Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2006, Az. VI ZR 176/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1986

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[X.] [X.] ZR 176/05vom 5. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. September 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.], Pauge, [X.] und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] Ham-burg vom 29. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 103.503,56 • Gründe: [X.] 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündlichen Befragung des [X.] Sachverständigen Prof. Dr. G. abgesehen hat. 2 - 3 - a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch [X.] sieht oder ob ein solcher von einer [X.] nachvoll-ziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die [X.] zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwor-tung vorlegen kann (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - [X.] ZR 50/96 - [X.], 509; vom 7. Oktober 1997 - [X.] ZR 252/96 - [X.], 342, 343 und vom 22. Mai 2001 - [X.] ZR 268/00 - [X.], 120, 121 f.). [X.] besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. [X.], 398, 400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - [X.] ZR 13/95 - [X.], 211, 212; vom 17. Dezember 1996 - [X.] ZR 50/96 - aaO; vom 7. Oktober 1997 - [X.] ZR 252/96 - aaO und vom 29. Oktober 2002 - [X.] ZR 353/01 - [X.], 926, 927; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005 - [X.] ZR 245/04 - [X.], 1555). Es kann von der [X.], die einen Antrag auf La-dung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ 24, 9, 14 f.). 3 b) Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen der Klägerin. Diese hatte bereits im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 23. Januar 2004 die La-dung sämtlicher Sachverständiger zur Erläuterung ihrer Gutachten beantragt, ohne allerdings die Zielrichtung der beabsichtigten Befragung mitzuteilen. Ob das [X.], welches zuvor den Sachverständigen Prof. Dr. D. angehört hatte, bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen wäre, nunmehr den [X.] - 4 - ständigen Prof. Dr. G. zu laden, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte das [X.] diesen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens an-hören müssen. Die Klägerin hat nämlich mit ihrer Berufungsbegründung vom 3. Februar 2005 erneut beantragt, den Sachverständigen Prof. Dr. G. zur Erläu-terung seines Gutachtens zu laden. Dazu hat sie auf Widersprüche zwischen den Angaben von Prof. Dr. G. und den von ihr vorgelegten Privatgutachten hin-gewiesen und insoweit weiteren Aufklärungsbedarf aufgezeigt. Diesen Fragen hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Befasst sich ein vom erstin-stanzlichen Gericht eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen nicht mit allen entscheidungserheblichen Punkten, hat das Berufungsgericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinzuwirken (Senatsurteil [X.], 254, 258). Auf Antrag einer [X.] hat es den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Beschränkungen des Antragsrechts - wie etwa aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozess-verschleppung (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 - [X.] ZR 353/01 - aaO) - sind nicht ersichtlich. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das weitere Vorbringen der Klägerin im [X.] zu berücksichtigen 5 - 5 - und die bisher fehlende Auseinandersetzung mit den von ihr vorgelegten Pri-vatgutachten nachzuholen haben. [X.] [X.] Pauge [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.09.2004 - 323 O 112/99 - [X.], Entscheidung vom 29.07.2005 - 1 U 190/04 -

Meta

VI ZR 176/05

05.09.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2006, Az. VI ZR 176/05 (REWIS RS 2006, 1986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1986

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