Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2010, Az. 10 AZR 543/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 5585

ARBEITSRECHT VERWALTUNGSRECHT BEAMTE EUROPA ARBEITSZEIT BUNDESVERWALTUNGSGERICHT (BVERWG) FEUERWEHR

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Gegenstand

(Arbeitszeit einer Werksfeuerwehr - Bereitschaftsruhe nach § 5 Abs 2 MTV Chemische Industrie - besondere Regelungen zur Sicherstellung der Gesundheit i.S.d. § 7 Abs 2a ArbZG)


Leitsatz

§ 7 Abs. 2a ArbZG lässt tarifliche Regelungen zu, nach denen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden dauernd überschreitet. Voraussetzung hierfür ist, dass in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Außerdem muss durch besondere Regelungen im Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sichergestellt sein, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2009 - 7 [X.] 1481/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Arbeitszeit des [X.] und über Ansprüche auf Freizeitausgleich.

2

Der Kläger ist Brandmeister bei der Werkfeuerwehr der [X.]. Auf das Arbeitsverhältnis finden [X.] die Tarifverträge der chemischen Industrie [X.] Anwendung. Die Mitarbeiter der Werkfeuerwehr werden im [X.] eingesetzt. Ein [X.] enthält jeweils acht Stunden Arbeit, Arbeitsbereitschaft und [X.]. Die Einzelheiten des Schichtsystems ergeben sich aus § 5 [X.]n. II des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie West([X.]), aus einer Betriebsvereinbarung zur „Umstellung auf den 24-Stunden-Schichtbetrieb für die Mitarbeiter/innen der Werkfeuerwehr und des [X.] in den [X.] Standorten“ und aus einer mit dem Betriebsrat hierzu getroffenen Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2006.

3

Nach den auf dieser Grundlage erstellten Schichtplänen werden die Mitarbeiter der Werkfeuerwehr an jedem zweiten Kalendertag für einen [X.] eingeteilt. Nach jedem fünften [X.] erhalten sie eine zusätzliche [X.]. Die Anzahl der zu erbringenden [X.]e ist durch die Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2006 auf 139 im Kalenderjahr begrenzt. Davon sind 17 Schichten Tarifurlaub. Der Kläger hat im Jahr 2006 126 und im Jahr 2007 122 Schichten geleistet.

4

Seit dem 1. Januar 2006 findet der [X.] mit dem ausdrücklich erklärten Einverständnis der Mitarbeiter statt. Der Kläger hat sein Einverständnis zur Fortführung des [X.]es durch die Unterschrift auf einem Formular der [X.] gegeben. In diesem heißt es, dem Kläger müsse bei Fehlen der Einwilligung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.

5

Der [X.] enthält ua. folgende Regelungen zur Arbeitszeit:

        

„§ 2   

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

I.       

        

Dauer und Verteilung der Arbeitszeit

        

1.   

Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit an Werktagen beträgt ausschließlich der Pausen 37,5 Stunden. Sie gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 5.

                 

Die regelmäßige tarifliche oder abweichend festgelegte wöchentliche Arbeitszeit kann auch im Durchschnitt eines Verteilzeitraums von bis zu 12 Monaten erreicht werden. Bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit kann die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen. Im Übrigen werden die Möglichkeiten der Verteilung der Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht berührt.

                 

…       

        

§ 5     

        

Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft

        

I.       

        

1.   

Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft enthalten ist, kann die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit auf 46,5 Stunden wöchentlich (10 Stunden täglich) ausgedehnt werden. Für LKW-Fahrer und Beifahrer darf die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit 45 Stunden wöchentlich (10 Stunden täglich) nicht überschreiten.7)

        

2.   

Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz im Betrieb oder an einer sonstigen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle ohne Entfaltung seiner vollen Arbeitstätigkeit anwesend und jederzeit in der Lage ist, sofort volle Arbeitstätigkeit zu entfalten. 7)

        

...

        
        

7)       

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft enthalten ist. …

        

II.     

        

Für solche Arbeitnehmer, deren höchstens 24-stündige Anwesenheitszeit im Betrieb sich unterteilt in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und [X.], z. B. Angehörige der hauptberuflichen Betriebs- bzw. Werkfeuerwehr, Wach- und Feuerwehrmannschaften, Werkschutz, Kraftfahrer und Sanitätspersonal, gilt folgende Regelung:

        

1.   

Zu der regelmäßigen täglichen 8-stündigen Arbeitszeit tritt eine regelmäßige tägliche Arbeitsbereitschaft bis zu 8 Stunden und eine regelmäßige tägliche [X.] von mindestens 8 Stunden.

                 

Auf die Anwesenheitszeit im Betrieb (Arbeits-, [X.] und [X.]) muss regelmäßig jeweils eine Freizeit gleicher Länge folgen. Außerdem sind jährlich 35 weitere 24-stündige Freizeiten in möglichst gleichmäßiger Verteilung zu gewähren.

        

2.   

Während der nach Ziffer 1 zulässigen Arbeitsbereitschaft darf der Arbeitnehmer zusätzlich zu der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nach Ziffer 1 bis zu 3 Stunden nur zu solchen Arbeitsleistungen herangezogen werden, die in den betrieblichen Aufgabenbereich der oben genannten Arbeitnehmergruppen fallen oder ihm durch schriftlichen Arbeitsvertrag übertragen wurden. Entstehen Zweifel über den betrieblichen Aufgabenbereich, so sollen Arbeitgeber und Betriebsrat ihn gemeinsam klären.

        

3.   

Beginnt die 24-stündige Anwesenheitszeit im Betrieb mit der Frühschicht, so ist die [X.] in der Regel im [X.] an Arbeits- und Arbeitsbereitschaftszeiten zu gewähren; Arbeitgeber und Betriebsrat können etwas anderes vereinbaren.

                 

Die [X.] dient grundsätzlich der Erholung; sie setzt ausreichende Ruhemöglichkeiten voraus und ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren; während der [X.] dürfen die Arbeitnehmer nur zu solchen Arbeiten eingesetzt werden, die innerhalb ihres Aufgabenbereiches unvorhergesehen erforderlich werden.

        

4.   

…       

        

5.   

Die Arbeitszeitgestaltung des [X.]es nach § 5 II berücksichtigt die Anforderungen an den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Sinne des § 7 Absatz 2a [X.].

        

6.   

Für die Durchführung der [X.]e im Sinne des § 5 II ist die schriftliche Einwilligung der Arbeitnehmer erforderlich. Hierzu wird durch Betriebsvereinbarung das notwendige Verfahren festgelegt.“

6

Der Kläger hat geltend gemacht, dass für die im [X.] eingesetzten Mitarbeiter der Werkfeuerwehr gem. § 5 [X.]n. I [X.] eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 46,5 Stunden gelte. § 5 [X.]. II [X.] enthalte lediglich Regelungen über die Lage und die Verteilung der Arbeitszeit. Es ergebe sich eine Verpflichtung zur Erbringung von 101,02 [X.]en pro Jahr. Eine über 48 Stunden hinausgehende durchschnittliche Wochenarbeitszeit verstoße jedenfalls gegen das [X.] und die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/[X.] vom 4. November 2003. Der [X.] müsse daher gesetzes- und richtlinienkonform ausgelegt werden, was eine Verpflichtung zur Erbringung von höchstens 104,28 [X.]en pro Jahr bedeute. Die zusätzlich erbrachten [X.]e ergäben Ansprüche auf einen entsprechenden um 25 % erhöhten Freizeitausgleich.

7

Der Kläger hat beantragt

        

1.   

festzustellen, dass er aufgrund seines Arbeitsvertrags nicht verpflichtet sei, mehr als 101,02 [X.] zu arbeiten,

        

2.   

die Beklagte zu verurteilen, ihm 31,22 [X.] Freizeitausgleich für 24,98 im Jahr 2006 geleistete [X.] Mehrarbeit zu gewähren,

        

3.   

die Beklagte zu verurteilen, ihm 26,22 [X.] Freizeitausgleich für 20,98 im Jahr 2007 geleistete [X.] Mehrarbeit zu gewähren, sowie

        

4.   

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für alle im [X.] geleisteten 24-Stunden-Schich-ten, die die reguläre Arbeitszeit von 101,02 [X.] übersteigen, Freizeitausgleich gem. § 3 [X.]n. I [X.] der chemischen Industrie West zu gewähren.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, § 5 [X.]n. II [X.] stelle eine eigenständige Regelung zum Umfang der Arbeitszeit dar. Das Schichtsystem verstoße nicht gegen Arbeitsschutzvorschriften. Es sei bereits zweifelhaft, ob die [X.] überhaupt als Arbeitszeit bewertet werden könne. Unabhängig davon ergebe sich die Zulässigkeit der tarifvertraglichen Arbeitszeitregelung aus § 7 Abs. 2a [X.].

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass die vom Kläger geschuldete [X.] weder auf 101,02 noch auf [X.] beschränkt ist.

I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger muss gem. § 5 Abschn. II [X.]. der Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2006 139 [X.]e abzüglich 17 Schichten Tarifurlaub im Jahr leisten. Er hat deshalb auch keinen Anspruch auf einen Freizeitausgleich.

1. Die Anträge sind insgesamt hinreichend bestimmt(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Feststellungsanträge sind gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung des zeitlichen Umfangs seiner Arbeitspflicht im Arbeitsverhältnis nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen. Dabei soll sich die Feststellung auf ein Jahr, ggf. unter Berücksichtigung des [X.] von zwölf Kalendermonaten (vgl. § 7 Abs. 8 [X.]) beziehen. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (vgl. [X.] 15. Dezember 2009 - 9 [X.] - Rn. 23 ff., [X.], 452; 9. März 2005 - 5 [X.] - Rn. 22 f., [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 177).

2. Der Kläger muss nicht nur 46,5 Stunden wöchentlich gem. § 5 Abschn. I Ziff. 1 [X.] arbeiten. Vielmehr enthält § 5 Abschn. II [X.] für die im [X.] eingesetzten Mitarbeiter der Werkfeuerwehr eine eigenständige [X.]regelung. Durch die Festlegung von Mindestfreizeiten und zusätzlichen Freischichten wird nicht nur die Verteilung der jeweiligen Schichten, sondern auch der Umfang der geschuldeten [X.] geregelt(ebenso [X.] 12. März 2008 - 4 [X.] - Rn. 22, [X.] § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 18 = [X.] § 4 Chemische Industrie Nr. 10).

a) § 5 Abschn. II [X.] trifft für besondere Bereiche eine gegenüber § 5 Abschn. I [X.] spezielle abschließende Regelung über die Dauer der [X.]. Die Norm stellt gegenüber den sonstigen [X.]regelungen des Tarifvertrags auf einen anderen Bezugszeitraum ab. Sie sieht für die im [X.] eingesetzten Mitarbeiter keine durchschnittliche Wochenarbeitszeit, sondern eine „regelmäßige tägliche [X.]“, eine „regelmäßige tägliche Arbeitsbereitschaft“ und eine „regelmäßige tägliche [X.]zeit“ vor. Der Umfang der über einen längeren [X.]raum geschuldeten [X.] ergibt sich daraus, dass auf die 24-stündige Anwesenheit im Betrieb regelmäßig jeweils eine Freizeit gleicher Länge folgen muss. Über einen [X.]raum von 48 Stunden sind die Arbeitnehmer mithin zur Erbringung eines [X.]es verpflichtet, der sich zu gleichen Teilen aus Arbeits-, Arbeits-bereitschafts- und [X.] zusammensetzt. Darüber hinaus müssen den Arbeitnehmern jährlich möglichst gleichmäßig verteilt 35 weitere 24-stündige Freizeiten gewährt werden(§ 5 Abschn. II Ziff. 1 Abs. 2 [X.]).

b) Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht ebenfalls für die Annahme einer eigenständigen Regelung der Dauer der [X.]. Reguläre Arbeit, Arbeitsbereitschaft und [X.] führen nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien jeweils zu einer unterschiedlich starken Belastung der Arbeitnehmer(§ 5 Abschn. II Ziff. 2 und 3 [X.]). Es ist daher nahe liegend, dass der Tarifvertrag nicht nur für die Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft, sondern auch für die Arbeitnehmer mit [X.] eine hieran angepasste [X.]regelung trifft. Durch die Beschränkungen des Einsatzes bei Arbeitsbereitschaft und [X.] soll gewährleistet werden, dass sich die tatsächlich erbrachte [X.] trotz der langen Anwesenheitszeit innerhalb der tarifvertraglichen Normalarbeitszeit bewegt. Dementsprechend weist § 5 Abschn. II Ziff. 5 [X.] ausdrücklich darauf hin, die „[X.]gestaltung des [X.]es“ genüge den Anforderungen an den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Sinne von § 7 Abs. 2a [X.]. Durch den mit Wirkung zum 1. Januar 2004 eingefügten § 7 Abs. 2a [X.] wurde für die Tarifvertragsparteien gerade die Möglichkeit geschaffen, die werktägliche Arbeitzeit auch ohne Ausgleich über 48 Stunden wöchentlich hinaus zu verlängern.

c) § 5 Abschn. II [X.] kann nicht dahin ausgelegt werden, dass über einen Bezugszeitraum von zwölf Monaten eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden darf. Eine derartige Auslegung des Tarifvertrags in Anlehnung an § 7 Abs. 8 [X.] ließe sich nicht mit dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung und dem danach klar erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien in Einklang bringen. Vielmehr soll für die Mitarbeiter der Werkfeuerwehr eindeutig eine über 48 Stunden pro Woche hinausgehende [X.] gelten.

3. Die tarifvertragliche [X.]regelung für die im [X.] eingesetzten Mitarbeiter der Werkfeuerwehr verstößt nicht gegen das [X.].

a) Nach § 3 [X.] darf die werktägliche [X.] der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist [X.] die [X.] vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Bereitschaftsdienst ist arbeitszeitrechtlich [X.]. Er muss bei der Berechnung des zulässigen Umfangs der [X.] in vollem Umfang und nicht nur im Umfang des tatsächlichen Arbeitseinsatzes berücksichtigt werden([X.] 16. März 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 110, 60; vgl. zur früheren Rechtslage: [X.] 18. Februar 2003 - 1 [X.] - zu [X.]V 3 der Gründe, [X.]E 105, 32).

b) Für die Tarifvertragsparteien besteht die Möglichkeit, eine von § 3 [X.] abweichende Regelung zu treffen. Die Möglichkeit einer tarifvertraglichen Arbeitzeitverlängerung ergibt sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.]. Hiernach kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend von § 3 [X.] zugelassen werden, die [X.] über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die [X.] regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Nach § 7 Abs. 8 [X.] darf jedoch die [X.] 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten(vgl. [X.]/[X.]. § 7 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 7 Rn. 58; [X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 7 Rn. 10a). Eine darüber hinausgehende tarifvertragliche [X.]verlängerung ist nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2a [X.] zulässig.

c) Die Zulässigkeit der [X.]regelung für die im [X.] eingesetzten Mitarbeiter der Werkfeuerwehr folgt nicht bereits aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 8 [X.]. Vielmehr ergibt sich aus § 5 Abschn. II [X.] eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von über 48 Stunden, da auch die [X.] als Bereitschaftsdienst iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] und damit als [X.] iSv. § 2 Abs. 1 [X.] zu bewerten ist.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, in vollem Umfang als [X.] iSv. Art. 2 der Richtlinie 2003/88/[X.] anzusehen. Das gilt ohne Rücksicht darauf, welche Arbeitsleistung der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbringt([X.] 1. Dezember 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 46, Slg. 2005, [X.]; 5. Oktober 2004 - [X.]/01 bis [X.]/01 - [X.] ua.] Rn. 93, Slg. 2004, [X.]; 9. September 2003 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 75, Slg. 2003, [X.]; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [[X.]] Rn. 52, Slg. 2000, [X.]). Eine andere Bewertung ergibt sich nur dann, wenn der Dienst in der Weise geleistet wird, dass der Arbeitnehmer ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort verpflichtet zu sein (Rufbereitschaft). Für die arbeitsschutzrechtliche Bewertung des Bereitschaftsdienstes als [X.] ist ohne Bedeutung, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen Ruheraum zur Verfügung stellt, in dem sie sich aufhalten können ([X.] 9. September 2003 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 64, aaO). Darüber hinaus hat der Gerichtshof ausgeführt, für die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Ruhezeit komme es nicht auf Anzahl und Umfang der tatsächlichen Arbeitseinsätze während des Bereitschaftsdienstes an (vgl. [X.] 9. September 2003 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 55, aaO).

bb) Danach ist für die Abgrenzung von Arbeits- und Ruhezeit im Sinne des [X.] darauf abzustellen, ob sich die Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten müssen, um gegebenenfalls sofort ihre Leistung erbringen zu können. Die gem. § 5 Abschn. II [X.] geschuldete [X.] stellt im arbeitsschutzrechtlichen Sinne [X.] dar, obwohl sie nach den tarifvertraglichen Vorgaben grundsätzlich der Erholung dient. Die Arbeitnehmer müssen im Betrieb anwesend sein(§ 5 Abschn. II Ziff. 1 Abs. 2 [X.]). Es kommt nicht darauf an, dass sie nur zu unvorhergesehen erforderlich werdenden Arbeiten herangezogen werden dürfen (§ 5 Abschn. II Ziff. 3 Abs. 2 [X.]).

d) Die Zulässigkeit der durchschnittlich 48 Wochenstunden überschreitenden tariflichen [X.]regelung ergibt sich aus § 7 Abs. 2a [X.]. Danach kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche [X.] auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die [X.] regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

aa) Das von der [X.] angewandte [X.] beruht auf § 5 Abschn. II [X.] und somit auf einem Tarifvertrag. Die [X.] enthält regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst iSv. § 7 Abs. 2a [X.]. Selbst wenn der Kläger während der Arbeitsbereitschaftszeit regelmäßig in dem noch als zulässig bestimmten Umfang von drei Stunden(§ 5 Abschn. II Ziff. 2 [X.]) zur Arbeit herangezogen werden sollte und diese [X.] von der Arbeitsbereitschaft bzw. dem Bereitschaftsdienst abgezogen werden müsste, bestünde ein [X.] zu über 50 % aus Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst. Ein solcher Anteil genügt den gesetzlichen Anforderungen ([X.] 24. Januar 2006 - 1 [X.] - Rn. 24, [X.]E 117, 27; 18. Februar 2003 - 1 [X.] - zu [X.]V 3 c der Gründe, [X.]E 105, 32; [X.]/[X.] § 7 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 7 Rn. 18; [X.]/[X.]/[X.] Arbeitsrecht 5. Aufl. § 26 Rn. 259a).

bb) Durch die besonderen Regelungen des Tarifvertrags wird sichergestellt, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(1) § 7 Abs. 2a [X.] enthält keine Vorgaben dazu, auf welche Art und Weise eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer ausgeschlossen werden soll. Vielmehr hat der Gesetzgeber die in Betracht kommenden Regelungsmöglichkeiten offengelassen, da die Erfordernisse für die [X.]verlängerung und die Belastungssituation für die Beschäftigten bei den verschiedenen Fallgestaltungen sehr voneinander abweichen können (BT-Drucks. 15/1587 S. 30 f.). In der Gesetzesbegründung wird beispielhaft auf die Beschränkung der [X.]verlängerung auf einen bestimmten Personenkreis, bestimmte [X.]räume und Höchstgrenzen, sowie auf verlängerte Ruhezeiten und eine besondere arbeitsmedizinische Betreuung der Arbeitnehmer hingewiesen (BT-Drucks. 15/1587 aaO).

(2) § 7 Abs. 2a [X.] verlangt zur Sicherstellung der Gesundheit der Arbeitnehmer „besondere Regelungen“. Allgemeine Vorgaben des [X.] wie etwa die Erstellung einer Gefährdungsanalyse gem. § 5 [X.] reichen deshalb nicht aus. Erforderlich sind zusätzliche, über das Gesetz hinausgehende Regelungen(vgl. Kohte in Das reformierte Arbeitsrecht [X.]. 12 Abschn. 2 Rn. 39). Der Tarifvertrag muss beispielsweise zusätzliche Pausenvorschriften, besondere Ruhezeitregelungen oder spezielle arbeitsmedizinische Maßnahmen enthalten (vgl. Kohte in Das reformierte Arbeitsrecht aaO; [X.] 2004, 186, 188).

(3) Der Gesetzgeber hat mit § 7 Abs. 2a [X.] von der gem. Art. 22 der [X.]richtlinie bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht. Art. 22 lässt ein Abweichen von der Höchstarbeitszeit des Art. 6 ohne Ausgleichszeitraum nur dann zu, wenn die „allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer“ eingehalten werden. Eine Verlängerung der [X.] gem. § 7 Abs. 2a [X.] ist dementsprechend nur unter Beachtung dieser Grundsätze möglich. „Sicherheit und Gesundheit“ betreffen nach dem Verständnis des [X.] unmittelbar oder mittelbar sämtliche körperlichen und sonstigen Faktoren der Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsumfeld. Dabei nimmt der Gerichtshof an, dass nach dem durch die [X.]richtlinie verfolgten Zweck jedem Arbeitnehmer angemessene Ruhezeiten zur Verfügung stehen müssen. Die Ruhepausen müssen nicht nur effektiv sein, indem sie erlauben, sich von der durch die Arbeit hervorgerufenen Ermüdung zu erholen, sondern auch vorbeugenden Charakter haben, indem sie die Gefahr, die in der Kumulierung von Arbeitsphasen liegt, soweit wie möglich verringern([X.] 9. September 2003 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 92, 93, Slg. 2003, [X.]). Während der Ausgleichsruhezeiten iSv. Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/[X.] darf der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber keiner Verpflichtung unterliegen, die ihn daran hindert, frei und ohne Unterbrechung seinen eigenen Interessen nachzugehen, um die Auswirkungen der Arbeit auf seine Sicherheit und Gesundheit zu neutralisieren. Die Ruhezeiten müssen sich unmittelbar an die [X.] anschließen und eine bestimmte Anzahl von zusammenhängenden Stunden betragen, um eine Ermüdung oder Überlastung des Arbeitnehmers durch die Kumulierung aufeinanderfolgender Arbeitsperioden zu verhindern. Erforderlich ist die Möglichkeit, sich zur Erholung aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen zu können ([X.] 9. September 2003 - [X.]/02 - Rn. 94, 95, aaO).

(4) Die [X.]regelung des § 5 Abschn. II [X.] wird diesen Anforderungen gerecht. § 5 Abschn. II Ziff. 1 Abs. 2 [X.] sieht ausdrücklich vor, dass in unmittelbarem [X.] an die 24-stündige Anwesenheitszeit im Betrieb eine Freizeit gleicher Länge folgen muss. Damit wird eine Kumulierung von mehreren hintereinander geschalteten Arbeitsphasen ausgeschlossen. Außerdem erhalten die Arbeitnehmer jährlich 35 weitere 24-stündige Freizeiten in möglichst gleichmäßiger Verteilung. Aufgrund des damit vorgegebenen und von der [X.] so praktizierten „Fünfer-Rhythmus“ wird gewährleistet, dass die Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen eine dem Wochenende vergleichbare mehrtägige Freizeit haben. Durch § 5 Abschn. II Ziff. 2 und Ziff. 3 [X.] wird sichergestellt, dass die Arbeitnehmer während der Arbeitsbereitschaftszeit für höchstens drei Stunden und während der [X.] nur zu solchen Arbeiten eingesetzt werden, die unvorhergesehen erforderlich werden. Die achtstündige [X.] beinhaltet zudem eine dreiviertelstündige bezahlte Pause(Ziff. 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2006). § 5 Abschn. II Ziff. 3 [X.] bestimmt, dass die [X.] in der Regel im [X.] an Arbeits- und Arbeitsbereitschaftszeiten zu gewähren ist, grundsätzlich der Erholung dient und ausreichende Ruhemöglichkeiten voraussetzt. Sie darf gem. Ziff. 1 Abs. 3 der Ergänzungsvereinbarung nicht am Anfang der Schicht liegen. Damit ist gewährleistet, dass die Arbeitnehmer zumindest im tariflichen Normalfall trotz der 24-stündigen Anwesenheit im Betrieb ausgeruht in die sich unmittelbar anschließende 24-stündige Freizeit gehen können. Insgesamt bestehen wesentliche Unterschiede zu den vom Gerichtshof beanstandeten [X.]regelungen für Krankenhausärzte. Schließlich ist die Anzahl der [X.]e durch die Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2006 auf 139 im Kalenderjahr begrenzt, wovon noch 17 Schichten Tarifurlaub und für Mitarbeiter ab dem 55. Lebensjahr zusätzlich 13 Altersfreischichten abzuzielen sind.

(5) Der [X.] kann selbst entscheiden, dass die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer entsprechend der [X.]richtlinie eingehalten werden. Die Vorlagepflicht gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV(vormals Art. 234 Abs. 3 [X.]) bezieht sich nur auf die Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechts. Der Gerichtshof entscheidet in Verfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht darüber, wie die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf den Ausgangsfall anzuwenden sind. Er präzisiert nur in Form abstrakter Rechtssätze den Inhalt der unionsrechtlichen Vorschriften. Die Subsumtion des konkreten Sachverhalts ist Sache des nationalen Gerichts ([X.] 18. Februar 2003 - 1 [X.] - zu [X.]V 3 b cc (4) der Gründe mwN, [X.]E 105, 33). Im Streitfall geht es nicht um die Auslegung, sondern um die Anwendung der [X.]richtlinie. Der Gerichtshof hat sich mit Urteil vom 9. September 2003 (- [X.]/02 - [[X.]] Slg. 2003, [X.]) bereits ausführlich zu den Grundsätzen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes und zu den Anforderungen an eine nach der Richtlinie zwingend erforderliche angemessene Ruhephase geäußert.

e) Aus § 7 Abs. 7 [X.] ergibt sich nicht die Unzulässigkeit der [X.]verlängerung. Danach ist für die Verlängerung eine schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers erforderlich(vgl. [X.] 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [[X.]] Rn. 73, Slg. 2000, [X.]; [X.] 18. Februar 2003 - 1 [X.] - zu [X.]V 4 a der Gründe, [X.]E 105, 32). Der Kläger hat wirksam eingewilligt. Dem steht nicht entgegen, dass er sich - erstmals in der Berufungsinstanz - darauf berufen hat, er habe lediglich in die Fortführung der [X.]e, nicht jedoch in eine Überschreitung der tariflich und gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit eingewilligt. Aufgrund der Kenntnis des bestehenden Schichtsystems war dem Kläger die tatsächliche Auswirkung der Regelung bewusst. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes als Alternative in Aussicht gestellt hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern sich dieser Umstand auf sein Einverständnis ausgewirkt habe. Jedenfalls hat er es nach wie vor nicht widerrufen.

4. Der Kläger kann auch dann keine Beschränkung seiner [X.] auf 48 Stunden im Wochendurchschnitt verlangen, wenn die den Tarifvertragsparteien durch § 7 Abs. 2a [X.] eingeräumte Möglichkeit der [X.]verlängerung gegen die Vorgaben der [X.]richtlinie verstößt.

a) Gem. Art. 22 der Richtlinie 2003/88/[X.] ist es einem Mitgliedstaat freigestellt, Art. 6(Höchstarbeitszeit) nicht anzuwenden, wenn er die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhält und wenn er mit den erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung der weiteren dort gemachten Vorgaben sorgt. Der Gesetzgeber hat hiervon durch die Einfügung von Abs. 2a in § 7 [X.] durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ([X.] I S. 3002) Gebrauch gemacht. Hiergegen wird im rechtswissenschaftlichen Schrifttum zum Teil eingewendet, dass die dem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer nicht ohne nähere Vorgaben auf die Tarifvertragsparteien oder sogar auf die Betriebsparteien übertragen werden dürfe (vgl. [X.]/[X.]/[X.] § 26 Rn. 260a; [X.]/[X.] § 7 Rn. 24c; Hk-[X.]/[X.] Aufl. § 7 Rn. 65; [X.] ZTR 2005, 70, 74; [X.] AuR 2004, 1, 4f.; offen [X.]/[X.] § 7 [X.] Rn. 18; [X.] [X.] § 7 Rn. 76 f.; aA [X.]/[X.] § 7 Rn. 107 ff.; [X.]/[X.] § 7 Rn. 19a). Ähnliche Bedenken werden in den Schlussanträgen der Generalanwältin [X.] vom 28. April 2010 in der Rechtssache Rosenbladt (- [X.]/09 - Rn. 56, 98 ff.) erhoben.

b) Die Unvereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm mit unionsrechtlichen Richtlinien führt aber grundsätzlich nicht zur Unbeachtlichkeit der Vorschrift. Im Unterschied zu Normen des Primärrechts und Regelungen in [X.] kommt einer Richtlinie keine unmittelbare Wirkung zu. Sie wendet sich nach Art. 288 AEUV(vormals Art. 249 Abs. 3 [X.]) an die Mitgliedstaaten und verpflichtet diese, die betreffenden Vorgaben im nationalen Recht umzusetzen. Richtlinien wirken nicht direkt zwischen Bürgern. Selbst eine genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der einzelne Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, findet im [X.] nicht als solche unmittelbare Anwendung (vgl. [X.] 5. Oktober 2004 - [X.]/01 bis [X.]/01 - [X.] ua.] Rn. 108f., 113, Slg. 2004, [X.]; [X.] 17. November 2009 - 9 [X.] 844/08 - Rn. 21 ff., [X.] § 13 Nr. 59; 24. Januar 2006 - 1 [X.] - Rn. 41, [X.]E 117, 27). Dies gilt speziell auch für die [X.]richtlinie (vgl. [X.] 5. Oktober 2004 - [X.]/01 bis [X.]/01 - [X.] ua.] Rn. 107 ff., aaO). [X.] nationales Recht muss gleichwohl angewendet werden. Korrektive der fehlenden unmittelbaren Wirkung von Richtlinien zwischen Rechtspersönlichkeiten des Privatrechts sind vielmehr die unionsrechtskonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung und Schadenersatzansprüche gegen den Mitgliedstaat ([X.] 17. November 2009 - 9 [X.] 844/08 - Rn. 23, aaO).

c) Allerdings hat auch die unionsrechtskonforme Auslegung die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung zu beachten. Diese werden bestimmt durch die allgemeinen Auslegungsregeln. Insoweit gilt nichts anderes als für die verfassungskonforme Auslegung. Beide dürfen zum Gesetzeswortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in Widerspruch treten. Der Gehalt einer nach Wortlaut, Systematik und Sinn eindeutigen Regelung kann nicht im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung in sein Gegenteil verkehrt werden(vgl. [X.] 17. November 2009 - 9 [X.] 844/08 - Rn. 26 mwN, aaO; [X.] 24. Januar 2006 - 1 [X.] - Rn. 43 mwN, [X.]E 117, 27).

Eine Auslegung des § 7 Abs. 2a [X.], die [X.]verlängerung werde entsprechend § 7 Abs. 8 [X.] auf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche beschränkt, wäre mit dem im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck gebrachten klaren Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen. § 7 Abs. 2a [X.] lässt [X.]verlängerungen „auch ohne Ausgleich“ gerade für die Fälle zu, in denen wegen der besonderen Erfordernisse und Ausgangsbedingungen ein Ausgleich über einen [X.]raum von zwölf Monaten keine Lösung darstellt, die den Bedürfnissen der Beteiligten entspricht, wenn nur durch besondere Regelungen sichergestellt ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird(vgl. BT-Drucks. 15/1587 S. 30). Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die in § 7 Abs. 8 [X.] geregelte Höchstdauer von durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich auf die tarifvertraglichen [X.]regelungen nach § 7 Abs. 2a [X.] zu erstrecken.

5. § 7 Abs. 2a [X.] ist nach Überzeugung des [X.]s verfassungsgemäß. Auch kommt ein Verstoß gegen vorrangig anzuwendende allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts nicht in Betracht(vgl. [X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 51, [X.] Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 14 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 14; 22. November 2005 - [X.]4/04 - [[X.]] Rn. 77, Slg. 2005, I-9981). Bei den Regelungen zur Höchstarbeitszeit und zu Ruhezeiten in der [X.]richtlinie handelt es sich „lediglich“ um wichtige Regeln des Sozialrechts der Gemeinschaft (vgl. [X.] 1. Dezember 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 49, Slg. 2005, [X.]; 5. Oktober 2004 - [X.]/01 bis [X.]/01 - [X.] ua.] Rn. 100, Slg. 2004, [X.]). Selbst wenn der Gesetzgeber die [X.]richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben sollte, bliebe § 7 Abs. 2a [X.] anwendbar.

6. Demnach bedarf es auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit von § 7 Abs. 2a [X.] mit Art. 22 der Richtlinie 2003/88/[X.] keiner Vorlage an den Gerichtshof. Eine Vorlagepflicht besteht nach Art. 267 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV nur dann, wenn die Auslegungsfrage aus der Sicht des nationalen Gerichts entscheidungserheblich ist(vgl. nur [X.] 16. Juli 2009 - [X.]/08 - [Mono Car Styling] Rn. 27, EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; [X.] 17. November 2009 - 9 [X.] 844/08 - Rn. 16, [X.] § 13 Nr. 59). § 7 Abs. 2a [X.] könnte aber einschließlich der auf seiner Grundlage getroffenen tariflichen [X.]regelung selbst bei einem Verstoß gegen die [X.]richtlinie nicht unangewendet bleiben.

7. Eine Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Die vom Kläger angeführten [X.]regelungen für die Mitarbeiter staatlicher Feuerwehren(vgl. [X.] 14. Juli 2005 - [X.]/04 - [Personalrat der Feuerwehr [X.]] Slg. 2005, [X.]; BVerwG 10. Juni 2009 - 2 B 26.09 -; OVG für das [X.] 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 - [X.] 2009, 352; OVG der [X.] 24. September 2008 - 2 A 432/07, 2 [X.]/07 - [X.] 2009, 90; [X.] 18. Juni 2007 - 5 LC 225/04 - [X.] 2007, 490; OVG des [X.] 19. Juli 2006 - 1 R 20/05 - [X.], 273; OVG für das [X.] 13. Oktober 2005 - 1 A 2724/04 -) sind mit der hier zugrunde liegenden tariflichen Regelung nicht vergleichbar. Die [X.] verbeamteter Feuerwehrleute richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Gesetzen. Demgegenüber wird in § 5 Abschn. II [X.] eine über 48 Stunden hinausgehende wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit durch Tarifverträge auf der Grundlage von § 7 Abs. 2a [X.] zugelassen.

II. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Thiel    

        

    Petri    

                 

Meta

10 AZR 543/09

23.06.2010

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 19. August 2008, Az: 7 Ca 152/08, Urteil

§ 7 Abs 2a ArbZG, § 7 Abs 1 Nr 1 Buchst a ArbZG, § 2 Abs 1 ArbZG, § 1 TVG, Art 6 EGRL 88/2003, Art 22 EGRL 88/2003

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2010, Az. 10 AZR 543/09 (REWIS RS 2010, 5585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5585

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