§ 3 ArbZG

Arbeitszeit der Arbeitnehmer

1Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2025 00:48

G. Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Verweise auf § 3 ArbZG

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