X.]Z 206, 74 Rn. 19; Urteil vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.]Z 190, 45 Rn. 10). Liegen die Gründe, aus denen sich eine Vertragspartei von dem Vertrag lösen möchte, in der ihr durch Gesetz oder den Vertrag zugewiesenen [X.], ist die Kündigung nur ausnahmsweise gerechtfertigt ([X.], Urteil vom 4. Mai 2016 - [X.], [X.], 1360 Rn. 12; Urteil vom 31. Mai 2016 - [X.], [X.]Z 210, 263 Rn. 35; Urteil vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.]Z 214, 94 Rn. 92; [X.] in Großkomm. [X.], 4. Aufl., § 297 Rn. 21; Langenbucher in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 297 Rn. 7 ff.; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., § 297 [X.] Rn. 20). Bei einer Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden übereinstimmenden Erwartungen ist vorrangig eine Änderung des Vertrags nach den Grundsätzen des § 313 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen, wenn eine solche Änderung geeignet sein kann, den Kündigungsgrund auszuräumen(KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 297 Rn. 17).

b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Grund verneint.

aa) Ob ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender Grund vorliegt, ist in erster Linie durch den Tatrichter zu beantworten. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung darauf zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erkannt und die Grenzen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens bei der Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts eingehalten worden sind; ein Ermessensfehler liegt insbesondere dann vor, wenn wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen oder nicht vollständig gewürdigt worden sind ([X.], Urteil vom 9. März 1992 - [X.], [X.], 539 f.; Urteil vom 28. Oktober 2002 - [X.], [X.], 2254, 2255; Urteil vom 9. April 2013 - [X.], [X.], 971 Rn. 24).

bb) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht einen wichtigen Grund zur Kündigung der Vereinbarung vom 5. Oktober 1992 ohne Ermessensfehler verneint.

(1) Soweit die Revision einen wichtigen Grund darin erblickt, dass die Klägerin im [X.]raum 2005 bis 2012 keine Zahlungen zur Tilgung der Altschulden an die [X.] erbracht habe, obgleich sie jedenfalls bis 2009 jährlich Zahlungen von der [X.] erhalten habe, hat das Berufungsgericht diesen Aspekt gesehen und in seine Würdigung ermessenfehlerfrei einbezogen. Es hat die Vereinbarung vom 5. Oktober 1992 in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass es in der vertraglichen [X.] der [X.] liegt, ihrer Gewinnabführungsverpflichtung unter Umständen auch dann nachkommen zu müssen, wenn die Klägerin ihrerseits nicht zur Tilgung des [X.] verpflichtet ist. Es hat die [X.] als Teil der Sanierung der LPG angesehen, die es der [X.] eröffnete, einen Teil der Wirtschaftsgüter der ehemaligen LPG für die landwirtschaftliche Produktion zu nutzen. Die Annahme, dass der [X.] einerseits zum Zweck der Altschuldentilgung geschlossen wurde, die Klägerin andererseits die abgeführten Gewinne aber nicht zweckgebunden zur Schuldentilgung verwenden muss, ist nicht widersprüchlich, sondern Folge der Rangrücktrittsvereinbarung, in der geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen die Klägerin zur Tilgung des [X.] verpflichtet ist. Nach dieser Vereinbarung dient die Gewinnabführungsverpflichtung primär der Stärkung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin, die Zins- und Tilgungsleistungen nur aus sonst entstehenden [X.]n zu erbringen hat. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der [X.] rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass sich aus diesem kein vom Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen abweichendes überstimmendes Verständnis von Klägerin und [X.] über die Verwendung der abgeführten Überschüsse ergibt. Der Konstruktion haftete damit von Anfang an - auch angesichts der Kopplung der [X.] an die Tilgung der Altschulden und deren Höhe von über 14 Mio. DM - das Risiko an, dass die [X.] auf unabsehbare [X.] mit der Verpflichtung zur Gewinnabführung belastet werden könnte. Unter Berücksichtigung des Sicherungscharakters der Teilgewinnabführungsvereinbarung ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, das Interesse der die Altschulden verwaltenden Bank an der Fortdauer des [X.] in die Zumutbarkeitserwägungen einzubeziehen.

(2) Angesichts der Höhe der Altschulden, der daraus abzuleitenden Laufzeit der Vereinbarung und unter Berücksichtigung der Interessen der Bank an der Tilgung der Altschulden hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft verneint, weil die [X.] im [X.]raum von 2005 bis 2009 einen Teil ihrer Gewinne abgeführt hat, aber nicht (mittelbar) in den Genuss einer anteiligen Tilgung der Altschulden gekommen ist.

4. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Abführung des [X.] auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei zuerkannt.

a) [X.] ist ein vertraglicher Anspruch, dessen konkreter Inhalt hinsichtlich seiner Entstehung, Fälligkeit und Maßgeblichkeit des Jahresabschlusses für seine Höhe nach allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2011 - [X.], [X.]Z 189, 261 Rn. 14; [X.], AG 2010, 408 Rn. 46; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 291 Rn. 148). Die Auslegung des [X.] als Individualvereinbarung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2335 Rn. 18; Urteil vom 3. November 2015 - [X.], [X.], 211 Rn. 26, jeweils mwN).

b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Auslegung des Berufungsgerichts, nach der die Feststellung des Jahresabschlusses der [X.] nicht Fälligkeitsvoraussetzung des Anspruchs ist, rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Entgegen der Sicht der Revision hat das Berufungsgericht seine Auslegung nachvollziehbar damit begründet, dass eine Bindung von Ansprüchen eines außenstehenden Dritten auf anteilige Gewinnabführung an die Feststellung des Jahresabschlusses der abführungspflichtigen [X.] den Interessen der [X.] nicht entspricht.

bb) Soweit die Revision beanstandet, die [X.] hätte die Richtigkeit der von ihr selbst aufgestellten Jahresabschlüsse in Bezug auf die dort ausgewiesenen [X.] bestritten, hat der [X.] die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

cc) Das Berufungsgericht hat schließlich auch rechtsfehlerfrei einen Anteil von 20 % des jeweils ausgewiesenen Jahresüberschusses zuerkannt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der [X.] ebenfalls geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] auch insoweit ab.

Drescher     

        

Wöstmann     

        

Born   

        

Bernau      

        

V. Sander      

        

Meta

II ZR 175/18

16.07.2019

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 16. Mai 2018, Az: 2 U 79/15, Urteil

§ 53 GmbHG, § 54 GmbHG, § 292 Abs 1 Nr 2 AktG, § 294 Abs 1 AktG, § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2019, Az. II ZR 175/18 (REWIS RS 2019, 5440)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1320-1321 WM2019,1841 NJW 2019, 3302 REWIS RS 2019, 5440


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZR 175/18

Bundesgerichtshof, II ZR 175/18, 16.07.2019.


Az. 2 U 79/15

Oberlandesgericht Hamm, 2 U 79/15, 29.02.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 50/11 (Bundesgerichtshof)

(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines …


II ZR 51/11 (Bundesgerichtshof)

(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines …


II ZR 129/11 (Bundesgerichtshof)

(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines …


II ZR 128/11 (Bundesgerichtshof)

(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines …


II ZR 241/11 (Bundesgerichtshof)

(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.