Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2007, Az. VI ZR 233/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3749

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[X.] ZR 233/06 vom 22. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 397, 402, 411 Abs. 3, 493 Dem Antrag einer [X.] auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn der Sachverständige das Gutachten in einem vorausgegangenen selb-ständigen Beweisverfahren erstattet hat. [X.], Beschluss vom 22. Mai 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG Koblenz

- - 2Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 22. Mai 2007 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. Okto-ber 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 38.321,45 • Gründe: [X.] 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft dem Antrag des [X.], neben dem [X.] Sachverständigen Prof. Dr. F. auch den Sachverständigen 2 - - 3[X.] zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, nicht entspro-chen hat. Dem mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 gestellten Antrag des [X.] hätte das Berufungsgericht stattgeben müssen. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige [X.]sein Gutachten im vorausgegangenen selb-ständigen Beweisverfahren erstattet hat. Bei Identität der Beteiligten steht die selbständige Beweiserhebung unter der - im Streitfall gegebenen - Vorausset-zung von § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich (Senatsbeschluss [X.] 164, 94, 97). Deshalb hätte das Berufungsge-richt zur Klärung der zwischen den beiden Gutachten bestehenden [X.] nicht nur den in zweiter Instanz beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. F. laden, sondern auch dem Antrag des [X.] auf Ladung des Sachverständigen [X.]

stattgeben müssen. Die beantragte Ladung eines Sachverständigen ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht selbst das schriftliche Gutachten für über-zeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Es ist auch nicht notwendig, dass ein solcher von einer [X.] nachvollziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die [X.] zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - [X.] - [X.], 509; vom 7. Oktober 1997 - [X.] - [X.], 342, 343 und vom 22. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.], 120, 121 f.). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. [X.] 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - [X.] - [X.], 211, 212; vom 17. Dezember 1996 - [X.] - aaO; vom 7. Oktober 1997 - [X.] - aaO und vom 29. Oktober 2002 - [X.] - [X.], 926, 927; Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2005 - [X.]/04 - [X.], 1555, 3 - - 4vom 8. November 2005 - [X.]/05 - NJW-RR 2006, 1503, 1504 und vom 5. September 2006 - [X.] - NJW-RR 2007, 212). Es kann von der [X.], die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten [X.], im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht ([X.] 24, 9, 14 f.). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der [X.] nicht nur ein Erstgutachten, sondern - wie im Streitfall - ein Ergän-zungsgutachten erstattet hat. Beschränkungen des Antragsrechts - wie etwa aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der [X.] (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 - [X.] - aaO) - sind nicht ersichtlich. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nimmt auch das [X.] nicht an. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das weitere Vorbringen des [X.] im [X.] zu berücksichtigen haben. 4 - - 53. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2004 - 15 O 408/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 U 742/04 -

Meta

VI ZR 233/06

22.05.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2007, Az. VI ZR 233/06 (REWIS RS 2007, 3749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3749

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