Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.01.2010, Az. I B 98/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 9855

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe in Bayern


Leitsatz

NV: Die Einbeziehung auch der Einkünfte des nicht kirchenangehörigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage des in Bayern erhobenen besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe ist nicht verfassungswidrig .

Tatbestand

1

I. Streitpunkt ist die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds bei [X.] Ehe.

2

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 2005 Mitglied der [X.]; seine Ehefrau, mit der er im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, gehörte keiner [X.] an (sog. glaubensverschiedene Ehe). Der Kläger --ein Rentner-- erzielte im Streitjahr Einkünfte in Höhe von 10.144 €, seine Ehefrau solche in Höhe von 162.522 €.

3

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das [X.]nsteueramt) setzte auf der Grundlage eines gemeinsam zu versteuernden Einkommens von 159.207 € gegenüber dem Kläger das besondere Kirchgeld in [X.] Ehe nach Maßgabe der Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, Art. 22 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch [X.]n, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften i.d.F. vom 24. Dezember 2001 ([X.], 1002) i.V.m. § 3 Abs. 1, § 6 des [X.]ngesetzes über die Erhebung von [X.]nsteuern der [X.] i.d.F. vom 2. Dezember 2002 ([X.], 288) auf 1.560 € fest. Der Kläger hält die Berücksichtigung auch der von seiner Ehefrau erzielten Einkünfte bei der Bemessung des besonderen Kirchgelds für verfassungswidrig, weil sie ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat sie mit Urteil vom 18. Juni 2009  6 K 49/2008 als unbegründet abgewiesen.

4

Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision gegen das [X.] und begründet sein Begehren mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

5

Das [X.]nsteueramt beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Darlegung des geltend gemachten [X.] in der Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerecht wird. Denn jedenfalls ist das Rechtsmittel unbegründet.

7

Der Senat hat zur insoweit ähnlichen Rechtslage in [X.] in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass er keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung auch der Einkünfte des nicht kirchenangehörigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe hat, weil dadurch weder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ebenso wenig die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 6 GG (Ehe und Familie) verletzt werden (Senatsurteile vom 19. Oktober 2005 [X.]/04, [X.], 90, [X.], 274; vom 21. Dezember 2005 [X.] und [X.], juris; vom 25. Januar 2006 [X.], juris; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 [X.], juris). Da die vom Kläger angeführten Gründe eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen und der beschließende Senat --weil er nicht von der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Normen überzeugt [X.] den Rechtsstreit in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das [X.] ([X.]) aussetzen und dem [X.] zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2009 [X.], [X.], 48), muss die Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig beschieden werden.

Meta

I B 98/09

29.01.2010

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 18. Juni 2009, Az: 6 K 49/2008, Urteil

Art 1 Abs 2 Nr 3 KiStG BY vom 24.12.2001, Art 22 KiStG BY vom 24.12.2001, § 3 Abs 1 KirchStErhebG BY, § 6 KirchStErhebG BY, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.01.2010, Az. I B 98/09 (REWIS RS 2010, 9855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9855

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I B 65/19 (Bundesfinanzhof)

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe


I B 27/18 (Bundesfinanzhof)

(Inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 13.02.2019 I B 28/18 - Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener …


I B 109/12 (Bundesfinanzhof)

Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen


I B 28/18 (Bundesfinanzhof)

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe


9 LA 120/17 (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

9 LA 120/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.