Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]UNDESGERICHTSHOF [X.]ESCHLUSS II Z[X.] 12/09 vom 17. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]GHR: ja ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 A, [X.], § 236 Abs. 2 Satz 2 D Die Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs, nach der die Frist zur Nachholung der [X.]erufungsbegründung für die mittellose [X.] erst mit der Mitteilung der Entschei-dung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]erufungsfrist beginnt ([X.] 173, 14 [X.]. 9; 13; [X.].[X.]eschl. v. 26. Mai 2008 - II Z[X.] 19/07, NJW-RR 2008, 1306 [X.]. 16), stellt eine Ausnahme von den getroffenen gesetzlichen Regeln dar, weil sie allein auf der [X.]esonderheit beruht, dass eine ver-fassungsrechtlich problematische [X.]enachteiligung der mittellosen [X.] bei der [X.]e-stimmung der im Wiedereinsetzungsrecht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen zu vermeiden ist; eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Anträge über die Wiedereinsetzung einer nicht mittellosen [X.] kommt danach nicht in [X.]etracht. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Mai 2010 - II Z[X.] 12/09 - [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofes hat am 17. Mai 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den [X.]eschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 8. Mai 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig [X.]. [X.]eschwerdewert: 50.000,00 • Gründe:[X.] Der [X.] ist als Aktionär der [X.]eklagten dieser als Nebenintervenient in einem Rechtsstreit beigetreten, in dem die [X.]eklagte von zwei Aktionären im Wege der Anfechtungsklage wegen eines [X.] in Anspruch genommen wird. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der [X.] dagegen, dass das [X.]erufungsgericht seine [X.]erufung sowie seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen hat. 1 - 3 - 2 Ein auf der Hauptversammlung der [X.]eklagten vom 28. August 2008 [X.] [X.]eschluss über eine Kapitalerhöhung wurde mit [X.] zweier Aktionäre, den Klägern, angegriffen. Mit [X.]eschluss vom 21. Oktober 2008 verband die [X.] die beiden Verfahren und be-stimmte mit Verfügung vom gleichen Tag die Durchführung eines frühen ersten Termins für den 13. Januar 2009. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 trat die [X.] als Aktionärin dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.]eklag-ten als Nebenintervenientin bei. Die [X.]eklagte erkannte sodann mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 den mit den Klagen geltend gemachten Anspruch an und verzichtete auf Rechtsmittel. Das [X.] erließ am 5. Dezember 2008 ein [X.] und hob den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2009 auf. Das [X.] wurde der [X.]eklagten und der auf ihrer Seite als Nebenintervenientin beigetretenen G.
AG je-weils am 10. Dezember 2008 zugestellt. 3 Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 erklärte der [X.] seinen [X.]eitritt als Nebenintervenient auf Seiten der [X.]eklagten. Am 9. Januar 2009 schrieb der Vorsitzende der [X.] des [X.]s an die Prozessbevollmächtigten des [X.]: 4 "In pp werden Sie darauf hingewiesen, dass das Verfahren hier durch rechtskräftiges [X.] gegen die [X.]eklagte vom 5.12.2008 beendet ist." Dieses Schreiben wurde am 12. Januar 2009 abgesandt. Am Vormittag desselben Tages, einem Montag, wurde der Prozessbevollmächtigte des [X.] von der Geschäftsstelle des [X.]s telefonisch darüber informiert, dass die Verfügung vom 9. Januar 2009 übersandt werde, der Verhandlungstermin am 13. Januar 2009 nicht stattfinde und bereits ein 5 - 4 - rechtskräftiges Urteil vorliege. Am 14. Januar 2009 ging das am 9. Januar 2009 richterlich verfügte Schreiben bei dem Prozessbevollmächtigten des [X.] ein. Am 10. Februar 2009 erhielt der Prozessbevollmächtigte des [X.] die Gerichtsakten zur Einsicht. Am 13. Februar 2009 ging beim [X.]erufungsgericht die [X.]erufungsschrift vom selben Tage ein, mit der der [X.] gegen das [X.] [X.]erufung einlegte und hilfsweise für den Fall einer etwaigen Versäumung der [X.]erufungsfrist Wieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragte. Mit bei Gericht am 17. März 2009 eingegangenen Schriftsatz vom 16. März 2009 begründete der [X.] seine [X.]erufung. 6 Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückge-wiesen und die [X.]erufung des [X.]eklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]. 7 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig, weil es an den Vor-aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. ZPO) nicht erforderlich, da das [X.] die [X.]erufung des [X.] im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. 8 - 5 - 9 2. Allerdings rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass das [X.]erufungs-gericht den Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der [X.]erufungsfrist zu Unrecht verworfen hat. Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts ist das Hindernis für ei-ne fristgerechte Einlegung der [X.]erufung, nämlich die Unkenntnis des [X.], dass ein am 5. Dezember 2008 erlassenes [X.] verkündet und am 10. Dezember 2008 der [X.]eklagten und ihrer bereits in erster Instanz beigetretenen Nebenintervenientin zugestellt worden war, nicht durch die Zu-stellung der richterlichen Verfügung vom 9. Januar 2009 vom 14. Januar 2009 - bzw. durch den entsprechenden telefonischen Hinweis vom 12. Januar 2009 durch die Geschäftsstelle des [X.]s - beseitigt worden. Der richterliche Hinweis, das Verfahren sei "durch rechtskräftiges [X.] gegen die [X.]eklagte vom 5.12.2008 beendet", war - wie das [X.]erufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - rechtlich unzutreffend, weil Anerkenntnis und Rechtsmittelver-zicht der [X.]eklagten für ihre bereits in erster Instanz beigetretene streitgenössi-sche Nebenintervenientin keine [X.]indungswirkung entfalten konnten, eine for-melle Rechtskraft mithin erst nach Ablauf der durch Zustellung des [X.] in Lauf gesetzten, noch bis zum 12. Januar 2009 und damit über den Tag der richterlichen Hinweisverfügung vom 9. Januar 2009 hinaus reichenden [X.]erufungsfrist eintreten konnte. Der richterliche Hinweis war deshalb nicht [X.], dem [X.] die notwendigen Kenntnisse zu vermit-teln, um ihn in die Lage zu versetzen, nunmehr binnen der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ZPO [X.]erufung einzulegen. Im Gegenteil musste der Prozessbevollmächtigte auf der Grundlage der richterlichen [X.], das Verfahren sei rechtskräftig beendet, davon ausgehen, dass eine [X.]erufungsfrist bereits abgelaufen, der [X.]eitritt also zu spät erfolgt (§ 66 Abs. 2 ZPO) und eine [X.]erufungseinlegung mithin unzulässig war. Der Prozessbevoll-10 - 6 - mächtigte des [X.] war auch nicht gehalten, auf Grund des Hinweises Akteneinsicht zu nehmen, um seine Richtigkeit zu überprüfen. Er konnte vielmehr dem Hinweis des Gerichts vertrauen, dass das [X.] rechtskräftig sei. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständig-keit der richterlichen Auskunft begründen könnten und deshalb eigene Nachfor-schungen erforderlich machten (dazu Musielak/[X.], ZPO 7. Aufl. § 233 Rdn. 51), waren für den [X.] nicht ersichtlich. 3. Die angefochtene Entscheidung wird von der [X.]egründung des [X.] nicht getragen, sie ist allerdings aus anderen Gründen richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Denn die [X.]erufung musste wegen der Versäumung der [X.]erufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen werden. Zutreffend ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in [X.]etracht kommt, weil der [X.] die [X.]erufungsbegründung entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Wiedereinsetzung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nachgeholt hat. 11 a) Die Frist zur Wiedereinsetzung in die [X.]erufungsbegründungsfrist be-ginnt gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO an dem Tag, an dem das Hindernis [X.] ist. Im Streitfall begann diese Frist am 10. Februar 2009, dem Tag der Einsichtnahme in die Gerichtsakten durch den Prozessbevollmächtigten des [X.]. Denn das Hindernis für eine fristgerechte Einlegung und [X.]egründung der [X.]erufung lag hier darin, dass dem Rechtsbeschwerdefüh-rer bis zur Akteneinsicht unbekannt war, dass ein Urteil des [X.]s er-gangen und am 10. Dezember 2008 der [X.]eklagten und ihrer bereits in erster Instanz beigetretenen Nebenintervenientin zugestellt worden war. Die [X.]eru-fungsbegründung ging jedoch erst am 17. März 2009 und damit nach Ablauf der Monatsfrist gemäß §§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein. 12 - 7 - 13 b) Nicht einschlägig ist hier die Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs, nach der die Frist zur Nachholung der [X.]erufungsbegründung für die mittellose [X.] erst mit der Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]erufungsfrist beginnt ([X.] 173, 14 [X.]. 9, 13; [X.].[X.]eschl. v. 26. Mai 2008 - II Z[X.] 19/07, NJW-RR 2008, 1306 [X.]. 16). Diese Rechtsprechung stellt eine Ausnahme von den getroffenen gesetzlichen Regeln dar, weil sie auf der [X.]esonderheit beruht, dass eine verfassungsrechtlich problematische [X.]enachteiligung der mittellosen [X.] bei der [X.]estimmung der im Wiedereinsetzungsrecht geltenden [X.] zu vermeiden ist (vgl. dazu [X.] 173, 14 [X.]. 11 ff.; [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 234 Rdn. 7a; [X.]/[X.]. § 234 Rdn. 9; Musielak/[X.], ZPO 7. Aufl. § 234 Rdn. 4, § 236 Rdn. 6; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO § 234 Rdn. 8 ff.). Eine Übertragung dieser Recht-sprechung auf Anträge über die Wiedereinsetzung einer nicht mittellosen [X.] kommt nicht in [X.]etracht. Ihr steht das gerade bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften über Fristen besonders gewichtige Gebot der Rechtsmittelklarheit (dazu [X.]GH, [X.]eschl. v. 15. Januar 2008 - XI Z[X.] 11/07, [X.], 1164 [X.]. 8;- 8 - v. 11. Juni 2008 - XII Z[X.] 184/05, NJW-RR 2008, 1313 [X.]. 22) ebenso entge-gen, wie sie wegen der völlig anderen Lage einer nicht mittellosen [X.] sach-lich nicht gerechtfertigt wäre. [X.]Strohn [X.] Reichart [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2008 - 3/5 O 267/08 - [X.], Entscheidung vom 08.05.2009 - 5 U 25/09 -
Meta
17.05.2010
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2010, Az. II ZB 12/09 (REWIS RS 2010, 6645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6645
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZB 12/09 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übertragung der Rechtsprechung über die Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung …
III ZB 86/13 (Bundesgerichtshof)
Berufung der mittellosen Partei: Beginn der Monatsfrist für die Nachholung der Berufungsbegründung
XI ZB 40/06 (Bundesgerichtshof)
I ZB 83/08 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 166/09 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax; Begründung des Wiedereinsetzungsantrags …