Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2013, Az. IX ZB 11/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3961

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Entscheidung über die Restschuldbefreiung im Altfall


Leitsatz

In vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren ist zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 15. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Der Wert des [X.] wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 18. Februar 1999 stellte der Schuldner den Antrag, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Das Insolvenzgericht eröffnete durch Beschluss vom 4. März 1999 das Insolvenzverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren dauert noch an.

2

Im Oktober 2010 hat der Schuldner beantragt, ihm vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erteilen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] den Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben und weitere Ermittlungen eingefordert. Nach deren Durchführung hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 17. November 2011 den schuldnerischen Antrag erneut abgelehnt. Auch gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat das Rechtsmittel am 15. Januar 2013 durch den Einzelrichter zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 300 Abs. 3 Satz 2 analog [X.] statthaft, weil sie vom [X.] zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

4

1. Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat (§ 4 [X.], § 568 ZPO). [X.] er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] ([X.], Beschluss vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200, 201 ff; vom 22. November 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 125 Rn. 8 f; vom 28. Juni 2012 - [X.] 298/11, Z[X.] 2012, 1439 Rn. 3; vom 25. Oktober 2012 - [X.] 263/11, [X.], 272 Rn. 5).

5

Schon deswegen war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

6

2. Die angefochtene Entscheidung ist auch im Ergebnis nicht richtig.

7

a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Da das Insolvenzverfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sei, seien nach Art. 103a EG[X.] die Vorschriften des [X.] nicht anzuwenden. Die Wohlverhaltensperiode beginne vielmehr erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, zu der es noch nicht gekommen sei, und dauere sieben Jahre. Auch bei einer grob nachlässigen Behandlung des Insolvenzverfahrens wie der hier behaupteten zögerlichen Verfahrensbetreibung durch den Insolvenzverwalter habe der Schuldner keinen gesetzlichen Anspruch auf eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung.

8

b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

aa) Allerdings trifft der Ausgangspunkt des [X.] zu. Da das Insolvenzverfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden ist, findet nach dem Wortlaut der Übergangsregelung des Art. 103a EG[X.] im Grundsatz § 287 Abs. 2 [X.] in der Fassung vom 5. Oktober 1994 Anwendung, wonach der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die [X.] von sieben Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abzutreten hat, und nicht § 287 Abs. 2 [X.] in der Fassung vom 26. Oktober 2001, wonach die Abtretung für die [X.] von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.

Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 287 Abs. 2 [X.] eine Verkürzung der bisherigen langen Verfahrensdauer angeordnet, ohne die neue Regelung auf die Altfälle zu erstrecken. Der [X.] ist in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit des Art. 103a EG[X.] ausgegangen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2004 - [X.], [X.], 635; vom 17. Februar 2005 - [X.] 237/04, [X.]; vom 30. März 2006 - [X.] 255/05, [X.] Rn. 4; vom 11. Oktober 2007 - [X.] 72/06, [X.], 49 Rn. 8). Hierbei hat er eine Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Laufzeit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung abgelehnt. Denn der Schuldner musste sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf einrichten, dass die Wohlverhaltensphase erst mit der [X.] beginnen und sieben Jahre betragen würde. Erwartungen des Schuldners sind somit nicht enttäuscht worden. Es ist Gesetzesänderungen mit stichtagsbezogenen Übergangsregelungen immanent, dass vergleichbare Fälle aufgrund eines von dem Betroffenen oft nicht beeinflussbaren zeitlichen Moments unterschiedlich behandelt werden müssen. Dies stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung dar ([X.], Beschluss vom 11. Oktober 2007, aaO). Allerdings hat sich der [X.] vorbehalten, diese Frage einer Überprüfung zu unterziehen ([X.], Beschluss vom 30. September 2010 - [X.] 35/10, [X.], 25 Rn. 3).

bb) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist in den Verfahren, die nach dem 30. November 2001 eröffnet worden sind, so dass die Laufzeit der Abtretungserklärung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, gemäß § 300 Abs. 1 [X.] nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist ([X.], Beschluss vom 3. Dezember 2009 - [X.] 247/08, [X.]Z 183, 258 Rn. 14, 20, 28; vom 16. Februar 2012 - [X.] 209/11, [X.], 330 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - [X.] 230/09, [X.], 892 Rn. 8; vom 11. April 2013 - [X.] 94/12, [X.], 601 Rn. 5). Die Erwägung des [X.], dass in diesen Fällen dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird, ohne dass er verpflichtet gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit zugunsten der Gläubiger nachzugehen, spricht nicht durchschlagend gegen diesen Weg; vielmehr ist der Gesetzgeber aufgerufen, die Erwerbsobliegenheit für alle Schuldner im eröffneten Verfahren zu regeln, wenn er dies für notwendig erachtet (vgl. § 287b [X.] in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des [X.] zum Gesetz zur Verkürzung des [X.]s und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Mai 2013, BT-Drucks. 17/13535).

cc) Inzwischen finden sich Stimmen, die Art. 103a EG[X.] verfassungskonform dahin auslegen, dass auch in vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten [X.] in entsprechender Anwendung von § 300 [X.] dem Schuldner vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt werden muss. Zur Begründung wird angeführt, eine mehr als zehnjährige Dauer eines eröffneten Verfahrens einer natürlichen Person habe außerhalb des Erwartungshorizonts des Gesetzgebers gelegen. Erst seit dem [X.] sei die Problematik überlanger Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit der Erteilung der Restschuldbefreiung erörtert und durch die Rechtsprechung des [X.]s, beginnend durch den Beschluss vom 3. Dezember 2009 (aaO), zugunsten der Schuldner entschieden worden. Unter Berücksichtigung der bei Änderung der [X.] zum 1. Dezember 2001 angestellten Überlegungen sei zwischenzeitlich eine Situation eingetreten, in der eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Schuldner von [X.] im Vergleich zu Schuldnern, deren Insolvenzverfahren nach dem 30. November 2001 eröffnet worden seien, auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungs- und [X.] vorliege ([X.], Z[X.] 2012, 1330). In einem ähnlichen Sinn wird vertreten, es sei eine willkürliche Ungleichbehandlung erreicht, wenn das vorgeschaltete Insolvenzverfahren, an das sich nach früherer Rechtslage noch ein siebenjähriges [X.] anschließe, mehr als eineinhalb Mal so lang sei wie das gegenwärtige [X.] und alle Verfahren zusammen, vom Eröffnungsantrag bis zum Ende der Rückzahlungsfrist für die gestundeten Kosten, mindestens den dreifachen [X.]raum der Abtretungsfrist dauerten (FK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 300 Rn. 30).

Nach anderer Ansicht scheidet eine Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Laufzeit bei den [X.] im Wege richterlicher Rechtsfortbildung angesichts des eindeutigen Wortlauts der Übergangsregelung, deren Verfassungsmäßigkeit nicht zu bezweifeln sei, aus ([X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], § 287 Rn. 34; Sternal, [X.], 417, 422).

dd) Der [X.] hält es fast 12 Jahre nach Einführung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 für geboten, die Schuldner, über deren Vermögen vor dem 1. Dezember 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, unabhängig vom Verfahrensstand vorzeitig in den Genuss der Restschuldbefreiung kommen zu lassen. Art. 103a EG[X.] ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 [X.] verfassungskonform dahin auszulegen, dass diesen Schuldnern 12 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 300 [X.] in entsprechender Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 3. Dezember 2009 - [X.] 247/08, [X.]Z 183, 258 Rn. 14, 20, 28; vom 16. Februar 2012 - [X.] 209/11, [X.], 330 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - [X.] 230/09, [X.], 892 Rn. 8; vom 11. April 2013 - [X.] 94/12, [X.], 601 Rn. 5) die Restschuldbefreiung zu erteilen ist, unabhängig davon, ob das vor dem 1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren noch läuft oder der Schuldner sich zwischenzeitlich in der Wohlverhaltensperiode befindet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners am 4. März 1999 eröffnet worden ist.

(1) Für den Gesetzgeber lag es außerhalb jeder Vorstellung, dass ein Insolvenzverfahren sich - wie vorliegend - über vierzehn Jahre hinziehen kann. Die Änderung des § 287 Abs. 2 [X.] wurde 2001 erst durch den Rechtsausschuss des [X.] vorgeschlagen. Erklärtes Ziel war die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode, weil ein durchschnittlicher Schuldner nicht in der Lage sei, über einen so erheblichen [X.]raum sein Leben an den Pfändungsfreigrenzen auszurichten. Mit der Festlegung des Beginns der Laufzeit der Abtretung auf die Verfahrenseröffnung sollte die für den Schuldner unbefriedigende Situation beseitigt werden, dass sich in Einzelfällen das Insolvenzverfahren über einen [X.]raum von "zwei" Jahren erstreckte, ohne dass nennenswerte Vermögenswerte des Schuldners feststellbar wären oder er für diese Verfahrensverzögerung verantwortlich wäre. Auch unter [X.] sei es kaum vermittelbar, wenn in ähnlich gelagerten Fällen ein Schuldner deutlich später in das [X.] gelange als ein vergleichbarer anderer. Insofern sei es geboten, die Laufzeit der Abtretung mit einem Ereignis beginnen zu lassen, das einerseits leicht feststellbar, andererseits von der Dauer des Insolvenzverfahrens, die teilweise auch durch die Gerichtsbelastung beeinflusst werde, unabhängig sei (BT-Drucks. 14/6468 S. 8).

Danach sollte ein Schuldner spätestens nach neun Jahren die Restschuldbefreiung erreichen können. Vorliegend ist zwar im [X.] 2012 der Schlusstermin abgehalten und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Das Insolvenzverfahren ist jedoch bislang nicht aufgehoben oder eingestellt worden, lief also zum [X.]punkt der angefochtenen Entscheidung bereits über 13 Jahre. Für die Verfahrensverzögerungen war nach den Feststellungen des [X.] jedenfalls nicht der Schuldner verantwortlich. Das hat zur Folge, dass unter Anwendung des alten Rechts der Schuldner Restschuldbefreiung frühestens im Juli 2020 erlangen könnte, mithin mehr als 21 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der [X.] hat schon im Beschluss vom 30. September 2010 ([X.] 35/10, [X.], 25 Rn. 3) auf die bedenklichen Auswirkungen einer überlangen Dauer des Insolvenzverfahrens auf die Restschuldbefreiung in [X.] hingewiesen und sich ausdrücklich vorbehalten, seine die wörtliche Auslegung der Übergangsbestimmung bestätigende Auffassung künftig einer Überprüfung zu unterziehen. Nachdem seit dieser Entscheidung weitere zwei Jahre verstrichen sind, hält er nunmehr unter den eingangs genannten Voraussetzungen eine willkürliche Ungleichbehandlung der Schuldner der [X.] zu den Schuldnern der erst ab 1. Dezember 2001 eingeleiteten Insolvenzverfahren erreicht, die dazu zwingt, die Überleitungsvorschrift in diesen Fällen verfassungskonform einschränkend auszulegen. Es kann unter [X.] fortan nicht mehr hingenommen werden, dass Schuldner in [X.] erst nach mehr als 12 Jahren die Restschuldbefreiung erreichen und über diese lange [X.] alles, was sie oberhalb der Pfändungsfreibeträge erwirtschaften, an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder abgeben müssen. Daher ist einem [X.] fortan 12 Jahre nach Insolvenzeröffnung gemäß § 300 [X.] nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder des Treuhänders und des Schuldners die Restschuldbefreiung zu erteilen, sofern - sollte das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben oder eingestellt sein - ihm die Restschuldbefreiung nicht nach § 290 [X.] oder - sollte er sich bereits in der Wohlverhaltensperiode befinden - nach §§ 295 ff [X.] zu versagen ist.

Kayser                        Vill                           Pape

                Grupp                     Möhring

Meta

IX ZB 11/13

18.07.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Regensburg, 15. Januar 2013, Az: 2 T 469/12

§ 287 Abs 2 S 1 InsO vom 05.10.1994, § 287 Abs 2 S 1 InsO vom 26.10.2001, § 300 InsO, Art 103a EGInsO, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2013, Az. IX ZB 11/13 (REWIS RS 2013, 3961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3961

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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