Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2017, Az. B 1 KR 7/17 R

1. Senat | REWIS RS 2017, 2871

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB 5 - Anspruch auf stationäre Liposuktion als Naturalleistung)


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit Liposuktionen.

2

Die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Klägerin beantragte befundgestützt die Versorgung mit Liposuktionen an Armen und Beinen zur Behandlung ihres Lipödems (12.5.2014). Die Beklagte forderte bei der Klägerin telefonisch weitere Unterlagen an und beauftragte nach deren Eingang (29.7.2014) den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) mit der Begutachtung der Klägerin (30.7.2014). Der [X.] hielt die beantragten Liposuktionen für nicht notwendig (11.8.2014 und 16.8.2014). Die Beklagte lehnte es ab, die beantragte Leistung zu bewilligen (Bescheid vom 12.8.2014; ersetzt durch Bescheid vom 1.10.2014; Widerspruchsbescheid vom 21.1.2015). Das [X.] hat die Klage der Klägerin abgewiesen (Urteil vom 24.9.2015). Das L[X.] hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin "eine stationäre Liposuktion als Sachleistung nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren: Die Klägerin habe aus der fingierten Genehmigung ihres Antrags einen Anspruch auf Versorgung mit der beantragten Liposuktion. Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V seien erfüllt (Urteil vom 6.12.2016).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 2 Abs 1, § 12 Abs 1, § 13 Abs 1, Abs 3a [X.] und [X.], § 135 Abs 1 und § 137c [X.]B V. Das L[X.] sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V einen Naturalleistungsanspruch begründe. Die Genehmigungsfiktion könne auch nur für Leistungen innerhalb des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) eintreten.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2016 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2015 zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]). Zu Re[X.]ht hat das [X.] das SG-Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die [X.]lägerin mit einer "stationären [X.]iposuktion als Sa[X.]hleistung" zu versorgen. Die zulässige [X.]lage (dazu 1.) ist begründet. Die [X.]lägerin hat aufgrund fingierter Genehmigung ihres Antrags einen Naturalleistungsanspru[X.]h auf Versorgung mit den beantragten [X.]iposuktionen (dazu 2.). Die spätere Ablehnung der beantragten [X.]eistung verletzt die [X.]lägerin in ihren Re[X.]hten (dazu 3.).

8

1. Die von der [X.]lägerin erhobene allgemeine [X.]eistungsklage ist zulässig. Na[X.]h § 54 Abs 5 [X.] kann die Verurteilung zu einer [X.]eistung, auf die ein Re[X.]htsanspru[X.]h besteht, au[X.]h dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt ni[X.]ht zu ergehen hatte. Hierfür genügt es, dass ein bindender Verwaltungsakt (§ 77 [X.]) vorliegt, der [X.]eistungsträger aber glei[X.]hwohl ni[X.]ht leistet (vgl [X.], 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.] f; Zeihe in Zeihe/[X.], [X.], Stand August 2017, § 54 Rd[X.]3b). Ist die Genehmigung einer beantragten [X.]eistung kraft Fiktion erfolgt, steht dies der Bewilligung der beantragten [X.]eistung dur[X.]h einen [X.]eistungsbes[X.]heid glei[X.]h. Die Genehmigungsfiktion bewirkt ohne Bekanntgabe (§§ 37, 39 Abs 1 [X.]) einen in jeder Hinsi[X.]ht voll wirksamen Verwaltungsakt iS von § 31 [X.] [X.] Dur[X.]h den Eintritt der Fiktion verwandelt si[X.]h der hinrei[X.]hend inhaltli[X.]h bestimmte Antrag in den [X.] des fingierten Verwaltungsakts (vgl hierzu unten [X.]). Er hat zur Re[X.]htsfolge, dass das in seinem Gegenstand dur[X.]h den Antrag bestimmte Verwaltungsverfahren beendet ist und dem Versi[X.]herten - wie hier - unmittelbar ein Anspru[X.]h auf Versorgung mit der [X.]eistung zusteht (vgl zum Ganzen [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

9

Die allgemeine [X.]eistungsklage tritt ni[X.]ht hinter die Feststellungsklage zurü[X.]k (§ 55 Abs 1 [X.] [X.]). Mit der allgemeinen [X.]eistungsklage kann ein [X.]läger effektiven Re[X.]htss[X.]hutz (Art 19 Abs 4 [X.] GG) erlangen, wenn si[X.]h eine [X.] - wie hier - weigert, eine dur[X.]h Verwaltungsakt zuerkannte [X.]eistung zu erbringen. Ihm bleibt nur die [X.]eistungsklage, um einen Vollstre[X.]kungstitel zu erhalten (§ 199 Abs 1 [X.] [X.]). Eine Vollstre[X.]kung aus Verwaltungsakten gegen die öffentli[X.]he Hand ist ni[X.]ht vorgesehen (vgl [X.], 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.]; [X.] 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.]). Die allgemeine [X.]eistungsklage und ni[X.]ht eine kombinierte Anfe[X.]htungs- und [X.]eistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]) ist statthaft. Denn die [X.]lägerin stützt ihr Begehren auf den Eintritt der fingierten Genehmigung ihres Antrags (§ 13 Abs 3a [X.]), auf einen fingierten [X.]eistungsbes[X.]heid. § 86 [X.] findet keine Anwendung. Die Beklagte setzte mit dem späteren Erlass der Ablehnungsents[X.]heidung (Bes[X.]heid vom 12.8.2014, ersetzt dur[X.]h Bes[X.]heid vom 1.10.2014) das mit Eintritt der Genehmigungsfiktion beendete, ursprüngli[X.]he Verwaltungsverfahren ni[X.]ht im Re[X.]htssinne fort, sondern eröffnete ein neues eigenständiges Verfahren (vgl entspre[X.]hend [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 9 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Die daneben im Wege der objektiven [X.]lagehäufung (§ 56 [X.]) erhobene isolierte Anfe[X.]htungsklage gegen die Ablehnungsents[X.]heidung, mit der die Beklagte eine neue Sa[X.]hents[X.]heidung traf, ist zulässig ([X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 1/17 R - Juris Rd[X.]1, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen; vgl ähnli[X.]h au[X.]h [X.] 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.]).

2. Die [X.]lägerin hat gegen die Beklagte einen Anspru[X.]h auf Versorgung mit der beantragten stationären [X.]iposuktion als Naturalleistung. Er entstand kraft fingierter Genehmigung des Antrags (dazu a). Die Voraussetzungen der Fiktion der Genehmigung sind erfüllt. § 13 Abs 3a [X.] (idF dur[X.]h Art 2 [X.] zur Verbesserung der Re[X.]hte von Patientinnen und Patienten vom [X.], [X.]) erfasst die von der [X.]lägerin beantragte [X.]eistung zeitli[X.]h und als eine ihrer Art na[X.]h der Genehmigungsfiktion zugängli[X.]he [X.]eistungsart (dazu b). Die [X.]lägerin war leistungsbere[X.]htigt (dazu [X.]). Sie erfüllte mit ihrem Antrag die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen, den [X.]auf der Frist auslösenden Antrags auf Versorgung mit einer stationären [X.]iposuktion (dazu d). Die [X.]lägerin durfte die beantragte [X.]eistung für erforderli[X.]h halten (dazu e). Die Beklagte hielt die gebotene Frist für eine Verbes[X.]heidung ni[X.]ht ein (dazu f). Die Genehmigung ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht später erlos[X.]hen (dazu g).

a) Gilt eine beantragte [X.]eistung als genehmigt, erwä[X.]hst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspru[X.]h als eigenständig dur[X.]hsetzbarer Anspru[X.]h. Der Anspru[X.]h ist entspre[X.]hend den allgemeinen Grundsätzen auf Freistellung von der Zahlungspfli[X.]ht geri[X.]htet, wenn die fingierte Genehmigung eine [X.]eistung betrifft, die ni[X.]ht als Naturalleistung erbra[X.]ht werden kann (vgl [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]2 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 25). Ausdrü[X.]kli[X.]h regelt das Gesetz, dass die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist als genehmigt gilt, wenn keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes erfolgt (§ 13 Abs 3a [X.]). Ohne den na[X.]hfolgenden Satz 7 bliebe es allein bei diesem Anspru[X.]h. Denn eine [X.] darf anstelle der Sa[X.]h- oder Dienstleistung (vgl § 2 Abs 2 [X.]) [X.]osten nur erstatten, soweit es das [X.] oder das [X.] vorsieht (vgl § 13 Abs 1 [X.]). Na[X.]h dem Regelungssystem entspri[X.]ht dem Naturalleistungsanspru[X.]h der im Ans[X.]hluss hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzende naturalleistungsersetzende [X.]ostenerstattungsanspru[X.]h im Ansatz (vgl § 13 Abs 3a [X.] [X.]). Der Naturalleistungsanspru[X.]h kraft Genehmigungsfiktion ermögli[X.]ht au[X.]h mittellosen Versi[X.]herten, die ni[X.]ht in der [X.]age sind, si[X.]h die begehrte [X.]eistung selbst zu bes[X.]haffen, ihren Anspru[X.]h zu realisieren (vgl [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 23.5.2014 - [X.] 222/14 [X.] - Juris RdNr 7 mwN). Für diese Auslegung spri[X.]ht au[X.]h der Sanktions[X.]harakter der Norm (vgl zum Ganzen [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]2 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 25; zum Sanktions[X.]harakter Entwurf der Bundesregierung eines PatRVerbG, BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.], zu Art 2 [X.]).

Soweit die Beklagte mit vereinzelten abwei[X.]henden Stimmen einen Naturalleistungsanspru[X.]h als Re[X.]htsfolge der Genehmigungsfiktion verneint, geht diese Ansi[X.]ht fehl (einen Naturalleistungsanspru[X.]h bejahend zB [X.] für das [X.] Urteil vom 17.5.2017 - [X.] 2 [X.] 24/15 - Juris RdNr 34; [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 21.3.2017 - [X.] 623/15 - Juris RdNr 26; Bayeris[X.]hes [X.] Urteil vom 12.1.2017 - [X.] 37/15 - Juris Rd[X.]2 ff; [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom 3.11.2016 - [X.] 197/15 - Juris Rd[X.]8; Bayeris[X.]hes [X.] Urteil vom 28.6.2016 - [X.] 323/14 - Juris RdNr 27; S[X.]hleswig-Holsteinis[X.]hes [X.] Bes[X.]hluss vom 20.1.2016 - [X.] 238/15 [X.] - Juris RdNr 25 ff = NZS 2016, 311, und nahezu die gesamte veröffentli[X.]hte umfängli[X.]he [X.]; einen Naturalleistungsanspru[X.]h ablehnend zB v. [X.]oppenfels-Spies, NZS 2016, 601, 603 f; [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 13 RdNr 69 ff, [X.]; zutreffend dagegen [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Mai 2017, [X.] § 13 Rd[X.]8l und 58r; S[X.]hifferde[X.]ker in [X.]asseler [X.]omm, [X.], Stand Mai 2017, § 13 Rd[X.]45). Sie verkennt, dass die ursprüngli[X.]h geplante Regelung in Art 2 [X.] [X.] der Bundesregierung (BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.]) unmaßgebli[X.]h ist. Der Entwurf sah zunä[X.]hst ledigli[X.]h eine Fristsetzung dur[X.]h den Antragsteller und eine an den Fristablauf gebundene Bere[X.]htigung zur Selbstbes[X.]haffung der erforderli[X.]hen [X.]eistung vor. Diese [X.]onzeption wurde jedo[X.]h dur[X.]h die vom Auss[X.]huss für Gesundheit <14. Auss[X.]huss> empfohlenen (BT-Dru[X.]ks 17/11710 [X.]1), mit § 13 Abs 3a [X.] und 6 [X.] Gesetz gewordenen Änderungen iS eines fingierten Verwaltungsakts (Genehmigung) grundlegend geändert. [X.]etztli[X.]h will die einen Naturalleistungsanspru[X.]h ablehnende Meinung die von ihr als gesetzgeberis[X.]he Fehlleistung bewertete Re[X.]htsfolge des § 13 Abs 3a [X.] (vgl nur [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 13 RdNr 71, [X.]: "missglü[X.]kte Wortwahl") entgegen dem eindeutigen Wortlaut ni[X.]ht anwenden. Sie verna[X.]hlässigt dabei, dass § 13 Abs 3a [X.] bewusst abwei[X.]hend von den sonstigen in § 13 [X.] geregelten [X.]ostenerstattungstatbeständen geregelt ist und si[X.]h wie der Erstattungsanspru[X.]h (vgl § 13 Abs 3a [X.] [X.]) nur auf subjektiv "erforderli[X.]he" [X.]eistungen erstre[X.]kt (vgl zum Ganzen [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 25).

b) Die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] ist auf den Antrag der [X.]lägerin sa[X.]hli[X.]h und zeitli[X.]h anwendbar. Die Regelung erfasst [X.] Ansprü[X.]he auf [X.]rankenbehandlung, ni[X.]ht dagegen Ansprü[X.]he gegen [X.]n, die unmittelbar auf eine Geldleistung oder auf [X.]eistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation geri[X.]htet sind (vgl zum Ganzen [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]4 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]1 ff); auf letztere finden die §§ 14 f [X.] Anwendung (§ 13 Abs 3a S 9 [X.]). Die [X.]lägerin begehrt demgegenüber die Gewährung von [X.]rankenbehandlung in Form stationärer [X.]rankenhausbehandlung (§ 27 Abs 1 S 2 [X.] iVm § 39 [X.]).

Na[X.]h dem maßgebli[X.]hen intertemporalen Re[X.]ht (vgl hierzu zB [X.] 99, 95 = [X.] 4-2500 § 44 [X.], Rd[X.]5; BSG [X.] 4-2500 § 275 [X.] Rd[X.] f mwN) greift die Regelung ledigli[X.]h für Anträge auf künftig zu erbringende [X.]eistungen, die Bere[X.]htigte ab dem [X.] stellen (vgl zum Ganzen [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]5 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 9). Die [X.]lägerin stellte ihren Antrag im Jahr 2014.

[X.]) Die [X.]lägerin ist als bei der [X.] Versi[X.]herte leistungsbere[X.]htigt im Sinne der Regelung. "[X.]eistungsbere[X.]htigter" ist derjenige, der bere[X.]htigt ist, [X.]eistungen na[X.]h dem [X.] zu beanspru[X.]hen. Hierzu zählen [X.] in der G[X.]V Versi[X.]herte im Verhältnis zu ihrer jeweiligen [X.] (vgl [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]6 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 22).

d) Die [X.]lägerin beantragte als [X.]eistung hinrei[X.]hend bestimmt [X.]iposuktionen an Armen und Beinen. Damit eine [X.]eistung als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags. Der Antrag hat eine Doppelfunktion als Verfahrenshandlung (vgl dazu oben, unter [X.]) und als materiell-re[X.]htli[X.]he Voraussetzung (vgl zur Doppelfunktion zB [X.] 96, 161 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4). Die Fiktion kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits im Sinne von § 33 Abs 1 [X.] hinrei[X.]hend bestimmt ist (vgl [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]7 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 23). Ein Verwaltungsakt ist - zusammengefasst - inhaltli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]), wenn sein Adressat objektiv in der [X.]age ist, den Regelungsgehalt des [X.]es zu erkennen und der [X.] ggf eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Dur[X.]hsetzung bildet. So liegt es, wenn der [X.] in si[X.]h widerspru[X.]hsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismögli[X.]hkeiten eines verständigen Empfängers in die [X.]age versetzt, sein Verhalten daran auszuri[X.]hten. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit ri[X.]hten si[X.]h im Einzelnen na[X.]h den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Re[X.]hts (stRspr, vgl nur [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]7 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Der [X.], einen Naturalleistungsanspru[X.]h auf eine bestimmte [X.]rankenbehandlung (§ 27 [X.]) zu gewähren, vers[X.]hafft dem Adressaten - wie dargelegt - eine Re[X.]htsgrundlage dafür, mittels [X.]eistungsklage einen Vollstre[X.]kungstitel auf das Zuerkannte zu erhalten. Die Vollstre[X.]kung erfolgt na[X.]h den Regelungen über vertretbare Handlungen (vgl § 199 Abs 1 [X.], § 198 Abs 1 [X.], § 887 ZPO). Es genügt hierfür, dass das Behandlungsziel klar ist. Dass hinsi[X.]htli[X.]h der Mittel zur Erfüllung der [X.]eistungspfli[X.]ht vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung stehen, beeinträ[X.]htigt den Charakter einer [X.]eistung als vertretbare Handlung ni[X.]ht (vgl [X.] in [X.], ZPO, 31. Aufl 2016, § 887 ZPO RdNr 2 mwN). Diese allgemeinen Grundsätze gelten ebenso, wenn Patienten zur [X.]onkretisierung der Behandlungsleistung auf die Beratung des behandelnden Arztes oder ihrer [X.] angewiesen sind (vgl insgesamt [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]8 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Der Antrag der [X.]lägerin vom 12.5.2014 genügte diesen Anforderungen. Er ri[X.]htete si[X.]h auf die Versorgung mit einer [X.]iposuktion an den Oberarmen und -beinen, ohne dies weiter einzus[X.]hränken, etwa hinsi[X.]htli[X.]h der Methode, der [X.]eistungsart stationär oder ambulant oder der Art des ggf behandelnden [X.]rankenhauses bzw der ggf behandelnden Praxis. Die [X.]lägerin untermauerte ihr Begehren mit den beigefügten Unterlagen der beiden von ihr konsultierten Mediziner, ohne si[X.]h bereits auf eine ambulante oder stationäre Behandlung festzulegen. Vielmehr bat sie ausdrü[X.]kli[X.]h die Beklagte um Beratung, wel[X.]he Behandlung vorzugswürdig sei (vgl entspre[X.]hend [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 1/17 R - Juris RdNr 20, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen). Erst ihre [X.]eistungsklage bes[X.]hränkte die [X.]lägerin auf die Versorgung mit einer stationären [X.]iposuktion.

e) Der Antrag der [X.]lägerin betraf au[X.]h eine [X.]eistung, die sie für erforderli[X.]h halten durfte und die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der G[X.]V liegt. Die Gesetzesregelung ordnet diese Eins[X.]hränkungen für die Genehmigungsfiktion zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h an, aber sinngemäß na[X.]h dem [X.] und -zwe[X.]k.

Die Begrenzung auf erforderli[X.]he [X.]eistungen bewirkt eine Bes[X.]hränkung auf subjektiv für den Bere[X.]htigten erforderli[X.]he [X.]eistungen, die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der G[X.]V liegen. Einerseits soll die Regelung es dem Bere[X.]htigten erlei[X.]htern, si[X.]h die ihm zustehende [X.]eistung zeitnah zu bes[X.]haffen. Andererseits soll sie ihn ni[X.]ht zu Re[X.]htsmissbrau[X.]h einladen, indem sie [X.]eistungsgrenzen des G[X.]V-[X.]eistungskatalogs überwindet, die jedem Versi[X.]herten klar sein müssen (vgl [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 21 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 26).

Dieser Auslegung steht weder das Q[X.]litätsgebot (§ 2 Abs 1 [X.] [X.]) no[X.]h das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot (§ 12 Abs 1 [X.]) entgegen. § 13 Abs 3a [X.] wei[X.]ht gerade als Sanktionsnorm von deren Anforderungen ab, indem er in seinem Satz 6 selbst in den Fällen, in denen eine [X.] einen im oben dargestellten Sinn fiktionsfähigen Antrag völlig übergeht, die Fiktion der Genehmigung anordnet und damit bewusst in [X.]auf nimmt, dass die Re[X.]htsauffassung des Antragstellers nur "zufällig" re[X.]htmäßig ist, mithin die [X.]eistung au[X.]h dann als genehmigt gilt, wenn der Antragsteller auf diese ohne die Genehmigungsfiktion keinen materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h hat. Wären nur die auf sonstige materiell-re[X.]htli[X.]h bestehende [X.]eistungsansprü[X.]he außerhalb von § 13 Abs 3a [X.] geri[X.]hteten Anträge fiktionsfähig, wäre die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] obsolet (dies verkennend: [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 26.5.2014 - [X.] 154/14 [X.], [X.] 155/14 B - Juris RdNr 26 ff = NZS 2014, 663; v. [X.]oppenfels-Spies, NZS 2016, 601, 604; [X.]nispel, [X.] 2014, 374 ff; vgl dagegen [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 22 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Die von der [X.]lägerin begehrte [X.]iposuktion liegt ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der G[X.]V (vgl entspre[X.]hend [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 1/17 R - Juris RdNr 22, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen). Die [X.]lägerin durfte die beantragte [X.]iposuktion aufgrund der zuvor von ihr eingeholten ärztli[X.]hen Stellungnahmen ([X.] und [X.]) au[X.]h für erforderli[X.]h halten.

f) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht innerhalb der ab 12.5.2014 (dazu [X.]) beginnenden Drei-Wo[X.]hen-Frist (dazu [X.]), sondern erst na[X.]h Fristablauf (dazu [X.][X.]).

[X.]) Maßgebli[X.]h für den Fristbeginn war der Eingang des Antrags bei der [X.]. Hierbei ist es unerhebli[X.]h, ob die betroffene [X.] meint, der maßgebli[X.]he Sa[X.]hverhalt sei no[X.]h aufzuklären. Das folgt aus Wortlaut, Regelungssystem, Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und Regelungszwe[X.]k. Na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] [X.] hat die [X.] über einen Antrag auf [X.]eistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang oder in Fällen, in denen eine guta[X.]htli[X.]he Stellungnahme, insbesondere des MD[X.], eingeholt wird, innerhalb von fünf Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang zu ents[X.]heiden. Wenn die [X.] eine guta[X.]htli[X.]he Stellungnahme für erforderli[X.]h hält, hat sie diese unverzügli[X.]h einzuholen und die [X.]eistungsbere[X.]htigten hierüber zu unterri[X.]hten (§ 13 Abs 3a S 2 [X.]). Der MD[X.] nimmt innerhalb von drei Wo[X.]hen guta[X.]htli[X.]h Stellung (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]). Eine hiervon abwei[X.]hende Frist ist nur für den Fall der Dur[X.]hführung eines im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte ([X.]) vorgesehenen Guta[X.]hterverfahrens bestimmt (§ 13 Abs 3a S 4 [X.]: ab Antragseingang innerhalb von se[X.]hs Wo[X.]hen). [X.]ann die [X.] die Fristen na[X.]h [X.] ni[X.]ht einhalten, teilt sie dies den [X.]eistungsbere[X.]htigten unter Darlegung der Gründe re[X.]htzeitig s[X.]hriftli[X.]h mit (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]). Erfolgt keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes, gilt die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist als genehmigt (§ 13 Abs 3a [X.]; vgl [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 25 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Ein hinrei[X.]hender Grund für die Ni[X.]hteinhaltung der Frist kann insbesondere die im Rahmen der Amtsermittlung (§ 20 [X.]) gebotene Einholung von weiteren Informationen beim Antragsteller oder [X.] sein, um abs[X.]hließend über den Antrag ents[X.]heiden zu können. In diesem Sinne führen die Gesetzesmaterialien beispielhaft an, "dass die Versi[X.]herten oder Dritte ni[X.]ht genügend oder re[X.]htzeitig bei einer körperli[X.]hen Untersu[X.]hung mitgewirkt oder von einem Guta[X.]hter angeforderte notwendige Unterlagen beigebra[X.]ht haben" (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Gesundheit <14. Auss[X.]huss> zum [X.], BT-Dru[X.]ks 17/11710 [X.] zu § 13 Abs 3a S 4 [X.]). Die Regelung des Fristbeginns mit Antragseingang entspri[X.]ht au[X.]h dem Zwe[X.]k des § 13 Abs 3a [X.], die Bewilligungsverfahren bei den [X.]n zu bes[X.]hleunigen (BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.]; vgl [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 26 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, in § 13 Abs 3a [X.] Regelungen aufzunehmen entspre[X.]hend § 42a Abs 2 S 2 VwVfG über den Fristbeginn ("Eingang der vollständigen Unterlagen"; hierauf denno[X.]h abstellend zB [X.] Berlin-Brandenburg Bes[X.]hluss vom 24.2.2016 - [X.] 9 [X.] 412/15 [X.] - Juris Rd[X.]1) oder entspre[X.]hend § 32 Abs 1a [X.] und 4 [X.] (eingefügt mWv 1.1.2012 dur[X.]h Art 1 [X.] Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzli[X.]hen [X.]rankenversi[X.]herung vom 22.12.2011, [X.] 2983). Dana[X.]h ist in Fällen eines Genehmigungsverfahrens bei langfristigem Behandlungsbedarf mit Heilmitteln, das eine Genehmigungsfiktion na[X.]h Ablauf von vier Wo[X.]hen na[X.]h Antragstellung vorsieht, der [X.]auf der Frist bis zum Eingang der vom Antragsteller zur Verfügung zu stellenden ergänzenden erforderli[X.]hen Informationen unterbro[X.]hen. Die Ni[X.]htübernahme sol[X.]her Regelungen in § 13 Abs 3a [X.] dient dazu, eine zügige Bes[X.]heidung der Anträge im Interesse der betroffenen Versi[X.]herten zu errei[X.]hen (vgl Entwurf der Bundesregierung eines G[X.]V-VStG, BT-Dru[X.]ks 17/6906 [X.]4 zu § 32 [X.]; zutreffend Bayeris[X.]hes [X.] Urteil vom 12.1.2017 - [X.] 295/14 - Juris Rd[X.]6; vgl insgesamt [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 27 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Na[X.]h diesen Grundsätzen begann die Frist am [X.] zu laufen. Denn der maßgebli[X.]he Antrag der [X.]lägerin ging der [X.] am Montag, dem 12.5.2014 zu (vgl § 26 Abs 1 [X.] iVm § 187 Abs 1 BGB).

[X.]) Die Frist endete am Montag, dem [X.] (§ 26 Abs 1 [X.] iVm § 188 Abs 2 BGB). Na[X.]h dem aufgezeigten Regelungssystem galt die gesetzli[X.]he Drei-Wo[X.]hen-Frist (vgl § 13 Abs 3a [X.] Fall 1 [X.]). Denn die Beklagte informierte die [X.]lägerin in der erforderli[X.]hen Form weder innerhalb der drei Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang darüber, dass sie eine Stellungnahme des MD[X.] einholen wollte (vgl § 13 Abs 3a S 2 [X.]), no[X.]h über Gründe für eine Fristübers[X.]hreitung (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]). Ohne diese gebotene Information kann der [X.]eistungsbere[X.]htigte na[X.]h Ablauf von drei Wo[X.]hen annehmen, dass sein Antrag als genehmigt gilt (vgl [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 28). Maßgebli[X.]h ist - wie im Falle der Ents[X.]heidung dur[X.]h einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt - der Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller, ni[X.]ht jener der behördeninternen Ents[X.]heidung über die Information (vgl §§ 39, 37 [X.]; [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 29 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 28; unzutreffend Bayeris[X.]hes [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.] 121/16 [X.] - Juris RdNr 26).

[X.][X.]) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht bis zum Fristablauf am Montag, dem [X.], sondern erst später mit Erlass des Bes[X.]heides vom 12.8.2014. Die gesetzli[X.]he Frist verlängerte si[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h Mitteilungen der [X.] an die [X.]lägerin über den [X.] hinaus. Re[X.]htli[X.]h unerhebli[X.]h ist, dass ein Mitarbeiter der [X.] mit der [X.]lägerin wegen der Übersendung der weiteren Unterlagen ein Telefonat führte. Denn § 13 Abs 3a [X.] [X.] verlangt eine s[X.]hriftli[X.]he Mitteilung als Voraussetzung einer wirksamen Fristverlängerung.

g) Die entstandene Genehmigung ist au[X.]h ni[X.]ht später erlos[X.]hen. Au[X.]h eine fingierte Genehmigung - wie jene der [X.]lägerin - bleibt wirksam, solange und soweit sie ni[X.]ht zurü[X.]kgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder dur[X.]h Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sind Bestand oder Re[X.]htswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Sit[X.]tion gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn die betreffende Sit[X.]tion ni[X.]ht mehr besteht. In diesem Sinne ist eine [X.] na[X.]h Fristablauf ni[X.]ht mit allen Einwendungen gegen die fingierte Genehmigung ausges[X.]hlossen. Die fingierte Genehmigung s[X.]hützt den Adressaten dadur[X.]h, dass sie ihre Wirksamkeit auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h den allgemeinen Grundsätzen über Erledigung, Widerruf und Rü[X.]knahme eines begünstigenden Verwaltungsakts verliert. Ihre Re[X.]htmäßigkeit beurteilt si[X.]h na[X.]h der Erfüllung der oben aufgezeigten Voraussetzungen (§ 13 Abs 3a [X.]), ni[X.]ht na[X.]h den Voraussetzungen des geltend gema[X.]hten Naturalleistungsanspru[X.]hs ([X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 35, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 31; anders die Regelung des § 42a Abs 1 S 2 VwVfG, vgl zB Ue[X.]htritz in [X.]/[X.]/Ue[X.]htritz, VwVfG, 2014, § 42a Rd[X.]5 ff mwN; s ferner zur Re[X.]htslage vor Inkrafttreten des § 42a VwVfG Caspar, AöR 2000, 131 - Der fiktive Verwaltungsakt - Zur Systematisierung eines aktuellen verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Instituts). Diese vom erkennenden Senat zu § 13 Abs 3a [X.] entwi[X.]kelten Grundsätze gelten in glei[X.]her Weise für Naturalleistungsbegehren wie für [X.]ostenerstattungsbegehren. Eine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der beiden Fallgruppen widersprä[X.]he der Gesetzeskonzeption, dem Sanktions[X.]harakter der Regelung, die das Interesse aller Versi[X.]herten an einem bes[X.]hleunigten Verwaltungsverfahren s[X.]hützt. Sie würde mittellose Versi[X.]herte sa[X.]hwidrig unglei[X.]h gegenüber jenen behandeln, die si[X.]h die [X.]eistung na[X.]h fingierter Genehmigung selbst bes[X.]haffen können (unzutreffend Bayeris[X.]hes [X.] Urteil vom 31.1.2017 - [X.] 471/15 - Juris RdNr 61 ff; [X.] Urteil vom 18.11.2016 - [X.]9 [X.] 329/16 - Juris Rd[X.]4 f).

Die Beklagte regelte mit der Ablehnung der [X.]eistung weder ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h sinngemäß, weder förmli[X.]h no[X.]h inhaltli[X.]h eine Rü[X.]knahme, eine Aufhebung oder einen Widerruf (vgl hierzu §§ 45, 47 [X.]) der fingierten Genehmigung (vgl au[X.]h [X.] vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 36 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 32). Geänderte Umstände, die die Genehmigung dur[X.]h Eintritt eines erledigenden Ereignisses entfallen lassen könnten, hat weder das [X.] festgestellt no[X.]h sind sie sonst ersi[X.]htli[X.]h.

3. Die Ablehnungsents[X.]heidung (Bes[X.]heid vom 1.10.2014 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 21.1.2015) ist re[X.]htswidrig. Sie verletzt die [X.]lägerin in ihrem si[X.]h aus der fiktiven Genehmigung ihres Antrags ergebenden [X.]eistungsanspru[X.]h (vgl dazu oben, II 2).

4. Die [X.]ostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 1 KR 7/17 R

07.11.2017

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Düsseldorf, 24. September 2015, Az: S 27 KR 116/15, Urteil

§ 13 Abs 3a S 1 Alt 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 2 SGB 5, § 13 Abs 3a S 5 SGB 5, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5, § 13 Abs 1 SGB 5, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 2 Abs 2 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 39 SGB 5, § 20 SGB 10, § 26 Abs 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 39 SGB 10, § 42a Abs 2 S 2 VwVfG, § 54 Abs 5 SGG, § 198 Abs 1 SGG, § 199 Abs 1 Nr 1 SGG, § 887 ZPO, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2017, Az. B 1 KR 7/17 R (REWIS RS 2017, 2871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2871

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