Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.03.2023, Az. 5 AZR 446/21

5. Senat | REWIS RS 2023, 3373

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Gegenstand

Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge


Tenor

I. Auf die Revisionen des [X.] und der [X.] wird - unter Zurückweisung ihrer Revisionen im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 23. August 2021 - 9 [X.]/21 - insgesamt aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2021 - 2 [X.]/20 - im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Klage im Umfang von 237,60 Euro abgewiesen hat. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 237,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 118,80 Euro seit dem 17. März 2020 und seit dem 16. April 2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des [X.] zurückgewiesen.

3. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.

II. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über tarifliche [X.].

2

Der Kläger war vom 1. Dezember 2019 bis zum 16. Juni 2020 bei der [X.], die Mitglied im [X.] ([X.]) ist, als Werkfeuerwehrmann beschäftigt. Im streitgegenständlichen [X.]raum war er im Testzentrum eines Automobilunternehmens in I eingesetzt, sein [X.] belief sich auf 19,81 Euro. Die Beklagte zog den Kläger monatlich zu mindestens 13 [X.] heran. Der Arbeitsvertrag des [X.] regelte [X.].:

        

2.    

Arbeitsvertragliche Grundlagen

        

2.1     

Auf das Arbeitsverhältnis findet der vom [X.] ([X.]) mit einer [X.] abgeschlossene jeweils gültige Mantelrahmentarifvertrag ([X.]) für Sicherheitsdienstleistungen in der [X.] Anwendung, soweit in diesem Arbeitsvertrag

                 

☒       

auf diesen Bezug genommen wird

                 

☐       

nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

                 

Ergänzend finden die Mantel-, Mantelergänzungstarifverträge des jeweiligen Bundeslandes in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

        

...     

        
        

3.    

Vergütung

        

…       

        
        

3.6     

Die Lohnzahlung erfolgt monatlich … Bis spätestens zum 15. des darauffolgenden Monats wird die Auszahlung ... vorgenommen.

        

4.    

Arbeitsplatz / Arbeitszeit

        

…       

        
        

4.2     

... Die Höhe der Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen. …

        

…       

        
        

23.     

Abschließende Vereinbarungen

        

23.1   

Auf Ansprüche des Mitarbeiters aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis finden die Ausschlussfristen des jeweils gültigen [X.] Anwendung. Ausgenommen hiervon sind jedoch Ansprüche auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Für die Geltendmachung der Ansprüche ist Textform ausreichend.

        

...“   

        

3

Der zwischen dem [X.] ([X.]) und der [X.] [X.] abgeschlossene, im Streitraum für allgemeinverbindlich erklärte [X.] für die gewerblichen Arbeitnehmer des [X.] und Sicherheitsgewerbes in [X.] vom 9. Febr[X.]r 2006 (iF [X.]) bestimmt [X.].:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Mantelergänzungstarifvertrag gilt:

        

a)    

räumlich:

für das Land Baden-Württemberg

        

b)    

fachlich:

für alle Betriebe des [X.] und Sicherheitsgewerbes, ...

        

c)    

persönlich:

für alle in diesen Bereichen gewerblich beschäftigten Arbeitnehmer, die in Baden-Württemberg eingesetzt werden.

        

…       

                 
        

§ 2     

        

Mehrarbeit und Mehrarbeitsvergütung

        

1.    

Mehrarbeit ist jede über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (§ 6 Ziffer 1.1. [X.]) hinaus geleistete Arbeit. Sie darf nur in dringenden Fällen und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verlangt werden. Mehrarbeit soll innerhalb des Folgemonats durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden. Für jede geleistete, zuschlagspflichtige Mehrarbeitsstunde ist ein Zuschlag von 25 % zum Stundenlohn zu gewähren. …

        

…       

        
        

4.    

Für die Beschäftigten im Separatwachdienst gilt die Zuschlagspflicht für Mehrarbeit ab der 223. Stunde.

        

5.    

Für die Beschäftigten in kerntechnischen Anlagen gilt die Zuschlagspflicht für Mehrarbeit ab der 174. Stunde.

                 

…       

        

6.    

Für [X.] und Werttransport, Kurier- und Belegtransport, [X.] und [X.] gilt die Zuschlagspflicht für Mehrarbeit ab der 174. Stunde.

        

...“   

        

4

Der zwischen dem [X.] und der [X.] Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen am 23. August 2018 abgeschlossene Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der [X.] (iF [X.]) regelt [X.].:

        

§ 6   

Arbeitszeit

        

1.1.   

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

        

…       

        
        

1.4.   

Die monatliche Regelarbeitszeit kann auf bis zu 228 Stunden ausgedehnt werden.

        

…       

        
        

1.7.   

Abweichend von Ziffern 1.1. und 1.4. dieses Paragrafen kann im Werkfeuerwehrdienst und im Objektschutzdienst ... die 24-stündige Schichtzeit durchgeführt werden. Die 24-Stunden-Schicht kann dann durchgeführt werden, wenn mindestens eine Arbeitsbereitschaft von 50 % (12 Stunden) vorliegt. Innerhalb der Arbeitsbereitschaft muss eine Ruhezeit von 6 Stunden gewährleistet sein, davon in der Regel 4 Stunden zusammenhängend. Abweichend hiervon beträgt die Ruhezeit im Werkfeuerwehrdienst in der Regel 8 Stunden, hiervon in der Regel 6 Stunden zusammenhängend. ... Im [X.] kann die regelmäßige monatliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Schichten im Werkfeuerwehrdienst und auf bis zu 11 Schichten im Objektschutzdienst ... ausgedehnt werden. …

        

…       

        
        

3.    

Vollzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf eine monatliche Arbeitszeit von mindestens 173 Stunden, bei Regeldienst in [X.] auf mindestens 208 Stunden, im Durchschnitt eines Q[X.]rtals. ...

        

...     

        
        

§ 17   

Ausschlussfristen

        

1.    

Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.

        

2.    

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

        

…“    

        

5

Die Tarifvertragsparteien des [X.] vereinbarten am 8. November 2018 einen Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in [X.] (iF [X.]), in welchem weder bei der [X.] noch bei den [X.]zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zwischen [X.], Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst differenziert wird.

6

Die Beklagte zahlte an den Kläger [X.] ab der 313. Stunde. Dieser leistete im Jahr 2020 im Febr[X.]r 342 Stunden, im März 365 Stunden und im April 288 Stunden. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020, das der [X.] am 5. Juni 2020 zuging, forderte der Kläger - erfolglos - [X.] ab der 209. Stunde.

7

Mit seiner der [X.] am 17. Juli 2020 zugestellten Klage hat der Kläger - soweit für die Revision von Bedeutung - die Zahlung von [X.]n iHv. 4,95 Euro brutto pro Stunde für die ab der 209. Stunde je Monat geleisteten Arbeitsstunden in der [X.] von Febr[X.]r bis April 2020 verlangt. Er hat gemeint, seine monatliche Regelarbeitszeit betrage 208 Stunden. Die Anordnung der Bereitschaftsdienste habe eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung beinhaltet. Während der „Ruhezeiten“ habe die Beklagte ihn mehrfach zur Arbeitsleistung herangezogen.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision relevant - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

        

1.    

weitere 457,47 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2020;

        

2.    

weitere 457,47 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. April 2020 sowie

        

3.    

weitere 396,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2020

        

zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, [X.] seien erst ab der 313. Stunde zu zahlen. Ruhezeiten ab dieser Stundenzahl seien nicht mit [X.]n zu vergüten, weil es sich nicht um „geleistete“ Arbeitszeit handele. In diesen [X.]räumen habe der Kläger regelmäßig nicht gearbeitet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von jeweils 57,33 Euro brutto nebst Zinsen für die Monate Febr[X.]r und März 2020 verurteilt, die Klage im Übrigen aber abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verlangt der Kläger weitere [X.] für die [X.] von Febr[X.]r bis April 2020, die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Parteien sind nur teilweise begründet. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] zu Recht [X.] ab der 289. Stunde pro Monat zugesprochen, allerdings unterliegt das Berufungsurteil einem Rechenfehler. Der Kläger hat Anspruch auf [X.] iHv. jeweils 118,80 Euro brutto für die Monate Febr[X.]r und März 2020. Rechtsfehlerhaft hat das [X.] Zinsen ab dem 16. März 2020 zugesprochen. Der Zinsbeginn ist - geringfügig - auf den Tag danach zu korrigieren. Insoweit ist die Revision der Beklagten begründet.

I. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch auf [X.] iHv. jeweils 118,80 Euro brutto für die Monate Febr[X.]r und März 2020 aus § 2 Ziff. 1 Satz 4 [X.].

1. Auf das Arbeitsverhältnis des [X.] fand der für allgemeinverbindlich erklärte [X.] Anwendung. Der fachliche und räumliche Geltungsbereich des [X.] ist eröffnet, weil die Beklagte einen Betrieb des [X.] betreibt und der Kläger nach den Feststellungen des [X.]s als Werkfeuerwehrmann in I beschäftigt wurde. Aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung vom 13. August 2020 (BAnz. [X.] September 2020 [X.]) erfassen die Rechtsnormen des [X.] sowohl den Kläger als auch die Beklagte unabhängig von einer Tarifgebundenheit (§ 5 Abs. 4 TVG).

2. Nach § 2 Ziff. 1 Satz 4 [X.] ist für jede geleistete zuschlagspflichtige Mehrarbeitsstunde ein Zuschlag von 25 % zum Stundenlohn zu gewähren. Mehrarbeit iSv. § 2 Ziff. 1 Satz 1 [X.] liegt im Werkfeuerwehrdienst ab der 289. Stunde im Monat vor. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Regelungen (vgl. zu den für die Auslegung von Tarifverträgen nach [X.]Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen [X.] 12. Oktober 2022 - 5 [X.] - Rn. 19).

a) Die für die Zuschlagspflicht maßgebliche Mehrarbeit ist nach § 2 Ziff. 1 Satz 1 [X.] jede über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (§ 6 Ziff. 1.1 [X.]) hinaus geleistete Arbeit.

b) Bei der Auslegung des § 2 Ziff. 1 Satz 1 [X.] ist § 6 Ziff. 1.1 [X.] zu berücksichtigen, auch wenn die Regelungen anderer Tarifwerke grundsätzlich nicht zur Auslegung eines Tarifvertrags herangezogen werden können, weil die Tarifvertragsparteien die [X.] für den von ihnen bestimmten Geltungsbereich inhaltlich autonom festlegen (vgl. [X.] 16. August 2022 - 9 [X.] - Rn. 23). Für ihre Entscheidung, wie sich die regelmäßige Arbeitszeit bestimmt, kann es unterschiedliche Beweggründe geben, die mit Wertungen in anderen Tarifwerken nicht im Zusammenhang stehen müssen. Die beiden im Streitfall relevanten Tarifverträge - [X.] und [X.] - wurden auf Seiten der [X.] auch nicht von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen (vgl. [X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 37; zur Möglichkeit einer Auslegung von Tarifverträgen, die von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden [X.] 19. Juni 2018 - 9 [X.] - Rn. 18 mwN). Jedoch haben die Tarifvertragsparteien des [X.] in der Regelung des § 2 Ziff. 1 Satz 1 [X.] die Tarifnorm des § 6 Ziff. 1.1 [X.] ausdrücklich in Bezug genommen. Diese soll für die Bestimmung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit maßgeblich sein, um bei ihrer Überschreitung das Vorliegen von Mehrarbeit feststellen zu können.

c) Aus der Tarifsystematik folgt, dass die monatliche Regelarbeitszeit im Werkfeuerwehrdienst 288 Arbeitsstunden beträgt. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

aa) Nach § 6 Ziff. 1.1 Satz 1 und Satz 2 [X.] soll die regelmäßige tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten, etwaige Überschreitungen auf bis zu zehn Stunden sind innerhalb von zwölf Kalendermonaten auszugleichen. § 6 Ziff. 1.1 Satz 3 [X.] enthält jedoch eine Sonderregelung für den Fall, dass Arbeitsbereitschaft regelmäßig und in erheblichem Umfang in die Arbeitszeit fällt. Dann ist keine regelmäßige tägliche Arbeitszeit vorgesehen, sondern das Überschreiten von zehn Stunden täglich ohne Ausgleich gestattet.

bb) Die Verweisungsnorm des § 2 Ziff. 1 Satz 1 [X.] bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf § 6 Ziff. 1.1 [X.], jedoch umfasst dies nicht lediglich deren Satz 1, der die regelmäßige tägliche Arbeitszeit bestimmt. Vielmehr erstreckt sich die Verweisung auch auf Satz 3 des § 6 Ziff. 1.1 [X.], der die ausgleichslose Verlängerung der Arbeitszeit über zehn Stunden täglich hinaus unter bestimmten Konditionen erlaubt. Daher umfasst die Verweisung in § 2 Ziff. 1 Satz 1 [X.] auch die [X.]. für den Werkfeuerwehrdienst geltenden Regelungen des § 6 Ziff. 1.7 [X.]. Denn dort fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft iSv. § 6 Ziff. 1.1 Satz 3 [X.] an.

Nach § 6 Ziff. 1.7 Satz 2 [X.] muss bei der Durchführung von [X.] im Werkfeuerwehrdienst eine Arbeitsbereitschaft von mindestens 50 % (zwölf Stunden) vorliegen, dh. ein [X.] muss jedenfalls zu 50 % aus Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst bestehen. Ein solcher Anteil genügt, um von einem regelmäßigen und erheblichen Umfang von Arbeitsbereitschaft iSv. § 6 Ziff. 1.1 Satz 3 [X.] auszugehen (vgl. zu § 7 Abs. 2a [X.] [X.] 23. Juni 2010 - 10 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 135, 34).

cc) Die Regelung des § 6 Ziff. 1.7 [X.] verdeutlicht, dass im Werkfeuerwehrdienst nicht die tägliche, sondern die monatliche Arbeitszeit maßgeblich ist.

(1) Nach dem Wortlaut des § 2 Ziff. 1 Satz 1 [X.] ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Mehrarbeit zwar die regelmäßige tägliche Arbeitszeit. Bezogen auf den 24-Stunden-Schichtdienst der Werkfeuerwehr knüpfen die Tarifvertragsparteien jedoch nicht an die regelmäßige tägliche, sondern an die regelmäßige monatliche Arbeitszeit an. Denn die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt für die Werkfeuerwehr nach § 6 Ziff. 1.7 Satz 1 [X.] 24 Stunden. Bei bloßer Beachtung des Wortlauts könnten die Arbeitnehmer im 24-Stunden-Schichtdienst keine [X.] erlangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschäftigten im 24-Stunden-Schichtdienst keinerlei [X.] erhalten sollen, lassen sich den Tarifnormen jedoch nicht entnehmen.

(2) Der systematische Zusammenhang mit § 2 Ziff. 4, § 2 Ziff. 5 Satz 1 und § 2 Ziff. 6 [X.] erhellt, dass die Tarifvertragsparteien auch in anderen Arbeitsbereichen nicht die tägliche, sondern die monatliche Regelarbeitszeit zugrunde legen. Es finden sich gesonderte Regelungen der Zuschlagspflicht für Mehrarbeit für den Separatwachdienst (§ 2 Ziff. 4 [X.], ab der 223. Stunde), für die Beschäftigten in kerntechnischen Anlagen (§ 2 Ziff. 5 Satz 1 [X.], ab der 174. Stunde) und für Revier-/Geld- und Werttransport, Kurier- und Belegtransport, [X.] und [X.] (§ 2 Ziff. 6 [X.], ab der 174. Stunde).

(3) Das Fehlen einer solchen gesonderten Regelung für den Werkfeuerwehrdienst spricht nicht dafür, dass für diesen Bereich eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit maßgeblich sein soll. Dabei ist die Historie der feuerwehrrechtlichen Regelungen in den Blick zu nehmen. Zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.] am 9. Febr[X.]r 2006 waren in dessen räumlichem Geltungsbereich, dem [X.], externe Werkfeuerwehren nicht zulässig. Erst seit dem 19. November 2009 sieht § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] vor, dass auf Antrag Ausnahmen von dem Erfordernis zuzulassen sind, die Werkfeuerwehr nur mit Werksangehörigen zu besetzen (vgl. zur Begründung der Zulassung sog. Dienstleistungsfeuerwehren LT-Drs. 14/5103 S. 28). Allein aus dem Unterlassen einer Ergänzung des [X.] nach der Änderung des [X.] in [X.] ist nicht abzuleiten, dass die Tarifvertragsparteien von einer gesonderten Regelung für den Werkfeuerwehrdienst absehen wollten.

(4) Aus § 6 Ziff. 3 [X.] ist für den Werkfeuerwehrdienst keine monatliche Regelarbeitszeit im Umfang von lediglich 208 Stunden abzuleiten. Danach haben Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf eine monatliche Arbeitszeit von mindestens 173 Stunden, bei Regeldienst in [X.] auf mindestens 208 Stunden, im Durchschnitt eines Q[X.]rtals.

(a) Nach dem Wortlaut der Tarifnorm wird ein Anspruch auf einen Mindestumfang der Arbeitszeit begründet, womit der Sache nach ein Beschäftigungsanspruch beschrieben wird (vgl. zum vorangegangenen [X.] [X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 24).

(b) Auch die Tarifsystematik steht einer Regelarbeitszeit von 208 Stunden entgegen. Die differenzierten Regelungen in § 6 Ziff. 1.1 bis § 6 Ziff. 1.8 [X.] zeigen, dass es keine einheitliche monatliche Regelarbeitszeit für alle Vollzeitbeschäftigten gibt. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien gruppenspezifische Regelungen getroffen und allein für Angestellte in § 6 Ziff. 1.6 [X.] eine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden festgeschrieben, die „im Durchschnitt des Kalenderjahres“ zu erreichen ist. Diese Regelung wäre entbehrlich gewesen, wenn sich bereits aus § 6 Ziff. 3 [X.] eine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden und bei Regeldienst in [X.] von 208 Stunden ergäbe (vgl. [X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 25).

(c) Sinn und Zweck des § 6 Ziff. 3 [X.] bestätigen das Auslegungsergebnis. Angesichts des erheblichen Spielraums, der dem Arbeitgeber in § 6 Ziff. 1.1 bis § 6 Ziff. 1.8 [X.] für den Einsatz der Sicherheitsmitarbeiter eingeräumt wird, trägt § 6 Ziff. 3 [X.] dem Bedürfnis nach einem verstetigten Einkommen dieser Arbeitnehmergruppe Rechnung, indem er mindestens 173 - bzw. bei Regeldienst in [X.] mindestens 208 - bezahlte Stunden im Monat garantiert, auch wenn der tatsächliche Arbeitseinsatz geringer war (vgl. [X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 26).

dd) Der Umfang der monatlichen Regelarbeitszeit von 288 Arbeitsstunden folgt damit aus § 6 Ziff. 1.7 Satz 7 [X.]. Dieser lässt eine monatliche Arbeitszeit von bis zu zwölf [X.] im Werkfeuerwehrdienst zu.

ee) Die Arbeitsvertragsparteien haben die regelmäßige Arbeitszeit iSv. § 2 Ziff. 1 Satz 1 [X.] nicht einvernehmlich abgeändert, indem der Kläger für die Beklagte auf deren Weisung hin monatlich mindestens 13 [X.] gearbeitet hat. In der bloßen Anweisung und der Ableistung von Arbeit über 288 [X.] hinaus liegt keine - konkludente - Vertragsänderung.

d) Aus dem Umfang der monatlichen Regelarbeitszeit von 288 Stunden sind nicht die in § 6 Ziff. 1.7 Satz 4 [X.] vorgesehenen [X.]räume der Ruhezeit herauszurechnen. Die im [X.] als Ruhezeit bezeichneten [X.]en sind Bereitschaftsdienste, die der Vergütungspflicht unterliegen. Es handelt sich dabei um geleistete Arbeit iSd. § 2 Ziff. 1 Satz 4 [X.].

aa) Arbeit als Leistung der versprochenen Dienste iSd. § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Arbeit in diesem Sinne ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des [X.]raums bestimmen kann, er also weder eine Pause iSd. Arbeitszeitgesetzes noch Freizeit hat ([X.]Rspr., vgl. nur [X.] 20. April 2011 - 5 [X.] - Rn. 21, [X.]E 137, 366). Auch Bereitschaftszeit ist nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buch[X.]a [X.]), sondern nach inländischem Recht vergütungspflichtige Arbeit. Während der Bereitschaftszeit, die gemeinhin beschrieben wird als [X.] wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung, kann der Arbeitnehmer nicht frei über die Nutzung des [X.]raums bestimmen. Er muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (vgl. [X.] 24. Juni 2021 - 5 [X.] - Rn. 35, [X.]E 175, 192; 29. Juni 2016 - 5 [X.] - Rn. 28, [X.]E 155, 318).

bb) In der sog. Ruhezeit innerhalb der [X.] musste sich der Kläger in einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Ruheraum aufhalten und auf Aufforderung tätig werden. Daher sind diese [X.]räume als Arbeitszeit in der Form des Bereitschaftsdienstes einzuordnen. Sie sind in die regelmäßige monatliche Arbeitszeit einzubeziehen.

cc) Der Anspruch auf [X.] setzt nach § 2 Ziff. 1 Satz 1 und Satz 4 [X.] die Leistung der Arbeit voraus. Solche Arbeit leisten die Arbeitnehmer im Werkfeuerwehrdienst im Rahmen einer 24-Stunden-Schicht iSv. § 6 Ziff. 1.7 Satz 1 [X.], weil neben [X.] auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst erfasst wird. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnormen.

(1) Die Arbeitszeit in einer 24-Stunden-Schicht umfasst neben der [X.] auch [X.]räume mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Gemäß § 6 Ziff. 1.7 Satz 2 [X.] müssen mindestens 50 % der Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft sein. Innerhalb der Arbeitsbereitschaft ist nach § 6 Ziff. 1.7 Satz 4 [X.] im Werkfeuerwehrdienst wiederum eine Ruhezeit von acht Stunden zu gewährleisten, die als Bereitschaftsdienst einzuordnen ist.

(2) Der Wortlaut von § 2 Ziff. 1 Satz 1 und Satz 4 [X.], der auf die „geleistete Arbeit“ bzw. die „geleistete … Mehrarbeitsstunde“ abstellt, könnte zwar so zu verstehen sein, dass [X.] zu Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst abgegrenzt werden soll. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind unter „geleistete Stunden“ solche zu verstehen, in denen eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird (vgl. in Abgrenzung zu Urlaubszeiten [X.] 16. November 2022 - 10 [X.] - Rn. 14). Indes kann die Auslegung nicht beim Wortlaut stehen bleiben, zumal der Wortlaut allein dieses Verständnis nicht zwingend vorgibt.

(3) Die Systematik spricht für die Einbeziehung der Stunden, die nach dem [X.] als Arbeitszeit zu bewerten sind.

(a) Die Tarifvertragsparteien des [X.] unterscheiden bei der Vergütung nicht zwischen [X.] einerseits und Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst andererseits. Unabhängig von der Intensität der Arbeit sind nach § 2 [X.] sämtliche Arbeitsstunden mit demselben jeweiligen Stundenlohn zu vergüten. Auch bei den in § 3 [X.] geregelten [X.]zuschlägen wird nicht zwischen den unterschiedlichen Arten der Arbeit differenziert, obwohl eine unterschiedliche Vergütung zulässig wäre (vgl. für Bereitschaftsdienste [X.] 17. April 2019 - 5 [X.] - Rn. 21; für [X.] bei Bereitschaftsdiensten [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 28). Hätte anders als beim Stundenlohn und den [X.]zuschlägen bei den [X.]n differenziert werden sollen, wäre die bloße Einfügung des Wortes „geleistete“ nicht ausreichend klar (vgl. zum Gebot der Normenklarheit bei Tarifnormen [X.] 12. März 2019 - 1 [X.] - Rn. 38). Die unterschiedslose Vergütung von [X.], Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst spricht indes gegen eine Differenzierung bei den [X.]n.

(b) Die Regelung der Zuschlagspflicht für Mehrarbeit im Separatwachdienst in § 2 Ziff. 4 [X.] zeigt gleichermaßen, dass die Tarifvertragsparteien nicht zwischen [X.] und Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst differenzieren. [X.] sich der regelmäßige Arbeitsumfang, für den keine [X.] zu zahlen sind, nach § 6 Ziff. 1.7 Satz 7 [X.], sind auch bei der Anzahl der [X.] die Stunden, in denen während der regelmäßigen Arbeitszeit nicht [X.] geleistet wurde, einzubeziehen. Würde bei der geleisteten Arbeit iSv. § 2 Ziff. 1 Satz 1 und Satz 4 [X.] zwischen den verschiedenen Arten der Arbeit differenziert, erschiene es folgerichtig, diese Unterscheidung auch bei der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. [X.] man die nach § 6 Ziff. 1.7 Satz 2 [X.] mindestens anfallenden 132 Arbeitsbereitschafts- bzw. Bereitschaftsdienststunden ab, wären [X.] ab Überschreitung der dann maximal verbleibenden 132 Stunden [X.] zu zahlen. Die Regelung in § 2 Ziff. 4 [X.] für den Separatwachdienst enthält indes keine Anhaltspunkte für eine solche Unterscheidung. Sind dort [X.] erst ab der 223. Stunde vorgesehen, sind in den 222 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit Arbeitsbereitschaftszeiten enthalten. Insoweit unterscheidet sich der Werkfeuerwehrdienst nicht vom Separatwachdienst.

(4) Das Auslegungsergebnis korrespondiert mit dem vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff, nach dem auch Bereitschaftszeit vergütungspflichtige Arbeit darstellt (vgl. Rn. 32) und die Anerkennung jeglicher Form von Arbeit als „geleistet“ iSv. § 2 Ziff. 1 Satz 1 und Satz 4 [X.] sichert die Praktikabilität der Tarifnorm. Bei einer Differenzierung müssten zu jeder Schicht konkrete Aufzeichnungen über den Schichtverlauf angefertigt werden, was kaum praktisch handhabbar ist und Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien über den Umfang der Arbeit im engeren Sinne absehbar macht.

3. Danach hat der Kläger Anspruch auf [X.] ab der 289. Arbeitsstunde je Monat. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Der Anspruch beläuft sich auf 25 % des Stundenlohns, der nach den vom [X.] in Bezug genommenen Feststellungen des Arbeitsgerichts im Streitzeitraum 19,81 Euro brutto betragen hat, mithin auf 4,95 Euro brutto pro Mehrarbeitsstunde. Das Urteil des [X.]s beruht dabei allerdings auf einem Rechenfehler bei der Ermittlung der noch offenen zuschlagspflichtigen [X.]. Insoweit ist die Revision des [X.] begründet und das Berufungsurteil aufzuheben, der [X.] kann in der Sache endentscheiden (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

a) Im Febr[X.]r 2020 hat der Kläger 342 Stunden Arbeit geleistet. Die Beklagte hat ab der 313. Stunde [X.] gezahlt, die Ansprüche somit zum Teil bereits erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Da die Mehrarbeit aber bereits ab der 289. Stunde zuschlagspflichtig ist, sind Zuschläge für weitere 24 Stunden zu zahlen. Hieraus ergibt sich ein Betrag iHv. 118,80 Euro brutto.

b) Im März 2020 hat der Kläger 365 Stunden Arbeit geleistet. Da die Beklagte wiederum ab der 313. Stunde [X.] gezahlt hat, schuldet sie noch Zuschläge für die 24 Stunden ab der 289. Arbeitsstunde, mithin einen weiteren Betrag iHv. 118,80 Euro brutto.

c) Im April 2020 hat der Kläger nur die regelmäßige Arbeitszeit von 288 Stunden gearbeitet. Für diesen Monat hat er daher keinen Anspruch auf die Zahlung von [X.]n. Insoweit ist seine Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO).

4. Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB stehen dem Kläger nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu (vgl. [X.] 10. August 2022 - 5 [X.] - Rn. 53). Der Kläger kann [X.] nur zum Teil wie beantragt und von den Vorinstanzen zugesprochen verlangen. Fällig sind die Ansprüche auf Vergütung nach Ziff. 3.6 Satz 3 des Arbeitsvertrags zum 15. des Folgemonats. Handelt es sich dabei um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tags aber erst der nächste Werktag (§ 193 BGB; vgl. [X.] 8. September 2021 - 5 [X.] - Rn. 20). Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. [X.] 14. Dezember 2022 - 10 [X.] - Rn. 25). Mit Blick darauf ist der Zinstermin in Bezug auf die für Febr[X.]r 2020 geschuldeten [X.] zu korrigieren. Der 15. März 2020 war ein Sonntag, womit an seine Stelle Montag, der 16. März tritt. Die Verzinsungspflicht beginnt daher erst am 17. März und nicht wie vom [X.] zugesprochen am 16. März. Insoweit ist die Revision der Beklagten begründet und das Berufungsurteil aufzuheben. Verzugszinsen für die für März 2020 geschuldeten [X.] hat die Beklagte seit dem 16. April 2020 zu zahlen.

5. Die hiernach bestehenden Ansprüche des [X.] sind nicht verfallen. Der Kläger hat mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 27. Mai 2020, das der Beklagten am 5. Juni 2020 zugegangen ist, die erste Stufe der Ausschlussfrist nach Ziff. 2.1, Ziff. 23.1 Satz 1 des Arbeitsvertrags iVm. § 17 Ziff. 1 [X.] und mit der am 17. Juli 2020 zugestellten Klage auch die zweite Stufe der Ausschlussfrist nach § 17 Ziff. 2 [X.] gewahrt. Die Regelungen zur Ausschlussfrist in Ziff. 2.1, Ziff. 23.1 Satz 1 des Arbeitsvertrags, die auf den [X.] verweisen, sind nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

a) Wegen der weitreichenden Folgen von Ausschlussfristen muss aus der [X.], wenn diese dem Transparenzgebot genügen soll, ersichtlich sein, welche Rechtsfolgen der Vertragspartner des Verwenders zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um deren Eintritt zu verhindern. Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ([X.]Rspr., vgl. zuletzt [X.] 24. Mai 2022 - 9 [X.] - Rn. 27 mwN).

b) Gemessen daran ist die Klausel nicht intransparent. Der Verweisungsweg für die Ausschlussfristen über Ziff. 2.1 und Ziff. 23.1 Satz 1 des Arbeitsvertrags zu § 17 [X.] ist unschwer nachvollziehbar. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen ([X.]Rspr., vgl. nur [X.] 24. Mai 2022 - 9 [X.] - Rn. 28). Dem Vertragspartner kann nicht jedes eigene Nachdenken erspart bleiben (vgl. [X.] 23. Febr[X.]r 2005 - IV ZR 273/03 - zu II 2 der Gründe, [X.]Z 162, 210). Durch eine allzu detaillierte Regelung könnten unübersichtliche oder nur schwer durchschaubare Klauselwerke entstehen, die den Interessen des Vertragspartners zuwiderlaufen (vgl. [X.] 24. Mai 2022 - 9 [X.] - Rn. 28 mwN).

II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Bubach    

        

    Volk    

        

        

        

    Teichfuß    

        

    Zimmer    

                 

Meta

5 AZR 446/21

29.03.2023

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, 26. Januar 2021, Az: 2 Ca 236/20, Urteil

§ 1 TVG, § 611a Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.03.2023, Az. 5 AZR 446/21 (REWIS RS 2023, 3373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3373

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