Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. VI ZR 121/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 961

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[X.] vom 8. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 23. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 197.283,26 • Gründe: [X.] 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 5. April 2005 - [X.]II ZR 160/04 - NJW 2005, 1950). 1 - 3 - 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündlichen Befragung des [X.] Sachverständigen abgesehen hat. 2 3 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch [X.] sieht oder ob ein solcher von einer [X.] nachvoll-ziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die [X.] zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwor-tung vorlegen kann (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - [X.] ZR 50/96 - [X.], 509; vom 7. Oktober 1997 - [X.] ZR 252/96 - [X.], 342, 343 und vom 22. Mai 2001 - [X.] ZR 268/00 - [X.], 120, 121 f.). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. [X.]Z 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - [X.] ZR 13/95 - [X.], 211, 212; vom 17. Dezember 1996 - [X.] ZR 50/96 - aaO; vom 7. Oktober 1997 - [X.] ZR 252/96 - aaO und vom 29. Oktober 2002 - [X.] ZR 353/01 - [X.], 926, 927; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005 - [X.] ZR 245/04 - [X.], 1555). Es kann von der [X.], die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht ([X.]Z 24, 9, 14 f.). b) Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen des [X.]. Mit Recht verweist die Nichtzulassungsbeschwerde darauf, dass der Kläger im ersten 4 - 4 - Rechtszug mehrfach die Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. R. zur Erläute-rung seines Gutachtens beantragt hat. Deshalb hätte bereits das [X.] den Sachverständigen laden müssen. War mithin das Verfahren in erster In-stanz verfahrensfehlerhaft, so war das Berufungsgericht an die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil nicht gebunden. Es hätte seinerseits den Sachver-ständigen laden müssen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts [X.] der Antrag auf Ladung des Sachverständigen keiner besonderen Begrün-dung. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sachverständige nicht nur ein Erstgutachten, sondern - wie im Streitfall - ein Ergänzungsgutachten erstat-tet hat. Beschränkungen des Antragsrechts - wie etwa aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 - [X.] ZR 353/01 - aaO) - sind nicht ersichtlich. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück- 5 - 5 - zuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das weitere Vorbringen des [X.] im [X.] zu berücksichtigen haben. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.07.2004 - 3 O 255/01 - [X.], Entscheidung vom 23.05.2005 - [X.]/04 -

Meta

VI ZR 121/05

08.11.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. VI ZR 121/05 (REWIS RS 2005, 961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 961

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