Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2019, Az. B 1 KR 36/18 R

1. Senat | REWIS RS 2019, 4143

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Antrag auf Behandlung im EU-Ausland - sachlicher Anwendungsbereich des § 13 Abs 3a SGB 5 - keine Verlängerung der gesetzlichen Fristen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion bei Wohnsitz im Ausland - Wirksamkeit einer fingierten Genehmigung - Rücknahme nach § 45 SGB 10 - keine entsprechende Anwendung des § 42a Abs 1 S 2 VwVfG)


Leitsatz

1. Beantragt ein Versicherter, ihn im EU-Ausland zu behandeln, begehrt er grundsätzlich eine Naturalleistung, die dem sachlichen Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion unterfällt.

2. Die gesetzlichen Fristen für den Eintritt einer Genehmigungsfiktion verlängern sich nicht, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit Hautstraffungsoperationen und Liposuktionen.

2

Die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Klägerin wohnt in [X.] und arbeitet als Teilzeitkraft bei einem ambulanten Pflegedienst in [X.]. Sie beantragte befundgestützt, sie nach massiver Gewichtsreduktion mit Hautstraffungsoperationen und Liposuktionen zu versorgen (lateral erweiterte Abdominoplastik inklusive Nabelkorrektur und Exzision der Sectionarbe sowie Neupositionierung des Nabels, Straffung des [X.], angleichende Mammareduktionsplastik inklusive lateraler Thoraxstraffung, Oberarmstraffung beidseits inklusive Axillastraffung, Oberschenkelstraffung beidseits inklusive Liposuktionen und Liposuktion des Rückens; 1.9.2015). Die Beklagte veranlasste eine gutachtliche Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]), unterrichtete die Klägerin hierüber und bat um Vorlage aussagekräftiger Fotos (Schreiben vom 2.9.2015). Der [X.] hielt den Eingriff für medizinisch nicht indiziert. Die Beklagte lehnte die beantragte Versorgung ab (Bescheid vom 24.11.2015; Widerspruchsbescheid vom 29.1.2016). Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin die beantragten [X.] als Sachleistung zu gewähren (Gerichtsbescheid vom 6.4.2017). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte für den Fall des Eintritts einer fiktiven Genehmigung diese mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen (§ 45 [X.]B X; Bescheid vom 21.6.2017). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Rücknahmebescheid aufgehoben: Die Klägerin habe aus der fingierten Genehmigung ihres Antrags einen Anspruch auf Versorgung mit den beantragten [X.]. Die Beklagte habe den hinreichend bestimmten Antrag der Klägerin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Wochen beschieden, die aufgrund der Unterrichtung der Klägerin von der [X.]-Begutachtung lief. Die Klägerin habe die Operationen aufgrund der Stellungnahmen ihrer Ärzte auch subjektiv für erforderlich halten dürfen. Die Rücknahme der Genehmigung sei rechtswidrig (Urteil vom 3.5.2018).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 13 Abs 3a [X.]B V und § 45 [X.]B X. Die Bearbeitungsfristen des § 13 Abs 3a S 1 [X.]B V seien nicht sachgerecht und daher zu verlängern, wenn Versicherte ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland haben.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2018 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 6. April 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2018 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]G). Zu Re[X.]ht hat das [X.] die Berufung gegen den stattgebenden Geri[X.]htsbes[X.]heid des [X.] zurü[X.]kgewiesen und auf Klage den Rü[X.]knahmebes[X.]heid aufgehoben. Das [X.] hat mit Re[X.]ht die Beklagte zur [X.]eistung verurteilt und den Ablehnungsbes[X.]heid aufgehoben. Die zulässige Klage (dazu 1.) ist begründet. Für die Klägerin entstand aufgrund fingierter Genehmigung ihres Antrags ein Naturalleistungsanspru[X.]h auf Versorgung mit den beantragten [X.] (dazu 2.). Der Anspru[X.]h aufgrund der fingierten Genehmigung ist ni[X.]ht erlos[X.]hen. Insbesondere ist die Rü[X.]knahme der Genehmigung aufzuheben, denn sie ist re[X.]htswidrig (dazu 3.). Au[X.]h die Ablehnung der beantragten [X.]eistung verletzt die Klägerin in ihren Re[X.]hten (dazu 4.).

8

1. Gegenstand des Re[X.]htsstreits sind drei in einer Klage im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 [X.]G) zusammen verfolgte zulässige Klagebegehren: Die allgemeine [X.]eistungsklage auf Versorgung mit den beantragten [X.]eistungen (dazu a), die (isolierte) Anfe[X.]htungsklage gegen die Ablehnungsents[X.]heidung (dazu b) und die (isolierte) Anfe[X.]htungsklage gegen die während des Berufungsverfahrens zum Gegenstand des Re[X.]htsstreits gewordene Rü[X.]knahmeents[X.]heidung (dazu [X.]).

9

a) Die von der Klägerin erhobene allgemeine [X.]eistungsklage ist zulässig. Na[X.]h § 54 Abs 5 [X.]G kann die Verurteilung zu einer [X.]eistung, auf die ein Re[X.]htsanspru[X.]h besteht, au[X.]h begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt ni[X.]ht zu ergehen hatte. Hierfür genügt es, dass ein bindender Verwaltungsakt vorliegt, der [X.]eistungsträger aber glei[X.]hwohl ni[X.]ht leistet (vgl zB B[X.]E 124, 251 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 9 mwN; B[X.]E 126, 258 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 9). Die Genehmigung kraft Fiktion steht der Bewilligung dur[X.]h einen [X.]eistungsbes[X.]heid glei[X.]h und bewirkt, dass dem Versi[X.]herten - wie hier - unmittelbar ein Anspru[X.]h auf Versorgung mit der hinrei[X.]hend inhaltli[X.]h bestimmt beantragten [X.]eistung zusteht (vgl zum Ganzen B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN).

Die allgemeine [X.]eistungsklage tritt ni[X.]ht hinter die Feststellungklage zurü[X.]k (§ 55 Abs 1 [X.] [X.]G). Mit der allgemeinen [X.]eistungsklage kann ein Kläger effektiven Re[X.]htss[X.]hutz (Art 19 Abs 4 GG) erlangen, wenn si[X.]h eine [X.] - wie hier - weigert, eine dur[X.]h Verwaltungsakt zuerkannte [X.]eistung zu erbringen. Ihm bleibt nur die [X.]eistungsklage, um einen Vollstre[X.]kungstitel zu erhalten (§ 199 Abs 1 [X.] [X.]G). Eine Vollstre[X.]kung aus Verwaltungsakten gegen die öffentli[X.]he Hand ist ni[X.]ht vorgesehen (vgl B[X.]E 50, 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.]; B[X.]E 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.]). Die allgemeine [X.]eistungsklage und ni[X.]ht eine kombinierte Anfe[X.]htungs- und [X.]eistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G) ist statthaft. Denn die Klägerin stützt ihr Begehren gerade auf den Eintritt der fingierten Genehmigung ihres Antrags (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V), auf einen fingierten [X.]eistungsbes[X.]heid, der in Bestandskraft erwa[X.]hsen ist. § 86 [X.]G findet keine Anwendung.

b) Die gegen die Ablehnungsents[X.]heidung neben der allgemeinen [X.]eistungsklage erhobene isolierte Anfe[X.]htungsklage ist zulässig (vgl B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]0 mwN). Die Beklagte setzte mit ihrer [X.]eistungsablehnung ni[X.]ht das mit Eintritt der Genehmigungsfiktion beendete, ursprüngli[X.]he Verwaltungsverfahren fort, sondern eröffnete ein eigenständiges Verfahren.

[X.]) Die Klage ist au[X.]h in Bezug auf die Rü[X.]knahmeents[X.]heidung vom 21.6.2017 zulässig. Denn dieser Verwaltungsakt ist zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (§ 96 Abs 1 [X.]G idF dur[X.]h Art 1 [X.] Gesetz zur Änderung des Sozialgeri[X.]htsgesetzes und des Arbeitsgeri[X.]htsgesetzes - [X.]GArbGGÄndG - vom [X.], [X.], mWv [X.] § 153 Abs 1 [X.]G). Dana[X.]h wird na[X.]h Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er na[X.]h Erlass des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides ergangen ist und den angefo[X.]htenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die Rü[X.]knahme der fingierten Genehmigung änderte die Ablehnungsents[X.]heidung. Ein späterer Verwaltungsakt ändert oder ersetzt dann einen früheren, angefo[X.]htenen, wenn er den [X.] des [X.] ersetzt, abändert oder unter Aufre[X.]hterhaltung des Re[X.]htsfolgenausspru[X.]hs dessen Begründung so modifiziert, dass si[X.]h der ents[X.]heidungserhebli[X.]he Sa[X.]hverhalt ändert. Es genügt au[X.]h, wenn der spätere in die Regelung des früheren Verwaltungsakts eingreift und damit die Bes[X.]hwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert (vgl B[X.]E 91, 277 = [X.]-2600 § 96a [X.], Rd[X.] mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, Stand März 2019, § 96 [X.] 8b). Dies dient dem Gebot, effektiven Re[X.]htss[X.]hutz zu gewähren (Art 19 Abs 4 GG). Es harmoniert mit dem maßgebli[X.]hen zweigliedrigen [X.] (vgl dazu B[X.]E 115, 95 = [X.]-2500 § 2 [X.], Rd[X.]2). Dementspre[X.]hend bezieht überzeugend au[X.]h Rspr des B[X.] Verwaltungsents[X.]heidungen in das Geri[X.]htsverfahren ein, mit denen ein Versi[X.]herungsträger es während eines Geri[X.]htsverfahrens ablehnt, hinsi[X.]htli[X.]h des geri[X.]htli[X.]hen Streitgegenstands na[X.]h § 44 [X.]B X tätig zu werden oder einer Änderung Re[X.]hnung zu tragen. Dies bezwe[X.]kt zu vermeiden, dass - dur[X.]h wel[X.]her Art Vorgehen au[X.]h immer - über denselben Streitgegenstand mehrere geri[X.]htli[X.]he Verfahren nebeneinander geführt werden (B[X.] [X.]-1500 § 96 [X.] Rd[X.]0; vgl zum Ganzen B[X.]E 124, 251 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]2). Es entspri[X.]ht au[X.]h dem Regelungszwe[X.]k, den [X.] konzentriert im Interesse umfassender bes[X.]hleunigter Erledigung einer einheitli[X.]hen und ni[X.]ht mehreren, si[X.]h denkmögli[X.]h widerspre[X.]henden Ents[X.]heidungen zuzuführen, indem ein Zweit- oder Drittprozess ausges[X.]hlossen wird (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, Stand März 2019, § 96 [X.] 1[X.] [X.]). Geeigneter Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der Regelung des § 96 Abs 1 [X.]G ist nur die isolierte Anfe[X.]htungsklage gegen die Ablehnungsents[X.]heidung. Die Klägerin greift gerade ni[X.]ht den fingierten Verwaltungsakt an, sondern stützt ihre allgemeine [X.]eistungsklage auf ihn.

Das Auslegungsergebnis kollidiert ni[X.]ht mit dem dur[X.]h die Neuregelung verfolgten Ziel des Gesetzgebers, die alsbald na[X.]h Inkrafttreten des [X.]G unter Berufung auf die [X.] erfolgte analoge Anwendung der Vors[X.]hrift auf die Fälle zu begrenzen, in denen der angefo[X.]htene Verwaltungsakt selbst ersetzt oder abgeändert wird (vgl Begründung des Entwurfs der BReg eines [X.]GArbGGÄndG, [X.]; vgl zum Ganzen B[X.]E 124, 251 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, Stand März 2019, § 96 [X.] 1d).

In diesem Sinne änderte die Rü[X.]knahme der fingierten Genehmigung die angefo[X.]htene Ablehnungsents[X.]heidung. Die Rü[X.]knahmeents[X.]heidung hob die fingierte Genehmigung auf. Die Aufhebung der Genehmigung änderte die Grundlage für die nun zu treffende Ents[X.]heidung über den [X.]eistungsantrag. Die Rü[X.]knahmeents[X.]heidung änderte mit der darin liegenden [X.]eistungsablehnung für die Zukunft zuglei[X.]h die ursprüngli[X.]h ergangene Ablehnungsents[X.]heidung auf geänderter Sa[X.]hverhaltsgrundlage (vgl B[X.]E 124, 251 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4).

2. Für die Klägerin entstand gegen die Beklagte ein Anspru[X.]h auf Versorgung mit den beantragten [X.] als Naturalleistung kraft fingierter Genehmigung des Antrags (dazu a). Die Voraussetzungen der Fiktion der Genehmigung sind erfüllt. § 13 Abs 3a [X.]B V (idF dur[X.]h Art 2 [X.] zur Verbesserung der Re[X.]hte von Patientinnen und Patienten vom [X.], [X.], mWv [X.]) erfasst die von der Klägerin im September 2015 beantragten [X.]eistungen ni[X.]ht nur zeitli[X.]h (vgl dazu B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]5 mwN; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 9), sondern au[X.]h als eine ihrer Art na[X.]h der Genehmigungsfiktion zugängli[X.]he [X.]eistungsart (dazu b). Die Klägerin war leistungsbere[X.]htigt (dazu [X.]). Sie erfüllte mit ihrem Antrag die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen, den [X.]auf der Frist auslösenden Antrags auf Versorgung mit Hautstraffungsoperationen und [X.]iposuktionen (dazu d). Sie durfte die beantragte [X.]eistung für erforderli[X.]h halten (dazu e). Die Beklagte hielt die gebotene Frist für eine Verbes[X.]heidung ni[X.]ht ein (dazu f).

a) Gilt eine beantragte [X.]eistung als genehmigt, erwä[X.]hst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspru[X.]h als eigenständig dur[X.]hsetzbarer Anspru[X.]h. Der Anspru[X.]h ist entspre[X.]hend den allgemeinen Grundsätzen auf Freistellung von der Zahlungspfli[X.]ht geri[X.]htet, wenn die fingierte Genehmigung eine [X.]eistung betrifft, die ni[X.]ht als Naturalleistung erbra[X.]ht werden kann (vgl B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]2 mwN; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 25). Ausdrü[X.]kli[X.]h regelt das Gesetz, dass, wenn keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes erfolgt, die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist als genehmigt gilt (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Es regelt na[X.]h dem klaren Wortlaut des [X.] einen Naturalleistungsanspru[X.]h. Ohne den na[X.]hfolgenden [X.] bliebe es allein bei diesem Anspru[X.]h. Denn eine [X.] darf anstelle der Sa[X.]h- oder Dienstleistung (vgl § 2 Abs 2 [X.]B V) Kosten nur erstatten, soweit es das [X.]B V oder das [X.]B IX vorsehen (vgl § 13 Abs 1 [X.]B V). Na[X.]h dem Regelungssystem entspri[X.]ht dem Naturalleistungsanspru[X.]h der im Ans[X.]hluss hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzende naturalleistungsersetzende Kostenerstattungsanspru[X.]h im Ansatz. § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V begrenzt den si[X.]h aus der Genehmigungsfiktion ergebenden Anspru[X.]h s[X.]hon na[X.]h seinem Wortlaut ni[X.]ht, sondern erweitert die Handlungsoptionen neben der Inanspru[X.]hnahme der [X.]eistung in Natur um die Selbstbes[X.]haffung mit Kostenerstattung. Dies vermeidet eine sa[X.]hwidrige Unglei[X.]hbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG. Denn nur der Naturalleistungsanspru[X.]h kraft Genehmigungsfiktion ermögli[X.]ht au[X.]h mittellosen Bere[X.]htigten, die ni[X.]ht in der [X.]age sind, si[X.]h die begehrte [X.]eistung selbst zu bes[X.]haffen, ihren Anspru[X.]h zu realisieren (vgl [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 23.5.2014 - [X.] 5 KR 222/14 [X.] - Juris Rd[X.] mwN). Für diese Auslegung spri[X.]ht au[X.]h der Sanktions[X.]harakter der Norm (vgl zum Ganzen B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]2 mwN; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 25; zum Sanktions[X.]harakter Entwurf der BReg eines PatRVerbG, BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.], Zu Art 2 Zu [X.]). Bere[X.]htigte sollen na[X.]h dem Regelungszwe[X.]k des § 13 Abs 3a [X.]B V sehr s[X.]hnell zur Feststellung ihrer Ansprü[X.]he kommen. Dazu erzeugt die Vors[X.]hrift bei den [X.]n einen erhebli[X.]hen Zeit- und Handlungsdru[X.]k. S[X.]hlösse § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V den Naturalleistungsanspru[X.]h aus, wäre der mittellose Versi[X.]herte zur Dur[X.]hsetzung seiner Ansprü[X.]he im wirts[X.]haftli[X.]hen Ergebnis weiterhin darauf verwiesen, den Abs[X.]hluss des Verwaltungsverfahrens dur[X.]h Bekanntgabe eines bewilligenden Bes[X.]heides abzuwarten und müsste im Falle von grundlosen Verzögerungen Untätigkeitsklage erheben (§ 88 Abs 1 [X.]G). Wäre der Naturalleistungsanspru[X.]h ausges[X.]hlossen, kämen gerade die Bere[X.]htigten ni[X.]ht in den Genuss der neu geregelten Sanktionswirkung, die in besonderem Maße s[X.]hutzbedürftig sind, weil ihnen entweder eine Vorfinanzierung überhaupt ni[X.]ht mögli[X.]h ist oder sie au[X.]h bei dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hem Einkommen und Vermögen finanziell überfordert sind, eine teure [X.]eistung vorzufinanzieren, die regelhaft mit s[X.]hwerwiegenden bis hin zu lebensbedrohli[X.]hen Krankheiten assoziiert ist (vgl zum Ganzen B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]3 mwN; B[X.]E 124, 251 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]7 mwN; B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - [X.] KR 18/18 R - Juris Rd[X.], zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen).

b) Die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V ist auf den Antrag der Klägerin sa[X.]hli[X.]h anwendbar. Die Regelung erfasst [X.] Ansprü[X.]he auf Krankenbehandlung, ni[X.]ht dagegen Ansprü[X.]he gegen [X.]n, die unmittelbar auf eine Geldleistung oder auf [X.]eistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation geri[X.]htet sind (vgl zum Ganzen B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1 ff; B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.]4 mwN); auf letztere finden die §§ 14 f [X.]B IX (idF des Art 1 Sozialgesetzbu[X.]h - Neuntes Bu[X.]h <[X.]B IX> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Mens[X.]hen <[X.]B IX aF>; seit 1.1.2018: §§ 14 f, 18 idF des Art 1 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Mens[X.]hen mit Behinderungen <[X.]teilhabegesetz - [X.]> vom 23.12.2016, [X.] 3234) Anwendung (§ 13 Abs 3a S 9 [X.]B V). Die Klägerin begehrt demgegenüber die Gewährung von Krankenbehandlung (§ 27 Abs 1 S 2 [X.] oder [X.] [X.]B V). Ohne Belang ist, ob die Klägerin bei Antragstellung beabsi[X.]htigte, die Behandlung in Deuts[X.]hland oder an ihrem Wohnort [X.] dur[X.]hführen zu lassen. Au[X.]h bei einer (geplanten) Behandlung in einem anderen Mitgliedst[X.]t der Europäis[X.]hen Union bleibt der Antrag grundsätzli[X.]h auf eine Versorgung mit der begehrten Behandlung als Naturalleistung geri[X.]htet (zu weitgehend [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 31.1.2018 - [X.] 11 KR 591/16 - Juris Rd[X.] 27 f). So bestimmt Art 17 der Verordnung ([X.]) 883/2004 (Verordnung [X.]/2004 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom [X.] zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si[X.]herheit, [X.], [X.], 1 vom 30.4.2004, beri[X.]htigt in [X.] 2004 [X.] 200/1 vom 7.6.2004 - VO <[X.]> 883/2004), dass Versi[X.]herte, die - wie die Klägerin - in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedst[X.]t (zur Begriffsbestimmung vgl Art 1 Bu[X.]hst s VO <[X.]> 883/2004) wohnen, in dem [X.] Sa[X.]hleistungen erhalten, die vom Träger des Wohnorts na[X.]h den für ihn geltenden Re[X.]htsvors[X.]hriften für Re[X.]hnung des zuständigen Trägers erbra[X.]ht werden, als ob sie na[X.]h diesen Re[X.]htsvors[X.]hriften versi[X.]hert wären (zum [X.]eistungsanspru[X.]h während des Aufenthaltes im zuständigen Mitgliedst[X.]t Deuts[X.]hland vgl Art 18 Abs 1 VO <[X.]> 883/2004). Ein Versi[X.]herter kann si[X.]h zudem mit Genehmigung seines zuständigen Trägers zur Inanspru[X.]hnahme von Sa[X.]hleistungen in einen anderen Mitgliedst[X.]t begeben (Art 20 Abs 1 VO <[X.]> 883/2004 - Reisen zur Inanspru[X.]hnahme von Sa[X.]hleistungen; zum Kostenerstattungsanspru[X.]h na[X.]h re[X.]htswidriger Verweigerung der Genehmigung dur[X.]h den zuständigen Träger vgl [X.] Urteil vom 12.7.2001 - [X.] - Slg 2001, [X.] Rd[X.]4 = [X.] 3-6050 Art 22 [X.] - Vanbraekel [X.]; allgemein zur Selbstbes[X.]haffung im Ausland na[X.]h re[X.]htswidriger [X.]eistungsablehnung dur[X.]h die [X.] vgl B[X.]E 126, 258 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]3 mwN). Die [X.]n haben darüber hinaus die Mögli[X.]hkeit, zur Versorgung ihrer Versi[X.]herten Verträge mit [X.]eistungserbringern na[X.]h § 13 Abs 4 S 2 [X.]B V in anderen Mitgliedst[X.]ten der Europäis[X.]hen Union, in den Vertragsst[X.]ten des Abkommens über den Europäis[X.]hen Wirts[X.]haftsraum oder in der S[X.]hweiz abzus[X.]hließen (§ 140e [X.]B V).

[X.]) Die Klägerin ist als bei der [X.] Versi[X.]herte leistungsbere[X.]htigt im Sinne der Regelung. "[X.]eistungsbere[X.]htigter" ist derjenige, der bere[X.]htigt ist, [X.]eistungen na[X.]h dem [X.]B V zu beanspru[X.]hen. Hierzu zählen [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ([X.]) Versi[X.]herte im Verhältnis zu ihrer jeweiligen [X.] (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]; B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN). Die Beklagte hat die Feststellungen des [X.], die Klägerin sei Mitglied der [X.], ni[X.]ht mit dur[X.]hgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Der erkennende Senat ist hieran gebunden (§ 163 [X.]G). Soweit die Beklagte mit der Revision geltend ma[X.]ht, das [X.] habe unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]G) ni[X.]ht ermittelt, ob eine versi[X.]herungspfli[X.]htige Bes[X.]häftigung der Klägerin in Deuts[X.]hland ledigli[X.]h "konstruiert" sei, um den Versi[X.]herungss[X.]hutz in Deuts[X.]hland aufre[X.]htzuerhalten, hat sie ni[X.]ht iS von § 164 Abs 2 S 3 [X.]G hinrei[X.]hend Tatsa[X.]hen bezei[X.]hnet, die den Mangel ergeben sollen und konkrete Beweismittel genannt, deren Erhebung si[X.]h dem [X.] hätte aufdrängen müssen (vgl § 164 Abs 2 S 3 [X.]G; vgl B[X.] [X.]-2500 § 2 [X.]1 Rd[X.]7; näher zu dessen Voraussetzungen B[X.] Urteil vom 11.12.2008 - [X.] V[X.]/08 R - Juris Rd[X.] 69, insoweit in B[X.]E 102, 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.] ni[X.]ht abgedru[X.]kt; B[X.]E 111, 168 = [X.]-2500 § 31 [X.], Rd[X.] mwN). So verweist die Beklagte als Beleg für ihren Vortrag, es sei ni[X.]ht glaubhaft, dass die Klägerin eine Teilzeittätigkeit in Deuts[X.]hland ausübe, ledigli[X.]h allgemein auf die persönli[X.]hen Umstände der Klägerin (An- und Abreise von jeweils 4 Stunden; drei Kinder; Nettoverdienst von [X.]a 1000 Euro monatli[X.]h; Teilzeittätigkeit trotz Verlängerung der Elternzeit), ohne darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte für einen Sozialversi[X.]herungsbetrug zu benennen. Sie setzt si[X.]h weder mit den Ausführungen des [X.] auseinander, dass die Klägerin [X.]ohnabre[X.]hnungen vorgelegt und die Beklagte selbst eine Abmeldung der Klägerin wieder storniert habe, no[X.]h damit, inwieweit die bes[X.]hriebenen Umstände einer Berufstätigkeit in Deuts[X.]hland (zB bei wo[X.]henweisem Pendeln und Betreuung der Kinder dur[X.]h den anderen Elternteil) überhaupt entgegenstehen (vgl au[X.]h § 15 Abs 4 [X.] [X.]elterngeld- und [X.] - BE[X.] - zur Mögli[X.]hkeit, während der Elternzeit bis zu 30 Wo[X.]henstunden im Dur[X.]hs[X.]hnitt des Monats erwerbstätig zu sein). Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" ist ein Geri[X.]ht jedo[X.]h (au[X.]h unter verfassungsre[X.]htli[X.]hen Erwägungen) ni[X.]ht verpfli[X.]htet (vgl [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - Juris Rd[X.]9 mwN; B[X.] [X.]-2500 § 60 [X.] Rd[X.] 23; B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - [X.]1 [X.] 3/18 R - Juris Rd[X.]). Das [X.] hatte zu weiteren Ermittlungen keinen Anlass.

d) Die Klägerin beantragte als [X.]eistung hinrei[X.]hend bestimmt Hautstraffungsoperationen und [X.]iposuktionen. Damit eine [X.]eistung als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags. Der Antrag hat eine Doppelfunktion als Verfahrenshandlung (vgl dazu oben, unter [X.] 1.) und als materiell-re[X.]htli[X.]he Voraussetzung (vgl zur Doppelfunktion zB B[X.]E 96, 161 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4; anders beim Antrag auf Kostenerstattung bei Ansprü[X.]hen aufgrund gewillkürter oder als Zusatzleistung konzipierter Kostenerstattung, vgl B[X.] Urteil vom 28.5.2019 - [X.] A 1/18 R - Juris Rd[X.]8, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). [X.] kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits iS von § 33 Abs 1 [X.]B X hinrei[X.]hend bestimmt ist (vgl B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]7 mwN; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 23). Ein Verwaltungsakt ist - zusammengefasst - inhaltli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]B X), wenn sein Adressat objektiv in der [X.]age ist, den Regelungsgehalt des [X.] zu erkennen und der [X.] ggf eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Dur[X.]hsetzung bildet. So liegt es, wenn der [X.] in si[X.]h widerspru[X.]hsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismögli[X.]hkeiten eines verständigen Empfängers in die [X.]age versetzt, sein Verhalten daran auszuri[X.]hten. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit ri[X.]hten si[X.]h im Einzelnen na[X.]h den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Re[X.]hts (stRspr; vgl nur B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]7 mwN).

Der [X.], einen Naturalleistungsanspru[X.]h auf eine bestimmte Krankenbehandlung (§ 27 [X.]B V) zu gewähren, vers[X.]hafft dem Adressaten - wie dargelegt - eine Re[X.]htsgrundlage dafür, mittels [X.]eistungsklage einen Vollstre[X.]kungstitel auf das Zuerkannte zu erhalten. Die Vollstre[X.]kung erfolgt na[X.]h den Regelungen über vertretbare Handlungen (vgl § 199 Abs 1 [X.], § 198 Abs 1 [X.]G, § 887 ZPO). Es genügt hierfür, dass das Behandlungsziel klar ist. Dass hinsi[X.]htli[X.]h der Mittel zur Erfüllung der [X.]eistungspfli[X.]ht vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung stehen, beeinträ[X.]htigt den Charakter einer [X.]eistung als vertretbare Handlung ni[X.]ht (vgl [X.] in [X.], ZPO, 32. Aufl 2018, § 887 ZPO Rd[X.] 2 mwN). Diese allgemeinen Grundsätze gelten ebenso, wenn Patienten zur Konkretisierung der Behandlungsleistung auf die Beratung des behandelnden Arztes angewiesen sind (vgl insgesamt B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]8 mwN).

Der Antrag der Klägerin vom 1.9.2015 genügte diesen Anforderungen. Er war auf die Versorgung mit Hautstraffungsoperationen und [X.]iposuktionen, konkret auf eine lateral erweiterte Abdominoplastik inklusive Nabelkorrektur und Exzision der Se[X.]tionarbe sowie Neupositionierung des Nabels, Straffung des [X.], anglei[X.]hende Mammareduktionsplastik inklusive lateraler Thoraxstraffung, Oberarmstraffung beidseits inklusive Axillastraffung, Obers[X.]henkelstraffung beidseits inklusive [X.]iposuktionen und [X.]iposuktion des Rü[X.]kens geri[X.]htet, wie si[X.]h aus den beigefügten Unterlagen des behandelnden Arztes ergibt. Na[X.]h den [X.], den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) umfasste der Antrag alle in dem beigefügten Arztbrief bes[X.]hriebenen [X.]. Dass die Klägerin ihren Antrag im Begleits[X.]hreiben auf einen Teil der ärztli[X.]herseits bes[X.]hriebenen [X.]eistungen einges[X.]hränkt hätte, hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt und ist au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Der Antrag war au[X.]h ohne Eingrenzung auf eine ambulante oder stationäre [X.]eistungserbringung hinrei[X.]hend bestimmt. Die Klägerin war ni[X.]ht darauf festgelegt, si[X.]h nur stationär oder nur ambulant behandeln zu lassen, sondern wollte na[X.]h ihrem klaren Antrag das medizinis[X.]h Erforderli[X.]he (vgl B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.]7 Rd[X.] 20). Es bedarf keiner Vertiefung, ob - wofür viel spri[X.]ht - ein sol[X.]her Antrag grundsätzli[X.]h auf die Behandlung dur[X.]h zugelassene [X.]eistungserbringer geri[X.]htet ist, wenn die begehrte [X.]eistung konkret im Naturalleistungssystem vorgesehen ist. So lag es etwa hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]iposuktionen, für die ungea[X.]htet der Einhaltung des Q[X.]litätsgebots (vgl § 2 Abs 1 S 3 [X.]B V) Abre[X.]hnungspositionen bestehen, soweit sie stationär, ni[X.]ht ambulant dur[X.]hgeführt werden. [X.]etztere konnte die Beklagte als neue, ni[X.]ht im Einheitli[X.]hen Bewertungsmaßstab ([X.]) enthaltene Behandlungsmethode mangels Empfehlung des [X.] und Verankerung im [X.] ohnehin nur im Wege der Kostenfreistellung vers[X.]haffen (vgl zum Grundsatz B[X.]E 124, 1 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.] mwN; [X.], [X.] 2007, 461). Eine sol[X.]he Bes[X.]hränkung wirkt jedenfalls na[X.]h den Ablehnungsents[X.]heidungen der [X.] ni[X.]ht mehr.

e) Der Antrag der Klägerin betraf au[X.]h eine [X.]eistung, die sie für erforderli[X.]h halten durfte und die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegt. Die Gesetzesregelung ordnet diese Eins[X.]hränkungen für die Genehmigungsfiktion zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h an, aber sinngemäß na[X.]h dem [X.] und -zwe[X.]k. Die Begrenzung auf erforderli[X.]he [X.]eistungen bewirkt eine Bes[X.]hränkung auf subjektiv für den Bere[X.]htigten erforderli[X.]he [X.]eistungen, die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegen. Einerseits soll die Regelung es dem Bere[X.]htigten erlei[X.]htern, si[X.]h die ihm zustehende [X.]eistung zeitnah zu bes[X.]haffen. Andererseits soll sie ihn ni[X.]ht zu Re[X.]htsmissbrau[X.]h einladen, indem sie [X.]eistungsgrenzen des [X.]-[X.]eistungskatalogs überwindet, die jedem Versi[X.]herten klar sein müssen (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 26; B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 21 mwN). Re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h wäre es, [X.]eistungen zu beanspru[X.]hen, die objektiv offensi[X.]htli[X.]h die [X.]eistungsgrenzen des [X.]-[X.]eistungskatalogs überwinden würden, die jedem Versi[X.]herten klar sein müssen (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 26; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 9/19 R - Juris Rd[X.], zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Glei[X.]hes gilt für [X.]eistungen, bei denen es re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h wäre, wenn der Bere[X.]htigte sie subjektiv für erforderli[X.]h hält (vgl ebenda). [X.]eistungen, die der Bere[X.]htigte ohne Re[X.]htsmissbrau[X.]h subjektiv für erforderli[X.]h halten darf, unterfallen dagegen der Genehmigungsfiktion.

Dieser Auslegung steht weder das Q[X.]litätsgebot (§ 2 Abs 1 S 3 [X.]B V) no[X.]h das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot (§ 12 Abs 1 [X.]B V) entgegen. § 13 Abs 3a [X.]B V wei[X.]ht gerade als Sanktionsnorm von deren Anforderungen ab, indem er in seinem [X.] selbst in den Fällen, in denen eine [X.] einen im oben dargestellten Sinn fiktionsfähigen Antrag völlig übergeht, die Fiktion der Genehmigung anordnet und damit bewusst in Kauf nimmt, dass die Re[X.]htsauffassung des Antragstellers nur "zufällig" re[X.]htmäßig ist, mithin die [X.]eistung au[X.]h dann als genehmigt gilt, wenn der Antragsteller auf diese ohne die Genehmigungsfiktion keinen materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h hat. Wären nur die auf sonstige materiell-re[X.]htli[X.]h bestehende [X.]eistungsansprü[X.]he geri[X.]hteten Anträge fiktionsfähig, wäre die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V obsolet (dies verkennend: [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 26.5.2014 - [X.] 154/14 [X.], [X.] 155/14 B - Juris Rd[X.] 26 ff = [X.] 2014, 663; v [X.]enfels-Spies, [X.] 2016, 601, 604; [X.], [X.]b 2014, 374 ff; vgl dagegen B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN). Eine Bes[X.]hränkung der Genehmigungsfiktion auf sonstige materiell-re[X.]htli[X.]h bestehende [X.]eistungsansprü[X.]he außerhalb von § 13 Abs 3a [X.]B V lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dem "gesetzgeberis[X.]hen Willen" entnehmen (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Gesundheit <14. Auss[X.]huss> zum Entwurf eines PatRVerbG, BT-Dru[X.]ks 17/11710 S 29 ff). Die Begründung enthält keine Hinweise darauf, die Regelung solle si[X.]h auf sonstige materiell-re[X.]htli[X.]h bestehende [X.]eistungsansprü[X.]he bes[X.]hränken. Im Gegenteil knüpft die Begründung des späteren Gesetzentwurfs eines [X.] zur verglei[X.]hbaren Neuregelung in § 18 Abs 3 [X.]B IX an die Rspr des erkennenden Senats zu § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V an und stellt klar, dass nur "Evidenzfälle ('Urlaub auf Mallor[X.]a')" ausgenommen sein sollen (vgl Entwurf der BReg eines [X.], BR-Dru[X.]ks 428/16 S 236 Zu § 18 [X.]B IX).

Die von der Klägerin begehrten [X.]eistungen (Hautstraffungen und [X.]iposuktionen) liegen ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] (vgl zB entspre[X.]hend B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.]7 Rd[X.] zu [X.]iposuktionen; B[X.]E 126, 258 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] zur Hautstraffung). Die Klägerin durfte na[X.]h den Feststellungen des [X.] die beantragten [X.]eistungen aufgrund der fa[X.]hli[X.]hen Befürwortung ihrer behandelnden Ärzte au[X.]h für erforderli[X.]h halten. Dass der Klägerin zB aufgrund persönli[X.]her Kenntnisse, insbesondere eines besonderen medizinis[X.]hen und juristis[X.]hen Fa[X.]hwissens, bekannt war, dass die beantragten [X.]eistungen ni[X.]ht von der [X.]eistungspfli[X.]ht der [X.] umfasst sind, hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt. Hierfür ist au[X.]h ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit in einem ambulanten Pflegedienst setzt sol[X.]he Kenntnisse ni[X.]ht voraus. Das [X.] hat au[X.]h ni[X.]ht Umstände festgestellt, na[X.]h denen es na[X.]h Eintritt der Genehmigungsfiktion re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h geworden wäre, dass die Klägerin weiterhin der fa[X.]hli[X.]hen Befürwortung ihrer behandelnden Ärzte folgt. Es ist ni[X.]ht re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h, wenn eine Versi[X.]herte wie die Klägerin, bei der das [X.] weder festgestellt hat, dass sie in der Beweiswürdigung medizinis[X.]her Fa[X.]hguta[X.]hten fa[X.]hkundig und ges[X.]hult ist, no[X.]h dass sie spezifis[X.]he medizinis[X.]he Kenntnisse hat, aus ihrer laienhaften Si[X.]ht bei voneinander abwei[X.]henden Beurteilungen der ihr günstigen Eins[X.]hätzung ihrer Ärzte folgt.

f) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht innerhalb der Fünf-Wo[X.]hen-Frist, sondern erst na[X.]h Fristablauf. Die Frist begann am [X.] zu laufen. Maßgebli[X.]h für den Fristbeginn ist der Tag na[X.]h Eingang des Antrags bei der [X.] (vgl § 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 187 Abs 1 BGB). Hierbei ist es unerhebli[X.]h, ob die betroffene [X.] meint, der maßgebli[X.]he Sa[X.]hverhalt sei no[X.]h aufzuklären (stRspr; vgl zB B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 25; B[X.]E 124, 251 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] ff mwN; B[X.]E 126, 258 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 24). Der maßgebli[X.]he Antrag der Klägerin ging der [X.] am Dienstag dem 1.9.2015 zu.

Die Frist endete am Dienstag, dem 6.10.2015 (§ 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 188 Abs 2 BGB). Es galt die gesetzli[X.]he Fünf-Wo[X.]hen-Frist (vgl § 13 Abs 3a [X.] Fall 2 [X.]B V). Denn die Beklagte informierte die Klägerin na[X.]h den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) re[X.]htzeitig innerhalb der Frist von drei Wo[X.]hen na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V über die Einholung einer guta[X.]htli[X.]hen Stellungnahme des [X.] (S[X.]hreiben vom [X.]). Sie informierte die Klägerin ni[X.]ht über die voraussi[X.]htli[X.]he, taggenau bestimmte Dauer der Fristübers[X.]hreitung jenseits der Fünf-Wo[X.]hen-Frist (§ 13 Abs 3a S 5 [X.]B V) und führte damit keine Fristverlängerung herbei (vgl hierzu zB B[X.]E 126, 258 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN; B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - [X.] KR 18/18 R - Juris Rd[X.] 26, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen).

Eine Verlängerung der Fünf-Wo[X.]hen-Frist kommt - anders als die Beklagte meint - ni[X.]ht etwa deswegen in Betra[X.]ht, weil die Klägerin ihren Wohnsitz in [X.] hat. Für eine entspre[X.]hende Anwendung der Regelungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland (vgl § 84 Abs 1 S 2, § 87 Abs 1 S 2 [X.]G) ist kein Raum. Es ist bereits ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass der Gesetzgeber den Fall eines Versi[X.]herten mit ausländis[X.]hem Wohnsitz ni[X.]ht vor Augen gehabt und ni[X.]ht vielmehr die Mögli[X.]hkeiten zur Fristverlängerung (vgl § 13 Abs 3a S 5 [X.]B V) für ausrei[X.]hend era[X.]htet hat (zu der Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslü[X.]ke vgl B[X.]E 123, 10 = [X.]-1300 § 107 [X.], Rd[X.]8 mwN; B[X.]E 126, 277 = [X.]-7610 § 812 [X.], Rd[X.] 25). Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag erst na[X.]h Ablauf der Fünf-Wo[X.]hen-Frist mit Erlass des Bes[X.]heides vom 24.11.2015.

3. Der entstandene Anspru[X.]h aufgrund fingierter Genehmigung ist au[X.]h ni[X.]ht später erlos[X.]hen. Au[X.]h eine fingierte Genehmigung - wie jene der Klägerin - bleibt wirksam, solange und soweit sie ni[X.]ht zurü[X.]kgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder dur[X.]h Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. In diesem Sinne ist eine [X.] na[X.]h Fristablauf ni[X.]ht mit allen Einwendungen gegen die fingierte Genehmigung ausges[X.]hlossen. Die Voraussetzungen eines Erlös[X.]henstatbestands sind ni[X.]ht erfüllt. Die Beklagte regelte mit der Ablehnung der [X.]eistung weder ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h sinngemäß, weder förmli[X.]h no[X.]h inhaltli[X.]h eine Rü[X.]knahme, eine Aufhebung oder einen Widerruf (vgl hierzu §§ 45, 47, 48 [X.]B X) der fingierten Genehmigung (vgl au[X.]h B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]2). Die Rü[X.]knahme der Genehmigung ist aufzuheben, denn sie ist re[X.]htswidrig (dazu a). Die Genehmigung hat si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf andere Weise erledigt (dazu b).

a) Die Rü[X.]knahme der fiktiven Genehmigung na[X.]h § 45 [X.]B X verletzt die Klägerin in ihrem Anspru[X.]h auf Versorgung mit [X.]. Die Rü[X.]knahmevoraussetzungen sind ni[X.]ht erfüllt, weil die Genehmigung re[X.]htmäßig ist (dazu [X.]). Die Rü[X.]knahmeents[X.]heidung ist weder mittels Umdeutung no[X.]h anderweitig aufre[X.]htzuerhalten (dazu bb).

[X.]) § 45 Abs 1 [X.]B X bestimmt: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Re[X.]ht oder einen re[X.]htli[X.]h erhebli[X.]hen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), re[X.]htswidrig ist, darf er, au[X.]h na[X.]hdem er unanfe[X.]htbar geworden ist, nur unter den Eins[X.]hränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurü[X.]kgenommen werden. Grundvoraussetzung der Rü[X.]knahme eines begünstigenden Verwaltungsakts - hier: der fingierten Genehmigung - ist na[X.]h der klaren Gesetzesregelung, dass der begünstigende Verwaltungsakt re[X.]htswidrig ist. Daran fehlt es.

Ansprü[X.]he auf [X.]eistungen, die Versi[X.]herte aufgrund fingierter Genehmigung erlangen, gehören zum [X.]eistungskatalog der [X.] (vgl B[X.]E 124, 251 = [X.]-2500 § 13 [X.], [X.][X.]). Maßstab der Re[X.]htmäßigkeit der fingierten Genehmigung ist § 13 Abs 3a [X.]B V. S[X.]hon na[X.]h dem Wortlaut des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V gilt "die [X.]eistung als genehmigt", ni[X.]ht etwa bloß "die Genehmigung als erteilt", wie es § 42a [X.] formuliert (vgl Hari[X.]h, jurisPR-[X.] 2/2018 [X.] 3). In Einklang mit Wortlaut und Entstehungsges[X.]hi[X.]hte soll na[X.]h dem Regelungssystem die Genehmigungsfiktion die Bere[X.]htigten vom Risiko entlasten, dass eine beantragte [X.]eistung ni[X.]ht in den [X.]eistungskatalog der [X.] fällt. § 13 Abs 3a [X.]B V begründet hierzu einen eigenen Anspru[X.]h der Bere[X.]htigten, den ihnen das Gesetz kraft Genehmigungsfiktion dur[X.]h fingierten Verwaltungsakt zuerkennt. Der Gesetzgeber ging damit bewusst über den bisher mittels sa[X.]hleistungsersetzender Kostenerstattung gewährten S[X.]hutz hinaus (vgl dazu § 13 Abs 3 [X.]B V). Während dort die Bere[X.]htigten im Streitfall bei auf eigene Kosten selbstbes[X.]hafften [X.]eistungen das Risiko der Ni[X.]hterweisli[X.]hkeit der Voraussetzungen ihres [X.]eistungsanspru[X.]hs tragen, genügt in den Fällen des § 13 Abs 3a [X.]B V der Eintritt der Genehmigungsfiktion, weil deren Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber begegnet mit der Regelung des § 13 Abs 3a [X.]B V einem spezifis[X.]hen Systemversagen, der ni[X.]ht zeitgere[X.]hten Ents[X.]heidung der [X.] über einen hiervon erfassten [X.]eistungsantrag. Der bere[X.]htigte Antragsteller soll s[X.]hnell Gewissheit erlangen, ob ihm die beantragte [X.]eistung endgültig zusteht. Dementspre[X.]hend ist die [X.] na[X.]h Eintritt der Genehmigungsfiktion zur Erstattung der Kosten verpfli[X.]htet, die dem Bere[X.]htigten dur[X.]h Selbstbes[X.]haffung einer erforderli[X.]hen [X.]eistung entstanden sind (vgl § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Die Bere[X.]htigten tragen nur no[X.]h das geringere Risiko der Ni[X.]hterweisli[X.]hkeit der Voraussetzungen des Eintritts der Genehmigungsfiktion. Der dabei fingierte Verwaltungsakt erwirkt verfahrensre[X.]htli[X.]hen Vertrauenss[X.]hutz dur[X.]h die S[X.]hranken für seine Beseitigung (vgl insbesondere §§ 45, 47, 48, 39 [X.]B X). Glei[X.]hen S[X.]hutz wie bei Selbstvers[X.]haffung gewährt der Eintritt der Genehmigungsfiktion für Bere[X.]htigte, die Erfüllung ihres kraft Genehmigungsfiktion entstandenen Anspru[X.]hs in Natur von ihrer [X.] verlangen. Dieser Naturalleistungsanspru[X.]h si[X.]hert unter Wahrung des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG), dass Bere[X.]htigte ihren Sozialleistungsanspru[X.]h ni[X.]ht nur dann realisieren können, wenn sie hinrei[X.]hend vermögend sind, um eine sofortige Selbstbes[X.]haffung vorzufinanzieren. Der gesetzli[X.]he Regelungszwe[X.]k würde verfehlt, wollte man einen re[X.]htmäßig na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V fingierten Verwaltungsakt als einen eine [X.]eistung re[X.]htswidrig bewilligenden Verwaltungsakt ansehen. Es wäre au[X.]h widersinnig, würde das Gesetz zunä[X.]hst mit großer Geste die Genehmigung der [X.]eistung (!) fingieren, der betroffenen [X.] aber ans[X.]hließend gestatten, die fingierte Genehmigung wegen Re[X.]htswidrigkeit der [X.]eistung wieder zurü[X.]kzunehmen. Die Gesamtregelung bezwe[X.]kt, das Interesse aller Bere[X.]htigten an einem bes[X.]hleunigten Verwaltungsverfahren zu s[X.]hützen und zögerli[X.]he Antragsbearbeitung der [X.]n zu sanktionieren (vgl zum Ganzen; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]9 ff; B[X.]E 124, 251 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]8 mwN; B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - [X.] KR 18/18 R - Juris Rd[X.]0, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen; verglei[X.]hbar Entwurf der BReg eines [X.] zum Entwurf von § 18 [X.]B IX, BR-Dru[X.]ks 428/16 S 236; vgl au[X.]h [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand August 2018, [X.] Rd[X.]8l [X.] 7; aA, aber ohne neue Argumente S[X.]hneider, [X.] 2018, 753, 756 ff; [X.], [X.], 177, 182; Uyanik, [X.], 53, 57 ff; nur im Hinbli[X.]k auf § 42a Abs 1 S 2 [X.] zustimmend [X.], [X.] 2018, 933, 937).

Die dagegen erhobenen Einwendungen der [X.] greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Wie oben dargelegt, sind na[X.]h der Gesetzeskonzeption unter Nutzung aller Auslegungsmethoden und Einbeziehung des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG die Voraussetzungen des mit dem ursprüngli[X.]hen [X.]eistungsantrag geltend gema[X.]hten Naturalleistungsanspru[X.]hs für die Re[X.]htmäßigkeit des Eintritts der Genehmigungsfiktion ohne Belang (stRspr; vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1; B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]5; B[X.]E 124, 251 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN). Es widersprä[X.]he der Regelung des § 45 Abs 1 [X.]B X, für die Rü[X.]knahme einer na[X.]h § 13 Abs 3a [X.]B V fingierten Genehmigung ni[X.]ht auf deren Voraussetzungen abzustellen, sondern auf die Voraussetzungen des mit dem ursprüngli[X.]hen [X.]eistungsantrag Begehrten. Dafür fehlt ein tragfähiger Grund. Soweit die Beklagte meint, es sei erhebli[X.]h, ob die fingierte Genehmigung im Widerspru[X.]h zum materiellen Re[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Voraussetzungen des mit dem ursprüngli[X.]hen [X.]eistungsantrag Begehrten stehe, verkennt sie, dass au[X.]h die Regelung des § 13 Abs 3a [X.]B V zum materiellen Re[X.]ht gehört. Sie hat nämli[X.]h materiell-re[X.]htli[X.]he genehmigte [X.]eistungsansprü[X.]he zum Gegenstand. Eine Abkehr von der Regelung des § 45 Abs 1 [X.]B X ist damit ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen (vgl zum Ganzen B[X.]E 124, 251 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN). Soweit der 3. B[X.]-Senat in einem obiter di[X.]tum zu einer abwei[X.]henden Ansi[X.]ht neigt (vgl B[X.]E 123, 144 = [X.]-2500 § 13 [X.]4, Rd[X.]0, 52-53; zustimmend S[X.]hifferde[X.]ker, [X.] Komm, Stand September 2018, § 13 [X.]B V Rd[X.]40a, aber ohne hinrei[X.]hende Würdigung aller Auslegungsmethoden einer petitio prin[X.]ipii unterliegend), folgt der erkennende Senat ihm ni[X.]ht. Einer Anrufung des [X.] bedarf es in sol[X.]hen Fällen ni[X.]ht (vgl zB B[X.] [X.]-1500 § 10 [X.] Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - [X.] KR 18/18 R - Juris Rd[X.]1, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen).

Entgegen der Auffassung der [X.] fehlt au[X.]h jeder Grund, eine Dur[X.]hbre[X.]hung der Regelung des § 45 Abs 1 [X.]B X aus einer entspre[X.]henden Anwendung des § 42a Abs 1 S 2 [X.] abzuleiten (vgl zur Auslegung der Regelung des § 42a Abs 1 S 2 [X.] zB Hari[X.]h, jurisPR-[X.] 2/2018 [X.] 3; Ue[X.]htritz in [X.]/[X.]/Ue[X.]htritz, [X.], 2. Aufl 2019, § 42a Rd[X.]5 ff mwN; s ferner zur Re[X.]htslage vor Inkrafttreten des § 42a [X.] Caspar, AöR 2000, 131 - Der fiktive Verwaltungsakt - Zur Systematisierung eines aktuellen verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Instituts). Selbst wenn man der Regelung des § 42a Abs 1 S 2 [X.] Re[X.]htsgedanken entspre[X.]hend dem Vorbringen der [X.] entnehmen wollte, käme deren entspre[X.]hende Anwendung auf Rü[X.]knahmen fingierter Genehmigungen gemäß § 13 Abs 3a [X.]B V na[X.]h § 45 [X.]B X ni[X.]ht in Betra[X.]ht (vgl zB B[X.]E 124, 251 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - [X.] KR 18/18 R - Juris Rd[X.]2, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen).

Es fehlt bereits an einer unbewussten Regelungslü[X.]ke. Der Gesetzgeber hat bewusst die Vors[X.]hriften über das Verwaltungsverfahren eigenständig im [X.] [X.]B X für die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verwaltungstätigkeit der Behörden geregelt, die na[X.]h dem [X.]B ausgeübt wird (vgl § 1 Abs 1 [X.] [X.]B X). Die Regelungen unters[X.]heiden si[X.]h gezielt teilweise von jenen des [X.] des [X.]. Eine paus[X.]hale [X.]ü[X.]kenfüllung des [X.]B X dur[X.]h Regelungen des [X.] ist ausges[X.]hlossen, erst re[X.]ht eine Änderung der ausdrü[X.]kli[X.]hen Regelungen des [X.] des [X.]B X dur[X.]h abwei[X.]hende Re[X.]htsgedanken des [X.].

Der Regelung des § 42a Abs 1 S 2 [X.] sind im Übrigen überhaupt keine Re[X.]htsgedanken entspre[X.]hend dem Vorbringen der [X.] zu entnehmen. Aus dem jeweils berufenen Fa[X.]hre[X.]ht und ni[X.]ht aus § 42a Abs 1 S 2 [X.] folgt, wel[X.]her Maßstab für die Re[X.]htmäßigkeitsprüfung der Rü[X.]knahme eines fingierten [X.]eistungsverwaltungsakts anzuwenden ist. § 42a [X.] eröffnet dem Fa[X.]hgesetzgeber ein "Regelungsangebot" mit einem "vollständigen Regelungskonzept", das es ihm erlaubt, die Regelungen des Fa[X.]hre[X.]hts auf spezifis[X.]he Besonderheiten zu bes[X.]hränken (vgl Hari[X.]h, jurisPR-[X.] 2/2018 [X.] 3; [X.] in [X.]/Bonk/Sa[X.]hs, [X.], 9. Aufl 2018, § 42a Rd[X.] 2 mwN). Dementspre[X.]hend bestimmt in der Rspr des [X.] das jeweilige Fa[X.]hre[X.]ht Inhalt und Tragweite der jeweils betroffenen Genehmigungsfiktion (vgl zB [X.]E 127, 208 Rd[X.]7 ff mwN zur Fiktionswirkung des § 71 Abs 2 [X.] [X.]uftVG; [X.] Urteil vom 24.11.1989 - 4 C 54.87 - Juris Rd[X.] 25 zur Fiktionswirkung des § 19 Abs 3 [X.] BauGB aF; vgl zum Bestand öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Fiktionsnormen im Verwaltungsre[X.]ht außerhalb des [X.]B Ja[X.]hmann, [X.] im öffentli[X.]hen Re[X.]ht, 1998, [X.] ff). Es liegt auf der Hand, dass das Fa[X.]hre[X.]ht etwa bei fingierten Genehmigungen mit potentiell drittbelastender Doppelwirkung andere Erwägungen vornimmt als bei ledigli[X.]h begünstigenden Genehmigungen von sozialre[X.]htli[X.]hen [X.]. Dementspre[X.]hend erfasst die Regelung des § 42a [X.] na[X.]h Maßgabe des jeweiligen Fa[X.]hre[X.]hts nur gesetzli[X.]h vorgesehene Genehmigungen eines Verhaltens oder eines Vorhabens ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl 2017, § 42a Rd[X.] 9; vgl au[X.]h Begründung des Entwurfs eines [X.] zur Änderung verwaltungsverfahrensre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften, BT-Dru[X.]ks 16/10493 [X.]5: "Für Genehmigungsverfahren … muss die Geltung einer Genehmigungsfiktion vorgesehen sein …"). Ni[X.]ht dazu gehören Verwaltungsakte, die Ansprü[X.]he auf Geld- oder [X.] mittels Fiktion begründen ([X.] in [X.]/Bonk/Sa[X.]hs, [X.], 9. Aufl 2018, § 42a Rd[X.] 20; dies verna[X.]hlässigend [X.], [X.] 2016, 521, 522). Das vorliegend relevante Fa[X.]hre[X.]ht wurzelt in § 13 Abs 3a [X.]B V mit seinem von § 42a [X.] abwei[X.]henden Normgehalt (vgl Hari[X.]h, jurisPR-[X.] 2/2018 [X.] 3; zum Ganzen B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - [X.] KR 18/18 R - Juris Rd[X.]4, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen).

Die aufgezeigten Grundsätze gelten au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Zusammenspiels der Regelungen zur Rü[X.]knahme von Verwaltungsakten (§ 45 [X.]B X) mit den speziellen, in si[X.]h abges[X.]hlossenen Regelungen des Eintritts einer Genehmigungsfiktion von Naturalleistungsanträgen aus dem [X.]eistungskatalog der [X.], die ni[X.]ht [X.]eistungen der medizinis[X.]hen Rehabilitation betreffen (§ 13 Abs 3a [X.]B V). Der erkennende Senat hat hier denn au[X.]h keinen Raum für eine analoge Anwendung der Regelungen des § 42a [X.] gesehen. Er hat ledigli[X.]h bei Anwendung der Regelung des § 13 Abs 3a [X.]B V die A[X.]htung ergänzender allgemeiner Grundsätze eingefordert, die ihren Nieders[X.]hlag au[X.]h in Regelungen des § 42a [X.] gefunden haben, soweit sie mit der Regelung des § 13 Abs 3a [X.]B V vereinbar sind. Das hat der erkennende Senat hinsi[X.]htli[X.]h des Erfordernisses der hinrei[X.]henden Bestimmtheit eines Antrags na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V bejaht (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 23; B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]7). Dieser differenzierte Rü[X.]kgriff auf ergänzende allgemeine Grundsätze gibt keinen Anlass zu einer Analogie [X.]ontra legem (vgl zum Ganzen B[X.]E 124, 251 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]0 ff mwN; B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - [X.] KR 18/18 R - Juris Rd[X.]5, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen).

Die gesetzestreue Auslegung des erkennenden Senats bewirkt ni[X.]ht etwa, dass Versi[X.]herte die [X.]eistung au[X.]h dann behalten dürfen, wenn diese si[X.]h die [X.]eistung unter vorsätzli[X.]h fals[X.]hen Angaben bes[X.]hafft haben. Soweit ein Antragsteller die begehrte [X.]eistung ni[X.]ht für subjektiv erforderli[X.]h halten darf (vgl ähnli[X.]h den Auss[X.]hluss des Vertrauenss[X.]hutzes gemäß § 45 Abs 2 S 3 [X.] bis 3 [X.]B X), verhindert dies ni[X.]ht nur den Eintritt der Genehmigungsfiktion. Geht die [X.] in Unkenntnis des Re[X.]htsmissbrau[X.]hs des Antragstellers vom Eintritt der Genehmigungsfiktion aus und bes[X.]heinigt sie dem Antragsteller sein Re[X.]ht, damit er si[X.]h bei [X.]eistungserbringern hierauf berufen kann, ermögli[X.]ht die Rü[X.]knahme der fingierten Genehmigung der [X.], den Re[X.]htss[X.]hein einer eingetretenen Fiktion der Genehmigung zu beseitigen. Ma[X.]ht die [X.] wegen der ohne Verwaltungsakt zu Unre[X.]ht erbra[X.]hten Naturalleistung oder Kostenerstattung einen Erstattungsanspru[X.]h mittels Verwaltungsakts gegenüber dem Versi[X.]herten geltend (§ 50 Abs 3 [X.]B X), finden die §§ 45, 48 [X.]B X entspre[X.]hende Anwendung (§ 50 Abs 2 [X.]B X; vgl allgemein B[X.]E 60, 239, 240 = [X.] 1300 § 45 [X.]; B[X.]E 75, 291, 292 f = [X.] 3-1300 § 50 [X.]7 S 46 f; B[X.] [X.]-1300 § 50 [X.] Rd[X.]9 ff). Ni[X.]hts anderes gilt im Ergebnis, wenn die [X.] etwa aufgrund einstweiliger Verfügung vorläufig Sa[X.]hleistungen erbringen muss und si[X.]h später die Re[X.]htswidrigkeit herausstellt (vgl zB B[X.]E 122, 170 = [X.]-2500 § 31 [X.], Rd[X.] mwN; vgl zum Ganzen B[X.]E 124, 251 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4 mwN; B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - [X.] KR 18/18 R - Juris Rd[X.], zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen).

Soweit [X.]iteraturansi[X.]hten meinen, wer für die Re[X.]htmäßigkeit der fingierten Genehmigung auf deren Voraussetzungen abstelle, verna[X.]hlässige, dass in diesen Fällen eine Genehmigungsfiktion von vornherein ni[X.]ht eintreten könne und folgli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aufgehoben werden müsse (vgl zB [X.], [X.] 2017, 749, 754), übersehen sie die Notwendigkeit, einen Re[X.]htss[X.]hein zu beseitigen (grundlegend gegen sol[X.]he begriffsjuristis[X.]hen Ansätze bereits [X.], Über [X.] im Re[X.]ht, in Fests[X.]hrift der [X.]er Juristis[X.]hen Fakultät für [X.], [X.] 1911, [X.] ff; zutreffend dagegen [X.] in S[X.]hlegel/Voelzke, jurisPK-[X.]B IX, 3. Aufl 2018, § 18 [X.]B IX Rd[X.]6.1).

Au[X.]h der Patientens[X.]hutz re[X.]htfertigt keinen anderen Prüfungsmaßstab. Das gesamte [X.]eistungsges[X.]hehen der [X.] wird ärztli[X.]h gesteuert und veranlasst (§ 15 Abs 1 [X.]B V), jedenfalls, soweit ni[X.]ht Hilfsmittel betroffen sind. Das gilt ggf mit der genannten Eins[X.]hränkung au[X.]h für [X.]eistungsansprü[X.]he kraft Genehmigungsfiktion (unzutreffend S[X.]hifferde[X.]ker, [X.] Komm, Stand September 2018, § 13 [X.]B V Rd[X.]40a). Ob bei Hilfsmitteln etwas anderes zu gelten hat, muss der erkennende Senat ni[X.]ht ents[X.]heiden. Die ärztli[X.]hen Behandler unterliegen erhebli[X.]hen Sorgfalts-, Informations- und bei Pfli[X.]htverletzungen S[X.]hadensersatzpfli[X.]hten (vgl § 630a Abs 2, §§ 630[X.] ff BGB), sei es aus dem krankenversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen [X.]eistungserbringungsverhältnis (§ 2 Abs 1 und 4, § 70, § 76 Abs 4 [X.]B V), aus Behandlungsvertrag oder aus Delikt. Auf [X.] erfolgt der Patientens[X.]hutz für alle Versi[X.]herten, die [X.]eistungen aus dem System der [X.] heraus erhalten. Die [X.]n können und dürfen in aller Regel die [X.]eistungserbringung ni[X.]ht präventiv kontrollieren. Dies gilt sowohl für Kostenerstattungsfälle (vgl § 13 Abs 2, § 13 Abs 3 [X.] Fall 1, § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V) als au[X.]h bei unmittelbarer Inanspru[X.]hnahme zugelassener [X.]eistungserbringer zur Erfüllung des (ggf nur vermeintli[X.]hen) Naturalleistungsanspru[X.]hs des Versi[X.]herten (vgl au[X.]h B[X.]E 99, 180 = [X.]-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.]1 bis 34). Ein [X.]eistungserbringer muss bei einem Naturalleistungsanspru[X.]h kraft Genehmigungsfiktion au[X.]h ni[X.]ht ein von ihm ni[X.]ht für tragbar gehaltenes Haftungsrisiko eingehen (vgl § 630h BGB; vgl zum Ganzen B[X.]E 124, 251 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]5 mwN; B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - [X.] KR 18/18 R - Juris Rd[X.]8, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen).

bb) Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit in Fällen wie hier eine Rü[X.]knahme na[X.]h § 45 [X.]B X in eine Aufhebung na[X.]h § 48 [X.]B X umgedeutet (vgl § 43 [X.]B X) oder anderweit überführt werden kann oder dem entgegensteht, dass die Rü[X.]knahme dadur[X.]h in ihrem "Wesen" verändert und die Klägerin infolgedessen in ihrer Re[X.]htsverteidigung beeinträ[X.]htigt werden kann (vgl dazu zB B[X.] Urteil vom 27.8.1998 - B 8 KN 20/97 R - Juris Rd[X.]5 mwN; B[X.] [X.]-2600 § 89 [X.] Rd[X.]3 ff; B[X.]E 108, 258 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]4; [X.] in [X.] Komm, Stand September 2018, § 43 [X.]B X Rd[X.] 20). Wird eine fingierte Genehmigung ausgehend von den Voraussetzungen des § 13 Abs 3a [X.]B V na[X.]hträgli[X.]h re[X.]htswidrig, kann die [X.] sie ggf im Verfahren na[X.]h § 48 [X.]B X aufheben. Eine Dauerwirkung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt re[X.]htswidrig werden kann (vgl [X.] in [X.] Komm, Stand September 2018, § 45 [X.]B X Rd[X.]9). Das gilt au[X.]h für fingierte Genehmigungen. Sie eröffnen dem Versi[X.]herten die Handlungsoptionen der Inanspru[X.]hnahme einer Naturalleistung oder Kostenerstattung, von denen er ni[X.]ht sofort Gebrau[X.]h ma[X.]hen muss. Ob im Fall von Hilfsmitteln etwas anderes gilt, lässt der Senat offen. Die Voraussetzungen einer Aufhebung sind na[X.]h den [X.] Feststellungen des [X.] aber jedenfalls ni[X.]ht erfüllt (vgl zum Ganzen B[X.]E 124, 251 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]7 mwN; B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - [X.] KR 18/18 R - Juris Rd[X.]0, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen).

b) Die Genehmigung der Hautstraffungsoperationen und [X.]iposuktionen hat si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 [X.]B X). Sind Bestand oder Re[X.]htswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Sit[X.]tion gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn die betreffende Sit[X.]tion ni[X.]ht mehr besteht (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1; B[X.] [X.] 3-1300 § 39 [X.] [X.]3 f; B[X.] [X.]-5540 Anl 9.1 [X.] Rd[X.]8 mwN; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 9/19 R - Juris Rd[X.]3, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen - vertragszahnärztli[X.]her Heil- und Kostenplan; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 8/19 R - Juris Rd[X.] 20, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen - Altersgrenze künstli[X.]he Befru[X.]htung). So kann etwa - für den Versi[X.]herten erkennbar - eine "Erledigung auf andere Weise" einer fingierten Genehmigung einer beantragten Krankenbehandlung eintreten, wenn die ursprüngli[X.]h behandlungsbedürftige Krankheit na[X.]h ärztli[X.]her, dem Betroffenen bekannter Eins[X.]hätzung vollständig geheilt ist: Es verbleibt dur[X.]h diese Änderung der Sa[X.]hlage für die getroffene Regelung kein Anwendungsberei[X.]h mehr. Sie kann na[X.]h ihrem Inhalt und Zwe[X.]k keine Geltung für den Fall derart veränderter Umstände beanspru[X.]hen (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1). Dies muss si[X.]h für den Betroffenen unzweifelhaft ers[X.]hließen (vgl entspre[X.]hend B[X.]E 84, 195 = [X.] 3-8585 § 1 [X.]; B[X.] [X.] 3-1300 § 39 [X.] [X.]3 f). Umstände, die die Genehmigung entfallen lassen könnten, etwa, dass die Klägerin die beantragte [X.]eistung na[X.]h Kenntnisnahme von Guta[X.]hten und von einhelligen ärztli[X.]hen Eins[X.]hätzungen ni[X.]ht mehr subjektiv für erforderli[X.]h halten durfte, etwa weil ihre Krankheit geheilt ist, hat weder das [X.] festgestellt no[X.]h sind sie sonst ersi[X.]htli[X.]h. Insbesondere genügt es hierfür ni[X.]ht, dass der [X.] in seiner Stellungnahme den Eingriff ni[X.]ht für medizinis[X.]h indiziert hielt. Die beantragten [X.]eistungen sind na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen, vom [X.] festgestellten Verhältnissen dur[X.]hführbar. Die [X.]eistung ist au[X.]h aus re[X.]htli[X.]hen Gründen ni[X.]ht unmögli[X.]h geworden.

4. Die Ablehnungsents[X.]heidung verletzt die Klägerin in ihrem si[X.]h aus der fiktiven Genehmigung ihres Antrags ergebenden [X.]eistungsanspru[X.]h (vgl dazu oben, unter [X.] 2. und 3.).

5. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 1 KR 36/18 R

27.08.2019

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG München, 6. April 2017, Az: S 29 KR 1627/15, Gerichtsbescheid

§ 13 Abs 3a S 1 Alt 2 SGB 5, § 13 Abs 3a S 5 SGB 5, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 2 Abs 2 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 1 SGB 5, § 15 Abs 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 1 Abs 1 S 1 SGB 10, § 26 Abs 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 SGB 10, § 48 SGB 10, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB, § 42a Abs 1 S 2 VwVfG, § 84 Abs 1 S 2 SGG, § 87 Abs 1 S 2 SGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 17 EGV 883/2004, Art 18 Abs 1 EGV 883/2004, Art 20 Abs 1 EGV 883/2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2019, Az. B 1 KR 36/18 R (REWIS RS 2019, 4143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4143

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