Aktenzeichen IX ZB 209/11

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RCNSYRZTWSGTSFK395

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 16.02.2012

Restschuldbefreiung: Versagung wegen Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung; Glaubhaftmachung des Versagungsgrund durch Vorlage eines Strafurteils

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