Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2011, Az. 2 BvR 1430/11

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 420

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 800 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 800 € (in Worten: achthundert [X.]) auferlegt.

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss, der die Fortdauer seiner Unterbringung im Maßregelvollzug anordnet. Er behauptet, hierdurch in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG sowie Art. 3 GG verletzt zu sein.

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, [ref=cc7644d6-f957-4918-b82d-970e3ca63155]§ 92 [X.][/ref]). Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. [X.] 108, 370 <386>). Dabei muss aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. [X.] 99, 84 <87>).

4

3. Die Verfassungsbeschwerde enthält lediglich pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze und die angegriffenen Entscheidungen und verkennt, dass es nicht Aufgabe des [X.] ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen ([X.] 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Die gebotene Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidungen und der entsprechenden Verfassungsrechtslage fehlt vollständig.

5

1. Die Verhängung einer [X.] beruht auf § 34 Abs. 2 [X.]. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, die sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] ergeben, so eklatant missachtet, dass sie als missbräuchlich zu beurteilen ist.

6

Es ist Aufgabe des [X.], grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das [X.]ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch an gravierenden [X.] leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. [X.], 219 <221 f.>). Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält. Unterlässt er dies in vorwerfbarer Weise, setzt sich der Rechtsanwalt einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 [X.] aus (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. Mai 2011 - 2 BvR 941/11 -, juris).

7

2. In der vorliegenden Verfassungsbeschwerde beschränkt sich der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers auf die Erhebung [X.]Vorwürfe gegen die Ausgangsgerichte, denen er in polemischer Weise Willfährigkeit gegenüber den vermeintlichen Vorgaben der Staatsregierung und damit eine erhebliche Verletzung ihrer Dienstpflichten vorwirft, ohne sich auch nur im Ansatz um eine Einordnung und Würdigung ihrer Entscheidungen zu bemühen. Im Hinblick darauf ist die verhängte [X.] der Höhe nach angemessen.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1430/11

14.12.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Nürnberg, 7. Juni 2011, Az: 2 Ws 222/11, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2011, Az. 2 BvR 1430/11 (REWIS RS 2011, 420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 420

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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