Bundessozialgericht, Urteil vom 26.02.2019, Az. B 1 KR 33/17 R

1. Senat | REWIS RS 2019, 9932

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des [X.] vom 31. Mai 2017 aufgehoben. Das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2016 wird abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 8. Dezember 2015 und 27. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Liposuktionen.

2

Die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Klägerin beantragte befundgestützt die Versorgung mit Liposuktionen an beiden Armen und Beinen (29.9.2015). Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) mit der Begutachtung, forderte bei der Klägerin weitere Unterlagen an (Schreiben vom 4.11.2015) und lehnte die Versorgung mit Liposuktionen ab (Bescheid vom 8.12.2015, Widerspruchsbescheid vom 24.2.2016). Für den Fall des Eintritts einer fiktiven Genehmigung hob sie diese auf (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 24.2.2016). Die Klägerin hat mit ihrem Begehren gerichtet auf Erstattung von 13 111,55 Euro Kosten inzwischen selbstbeschaffter Operationen nebst präoperativer Leistungen, Laboruntersuchungen und Arzneimitteln sowie Aufhebung der Ablehnungs- und der Rücknahmeentscheidung weder beim SG (Urteil vom 12.10.2016) noch beim [X.] Erfolg gehabt. Das [X.] hat zur Begründung ausgeführt, die von der Klägerin [X.] gehörten nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]). Auch die Voraussetzungen einer Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs 3a [X.]) seien aus diesem Grund nicht erfüllt (Beschluss vom 31.5.2017).

3

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 13 Abs 3a [X.]. Die Beklagte habe die [X.] (§ 13 Abs 3a S 1 Fall 1 [X.]) ohne Begründung nicht eingehalten. Auch sei die [X.] nicht auf Gegenstände des Leistungskataloges der [X.] beschränkt. Die Rücknahme der fiktiven Genehmigung nach § 45 SGB X sei rechtswidrig.

4

Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des [X.] vom 31. Mai 2017, das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2016 sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. Dezember 2015 und 27. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der [X.] an Armen und Beinen in Höhe von 13 111,55 Euro zu erstatten,
hilfsweise,
den Beschluss des [X.] vom 31. Mai 2017 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist teilweise - hinsichtlich der Anfechtung der Ablehnung der beantragten [X.]eistung sowie der Aufhebung der Rücknahme - begründet, teilweise - hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von 13 111,55 Euro - im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 [X.] und [X.] [X.]G). Zu Unrecht hat das [X.] die Berufung der [X.]lägerin gegen das die [X.]lage abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die Entscheidung der Vorinstanz verletzt materielles revisibles Recht. Die zulässige [X.]lage (dazu 1.) ist teilweise begründet. Die [X.]lägerin hat aufgrund fingierter Genehmigung ihres Antrags und der Ablehnung der beklagten [X.], ihr die beantragte [X.]eistung im System der [X.] zu gewähren, Anspruch auf Erstattung der [X.]osten, die ihr für selbst beschaffte [X.] entstehen (dazu 2.). Der Anspruch aufgrund der fingierten Genehmigung ist nicht erloschen. Insbesondere ist die Rücknahme der Genehmigung aufzuheben, denn sie ist rechtswidrig (dazu 3.). Darüber, ob die [X.]lägerin aufgrund fingierter Genehmigung ihres Antrags einen Anspruch auf Zahlung von 13 111,55 Euro [X.]osten selbstbeschaffter [X.] aus § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V (in der seit dem [X.] geltenden Fassung des Art 2 [X.] zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten hat, kann der erkennende Senat indes nicht abschließend entscheiden. Es bedarf noch weiterer Feststellungen (dazu 4.). Die Ablehnung der beantragten [X.]eistung verletzt die [X.]lägerin in ihren Rechten (dazu 5.).

8

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind drei in einer [X.]lage im Wege der objektiven [X.]lagehäufung (§ 56 [X.]G) zusammen verfolgte zulässige [X.]lagebegehren: Die allgemeine [X.]eistungsklage auf Zahlung von 13.111,55 Euro (dazu a), die (isolierte) Anfechtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung (dazu b) und die (isolierte) Anfechtungsklage gegen die während des [X.]lageverfahrens zum Gegenstand des Rechtsstreits gewordene Rücknahmeentscheidung (dazu c).

9

a) Die von der [X.]lägerin erhobene allgemeine [X.]eistungsklage ist zulässig. Nach § 54 Abs 5 [X.]G kann die Verurteilung zu einer [X.]eistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Hierfür genügt es, dass ein bindender Verwaltungsakt vorliegt, der [X.]eistungsträger aber gleichwohl nicht leistet ([X.], vgl zB B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 9 mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 [X.]R 1/18 R - Juris Rd[X.] 9, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Die Genehmigung kraft Fiktion steht der Bewilligung durch einen [X.]eistungsbescheid gleich und bewirkt, dass dem Versicherten - wie hier - unmittelbar ein Anspruch auf Versorgung mit der hinreichend inhaltlich bestimmt beantragten [X.]eistung zusteht (vgl zum Ganzen B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN).

Die allgemeine [X.]eistungsklage tritt nicht hinter die Feststellungklage zurück (§ 55 Abs 1 [X.] [X.]G). Mit der allgemeinen [X.]eistungsklage kann ein [X.]läger effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) erlangen, wenn sich eine [X.] - wie hier - weigert, eine durch Verwaltungsakt zuerkannte [X.]eistung zu erbringen. Ihm bleibt nur die [X.]eistungsklage, um einen Vollstreckungstitel zu erhalten (§ 199 Abs 1 [X.] [X.]G). Eine Vollstreckung aus Verwaltungsakten gegen die öffentliche Hand ist nicht vorgesehen (vgl B[X.]E 50, 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.] 40 [X.]3; B[X.]E 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.]). Die allgemeine [X.]eistungsklage und nicht eine kombinierte Anfechtungs- und [X.]eistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G) ist statthaft. Denn die [X.]lägerin stützt ihr Begehren gerade auf den Eintritt der fingierten Genehmigung ihres Antrags (§ 13 Abs 3a S 6 [X.]B V), auf einen fingierten [X.]eistungsbescheid, der in Bestandskraft erwachsen ist. § 86 [X.]G findet keine Anwendung, anders als bei einer Ablehnungs- und Rücknahmeentscheidung (vgl hierzu sogleich unter c).

b) Die gegen die Ablehnungsentscheidung neben der allgemeinen [X.]eistungsklage erhobene isolierte Anfechtungsklage ist zulässig ([X.], vgl zB B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]0; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 9 mwN). Die Beklagte setzte mit ihrer [X.]eistungsablehnung nicht das mit Eintritt der Genehmigungsfiktion beendete, ursprüngliche Verwaltungsverfahren fort, sondern eröffnete ein eigenständiges Verfahren.

c) Die [X.]lage ist auch in Bezug auf die Rücknahmeentscheidung (Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.2016) zulässig. Dieser Verwaltungsakt ist zunächst zum Gegenstand des die Ablehnungsentscheidung betreffenden Widerspruchsverfahrens (§ 86 Abs 1 [X.]G) geworden. Mit der Umstellung des ursprünglich erstinstanzlich geltend gemachten Feststellungsantrags auf einen [X.]eistungsantrag unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung (zum Vorrang der [X.]eistungsklage vgl oben a) nach Erlass des Widerspruchsbescheides, wurde dieser ebenfalls [X.]lagegegenstand.

Gemäß § 86 [X.]G wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt während des Vorverfahrens abändert, dh ändert oder ersetzt (vgl § 96 Abs 1 [X.]G; vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 86 [X.] Rd[X.]8 f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 86 Rd[X.]). Die Rücknahme der fingierten Genehmigung änderte in diesem Sinne die Ablehnungsentscheidung. Ein späterer Verwaltungsakt ändert oder ersetzt dann einen früheren, angefochtenen, wenn er den [X.] des [X.] ersetzt, abändert oder unter Aufrechterhaltung des Rechtsfolgenausspruchs dessen Begründung so modifiziert, dass sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt ändert. Es genügt auch, wenn der spätere in die Regelung des früheren Verwaltungsakts eingreift und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert (vgl B[X.]E 91, 277 = [X.] 4-2600 § 96a [X.], Rd[X.] 7 mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, Stand Oktober 2018, § 96 [X.] 8b; vgl zum Ganzen B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]2, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen zu § 96 Abs 1 [X.]G). Geeigneter Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der Regelung des § 86 [X.]G ist nur die isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung. Die [X.]lägerin greift gerade nicht den fingierten Verwaltungsakt an, sondern stützt ihre allgemeine [X.]eistungsklage auf ihn.

In diesem Sinne änderte die Rücknahme der fingierten Genehmigung die angefochtene Ablehnungsentscheidung. Die Rücknahmeentscheidung hob die fingierte Genehmigung auf. Die Aufhebung der Genehmigung änderte die Grundlage für die nun zu treffende Entscheidung über den [X.]eistungsantrag. Die Rücknahmeentscheidung änderte mit der darin liegenden [X.]eistungsablehnung für die Zukunft zugleich die ursprünglich ergangene Ablehnungsentscheidung auf geänderter Sachverhaltsgrundlage (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]4, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

2. Die Voraussetzungen des Eintritts der Fiktion der Genehmigung sind erfüllt. Der Anwendungsbereich der Regelung des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V ist eröffnet (dazu a). Die von der [X.]lägerin beantragten [X.] gelten als von der [X.] genehmigt (dazu b).

a) Die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V ist auf den Antrag der [X.]lägerin sachlich und unproblematisch zeitlich anwendbar. Die Regelung erfasst [X.] Ansprüche auf [X.]rankenbehandlung, nicht dagegen Ansprüche gegen [X.]n, die unmittelbar auf eine Geldleistung oder auf [X.]eistungen zur medizinischen Rehabilitation gerichtet sind (vgl zum Ganzen B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1 ff; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4 mwN); auf letztere finden die §§ 14 f [X.]B IX (idF des Art 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch <[X.]B IX> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen <[X.]B IX aF>; seit 1.1.2018: §§ 14 f, 18 idF des Art 1 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen <[X.]teilhabegesetzes - [X.]> vom 23.12.2016, [X.] 3234) Anwendung (§ 13 Abs 3a S 9 [X.]B V). Die [X.]lägerin verlangt demgegenüber Erstattung für selbstbeschaffte [X.]rankenbehandlung (§ 27 Abs 1 [X.] [X.] oder [X.] [X.]B V).

b) Grundvoraussetzung des Erstattungsanspruchs aufgrund Genehmigungsfiktion ist nach der Rspr des erkennenden Senats, dass die beantragte [X.]eistung im Sinne des Gesetzes nach Ablauf der Frist als genehmigt gilt (§ 13 Abs 3a S 6 [X.]B V). Das folgt aus Wortlaut und Binnensystem der Norm, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck (vgl ausführlich B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]9 f). Gilt eine beantragte [X.]eistung als genehmigt, erwächst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspruch als eigenständig durchsetzbarer Anspruch. Der Anspruch ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen auf Freistellung von der Zahlungspflicht gerichtet, wenn die fingierte Genehmigung eine [X.]eistung betrifft, die nicht als Naturalleistung erbracht werden kann (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]5; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]2).

Die von der [X.]lägerin beantragten [X.] galten in diesem Sinne wegen Fristablaufs als genehmigt. Denn die leistungsberechtigte [X.]lägerin (dazu [X.]) stellte bei der [X.] einen hinreichend bestimmten Antrag (dazu [X.]) auf [X.]eistung von [X.] zur Behandlung ihres [X.]ipödems, die sie für erforderlich halten durfte und die nicht offensichtlich außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegen (dazu [X.]). Diesen Antrag beschied die Beklagte nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V, ohne der [X.]lägerin hinreichende Gründe für die Überschreitung der Frist mitzuteilen (dazu dd).

[X.]) Die [X.]lägerin ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) als bei der [X.] Versicherte leistungsberechtigt im Sinne der Regelung. "[X.]" ist derjenige, der berechtigt ist, [X.]eistungen nach dem [X.]B V zu beanspruchen. Hierzu zählen [X.] in der [X.] Versicherte im Verhältnis zu ihrer jeweiligen [X.] ([X.], vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]2; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Juris Rd[X.]6 mwN).

[X.]) Die [X.]lägerin beantragte hinreichend bestimmt die Gewährung von [X.] zur Behandlung ihres [X.]ipödems. Damit eine [X.]eistung als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags. Der Antrag hat eine Doppelfunktion als Verfahrenshandlung und als materiell-rechtliche Voraussetzung ([X.], vgl zur Doppelfunktion zB B[X.]E 96, 161 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]0, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 [X.]R 1/18 R - Juris Rd[X.]7, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). [X.] kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits im Sinne von § 33 Abs 1 [X.]B X hinreichend bestimmt ist ([X.], vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]3; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]7 mwN). Ein Verwaltungsakt ist - zusammengefasst - inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]B X), wenn sein Adressat objektiv in der [X.]age ist, den Regelungsgehalt des [X.] zu erkennen und der [X.] ggf eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bildet. So liegt es, wenn der [X.] in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die [X.]age versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit richten sich im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts ([X.], vgl zB B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]7 mwN; B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 [X.]R 1/18 R - Juris Rd[X.]7, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Der Antrag der [X.]lägerin genügte diesen Anforderungen. Er richtete sich auf die Versorgung mit medizinisch indizierten [X.] an beiden Armen und Beinen (Ober- und Unterschenkeln). Die [X.]lägerin untermauerte mit den beigefügten Unterlagen ihr Begehren, ohne dieses - anders als das [X.] meint - auf die Erbringung durch nicht zugelassene Ärzte oder eine privatärztliche [X.]eistungserbringung auszurichten. Der Antrag war auf "[X.]ostenübernahme für [X.]iposuction bei schmerzhaftem [X.]ipödem" gerichtet. Es bedarf keiner Vertiefung, ob - wofür viel spricht - ein solcher Antrag grundsätzlich auf die Behandlung durch zugelassene [X.]eistungserbringer gerichtet ist, wenn die begehrte [X.]eistung konkret im Naturalleistungssystem vorgesehen ist. So lag es weder hinsichtlich stationärer (vgl zB B[X.] [X.] 4-2500 § 137e [X.] Rd[X.] 9 ff, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen) noch ambulanter [X.]. [X.]etztere konnte die Beklagte als neue, nicht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab ([X.]) enthaltene Behandlungsmethode mangels Empfehlung des Gemeinsamen [X.]ausschusses ([X.]) und Verankerung im [X.] ohnehin nur im Wege der [X.]ostenfreistellung verschaffen (vgl zum Grundsatz B[X.]E 124, 1 = [X.] 4-2500 § 27 [X.], Rd[X.] mwN; [X.], NZ[X.]007, 461). Eine solche Beschränkung wirkte jedenfalls nach der Ablehnungsentscheidung der [X.] nicht mehr (vgl dazu unten II 2. c [X.]).

[X.]) Der Antrag betraf eine [X.]eistung, die die [X.]lägerin für erforderlich halten durfte und die nicht offensichtlich außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] lag. Die Gesetzesregelung ordnet diese Einschränkungen für die Genehmigungsfiktion zwar nicht ausdrücklich an, aber sinngemäß nach dem [X.] und -zweck. Die Begrenzung auf erforderliche [X.]eistungen bewirkt eine Beschränkung auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche [X.]eistungen, die nicht offensichtlich außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegen. Einerseits soll die Regelung es dem Berechtigten erleichtern, sich die ihm zustehende [X.]eistung zeitnah zu beschaffen. Andererseits soll sie ihn nicht zu Rechtsmissbrauch einladen, indem sie [X.]eistungsgrenzen des [X.]-[X.]eistungskatalogs überwindet, die jedem Versicherten klar sein müssen ([X.], vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]6; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]1 mwN).

Dieser Auslegung steht weder das Q[X.]litätsgebot (§ 2 Abs 1 S 3 [X.]B V) noch das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs 1 [X.]B V) entgegen. Die in der Durchbrechung dieser Grundsätze liegende Ungleichbehandlung Versicherter ist als gezielte, durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln vermeidbare Sanktion in eng begrenzten Ausnahmefällen noch vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (vgl Art 3 Abs 1 GG) gerechtfertigt ([X.], vgl zB B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]2; B[X.] [X.] 4-2500 § 137e [X.] Rd[X.]2, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). § 13 Abs 3a [X.]B V weicht gerade als Sanktionsnorm von den genannten Anforderungen ab, indem er in seinem Satz 6 selbst in den Fällen, in denen eine [X.] einen im oben dargestellten Sinn fiktionsfähigen Antrag völlig übergeht, die Fiktion der Genehmigung anordnet und damit bewusst in [X.]auf nimmt, dass die Rechtsauffassung des Antragstellers nur "zufällig" rechtmäßig ist, mithin die [X.]eistung auch dann als genehmigt gilt, wenn der Antragsteller auf diese objektiv ohne die Genehmigungsfiktion keinen materiell-rechtlichen Anspruch hat. Wären nur die auf sonstige materiell-rechtlich bestehende [X.]eistungsansprüche außerhalb von § 13 Abs 3a [X.]B V gerichteten Anträge fiktionsfähig, wäre die Regelung des § 13 Abs 3a S 6 [X.]B V obsolet ([X.], vgl B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]2 mwN; B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 [X.]R 1/18 R - Juris Rd[X.]1, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; dies verkennend zB [X.] Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.5.2014 - [X.] 154/14 [X.], [X.] 155/14 B - Juris Rd[X.]6 ff = NZ[X.]014, 663; [X.], NZ[X.]018, 753, 756 f, zudem unzutreffend auf die ursprünglich geplante Regelung in Art 2 [X.] PatRVerbG-Entwurf der [X.]regierung <BT-Drucks 17/10488 [X.]> abstellend; ebenso v [X.]enfels-Spies, NZ[X.]016, 601, 603 f und [X.], [X.]b 2014, 374 ff sowie [X.] 2017, 749, 752 f; zur Unmaßgeblichkeit des [X.] in Art 2 [X.] PatRVerbG vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]7, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Eine Beschränkung der Genehmigungsfiktion auf sonstige materiell-rechtlich bestehende [X.]eistungsansprüche außerhalb von § 13 Abs 3a [X.]B V lässt sich - entgegen der Ansicht der [X.] - auch nicht dem "gesetzgeberischen Willen" entnehmen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss> zum Entwurf eines PatRVerbG, BT-Drucks 17/11710 [X.]9 ff). Die Begründung enthält keine Hinweise darauf, die Regelung solle sich auf sonstige materiell-rechtlich bestehende [X.]eistungsansprüche beschränken. Im Gegenteil knüpft die Begründung des späteren Gesetzentwurfs eines [X.] zur vergleichbaren Neuregelung in § 18 Abs 3 [X.]B IX an die Rspr des erkennenden Senats zu § 13 Abs 3a S 6 [X.]B V an und stellt klar, dass nur "Evidenzfälle (,[X.]')" ausgenommen sein sollen (vgl Entwurf der BReg eines [X.], [X.], [X.]36 Zu § 18 [X.]B IX).

Die von der [X.]lägerin begehrten [X.] liegen nicht offensichtlich außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] (vgl zB B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]2). Gründe, warum die [X.]lägerin die beantragten [X.] nicht aufgrund der fachlichen Befürwortung durch ihre behandelnden Ärzte für erforderlich halten durfte, hat das [X.] nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte ermittelte zudem selbst in medizinischer Hinsicht. Es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch aus den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G).

dd) Die Beklagte beschied den Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen (§ 13 Abs 3a [X.] Fall 1 [X.]B V), die aufgrund der fehlenden Unterrichtung der [X.]lägerin von der [X.] vor Fristablauf lief (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Nach der [X.] des Senats ist die [X.] bei Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme, insbesondere des [X.], nur maßgeblich, wenn der [X.]eistungsberechtigte durch die [X.] von der Einholung der gutachtlichen Stellungnahme unterrichtet wird. Das entspricht Wortlaut, Regelungssystem sowie Regelungszweck und ist mit der Entstehungsgeschichte vereinbar. Erforderlich ist, dass die [X.] den Berechtigten innerhalb der drei Wochen nach Antragseingang darüber informiert, dass sie eine Stellungnahme des [X.] einholen will (vgl § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Maßgeblich ist - wie im Falle der Entscheidung durch einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt - der Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller, nicht jener der behördeninternen Entscheidung über die Information (vgl §§ 39, 37 [X.]B X; [X.], vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]8; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN; B[X.] Urteil vom 26.9.2017 - B 1 [X.]R 8/17 R - Juris Rd[X.]8 = [X.] 2017/81; B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 [X.]R 1/18 R - Juris Rd[X.]8, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; unzutreffend [X.] [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 5 [X.]R 121/16 [X.] - Juris Rd[X.]6). Ohne diese gebotene Information über die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme können [X.]eistungsberechtigte nach drei Wochen annehmen, dass ihr Antrag nicht fristgerecht beschieden wurde und daher als genehmigt gilt (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]8). Die Unterrichtung durch die [X.] (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V) ist eine notwendige Voraussetzung, um die [X.] (§ 13 Abs 3a [X.] Fall 2 [X.]B V) auszulösen. Schon der ursprüngliche Gesetzentwurf eines PatRVerbG, der noch keine Genehmigungsfiktion vorsah, begründete die Unterrichtungspflicht damit, dem Versicherten [X.]larheit zu verschaffen, ob die Drei- oder [X.] gilt (vgl BT-Drucks 17/11710 [X.]). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich diese Zielrichtung durch die später Gesetz gewordene Einführung der Genehmigungsfiktion (vgl nochmals BT-Drucks 17/11710 [X.]) geändert hat (vgl zu dem Ganzen B[X.] Urteil vom 6.11.2018 - B 1 [X.]R 20/17 R - Juris Rd[X.]0, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Die Frist begann am Mittwoch, dem [X.] (§ 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 187 Abs 1 BGB). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) ging der Antrag der [X.]lägerin am 29.9.2015 der [X.] zu. Die Frist endete am 20.10.2015 (§ 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 188 Abs 2 BGB). Die Bescheidung erfolgte nach Ablauf der Frist (Bescheid vom 8.12.2015). Die Beklagte teilte der [X.]lägerin keine Gründe für die Fristüberschreitung mit.

3. Der entstandene Anspruch aufgrund fingierter Genehmigung ist auch nicht später erloschen und bestand noch zur [X.] der [X.]eistungen. Auch eine fingierte Genehmigung - wie jene der [X.]lägerin - bleibt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. In diesem Sinne ist eine [X.] nicht mit allen Einwendungen gegen die fingierte Genehmigung ausgeschlossen ([X.] seit B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1 mwN; § 39 Abs 2 [X.]B X; vgl hierzu bei nicht fingierter Genehmigung zB B[X.] [X.] 4-2500 § 55 [X.] Rd[X.]4). Die Voraussetzungen eines [X.] sind nicht erfüllt. Die Beklagte regelte mit der Ablehnung der [X.]eistung weder ausdrücklich noch sinngemäß, weder förmlich noch inhaltlich eine Rücknahme, eine Aufhebung oder einen Widerruf (vgl hierzu §§ 45, 47, 48 [X.]B X) der fingierten Genehmigung ([X.], vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]2; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]5 mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Die Rücknahme der Genehmigung ist aufzuheben, denn sie ist rechtswidrig (dazu a). Die Genehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise erledigt (dazu b).

a) Die Rücknahme der fiktiven Genehmigung nach § 45 [X.]B X verletzte die [X.]lägerin in ihrem Anspruch auf Versorgung mit [X.]. Die [X.] waren nicht erfüllt, weil die Genehmigung rechtmäßig ist (dazu [X.]). Die Rücknahmeentscheidung ist weder mittels Umdeutung noch anderweitig aufrechtzuerhalten (dazu [X.]).

[X.]) § 45 Abs 1 [X.]B X bestimmt: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Grundvoraussetzung der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts - hier: der fingierten Genehmigung - ist nach der klaren Gesetzesregelung, dass der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Daran fehlt es.

Ansprüche auf [X.]eistungen, die Versicherte aufgrund fingierter Genehmigung erlangen, gehören zum [X.]eistungskatalog der [X.] (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] [X.][X.], auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Maßstab der Rechtmäßigkeit der fingierten Genehmigung ist § 13 Abs 3a [X.]B V. Schon nach dem Wortlaut des § 13 Abs 3a S 6 [X.]B V gilt "die [X.]eistung als genehmigt", nicht etwa bloß "die Genehmigung als erteilt", wie es § 42a [X.] formuliert (vgl [X.], jurisPR-[X.] 2/2018 [X.] 3). In Einklang mit Wortlaut und Entstehungsgeschichte soll nach dem Regelungssystem die Genehmigungsfiktion die Berechtigten vom Risiko entlasten, dass eine beantragte [X.]eistung nicht in den [X.]eistungskatalog der [X.] fällt. § 13 Abs 3a [X.]B V begründet hierzu einen eigenen Anspruch der Berechtigten, den ihnen das Gesetz kraft Genehmigungsfiktion durch fingierten Verwaltungsakt zuerkennt. Der Gesetzgeber ging damit bewusst über den bisher mittels sachleistungsersetzender [X.]ostenerstattung gewährten Schutz hinaus (vgl dazu § 13 Abs 3 [X.]B V). Während dort die Berechtigten im Streitfall bei auf eigene [X.]osten selbstbeschafften [X.]eistungen das Risiko der Nichterweislichkeit der Voraussetzungen ihres [X.]eistungsanspruchs tragen, genügt in den Fällen des § 13 Abs 3a [X.]B V der Eintritt der Genehmigungsfiktion, weil deren Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber begegnet mit der Regelung des § 13 Abs 3a [X.]B V einem spezifischen Systemversagen, der nicht zeitgerechten Entscheidung der [X.] über einen hiervon erfassten [X.]eistungsantrag. Der berechtigte Antragsteller soll schnell Gewissheit erlangen, ob ihm die beantragte [X.]eistung endgültig zusteht. Dementsprechend ist die [X.] nach Eintritt der Genehmigungsfiktion zur Erstattung der [X.]osten verpflichtet, die dem Berechtigten durch Selbstbeschaffung einer erforderlichen [X.]eistung entstanden sind (vgl § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Die Berechtigten tragen nur noch das geringere Risiko der Nichterweislichkeit der Voraussetzungen des Eintritts der Genehmigungsfiktion. Der dabei fingierte Verwaltungsakt erwirkt verfahrensrechtlichen Vertrauensschutz durch die Schranken für seine Beseitigung (vgl insbesondere §§ 45, 47, 48, 39 [X.]B X). Gleichen Schutz wie bei Selbstverschaffung gewährt der Eintritt der Genehmigungsfiktion für Berechtigte, die Erfüllung ihres kraft Genehmigungsfiktion entstandenen Anspruchs in Natur von ihrer [X.] verlangen. Dieser Naturalleistungsanspruch sichert unter Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG), dass Berechtigte ihren [X.] nicht nur dann realisieren können, wenn sie hinreichend vermögend sind, um eine sofortige Selbstbeschaffung vorzufinanzieren. Der gesetzliche Regelungszweck würde verfehlt, wollte man einen rechtmäßig nach § 13 Abs 3a S 6 [X.]B V fingierten Verwaltungsakt als einen eine [X.]eistung rechtswidrig bewilligenden Verwaltungsakt ansehen. Es wäre auch widersinnig, würde das Gesetz zunächst mit großer Geste die Genehmigung der [X.]eistung (!) fingieren, der betroffenen [X.] aber abschließend gestatten, die fingierte Genehmigung wegen Rechtswidrigkeit der [X.]eistung wieder zurückzunehmen. Die Gesamtregelung bezweckt, das Interesse aller Berechtigten an einem beschleunigten Verwaltungsverfahren zu schützen und zögerliche Antragsbearbeitung der [X.]n zu sanktionieren (vgl zum Ganzen B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]9 ff; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]8 mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; vergleichbar Entwurf der BReg eines [X.] zum Entwurf von § 18 [X.]B IX, [X.], [X.]36; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand 8/18, [X.] § 13 Rd[X.]8l [X.] 7; aA, aber ohne neue Argumente [X.], NZ[X.]018, 753, 756 ff; [X.], [X.]rV 2018, 177, 182; Uyanik, [X.]rV 2018, 53, 57 ff; nur im Hinblick auf § 42a Abs 1 [X.] [X.] zustimmend [X.], NZ[X.]018, 933, 937).

Nach der Gesetzeskonzeption unter Nutzung aller Auslegungsmethoden und Einbeziehung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG sind die Voraussetzungen des mit dem ursprünglichen [X.]eistungsantrag geltend gemachten Naturalleistungsanspruchs für die Rechtmäßigkeit des Eintritts der Genehmigungsfiktion ohne Belang ([X.], vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]5; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Es widerspräche der Regelung des § 45 Abs 1 [X.]B X, für die Rücknahme einer nach § 13 Abs 3a [X.]B V fingierten Genehmigung nicht auf deren Voraussetzungen abzustellen, sondern auf die Voraussetzungen des mit dem ursprünglichen [X.]eistungsantrag Begehrten. Dafür fehlt ein tragfähiger Grund. Unerheblich ist, ob die fingierte Genehmigung im Widerspruch zum materiellen Recht hinsichtlich der Voraussetzungen des mit dem ursprünglichen [X.]eistungsantrag Begehrten steht, denn auch die Regelung des § 13 Abs 3a [X.]B V gehört zum materiellen Recht. Sie hat nämlich materiell-rechtliche genehmigte [X.]eistungsansprüche zum Gegenstand. Eine Abkehr von der Regelung des § 45 Abs 1 [X.]B X ist damit nicht zu rechtfertigen (vgl zum Ganzen B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Soweit der 3. B[X.]-Senat in einem obiter dictum zu einer abweichenden Ansicht neigt (vgl B[X.]E 123, 145 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]4, Rd[X.]0, 52; zustimmend [X.], [X.]asseler [X.]omm, Stand September 2018, § 13 [X.]B V, Rd[X.]40a, aber ohne hinreichende Würdigung aller Auslegungsmethoden einer petitio principii unterliegend), folgt der erkennende Senat ihm nicht. Einer Anrufung des [X.] bedarf es in solchen Fällen nicht (vgl zB B[X.] [X.] 4-1500 § 10 [X.] Rd[X.]0).

Es fehlt auch jeder Grund, eine Durchbrechung der Regelung des § 45 Abs 1 [X.]B X aus einer entsprechenden Anwendung des § 42a Abs 1 [X.] [X.] abzuleiten (vgl zur Auslegung der Regelung des § 42a Abs 1 [X.] [X.] zB [X.], jurisPR-[X.] 2/2018 [X.] 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2014, § 42a Rd[X.] 45 ff mwN; s ferner zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 42a [X.] Caspar, AöR 2000, 131 - Der fiktive Verwaltungsakt - Zur Systematisierung eines aktuellen verwaltungsrechtlichen Instituts). Selbst wenn man der Regelung des § 42a Abs 1 [X.] [X.] Rechtsgedanken hinsichtlich des Maßstabs der Rechtmäßigkeitsprüfung entnehmen wollte, käme deren entsprechende Anwendung auf Rücknahmen fingierter Genehmigungen gemäß § 13 Abs 3a [X.]B V nach § 45 [X.]B X nicht in Betracht (vgl zB B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 40, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Es fehlt bereits an einer unbewussten Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bewusst die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren eigenständig im Ersten [X.]apitel des [X.]B X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden geregelt, die nach dem [X.]B ausgeübt wird (vgl § 1 Abs 1 [X.] [X.]B X). Die Regelungen unterscheiden sich gezielt teilweise von jenen des [X.] des [X.]. Eine pauschale [X.]ückenfüllung des [X.]B X durch Regelungen des [X.] ist ausgeschlossen, erst recht eine Änderung der ausdrücklichen Regelungen des Ersten [X.]apitels des [X.]B X durch abweichende Rechtsgedanken des [X.].

Der Regelung des § 42a Abs 1 [X.] [X.] sind im Übrigen überhaupt keine entsprechenden Rechtsgedanken zu entnehmen. Aus dem jeweils berufenen Fachrecht und nicht aus § 42a Abs 1 [X.] [X.] folgt, welcher Maßstab für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Rücknahme eines fingierten [X.]eistungsverwaltungsakts anzuwenden ist. § 42a [X.] eröffnet dem Fachgesetzgeber ein "Regelungsangebot" mit einem "vollständigen Regelungskonzept", das es ihm erlaubt, die Regelungen des Fachrechts auf spezifische Besonderheiten zu beschränken (vgl [X.], jurisPR-[X.] 2/2018 [X.] 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2018, § 42a Rd[X.] mwN). Dementsprechend bestimmt in der Rspr des [X.] das jeweilige Fachrecht Inhalt und Tragweite der jeweils betroffenen Genehmigungsfiktion (vgl zB [X.]E 127, 208 Rd[X.] ff mwN zur Fiktionswirkung des § 71 Abs 2 [X.] [X.]uftVG; [X.] Urteil vom 24.11.1989 - 4 C 54/87 - Juris Rd[X.]5 zur Fiktionswirkung des § 19 Abs 3 S 6 BBauG aF; vgl zum Bestand öffentlich-rechtlicher Fiktionsnormen im Verwaltungsrecht außerhalb des [X.]B Jachmann, [X.] im öffentlichen Recht, 1998, [X.]34 ff). Es liegt auf der Hand, dass das Fachrecht etwa bei fingierten Genehmigungen mit potentiell drittbelastender Doppelwirkung andere Erwägungen vornimmt als bei lediglich begünstigenden Genehmigungen von sozialrechtlichen [X.]. Dementsprechend erfasst die Regelung des § 42a [X.] nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts nur gesetzlich vorgesehene Genehmigungen eines Verhaltens oder eines Vorhabens ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl 2018, § 42a Rd[X.] 9; vgl auch Begründung des Entwurfs eines [X.] zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks 16/10493 [X.]5: "Für Genehmigungsverfahren … muss die Geltung einer Genehmigungsfiktion vorgesehen sein …"). Nicht dazu gehören Verwaltungsakte, die Ansprüche auf Geld- oder [X.] mittels Fiktion begründen ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2018, § 42a Rd[X.]0; dies vernachlässigend [X.], NZ[X.]016, 521, 522). Das vorliegend relevante Fachrecht wurzelt in § 13 Abs 3a [X.]B V mit seinem von § 42a [X.] abweichenden Normgehalt (vgl [X.], jurisPR-[X.] 2/2018 [X.] 3).

Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch hinsichtlich des Zusammenspiels der Regelungen zur Rücknahme von Verwaltungsakten (§ 45 [X.]B X) mit den speziellen, in sich abgeschlossenen Regelungen des Eintritts einer Genehmigungsfiktion von Naturalleistungsanträgen aus dem [X.]eistungskatalog der [X.], die nicht [X.]eistungen der medizinischen Rehabilitation betreffen (§ 13 Abs 3a [X.]B V). Der erkennende Senat hat hier denn auch keinen Raum für eine analoge Anwendung der Regelungen des § 42a [X.] gesehen. Er hat lediglich bei Anwendung der Regelung des § 13 Abs 3a [X.]B V die Achtung ergänzender allgemeiner Grundsätze eingefordert, die ihren Niederschlag auch in Regelungen des § 42a [X.] gefunden haben, soweit sie mit der Regelung des § 13 Abs 3a [X.]B V vereinbar sind. Das hat der erkennende Senat hinsichtlich des Erfordernisses der hinreichenden Bestimmtheit eines Antrags nach § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V bejaht ([X.], vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]3; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]7). Dieser differenzierte Rückgriff auf ergänzende allgemeine Grundsätze gibt keinen Anlass zu einer Analogie contra legem (vgl zum Ganzen B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 40 ff mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Die gesetzestreue Auslegung des erkennenden Senats bewirkt nicht etwa, dass Versicherte die [X.]eistung auch dann behalten dürfen, wenn diese sich die [X.]eistung unter vorsätzlich falschen Angaben beschafft haben. Soweit ein Antragsteller die begehrte [X.]eistung nicht für subjektiv erforderlich halten darf (vgl ähnlich den Ausschluss des Vertrauensschutzes gemäß § 45 Abs 2 S 3 [X.] bis 3 [X.]B X), verhindert dies nicht nur den Eintritt der Genehmigungsfiktion. Geht die [X.] in Unkenntnis des Rechtsmissbrauchs des Antragstellers vom Eintritt der Genehmigungsfiktion aus und bescheinigt sie dem Antragsteller sein Recht, damit er sich bei [X.]eistungserbringern hierauf berufen kann, ermöglicht die Rücknahme der fingierten Genehmigung der [X.], den Rechtsschein einer eingetretenen Fiktion der Genehmigung zu beseitigen. Macht die [X.] wegen der ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachten Naturalleistung oder [X.]ostenerstattung einen Erstattungsanspruch mittels Verwaltungsakts gegenüber dem Versicherten geltend (§ 50 Abs 3 [X.]B X), finden die §§ 45, 48 [X.]B X entsprechende Anwendung (§ 50 Abs 2 [X.]B X; vgl allgemein B[X.]E 60, 239, 240 = [X.] 1300 § 45 [X.]6 S 84; B[X.]E 75, 291, 292 f = [X.] 3-1300 § 50 [X.]7 S 46 f; B[X.] [X.] 4-1300 § 50 [X.] Rd[X.]9 ff). Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn die [X.] etwa aufgrund einstweiliger Verfügung vorläufig Sachleistungen erbringen muss und sich später die Rechtswidrigkeit herausstellt (vgl zB B[X.]E 122, 170 = [X.] 4-2500 § 31 [X.]8, Rd[X.] mwN; vgl zum Ganzen B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 44 mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Soweit [X.]iteraturansichten meinen, wer für die Rechtmäßigkeit der fingierten Genehmigung auf deren Voraussetzungen abstelle, vernachlässige, dass in diesen Fällen eine Genehmigungsfiktion von vornherein nicht eintreten könne und folglich auch nicht aufgehoben werden müsse (vgl zB [X.], [X.] 2017, 749, 754), übersehen sie die Notwendigkeit, einen Rechtsschein zu beseitigen (grundlegend gegen solche begriffsjuristischen Ansätze bereits Theodor [X.]ipp, Über [X.] im Recht, in Festschrift der [X.] für [X.], [X.] 1911, [X.]11 ff; zutreffend dagegen [X.] in [X.], jurisP[X.]-[X.]B IX, 3. Aufl 2018, § 18 [X.]B IX Rd[X.] 46.1).

Auch der Patientenschutz rechtfertigt keinen anderen Prüfungsmaßstab. Das gesamte [X.]eistungsgeschehen der [X.] wird ärztlich gesteuert und veranlasst (§ 15 Abs 1 [X.]B V), jedenfalls, soweit nicht Hilfsmittel betroffen sind. Das gilt ggf mit der genannten Einschränkung auch für [X.]eistungsansprüche kraft Genehmigungsfiktion (unzutreffend [X.], [X.]asseler [X.]omm, Stand September 2018, § 13 [X.]B V Rd[X.]40a). Ob bei Hilfsmitteln etwas anderes zu gelten hat, muss der erkennende Senat nicht entscheiden. Die ärztlichen Behandler unterliegen erheblichen Sorgfalts-, Informations- und bei Pflichtverletzungen Schadensersatzpflichten (vgl § 630a Abs 2, §§ 630c ff BGB), sei es aus dem krankenversicherungsrechtlichen [X.]eistungserbringungsverhältnis (§ 2 Abs 1 und 4, § 70, § 76 Abs 4 [X.]B V), aus Behandlungsvertrag oder aus Delikt. Auf [X.] erfolgt der Patientenschutz für alle Versicherten, die [X.]eistungen aus dem System der [X.] heraus erhalten. Die [X.]n können und dürfen in aller Regel die [X.]eistungserbringung nicht präventiv kontrollieren. Dies gilt sowohl für [X.]ostenerstattungsfälle (vgl § 13 Abs 2, § 13 Abs 3 [X.] Fall 1, § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V) als auch bei unmittelbarer Inanspruchnahme zugelassener [X.]eistungserbringer zur Erfüllung des (ggf nur vermeintlichen) Naturalleistungsanspruchs des Versicherten (vgl auch B[X.]E 99, 180 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.]1 bis 34). Ein [X.]eistungserbringer muss bei einem Naturalleistungsanspruch kraft Genehmigungsfiktion auch nicht ein von ihm nicht für tragbar gehaltenes Haftungsrisiko eingehen (vgl § 630h BGB; vgl zum Ganzen B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 45 mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Nichts anderes folgt aus der Begründung des Gesetzentwurfs eines [X.]. Diese geht für die Neuregelung in § 18 [X.]B IX entsprechend der Rspr des erkennenden Senats zu § 13 Abs 3a [X.]B V davon aus, dass für den Vertrauensschutz der [X.]eistungsberechtigten die allgemeinen Maßstäbe für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte gelten (vgl Gesetzentwurf der BReg eines [X.], BT-Drucks 18/9522 [X.]38, zu Art 1 § 18; vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 46, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Ein Hinweis dazu, welcher Maßstab für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Rücknahme eines fingierten [X.]eistungsverwaltungsakts anzuwenden ist, kann dem nicht entnommen werden (dies verkennend Spitzlei, NZ[X.]018, 759, 763).

[X.]) Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit in Fällen wie hier eine Rücknahme nach § 45 [X.]B X in eine Aufhebung nach § 48 [X.]B X umgedeutet (vgl § 43 [X.]B X) oder anderweit überführt werden kann oder dem entgegensteht, dass die Rücknahme dadurch in ihrem "Wesen" verändert und die [X.]lägerin infolgedessen in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (vgl dazu zB B[X.] Urteil vom 27.8.1998 - B 8 [X.]N 20/97 R - Juris Rd[X.]5 mwN; B[X.] [X.] 4-2600 § 89 [X.] Rd[X.]3 ff; B[X.]E 108, 258 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]4; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, Stand September 2018, § 43 [X.]B X Rd[X.]0). Wird eine fingierte Genehmigung ausgehend von den Voraussetzungen des § 13 Abs 3a [X.]B V nachträglich rechtswidrig, kann die [X.] sie ggf im Verfahren nach § 48 [X.]B X aufheben (vgl zum Ganzen B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 47 mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; unzutreffend die Möglichkeit einer Rücknahme nach der [X.] verneinend [X.], [X.]rV 2018, 177, 182). Eine Dauerwirkung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig werden kann (vgl [X.] in [X.]asseler [X.]omm, Stand September 2018, § 45 [X.]B X Rd[X.]9). Das gilt auch für fingierte Genehmigungen. Sie eröffnen dem Versicherten die Handlungsoptionen der Inanspruchnahme einer Naturalleistung oder [X.]ostenerstattung, von denen er nicht sofort Gebrauch machen muss. Ob im Falle von Hilfsmitteln etwas anderes gilt, lässt der Senat offen (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 47 mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Die Voraussetzungen einer Aufhebung sind nach den nicht mit durchgreifenden [X.] angegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) aber jedenfalls nicht erfüllt.

b) Die Genehmigung der [X.] hat sich auch nicht auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 [X.]B X). Sind Bestand oder Rechtswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Sit[X.]tion gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn die betreffende Sit[X.]tion nicht mehr besteht ([X.], vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1; B[X.] [X.] 3-1300 § 39 [X.] 7 [X.]3 f; B[X.] [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.] Rd[X.]8 mwN). So kann etwa - für den Versicherten erkennbar - eine "Erledigung auf andere Weise" einer fingierten Genehmigung einer beantragten [X.]rankenbehandlung eintreten, wenn die ursprünglich behandlungsbedürftige [X.]rankheit nach ärztlicher, dem Betroffenen bekannter Einschätzung vollständig geheilt ist: Es verbleibt durch diese Änderung der Sachlage für die getroffene Regelung kein Anwendungsbereich mehr. Sie kann nach ihrem Inhalt und Zweck keine Geltung für den Fall derart veränderter Umstände beanspruchen (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1). Dies muss sich für den Betroffenen unzweifelhaft erschließen (vgl entsprechend B[X.]E 84, 195 = [X.] 3-8585 § 1 [X.]; B[X.] [X.] 3-1300 § 39 [X.] 7 [X.]3 f). Umstände, die die Genehmigung bis zur Selbstbeschaffung hätten entfallen lassen können, hat weder das [X.] festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Die spätere Mitteilung der ablehnenden Entscheidung der [X.] berührte nicht die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion.

4. Die [X.]lägerin beschaffte sich zulässig die erforderlichen genehmigten [X.]eistungen der [X.] selbst (hierzu [X.]). In welchem Umfang ihr hierfür [X.]osten entstanden, hat das [X.] nicht festgestellt. Es wird diese Feststellungen nachzuholen haben (hierzu [X.]).

[X.]) Die [X.]lägerin durfte sich die [X.] privatärztlich selbst verschaffen, weil die Beklagte unter Missachtung der fingierten Genehmigung deren Gewährung abgelehnt hatte. Versicherte, denen ihre [X.] rechtswidrig [X.]eistungen verwehrt, sind nicht prinzipiell auf die Selbstbeschaffung der [X.]eistungen bei zugelassenen [X.]eistungserbringern verwiesen. Sie müssen sich nur eine der vorenthaltenen Naturalleistung entsprechende [X.]eistung verschaffen, dies aber von vornherein privatärztlich außerhalb des [X.]eistungssystems (vgl B[X.]E 111, 289 = [X.] 4-2500 § 27 [X.]3, Rd[X.]3; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]4 mwN; vgl auch B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 [X.]R 1/18 R - Juris Rd[X.]4 f, für B[X.]E und [X.] vorgesehen; dies verkennend [X.], NZ[X.]018, 933, 936). [X.]egen sie ehrlich und korrekt gegenüber dem ausgewählten [X.]eistungserbringer die trotz Genehmigungsfiktion erfolgte [X.]eistungsablehnung ihrer [X.] offen, muss dieser sich nicht auf eine [X.]eistung zu [X.]asten der [X.] einlassen.

Die selbstbeschafften [X.] entsprachen den genehmigten [X.]eistungen und waren auch noch zum Zeitpunkt der Beschaffung aus Sicht der [X.]lägerin erforderlich. Die [X.]lägerin beschaffte sich die [X.] an Armen und Beinen zur Behandlung des [X.]ipödems, die in dem mit dem Antrag eingereichten Gutachten beschrieben waren. Die [X.]lägerin durfte diese genehmigten [X.]eistungen, die sie sich selbst beschaffte, auch noch im Zeitpunkt der Beschaffung für erforderlich halten. Sie beachtete nämlich Art und Umfang der fingierten Genehmigung und musste - wie ausgeführt - bei der Beschaffung nicht annehmen, die fingierte Genehmigung habe sich bereits erledigt, die [X.]eistung sei nicht mehr (subjektiv) erforderlich (vgl dazu oben, [X.] b).

[X.]) Dazu, ob der [X.]lägerin durch die Selbstbeschaffung [X.]osten entstanden und ggf in welcher Höhe, fehlen Feststellungen des [X.]. Das [X.] referiert lediglich den Vortrag der [X.]lägerin, für die durchgeführten Operationen nebst präoperativer [X.]eistungen, [X.]aboruntersuchungen und Arzneimitteln habe sie insgesamt 13 111,55 Euro bezahlt. Erforderlich ist, dass die [X.]lägerin aufgrund von [X.] mit den operierenden bzw die Voruntersuchungen durchführenden Ärzten rechtswirksam Vergütung in der geltend gemachten Höhe schuldete. Dies hängt, soweit die [X.] betroffen sind, davon ab, ob diese als ärztliche [X.]eistungen dem Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ (§ 1 Abs 1 GOÄ) unterfielen, etwa weil sie ambulant erbracht wurden oder bei einer stationären Behandlung ein totaler [X.]rankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag oder ein gespaltener Arzt-[X.]rankenhaus-Vertrag geschlossen wurde (vgl hierzu B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] sowie [X.] Urteil vom 14.1.2016 - III ZR 107/15 - NJW 2016, 3027 Rd[X.]3 ff). Zudem begründeten in diesem Fall die Rechnungen die Fälligkeit der Vergütung nur dann, wenn sie - ggf durch Bezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten [X.]ostenvoranschläge - die formellen Voraussetzungen der Regelung des § 12 Abs 2 bis 4 GOÄ erfüllten (vgl B[X.]E 117, 10 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]2, Rd[X.]7 mwN; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]; [X.]Z 170, 252, 257). Sollten die Behandlungen stationär durchgeführt worden sein, wären ferner Feststellungen dazu zu treffen, ob und ggf in welcher Höhe die [X.]lägerin einen Eigenanteil an der stationären Behandlung zu tragen hatte (B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]1). Soweit die [X.]lägerin zusätzlich zu den [X.]osten der Operationen Erstattung von Arzneimitteln und [X.]aborkosten begehrt, sind diese erstattungsfähig, soweit sie aus medizinischen Gründen durch die [X.] erforderlich wurden. Das [X.] wird die entsprechenden Feststellungen nachzuholen haben.

5. Die Ablehnungsentscheidung der [X.] (Bescheid vom 18.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.]) ist rechtswidrig. Sie verletzt die [X.]lägerin in ihrem sich aus der fiktiven Genehmigung ihres Antrags ergebenden [X.]eistungsanspruch (vgl dazu oben, unter [X.] und 3.).

6. Die [X.]ostenentscheidung bleibt dem [X.] vorbehalten.

Meta

B 1 KR 33/17 R

26.02.2019

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Karlsruhe, 12. Oktober 2016, Az: S 16 KR 35/16, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.02.2019, Az. B 1 KR 33/17 R (REWIS RS 2019, 9932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9932

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III ZR 107/15

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